Auszug aus der Nutzungsordnung für das öffentliche Kultur- und Begegnungszentrum Haus Opherdicke

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Transkript:

Auszug aus der Nutzungsordnung für das öffentliche Kultur- und Begegnungszentrum Haus Opherdicke vom 11.07.1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24.10.1997 - Amtsblatt des Kreises Unna Nr. 31/97 vom 05.11.1997 - Aufgrund der 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.07.1994 (GV. NW. S. 646) in der z. Z. gültigen Fassung (SGV. NW. 2021) hat der Kreistag des Kreises Unna mit Beschluss vom 07.10.1997 folgende 2. Änderungssatzung erlassen: 1 Allgemeines Der Kreis Unna unterhält Teile der baulichen Anlagen des "Hauses Opherdicke" in 59439 Holzwickede-Opherdicke, Dorfstraße 29. als öffentliches Kultur- und Begegnungszentrum. Für diese Nutzung stehen zur Verfügung: o Haupthaus Bauhaus Scheune Außenanlagen Neben kreiseigener Nutzung stehen die Anlagen der Allgemeinheit für: kulturelle soziale gemeinnützige bildungsfördernde politische oder sonst dem öffentlichen Zweck dienende Veranstaltungen zur Verfügung. Sie können auch für gesellschaftliche und gewerbliche Veranstaltungen von Privatpersonen, Vereinen, Betrieben etc. vornehmlich aus dem Kreis Unna vergeben werden. Die Anlagen und die darin zu nutzenden Räumlichkeiten können unabhängig voneinander genutzt werden. Übergreifende Veranstaltungen sind nicht ausgeschlossen. Nutzungsordnung Opherdicke nach Umbau.docx

2 Nutzungsvoraussetzungen (1) Jede Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung bedarf der Schriftform und wird frühestens 9 Monate vor dem Veranstaltungstermin erteilt. (2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Kreisverwaltung Unna - Fachbereich Kultur und Medien -, Friedrich-Ebert-Straße 17, 59425 Unna, schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Genehmigung berechtigt lediglich zur Nutzung der in der Genehmigungsverfügung genannten Anlagen/Räume. Die Einbeziehung ungenutzter Anlagen/Räume in die Veranstaltung bedarf der Genehmigung des Hausmeisters. Es erfolgt eine entsprechende Nachberechnung des Nutzungsentgelts. (3) Der Antrag muss enthalten Veranstalter (vollständige Adresse) Name und Anschrift des für die Veranstaltung Verantwortlichen Zweck der Veranstaltung (Kurzbeschreibung) Teilnehmerzahl Veranstaltungstag / -zeit gewünschte Räumlichkeit Angaben eigener Gerätschaften/Hilfsmittel Nutzungsordnung Opherdicke nach Umbau.docxSeite 2 von 6

3 Nutzungsbedingungen (1) Der vom Veranstalter benannte Verantwortliche hat den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung sicherzustellen. Er hat sich dem Hausmeister der Anlage durch Vorlage des Genehmigungsbescheides auszuweisen. Die entsprechenden Räumlichkeiten werden durch den Hausmeister übergeben. Bei Übergabe hat sich der Veranstalter / Nutzer vom ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten zu überzeugen. Trägt der Benutzer keine dementsprechenden Bedenken vor, so gelten die Räume als einwandfrei übergeben. (2) Die Nutzung darf nur in Übereinstimmung mit dem genehmigten Nutzungsrecht erfolgen. Die überlassenen Räumlichkeiten / Einrichtungen / Anlagen sind pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Mögliche Schädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen und zu ersetzen ( 10 Abs. 2). Beeinträchtigungen Dritter sind soweit möglich auszuschließen. (3) Eine räumliche Veränderung des Inventars ist nur mit Zustimmung des Hausmeisters zulässig. Der Nutzer ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. Das Benageln, Bekleben und Beschriften von Fußböden, Wänden, Decken oder des Inventars ist nicht gestattet. (4) Vor- und Nachbereitungen können nur in Abstimmung mit der Kreisverwaltung/dem Hausmeister vorgenommen werden. (5) Das Ende der Veranstaltung ist dem Hausmeister anzuzeigen. Durch den Hausmeister wird mit dem Veranstalter / Verantwortlichen eine Übergabe der Räume durchgeführt. Dabei ist die Dauer der Veranstaltung festzuhalten. (6) Abendveranstaltungen müssen spätestens um 2.00 Uhr beendet sein. Die Scheune und die Außenanlagen stehen zur Nutzung Dritter lediglich bis 22.00 Uhr zur Verfügung. Nutzungsordnung Opherdicke nach Umbau.docxSeite 3 von 6

(7) Der Nutzer ist zur Einhaltung der Nachtruhe verpflichtet. Gem. 9 Abs. 1 Landes- Immissionsschutzgesetz NW sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigung verboten, welche die Nachtruhe stören. (8) Gem. 1 u. 2 Landesabfallgesetz NW darf zur Vermeidung und Verringerung von Abfällen kein Wegwerfgeschirr verwendet werden. (9) Die Werbung für Veranstaltungen Dritter ist Sache des Veranstalters. Der Kreis Unna kann die Vorlage des Werbematerials für die in seinen Anlagen/Räumen stattfindenden Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. die Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung der Werbemittel eine Schädigung des Ansehens des Kreises Unna zu befürchten ist. 4 Behördliche Genehmigungen / Sicherheitsbelange (1) Die Genehmigung umfasst nicht die durch die Veranstaltung evtl. erforderlichen sonstigen Genehmigungen sowie die GEMA-Erlaubnis. Diese Genehmigungen sind vom Nutzer rechtzeitig einzuholen. Steuerpflichtige Veranstaltungen sind entsprechend anzumelden. Entsprechend Kosten / Steuern gehen zu Lasten des Nutzers. (2) Die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen obliegt dem Nutzer. (3) Eine erforderliche Anwesenheit von Feuerwehr, Polizei oder Sanitätsdienst ist durch den Nutzer zu veranlassen. Entstehende Kosten trägt der Nutzer. (4) Der Nutzer hat für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (bauordnungsrechtliche-, brandschutztechnisch-, betriebstechnische Vorschriften sowie Versammlungsstättenverordnung usw.) Sorge zu tragen und die Anweisung der Sicherheitsorgane zu befolgen. 5 Hausrecht Die von der Kreisverwaltung beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem genannten Personenkreis das Hausrecht aus. Den Dienstkräften ist zur Wahrung dienstlicher Belange der Zutritt zur Veranstaltung zu gestatten. 6 Nutzungsentgelt Für die Überlassung der Anlage wird ein Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Nutzungsentgeltordnung erhoben. Nutzungsordnung Opherdicke nach Umbau.docxSeite 4 von 6

Die Vorbereitungszeit gilt als Nutzung und wird entsprechend der Entgeltordnung berechnet. Bis zu 2 Stunden Nachbereitung sind im Nutzungsentgelt enthalten. 7 Rückgabe Die Rückgabe der Anlagen/Räume hat frei von selbst eingebrachtem Gerät zu erfolgen. Die Nachbereitung ist mit dem Hausmeister abzustimmen. 8 Widerruf und Nutzungsgenehmigung Der Kreis Unna ist berechtigt, die Genehmigung aus wichtigem Grund jederzeit zu widerrufen. Wichtige Gründe liegen z.b. vor, wenn 1. der Nutzer das festgesetzte Nutzungsentgelt nicht rechtzeitig entrichtet, 2. Tatsachen bekannt werden, die der Nutzungsordnung und dem genehmigten Nutzungszweck zuwiderlaufen, 3. behördliche Genehmigungen/Erlaubnisse nicht vorliegen, 4. eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, 5. Sicherheitserfordernisse vom Veranstalter nicht wahrgenommen und eingehalten werden, 6. Unmöglichkeit durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände, die die Nutzung ausschließen, eintritt. Ein Anspruch des Nutzers auf Schadensersatz besteht nicht. In den Fällen 1. bis 5. ist der Veranstalter / Nutzer verpflichtet, 50 % des Nutzungsentgelts zu zahlen. Nach Ziff. 6 ist der Kreis Unna dem Veranstalter / Nutzer zur Rückzahlung eines schon gezahlten Nutzungsentgelts verpflichtet. 9 Vorrang (1) Veranstaltungen gemeinnütziger und dem öffentlichen Zweck dienender Art haben Vorrang vor allen anderen Veranstaltungen. (2) Die Begegnungsstätte dient grundsätzlich den Einwohnern des Kreises Unna und der im Kreisgebiet wohnhaften/ansässigen sonstigen Nutzer. Eine Vergabe der Anlagen/Räume an außerhalb des Kreisgebietes ansässige Nutzer kann daher nur nachrangig erfolgen. Nutzungsordnung Opherdicke nach Umbau.docxSeite 5 von 6

(1) Der Nutzer trägt das Veranstaltungsrisiko. 10 Haftung (2) Der Nutzer haftet dem Kreis Unna für alle Schäden an Personen und Sachen, Gebäuden und Außenanlagen - einschl. etwaiger Folgeschäden -, die durch ihn, im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch Verstoß gegen diese Nutzungsordnung bedingt sind und durch unsachgemäßen Gebrauch von Einrichtungsgegenständen und Gerät entstehen. (3) Der Nutzer stellt den Kreis Unna von veranstaltungsbedingten eigenen sowie Schadensersatzansprüchen Dritter frei. (4) Der Kreis Unna kann verlangen, dass der Nutzer sich je nach Art der Veranstaltung gegen Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern hat. (5) Mehrere Veranstalter/Nutzer haften bei Beschädigungen dem Kreis Unna gegenüber als Gesamtschuldner. 11 Inkrafttreten Die Nutzungsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Nutzungsordnung Opherdicke nach Umbau.docxSeite 6 von 6