S a t z u n g. der Wanderfreunde Lindewitt e. V. (WFL)

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Transkript:

S a t z u n g der Wanderfreunde Lindewitt e. V. (WFL) Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Wanderfreunde Lindewitt e. V. in Lindewitt am 13. September 1974 sowie Änderungen vom 02.02.7979, vom 20.01.1992 und 25.01.2018 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender (Bernhard Petersen) (Herbert Rieck) - 1 von 8 -

1 Name des Vereins Der am 21. Juni 1974 gegründete Verein soll den Namen führen: Wanderfreunde Lindewitt e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Lindewitt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Grundsätze, Aufgaben und Zweck 1. Die Wanderfreunde Lindewitt setzen sich das Ziel. auf breiter Grundlage und im Rahmen des Möglichen den Volkssport zu fördern. Sie sehen ihren Auftrag in erster Linie darin, die Körperertüchtigung und Gemeinschaft zu pflegen (keine Sollzeiten bei Veranstaltungen siehe IVV-Bestimmungen). 2. Die Volkssportler bekennen sich zur olympischen Idee. Sie fassen den Volkssport als einen wesentlichen Beitrag zur menschlichen Gesamterziehung auf. Ihre Hauptaufgabe ist es, kulturelle Betreuung und Gemeinschaftsveranstaltungen mit anderen Völkern zu fördern. 3. Die Tätigkeit der Wanderfreunde Lindewitt dient ideellen (gemeinnützigen) Zwecken und ist nicht auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet. 4. Die Wanderfreunde Lindewitt achten die menschlichen Grundrechte, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert sind. 5. Der Verein ist Mitglied im IVV (Artikel 1, 2 und 3 GG Mitgliedsnummer 1145). - 2 von 8 -

3 Arten der Mitglieder 1. Aktive Mitglieder 2. passive Mitglieder 3. Ehrenmitglieder Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft muss vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. 4 Wahlberechtigung Der Verein gliedert sich in wahlberechtigte und nicht wahlberechtigte Mitglieder. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Jugendliche Mitglieder unter 14 Jahren müssen zum Eintritt in den Verein die Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Wählbar sind Mitglieder über 18 Jahre. 5 Leitung des Vereins An der Spitze des Vereins steht der Vorstand. Er besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenleiter - 3 von 8 -

e) dem technischen Leiter Außendienst f) dem technischen Leiter Innendienst g) dem Haupt-Vertrauensmann Der Vorstand kann durch Satzungsänderung erweitert werden. Er führt die Geschäfte des Vereins und ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vorstand im Sinne des 26 BGB, damit auch zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt, sind a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schriftführer und zwar jeweils zwei von ihnen. Die Aufgaben des Vorstandes sind: 1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen 2. Ausführung der von ihm und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, 3. Aufrechterhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Vereins, 4. Verwaltung des Eigentums des Vereins, 5. die Genehmigung von Ausgaben. Der Vorstand wird auf einer Mitgliederversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählt. - 4 von 8 -

6 Form der Abstimmung Die Abstimmung erfolgt persönlich. Bei Wahlen ist Stimmzettelabgabe unerlässlich, wenn geheime Wahl beantragt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlungen sind in jedem Jahr mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Eine jährliche Mitgliederversammlung ist zwingend vorgeschrieben. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern muss der Vorstand, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung namhaft gemacht wird, eine Mitgliederversammlung einberufen. Jede Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung mit Tagesordnung bekanntzugeben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitgliederversammlung beschließt 1. mit einfacher Mehrheit Wahl des Vorstandes: a) 1. Vorsitzender, Schriftführer, technischer Leiter Außendienst und Haupt-Vertrauensmann in den Kalenderjahren mit geraden Zahlen b) 2. Vorsitzender, Kassenleiter und technischer Leiter Innendienst in den Kalenderjahren mit ungeraden Zahlen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern und über alle - 5 von 8 -

sonstigen Angelegenheiten des Vereins (z. B. Beiträge). 2. mit 2/3 der Stimmen über Satzungsänderungen, Beschwerden gegen die Beschlüsse des Vorstandes, Verwendung des Geldes des Vereins, Erwerb und Verkauf von Grundeigentum usw. 3. mit allen Stimmen über die Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins. 8 Vereinsämter Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Wiederwahl ist möglich. Der Verein ist eingetragenes Mitglied im Internationalen Volkssportverband (IVV) und verpflichtet, seine Veranstaltungen nach den Satzungen und Bestimmungen des IVV durchzuführen (Volksmärsche, - gehen, -läufe, -radfahren). Der Austritt des Vereins aus dem IVV kann nur in einer Mitgliederversammlung einstimmig erfolgen. 9 Beiträge Von allen volljährigen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag von 7,00 Euro erhoben. Mehrköpfige Familien mit nicht volljährigen Kindern zahlen pro Mitglied 7,00 Euro im Jahr, höchstens jedoch 20,00 Euro. Diese Beiträge verbleiben beim Verein. Sie werden am 1. Juli jeden Jahres vom Bankkonto der Mitglieder abgebucht. - 6 von 8 -

10 Anmeldung und Aufnahme 1. Die Anmeldung ist schriftlich an den Verein zu richten und muss im Verein bekanntgegeben werden. 2. Erfolgt nach Bekanntgabe kein Einspruch eines Mitgliedes gegen die Aufnahme, gilt die Anmeldung als vollzogen. 3. Bei Einsprüchen entscheidet der Vorstand. 4. Die Mitglieder erhalten Mitgliedsausweise. 11 Austritt und Ausschluss Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte b) bei groben Verstößen gegen die Satzung c) wenn ein Mitglied sich weigert, Beiträge zu zahlen. Das auszuschließende Mitglied ist vorher vom Vorstand zu hören. 12 Kündigung Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss einen Monat vor dem beabsichtigten Austritt aus dem Verein dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 13 Unfall- und Haftpflichtversicherung Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten abgeschlossen. - 7 von 8 -

14 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Flensburg. 15 Schlussbemerkungen Die Satzung tritt mit ihrer Annahme am 13. September 1974 sowie Satzungsänderungen am 02. Februar 1979, 20. Januar 1992 und 25. Januar 2018 in Kraft. Alle durch diese Satzung nicht geregelten Fragen werden nach dem Organisationsstatut des IVV entschieden. - 8 von 8 -