Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/445 14. Wahlperiode 02. 03. 99 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes A. Problem Zur Durchführung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes ist die Schaffung von Anfrage-, Übermittlungs- und Datenabgleichsbefugnissen für die Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt und den Generalbundesanwalt erforderlich. Des weiteren war die Speicherung und künftige Nutzung der zu Beweiszwecken in einem anhängigen Ermittlungsverfahren gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster auf eine der Sensibilität dieser Daten angemessene gesetzliche Basis zu stellen. B. Lösung Der Entwurf sieht eine Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes um Regelungen vor, die es dem Generalbundesanwalt erlauben, Gruppenauskünfte aus dem Bundeszentralregister an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zu erteilen. Das Bundeskriminalamt erhält die Befugnis, die Daten maschinell mit der Haftdatei abzugleichen und die Ergebnisse den Landeskriminalämtern zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und zur Weiterleitung an die zuständigen Staatsanwaltschaften zu übermitteln. Die Erstellung und Nutzung der DNA-Analyse-Datei durch das Bundeskriminalamt erfährt durch die vorgesehene Ergänzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes eine sämtliche Fälle der Datenerhebung umfassende Regelung, die sowohl den Belangen des Datenschutzes wie auch der Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung Rechnung trägt. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine

Drucksache 14/445 2 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 2. Vollzugsaufwand Die Erfassung der Personen und die Übermittlung verursachen Kosten für das Bundeszentralregister. Auch bei den Datenempfängern entstehen im Rahmen der Auswertung der Datenbestände, insbesondere mittels maschinellen Datenabgleichs, zusätzliche Kosten. Der Umfang der Kosten ist nicht quantifizierbar. E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 3 Drucksache 14/445 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des DNA- Identitätsfeststellungsgesetzes 1. Nach 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) werden folgende 2a bis 2e eingefügt: 2a Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß 2 (1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des 2 bis zum... [einsetzen: letzter Tag des vierundzwanzigsten auf das Inkrafttreten gemäß den Feststellungen in Artikel 2 dieses Gesetzes folgenden Monats] um Auskünfte über die in 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf. (2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen. 2b Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters Die Registerbehörde darf für die in 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt übermitteln. 2c Umfang der Auskunft Die Ersuchen nach 2a und die Übermittlung nach 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, die die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen. 2d Verwendung und Löschung Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach 2b übermittelten Daten nur für den in 2a Abs. 1 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind nach ihrer Verwendung unverzüglich zu löschen. 2e Abgleich mit der Haftdatei (1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach 9 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach 2. Soweit das Landeskriminalamt hierfür nicht zuständig ist, übermittelt es die Angaben an die hierfür zuständigen Stellen. Die für die Vorbereitung zuständigen Stellen geben die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des 2 weiter. (2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich. (3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in 2 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des 2 nicht mehr erforderlich sind. 2. 3 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:,,das gleiche gilt unter den in 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat gemäß 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2. März 1999 Dr. Peter Struck und Fraktion Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Drucksache 14/445 4 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Anlage zu 2c 01. Bildung terroristischer Vereinigungen ( 129a StGB), 02. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen ( 174 StGB), 03. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ( 174a StGB), 04. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ( 174b StGB), 05. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ( 174c StGB), 06. sexueller Mißbrauch von Kindern ( 176 StGB), 07. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern ( 176a StGB), 08. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge ( 176b StGB), 09. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung ( 177 StGB), 10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge ( 178 StGB), 11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen ( 179 StGB), 12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( 180 StGB), 13. Menschenhandel ( 180b StGB), 14. schwerer Menschenhandel ( 181 StGB), 15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen ( 182 StGB), 16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften ( 184 Abs. 3 StGB), 17. Mord ( 211 StGB), 18. Totschlag ( 212 StGB), 19. gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB), 20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB), 21. schwere Körperverletzung ( 226 StGB), 22. Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB), 23. Menschenraub ( 234 StGB), 24. Verschleppung ( 234a StGB), 25. Entziehung Minderjähriger ( 235 StGB), 26. Freiheitsberaubung ( 239 StGB), 27. erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB), 28. Geiselnahme ( 239b StGB), 29. besonders schwerer Fall des Diebstahls ( 243 StGB), 30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244 StGB), 31. schwerer Bandendiebstahl ( 244a StGB), 32. Raub ( 249 StGB), 33. schwerer Raub ( 250 StGB), 34. Raub mit Todesfolge ( 251 StGB), 35. räuberischer Diebstahl ( 252 StGB), 36. Erpressung ( 253 StGB), 37. räuberische Erpressung ( 255 StGB), 38. Brandstiftung ( 306 bis 306c StGB), 39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a StGB), 40. Vollrausch ( 323a StGB), 41. Körperverletzung im Amt ( 340 StGB) sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/445 Begründung Zu Artikel 1 Gemäß 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz dürfen Maßnahmen, die nach 81g StPO zum Zwecke der Identitätsfeststellung zulässig sind (Entnahme von Körperzellen/Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters), auch bei Personen durchgeführt werden, die wegen einer der in 81g StPO aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit ( 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden sind, solange die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist (sog. Altfälle). Die Erwähnung des Bundeszentralregisters diente dabei allein dem Zweck, eine zeitliche Begrenzung für die Zulässigkeit der Durchführung der nach 81g StPO zulässigen Maßnahmen herbeizuführen. Die Mehrheit des Deutschen Bundestages ist bei der Erstellung der Regelung davon ausgegangen, daß die Justiz- und Polizeibehörden der Länder aufgrund eigener Erkenntnismöglichkeiten z.b. aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Js-Register, der Personalakten der Justizvollzugsanstalten oder der polizeilichen Kriminalakten ausreichend in der Lage seien, die in Betracht kommenden Verurteilten namentlich festzustellen. Insbesondere die Länder halten jedoch den Weg über eine Durchsicht der Akten und Dateien für zu zeitaufwendig. Um systematisch Altfälle herauszufinden, bei denen typischerweise eine Maßnahme nach 2 DNA- Identitätsfeststellungsgesetz i.v.m. 81g StPO in Betracht kommen kann, ist daher eine Auswertung des Datenbestandes des Bundeszentralregisters Suchlauf zu ermöglichen. Die einzelnen Datensätze sollen den Staatsanwaltschaften für die Vorbereitung einer Entscheidung nach 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz i.v.m. 81g StPO und dem Bundeskriminalamt zum Abgleich mit der Haftdatei gemäß 9 Abs. 2 BKAG übermittelt werden dürfen. Für eine solche Auswertung besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geht von der Rechtsfigur der Individualauskunft ( 30 ff., 41 BZRG) aus. Diese setzt einen Antrag bzw. ein Ersuchen voraus, in dem die Personendaten einer bestimmten eingetragenen Person angegeben werden. Eine Ausnahme von der Individualauskunft hat der Gesetzgeber allein in 42 Abs. 2 BZRG für wissenschaftliche Forschungsvorhaben zugelassen. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zu 2a Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaften. Er sieht die Zulässigkeit des Ersuchens auf Erteilung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Zentralregister an die Staatsanwaltschaften zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine Maßnahme nach 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz i.v.m. 81g StPO vor. Es wird davon ausgegangen, daß um Mehrfachabfragen bezüglich derselben Abgeurteilten zu vermeiden die jeweilige Staatsanwaltschaft Mitteilungen über Eintragungen nur hinsichtlich derjenigen erbitten wird, die laut der letzten Eintragung wegen einer Katalogtat durch ein Gericht in ihrem Bezirk abgeurteilt wurden; betrifft die letzte Eintragung nicht eine Katalogtat, so ist die vorherige Eintragung zu einer Katalogtat maßgebend. Für das Ersuchen ist es nicht erforderlich, daß die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Anfragebefugnis des Bundeskriminalamtes zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei. Für den Umfang und den Inhalt des Ersuchens gilt Absatz 1. Zu 2b 2b schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Übermittlungsbefugnis der Registerbehörde. Zu 2c 81g StPO bezeichnet die in Betracht kommenden Straftaten nur beispielhaft (Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere ). Um die Registerbehörde in die Lage zu versetzen, durch eine Auswertung des Datenbestandes die betroffenen Personen nach einheitlichen Kriterien herauszufinden, ist es erforderlich, einen ausformulierten Katalog von Straftatbeständen, bei denen es sich in der Regel um Straftaten von erheblicher Bedeutung handeln wird, vorzugeben. Der Katalog stellt über diesen Zweck hinaus indes keine Definition der Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gar eine abschließende Aufzählung solcher Straftaten dar. Der Katalog geht im wesentlichen auf eine von den Innenministerien, dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern erstellte Auflistung zurück. Die genannten Straftatbestände orientieren sich im wesentlichen an dem Katalog des 395 Abs. 1 StPO, ergänzt um weitere Delikte wie Raub und Erpressung. Der Katalog war um die entsprechenden Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben, zu erweitern. Der Katalog benennt die Straftatbestände mit der heute gültigen Norm. Es wird Aufgabe der Registerbehörde sein, sicherzustellen, daß bei älteren Entscheidungen alle Verurteilungen erfaßt werden, bei denen sich die Normbezeichnung geändert hat (z.b. 176a StGB neu / 176 Abs. 3 StGB alt ).

Drucksache 14/445 6 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Zu 2d Die Vorschrift regelt die Zweckbindung und die Löschung der durch das Bundeszentralregister an die Staatsanwaltschaften übermittelten Daten. Zu 2e Die Vorschrift regelt nähere Maßgaben zum Abgleich der vom Bundeszentralregister an das Bundeskriminalamt übermittelten Datenbestände mit der beim Bundeskriminalamt geführten Haftdatei sowie die Weiterleitung, Verwendung und Löschung der übermittelten und der dabei angefallenen Daten des Abgleichs. Zu 3 Die Vorschrift erfaßt jetzt auch die Fälle, in denen gemäß 81e der Strafprozeßordnung zu Beweiszwecken in einem laufenden Strafverfahren DNA-Identifizierungsmuster durch körperliche Untersuchungen des Beschuldigten oder anderer Personen bzw. durch Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial gewonnen wurden. Die Speicherung und Verarbeitung zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren wird auf DNA- Identifizierungsmuster des Beschuldigten bzw. des unbekannten Beschuldigten beschränkt. Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslücke, insofern nach der geltenden Rechtslage die zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung erforderlichen Spezialregelungen lediglich durch die nun durch die Bezugnahme auf 81g der Strafprozeßordnung präzisierten Errichtungsanordnung des Bundeskriminalamtes vom 16. April 1998 getroffen wurden. Die Voraussetzungen für die Einspeisung der entsprechenden Daten in die DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamtes, ihre Verarbeitung, Nutzung und die Auskunfterteilung werden nunmehr unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage der Datengewinnung ( 81e, 81g der Strafprozeßordnung, 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes) einer einheitlichen Regelung zugeführt. Da Maßnahmen gemäß 81e der Strafprozeßordnung auch im Fall einer Einwilligung des Betroffenen in die vorangehende körperliche Untersuchung der richterlichen Anordnung bedürfen ( 81f der Strafprozeßordnung), wurde von einer Bezugnahme auch auf Absatz 3 des 81g der Strafprozeßordnung abgesehen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 7 Drucksache 14/445 Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44 ISSN 0722-8333