Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

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Transkript:

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend- und Feiertagsdienst... 2 2.1 Finanzielle Entschädigung bei Abend- und Nachtdienst... 2 2.2 Abgeltung durch Freizeit bei Abend- und Nachtdienst... 2 2.3 Wochenend- und Feiertagsdienst... 3 2.4 Generelle Bestimmungen... 3 2.5 Vertragliche Regelung bei Abend- und Nachtdienst... 3 2.6 Medizinische Beratung und Untersuchung bei Nachtdienst... 3 2.7 Zulagen bei Krankheit, Unfall und Ferien... 3 2.8 Kumulation von Zulagen... 3 2.9 Anspruch auf Zulagen... 3 3. Familien- und Betreuungszulagen... 3 3.1 Familienzulagen... 3 3.2 Betreuungszulage... 4 3.2.1 Höhe der Zulage... 4 3.2.2 Anspruchsberechtigung... 4 3.2.3 Voraussetzungen... 4 3.2.4 Gesuch zum Bezug einer Betreuungszulage... 4 4. Pikett-Dienst... 5 4.1 Geltungsbereich... 5 4.2 Pikett-Zeiten... 5 4.3 Entschädigung... 5 4.4 Pikett-Einsatz... 5 4.5 Zeitgutschrift... 6 4.6 Weitere Bestimmungen... 6 5. Inkrafttreten... 6 1

1. Allgemein 1.1 Zielsetzung Das Reglement Zulagen und Entschädigungen regelt die Entschädigung von Einsätzen ausserhalb der regulären Arbeitszeiten sowie die Inkonvenienz-Zulagen von Domicil an seine Mitarbeitenden. 1.2 Geltungsbereich Das Reglement Zulagen und Entschädigungen gilt für alle Mitarbeitenden von Domicil, mit denen ein Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis besteht. Für Mitarbeitende ab Gehaltsklasse 19 gelten zum Teil andere Regelungen. 1.3 Änderungen des Reglements Das Reglement Zulagen und Entschädigungen kann durch den Verwaltungsrat revidiert werden. Änderungen werden den Mitarbeitenden schriftlich bekannt gegeben. 2. Abend-, Nacht- Wochenend- und Feiertagsdienst 2.1 Finanzielle Entschädigung bei Abend- und Nachtdienst Zeitraum Abendarbeit 20.00 23.00 Uhr Nachtarbeit 23.00 06.00 Uhr Zulage pro Stunde Ferienentschädigung 15.56% 1 Total CHF 4.30 CHF 0.70 CHF 5.00 CHF 4.30 CHF 0.70 CHF 5.00 2.2 Abgeltung durch Freizeit bei Abend- und Nachtdienst Anrecht auf diese Abend- und Nachtzulagen haben alle Mitarbeitenden in den Bereichen Betreuung und Pflege, Hotellerie, Technik und IT, welche dauernde oder regelmässig wiederkehrende (z.b. im Rahmen von Pikett-Einsätzen) Abend- und Nachtarbeit leisten. Zeitraum Abendarbeit 20.00 23.00 Uhr Nachtarbeit 23.00 06.00 Uhr Zeitgutschrift pro Stunde 20% (12 Min.) 20% (12 Min.) Anrecht auf diese Zeitgutschrift haben alle Mitarbeitenden im Bereich Betreuung und Pflege, welche dauernde oder regelmässig wiederkehrende Abend- und Nachtarbeit leisten. Die sich kumulierenden Stunden müssen innerhalb eines Kalenderjahres als Freizeit (Erholung) bezogen werden. Auf der Einsatzplanung wird die Ausgleichsruhezeit entsprechend ausgewiesen. 1 Basis = 7 Wochen Ferien 2

2.3 Wochenend- und Feiertagsdienst Zeitraum Samstag 12.00 20.00 Uhr Sonntag/Feiertag 06.00 20.00 Uhr Zulage pro Stunde Ferienentschädigung 15.56% Total CHF 4.30 CHF 0.70 CHF 5.00 CHF 4.30 CHF 0.70 CHF 5.00 Anrecht auf diese Wochenendzulagen haben alle Mitarbeitenden. 2.4 Generelle Bestimmungen 2.5 Vertragliche Regelung bei Abend- und Nachtdienst Regelmässig wiederkehrende, d.h. mehr als 25 Einsätze pro Jahr, resp. mehr als 3 Einsätze innerhalb von 7 Tagen als Nachtwache müssen vertraglich explizit vereinbart werden. 2.6 Medizinische Beratung und Untersuchung bei Nachtdienst Die Kosten für die medizinische Beratung und Untersuchung bei regelmässiger Nachtarbeit (bei Alleinnachtwachen obligatorisch) werden von der Arbeitgeberin übernommen. 2.7 Zulagen bei Krankheit, Unfall und Ferien Bei nicht geleisteter Arbeit infolge Krankheit oder Unfall werden keine Zulagen geleistet. Die Ferienentschädigung ist in der Zulage bereits enthalten. 2.8 Kumulation von Zulagen 2.9 Anspruch auf Zulagen Abend-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen können nicht kumuliert werden. Anrecht auf Abend-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen haben Mitarbeitende bis und mit Gehaltsklasse 18. 3. Familien- und Betreuungszulagen 3.1 Familienzulagen Alter Monatliche Familienzulagen pro Kind 0 15 Jahre CHF 230.00 Kinderzulage 16 25 Jahre CHF 290.00 Ausbildungszulage Die Familienzulagen werden nach kantonalem Reglement entrichtet. Mitarbeitende mit Anspruch auf Familienzulagen müssen diese mit dem Meldeschein beantragen. 3

3.2 Betreuungszulage 3.2.1 Höhe der Zulage 3.2.2 Anspruchsberechtigung Die Betreuungszulage ist eine Zulage, welche Domicil freiwillig an die Mitarbeitenden ausrichtet. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf. Die Betreuungszulage ergänzt die Familienzulagen und ist mit steigender Anzahl Kinder abnehmend. Die Ausrichtung der Zulage orientiert sich an den entsprechenden Richtlinien des Kantons Bern. Anzahl Kinder Monatliche Betreuungszulage (pro Familie) 1 CHF 250.00 2 CHF 180.00 3 CHF 110.00 4 CHF 40.00 5 und mehr CHF 0.00 Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad (BG) ausgerichtet. 3.2.3 Voraussetzungen Die Betreuungszulage wird unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet: - Die Betreuungszulage wird nur einem Elternteil ausgerichtet. In jedem Fall ist eine Bestätigung beizubringen, aus der hervorgeht, dass der andere Elternteil keine Betreuungszulage bezieht - Wenn der andere Elternteil keine Betreuungszulage bezieht, zahlt Domicil die volle Betreuungszulage (entsprechend BG) - Wenn der andere Elternteil keine volle Betreuungszulage bezieht, zahlt Domicil die Differenz zur berechtigten Zulage (entsprechend BG) - Wenn Mitarbeitende bei Domicil keine Familienzulagen beziehen, der andere Elternteil jedoch nur Familienzulagen und keine oder keine volle Betreuungszulage erhält, zahlt Domicil die volle Betreuungszulage oder allenfalls eine Differenzzulage aus (gemäss BG) 3.2.4 Gesuch zum Bezug einer Betreuungszulage Alle Mitarbeitenden müssen zuhanden der Lohnabteilung ein schriftliches Gesuch stellen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: - Kopie Familienbüchlein oder Geburtsurkunde - Lehrverträge, Schulbestätigungen, Praktikumsverträge etc. für Kinder über 16 Jahre - Bestätigung des Arbeitgebers des andern Elternteils, dass keine Betreuungszulagen ausbezahlt werden - Wenn bereits vom andern Arbeitgeber eine Zulage ausbezahlt wird, ist zur Berechnung der Differenzzulage der monatliche Frankenbetrag anzugeben 4

4. Pikett-Dienst 4.1 Geltungsbereich Diese Pikett-Regelungen gelten für Mitarbeitende bis und mit Gehaltsklasse 18 aus allen Bereichen (Betreuung und Pflege, Hotellerie, Technik, Informatik usw.). Darüber hinaus können die Verantwortlichen der einzelnen Bereiche in einer separaten Ausführungsbestimmung die Detailorganisation des Pikett-Dienstes regeln. Die Ausführungsbestimmungen dürfen die vorliegenden generellen Pikett-Regelungen nur ergänzen aber nicht von diesen abweichen. 4.2 Pikett-Zeiten Die Sicherstellung des Pikett-Dienstes erfolgt an 365 Tagen in folgenden Zeiteinheiten: Zeitraum Montag bis Freitag Samstag Samstag Nacht Sonntag/Feiertag Sonntag/Feiertag Nacht Pikett-Einheit 18.00 07.00 Uhr 07.00 18.00 Uhr 18.00 07.00 Uhr 07.00 18.00 Uhr 18.00 07.00 Uhr 4.3 Entschädigung Pro ganzen Pikett-Dienst (10-13 Std.) wird eine Pikett-Entschädigung von CHF 30.00 bezahlt. Eine Pikett-Woche (9 Einheiten) wird mit CHF 270.00 entschädigt. Pikett-Dienste von weniger als 10 Std. werden entsprechend tiefer entschädigt. Während den Ferien wird keine Pikett-Entschädigung ausgerichtet. Im Weiteren gelten die Abend- Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen und Zeitgutschriften gemäss Kapitel 2. Die Auszahlung der Pikett-Entschädigung und allfälliger Zulagen erfolgt in der Regel monatlich im Folgemonat. 4.4 Pikett-Einsatz Pikett-Dienst wird von den Verantwortlichen der Bereiche angeordnet und wird im Dienstplan hinterlegt. Mitarbeitende, welche Pikettdienst leisten, müssen sich an die entsprechenden Regelungen wie Erreichbarkeit und Organisation halten. Anspruch auf Entschädigung haben nur Mitarbeitende, welche in einem solchen Dienst eingeteilt sind. Während des Pikett-Dienstes stehen die Mitarbeitenden ausserhalb des Betriebs auf Abruf bereit. Die Zeitdauer vom Anruf bis zum Einsatz am Einsatzort wird gemäss den Bedürfnissen des Bereichs in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. 5

Während einem Pikettdienst ist auf den Konsum von leistungshemmenden Substanzen (z.b. Alkohol, Medikamente) zu verzichten. Pikett-Dienst darf im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen geleistet werden, wobei in diesem Zeitraum wenigstens 2 Wochen pikettfrei sein müssen. Ausnahmsweise können Mitarbeitende im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 14 Tagen Pikett-Dienst leisten, sofern aufgrund der betrieblichen Grösse nicht genügend Personalressourcen vorhanden sind. In diesem Fall darf die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als 5 Einsätze pro Monat ausmachen. 4.5 Zeitgutschrift Die während des Pikett-Dienstes aufgewendete Zeit wird nur soweit als Arbeitszeit angerechnet, als die Mitarbeitenden tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden. Die Reisezeit zwischen Aufenthaltsort und Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Telefonische Auskünfte von insgesamt bis zu 15 Minuten Dauer werden nicht als Arbeitszeit angerechnet und sind mit der Pikett- Entschädigung abgegolten. 4.6 Weitere Bestimmungen Über die Arbeitsleistungen während des Pikett-Dienstes ist eine genaue Kontrolle zu führen. Aus dieser soll der Name der Pikett leistenden Person, die Beschreibung der erbrachten Leistung, Datum, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes hervorgehen. 5. Inkrafttreten Dieses Reglement bildet einen integrierenden Bestandteil des Personalreglements von Domicil. Die Bestimmungen gemäss Personalreglement gelten sinngemäss. Dieses Reglement Zulagen und Entschädigungen wurde durch den Verwaltungsrat der Domicil Bern AG am 12. Juni 2014 genehmigt. Es tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die bisherigen Reglemente betr. Zulagen und Entschädigungen von Domicil. Sämtliche bisher geltenden Konditionen, die mit dem vorliegenden Reglement im Widerspruch stehen, werden damit aufgehoben. 6