Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig. Satzung

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Transkript:

Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig Satzung Stand 26.04.2017

1: Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Verband führt den Namen "Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig". 1.2 Sitz des Verbandes ist Apenrade. 1.3 Der Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig hat den Zweck, deutsche Büchereien in Nordschleswig zu errichten, zu unterhalten, zu fördern und fachlich zu betreuen. Er kann darüber hinaus Aufgaben durchführen, die sich aus der engen Kooperation mit dem schleswig-holsteinischen Büchereiwesen oder auf der Grundlage des dänischen Bibliotheksgesetzes (Lov om biblioteksvirksomhed) ergeben. 2: Mitglieder 2.1 Mitglieder des Verbandes können an der Büchereiarbeit Interessierte werden, die die Satzungen anerkennen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Generalversammlung, gemäß 4.1, festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Die Nutzung der Fahrbüchereien setzt in der Regel voraus, dass die jeweiligen Entleiher Mitglied des Büchereiverbandes sind. 2.2 Über die Mitgliedschaft entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand. 3: Haftung 3.1 Der Verband haftet für Verpflichtungen nur mit dem jeweiligen Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes und der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen. 4: Generalversammlung 4.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes Deutscher Büchereien Nordschleswig verabschiedet die allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Arbeit des Verbandes verabschiedet die Satzungen und spätere Satzungsänderungen des Verbandes nimmt die Berichte des Vorstandes und des Büchereidirektors (m/w) entgegen und erteilt Entlastung nimmt den Finanzbericht (Jahresabrechnung) entgegen. Die Jahresabrechnung wird vom Hauptrevisor der Volksgruppe geprüft wählt die Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des 5 und wählt den Revisor (m/w) legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

4.2 Die jährliche Generalversammlung hat bis zum 1.5. stattzufinden. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung durch Anzeige in der Tageszeitung Der Nordschleswiger oder dem entsprechenden digitalen Medium zu erfolgen und in der Regel auch durch schriftliche Einladung der Mitglieder via E-Mail, sofern bei den Mitgliedern vorhanden. Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand vorliegen und können von den Mitgliedern in den Büchereien des Verbandes eingesehen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. 4.3. Die Generalversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht haben Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Haushaltsjahr entrichtet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahme: Satzungsänderungen 11 und Auflösung des Verbandes 9). 4.4 Die Tagesordnung für die jährliche Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Wahl eines Versammlungsleiters (m/w) 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Büchereidirektors (m/w) 4. Vorlage der Jahresabrechnung durch den Büchereidirektor (m/w) 5. Aussprache und Entlastung 6. Behandlung von evtl. Anträgen 7. Wahlen 8. Verschiedenes. 5: Vorstand 5.1 Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die im Wechsel für jeweils 3 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Die Wahl des nachrückenden Vorstandsmitgliedes muss von der darauf folgenden Generalversammlung bestätigt werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden. 5.2 Der Büchereidirektor (m/w) und 1 Vertreter der Mitarbeiter nehmen ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Der Stellvertreter des Büchereidirektors (m/w) kann ohne Stimmrecht teilnehmen. 5.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst mit einem Vorsitzenden (m/w), einem stellvertretenden Vorsitzenden (m/w) und evtl. weiteren Funktionsträgern. Dies hat möglichst unmittelbar nach der Generalversammlung zu erfolgen.

5.4 Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende (m/w) zusammen mit einem weiteren vom Vorstand benannten Mitglied. Bei Grundbucheintragungen, Vermögensdispositionen und Zuwendungen des Bundes deutscher Nordschleswiger sind die Maßgaben des 10 zu befolgen. 5.5 Der Vorstand ist zuständig und verantwortlich für die allgemeine Verbandsführung nach Maßgabe der Satzungen und der Beschlüsse der Generalversammlung, die Erstellung des Haushaltsplanes, die Einstellung und Entlassung des Büchereidirektors und der festangestellten Mitarbeiter. 5.6 Der Vorstand kann keine Beschlüsse fassen, die über den Rahmen des vom Hauptvorstand des Bundes deutscher Nordschleswiger genehmigten Haushaltsplans hinausgehen. 5.7 Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Die Protokolle der Vorstandssitzung werden - außer in Personalangelegenheiten - betriebsintern veröffentlicht. 6 Geschäftsordnung Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 7 Geschäftsführung 7.1 Der Büchereidirektor (m/w) ist als Geschäftsführer (m/w) verantwortlich für die fachliche und dienstliche Leitung der Büchereien des Verbandes. 7.2 In seiner Abwesenheit übernimmt der Stellvertreter (m/w) die Geschäftsführung. 7.3 In seiner Tätigkeit ist der Büchereidirektor (m/w) dem Vorstand gegenüber verantwortlich. 7.4 Der Büchereidirektor (m/w) berät den Vorstand bei Einstellungen und Entlassungen von Bibliothekaren und anderen festangestellten Mitarbeitern. 7.5 Bei Personalentscheidungen muss das Personal gehört werden. Diese Aufgabe nimmt der Personalvertreter (m/w) im Vorstand wahr. 7.6 Zur Förderung der Zusammenarbeit, der Arbeitsteilung und Koordinierung anfallender Aufgaben können ständige Arbeitsgruppen (AG) etabliert werden. Die Etablierung einer Arbeitsgruppe erfolgt aus den Reihen der Leitung und der Mitarbeiter. Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen einer Arbeitsgruppe regelt eine Geschäftsordnung. Die Etablierung einer ständigen Arbeitsgruppe und deren Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

8 Geschäftsjahr 9 Auflösung Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Die Auflösung des Verbandes erfordert eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf je zwei Generalversammlungen, die in einem Abstand von mindestens 14 Tagen auseinanderliegend durchgeführt werden, und zu denen unter Wahrung einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich eingeladen worden ist. 10 Zuwendungsbedingungen 10.1 Zuwendungen, die der Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig vom Bund deutscher Nordschleswiger zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhalten hat, oder die aus solchen Zuwendungen erlangten Vermögenswerte, sind an diesen zurückzuerstatten, wenn der Verwendungszweck, für den diese Zuwendungen gewährt wurden, nicht mehr erfüllt werden kann oder soll. Das gleiche gilt, wenn sich der Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig auflöst oder aufgelöst wird oder seine Zwecke oder seine Ziele ändert. 10.2 Stimmt der Bund deutscher Nordschleswiger der Änderung des Verbandszwecks oder Verwendungszwecks im Einzelfall zu, so werden die Zuwendungen oder die aus Zuwendungen erlangten Vermögenswerte dem Verband Deutscher Büchereien Nordschleswig belassen. Sie gelten in diesem Fall als für den neuen Verbandszweck oder den neuen Verwendungszweck gewährt. Diese Neugenehmigung unterliegt nunmehr den Bestimmungen unter 10.1. 10.3 Über die aus Zuwendungen zu 10.1 erlangten Vermögenswerte darf ohne die Zustimmung des Bundes deutscher Nordschleswiger nicht verfügt werden. 10.4 Eine Verpflichtung zur Zurückerstattung besteht auch, wenn die Satzungsbestimmungen zu 10 geändert oder aufgehoben werden. 11 Satzungsänderungen Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf einer Generalversammlung und müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Angenommen von der Generalversammlung am 22.03.1995, revidiert von der Generalversammlung am 03.04.2002 revidiert von der Generalversammlung am 23.04.2008 revidiert von der Generalversammlung am 26. April 2017