Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Bezirkswahl) 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter
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- Ruth Kohl
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1 1 Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Bezirkswahl) 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter (1) Gemäß 26 c Absatz 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je 75 Mitglieder eines Wahlbezirks ist ein Vertreter zu wählen; maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß 26 c Absatz 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens insgesamt mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter für jeden Wahlbezirk fest. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. 2 Wahlausschuss und Wahlmodus (1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist. (2) Der Wahlausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, aus acht Mitgliedern des Aufsichtsrats und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstands für den Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlausschuss werden von der Vertreterversammlung gewählt; sie müssen die Voraussetzungen des 26 b der Satzung erfüllen. Die Zahl der in den Ausschuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss die Zahl der von Vorstand und Aufsichtsrat benannten Mitglieder übersteigen. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlausschusses unter drei sinkt. (3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. 25 Abs. 3 der Satzung findet entsprechende Anwendung. (5) Die Wahrnehmung der in 8 und 9 Absatz 3 genannten Aufgaben kann der Wahlausschuss einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. (6) Die Wahl wird digital über das Internet durchgeführt.
2 2 (7) Alle Mitglieder erhalten einen Wahlbrief mit einem anonymisierten Identifikationskennzeichen (ID) und einem Zugangswort zum Wahlportal, das keinen Rückschluss auf das Wahlverhalten zulässt. (8) Mitgliedern, die Zugang zum gesicherten Online-Banking-Portal der Bank über die sogenannte VR-Kennung/Alias (zukünftig VRNetKey) haben, kann deren Wahlbrief auf diesem Weg zugestellt werden. (9) Für alle Mitglieder, die keinen Zugang zum gesicherten Online-Banking-Portal der Bank über die sogenannte VR-Kennung/Alias (zukünftig VRNetKey) haben, erhalten ihren Wahlbrief im Postversand. (10) Mitgliedern, denen eine Wahl zu Hause technisch nicht möglich ist, wird in der Bank die Online-Wahl ermöglicht. 3 Wahlbezirke (1) Der Wahlausschuss teilt das Gebiet in Wahlbezirke ein und setzt die Grenzen der Wahlbezirke fest. Er kann von der Einteilung in Wahlbezirke Abstand nehmen. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört. 4 Kandidatenlisten (1) Der Wahlausschuss stellt unter Bezug auf 3 Absatz 1 eine gemeinsame Kandidatenliste oder eine Kandidatenliste für jeden Wahlbezirk aus dem Kreis der im Wahlbezirk ansässigen Mitglieder auf. Diese Listen müssen mindestens so viele Vertreter und Ersatzvertreter enthalten, wie in dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Kandidatenliste ist zur Einsicht der Mitglieder in den Geschäftsräumen der Genossenschaft für die Dauer von zwei Wochen ab Bekanntmachung auszulegen. (2) Gleichzeitig wird die vom Wahlausschuss aufgestellte Kandidatenliste über das Internetportal der Genossenschaft für die Mitglieder zugänglich gemacht. (3) Die Auslegung der Kandidatenliste ist vom Wahlausschuss in der durch 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen unter Hinweis darauf, dass während der Auslegungsfrist ( 4 Absatz 1) weitere im Wahlbezirk ansässige Mitglieder zur Wahl in die Vertreterversammlung von den Mitgliedern der jeweiligen Ortschaften in Textform vorgeschlagen werden können.
3 3 5 Wahlzeitraum Der Wahlausschuss hat über Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder sein Stellvertreter hat dies in dem durch die Satzung bestimmten Blatt bekanntzumachen. (1) Für die digitale Wahl über das Internet gilt: 6 Stimmabgabe (a) Die Wahl findet geheim, in einem über die Internetseite der Genossenschaft zu erreichenden gesicherten Wahlbereich digital im Internet statt. (b) Für jeden Wahlbezirk wird eine Kandidatenliste (= Stimmzettel) erstellt. Innerhalb der Liste kann von den Mitgliedern frei gewählt werden. Jedes Mitglied hat maximal so viel Stimmen zu vergeben, wie Mandate für den jeweiligen Wahlbezirk zu wählen sind. Übersteigen die Kreuze die Zahl der zu wählenden Mandate, ist der Stimmzettel ungültig. 7 Durchführung der Wahl (1) Jeder Vertreter und jeder Ersatzvertreter wird in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Für die Wahl gilt 33 Absatz 2 und 3 der Satzung. (2) Für die digitale Wahl über das Internet gilt zusätzlich: (a) Mit der Einrichtung und Auswertung der digitalen Wahl im Internet kann ein vertrauenswürdiger Dienstleister beauftragt werden. (b) Über die Anforderungen an den mit der Durchführung und Überwachung der digitalen Wahl im Internet beauftragten Dienstleister beschließt der Wahlausschuss. (c) Jedes wahlberechtigte Mitglied erhält mit Auslegung der vom Wahlausschuss aufgestellten Kandidatenliste auf den in 2 festgelegten Zugangswegen eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis auf den Beginn der Wahl. Der Wahlberechtigte wird darauf hingewiesen, dass er seine Stimme nur einmal abgeben kann. (d) Der beauftragte Dienstleister hat bei der Durchführung der Wahl insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: Sicherung des Wahlgeheimnisses Schutz der persönlichen Daten der wählbaren und gewählten Vertreter Erstellen von anonymisierenden Identifikationskennzeichen (ID) und Zugangspasswörtern zum Wahlportal.
4 4 Identifikationskennzeichen (ID) und Passwort müssen sicherstellen, dass die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft durch den Wahlausschuss eindeutig festgestellt werden kann. Sicherstellung, dass kein Rückschluss auf das Wahlverhalten und die Daten der wahlberechtigten Mitglieder möglich ist. (3) Der Wahlausschuss beaufsichtigt die ordnungsgemäße Aufteilung der Wahlmitteilungen für die digitale Wahl im Internet. Dabei ist 7 Nr. 2 zu beachten. (a) Die mit der Wahlmitteilung erhaltenen Identifikationskennzeichen (ID) und Zugangspasswörter zum Wahlportal ermöglichen über die Internetseite der Bank den Zugang zum geschützten Wahlbereich. Durch die Eingabe des Identifikationskennzeichens (ID) und des Zugangspasswortes erhält der Wahlberechtigte während des vom Wahlausschuss bekanntgemachten Wahlzeitraums Zugang in den Wahlbereich. Im Wahlbereich kann die Stimme nur während des bekanntgemachten Wahlzeitraums abgegeben werden. Eine Stimmabgabe mit Hilfe des mitgeteilten Identifikationskennzeichens (ID) ist nur einmal möglich. Nach Abgabe der Stimme durch den Wahlberechtigten wird das Identifikationskennzeichen (ID) für weitere Stimmabgaben gesperrt. Die Einsichtnahme in die Kandidatenliste bleibt weiterhin möglich. (b) Die Überwachung des digitalen Wahlverfahrens obliegt dem Wahlausschuss. (c) Das gesamte Verfahren wird außerdem durch den Datenschutzbeauftragten der Genossenschaft überwacht. Dieser steht dem Wahlausschuss beratend zur Seite. 8 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuss stellt unter Einbeziehung der beauftragten Mitarbeiter und externen Dienstleister das Ergebnis der Vertreterwahl fest. (2) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Über die Tätigkeit des Wahlausschusses sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Akten der Genossenschaft zu nehmen. Durchschriften sind allen Mitgliedern des Wahlausschusses von seinem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu übersenden. 9 Annahme der Wahl (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen.
5 5 (2) Lehnt der Gewählte innerhalb einer ihm bei der Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm angenommen. (3) Der Wahlausschuss hat festzustellen, a) wer die Wahl als Vertreter angenommen hat, b) ob und wann eine neue Vertreterversammlung gemäß 26 f der Satzung zustande gekommen ist. 10 Bekanntmachung der gewählten Vertreter (1) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Geschäftsstellen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch 46 der Satzung bestimmten Form bekannt zu machen, nachdem der Wahlausschuss die Feststellungen nach 9 Absatz 3 getroffen hat. Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (2) Zusätzlich wird die Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter im gesicherten Mitgliederbereich digital im Internet veröffentlicht. Zu erreichen ist dieser über die Internetseite der Bank. 11 Auslegung der Wahlordnung (1) Die Wahlordnung ist während der Wahlzeit in allen Geschäftsstellen der Bank auszulegen. Die Mitglieder haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme oder Aushändigung der Wahlordnung. (2) Zusätzlich wird im Internet die Wahlordnung während der Wahlzeit über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht. 12 Verschmelzung (1) Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genossenschaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft statt. (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen dem Wahlausschuss der übernehmenden Genossenschaft nach deren Wahlordnung. Abweichend von 1 Absatz 1 Satz 2 ist der Mitgliederbestand maßgeblich, der sich aus der Verschmelzungsbilanz der übertragenden Genossenschaft ergibt. (3) Gewählt werden können nur Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
6 6 (4) Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft. 13 Wahlanfechtung Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablauf der Auslegefrist ( 10) bei dem Wahlausschuss die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. 51 GenG bleibt unberührt. 14 In-Kraft-Treten der Wahlordnung Die Wahlordnung bedarf gemäß 43 a Absatz 4 GenG der Beschlussfassung der Vertreterversammlung. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft. Eingeführt laut Beschluss der Vertreterversammlung vom 30. Mai 2017
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