Verordnung. V. Schlussbestimmungen 9 Vollzugsanordnungen, Ersatzvornahme und Platzverweis 10 Zuwiderhandlungen 11 Inkraft- und Außerkrafttreten

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Seite. I. Allgemeines Anwendungsbereich...2. II. Hunde in städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen Aufenthaltsverbote...

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Oberstdorf.

Transkript:

Verordnung des Marktes Höchberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten. Der Markt erlässt auf Grund der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 7 Nr. 3, Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG- (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 540), des Art. 51 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes -BayStrWG- (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) sowie Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes -BayImSchG- (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 293) folgende Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeines 1 Inhalt und Geltung der Verordnung 2 Begriffsbestimmungen II. Reinhaltung des Gemeindegebietes 3 Verbot der Verunreinigung 4 Verteilen von Flugblättern 5 Öffentliche Anschläge III. Ruhe im Gemeindegebiet 6 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten IV. Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet 7 Halten von Hunden 8 Veranstalten von Vergnügungen V. Schlussbestimmungen 9 Vollzugsanordnungen, Ersatzvornahme und Platzverweis 10 Zuwiderhandlungen 11 Inkraft- und Außerkrafttreten I. Allgemeines 1 Inhalt und Geltungsbereich der Verordnung (1) Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet Höchberg. 2 Begriffsbestimmungen (1) 1 Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. 2 Hierzu

2 gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. 3 Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehwege sind die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen. (3) 1 Geschlossene Ortsanlage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 2 Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. II. Reinhaltung des Gemeindegebietes 3 Verbot der Verunreinigung (1) Es ist untersagt, die öffentlichen Straßen zu verunreinigen, insbesondere 1. Abfälle aller Art (insbesondere auch Papier, Zigarettenkippen, Kaugummis, Obst- u. Speisereste, Flaschen Flüssigkeiten) außer in die dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen, 2. Unrat, Bauschutt und Schrott abzulagern 3. bewegliche Gegenstände aller Art zu reinigen oder abzuspritzen. Eine sonstige Reinigung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen darf auf öffentlichen Straßen nur ausgeführt werden, wenn die dadurch entstehende Verunreinigung sofort beseitigt wird, 4. die Einrichtungen und ihre Bestandteile (u. a. Wege, Wasserflächen, Brunnen, Bänke) zu verunreinigen oder durch Tiere verunreinigen zu lassen, 5. Glasbruch zu erzeugen, 6. die Notdurft zu verrichten, 7. Straßenflächen zu bemalen oder zu bekleben. (2) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 4 Verteilen von Flugblättern und Flugschriften (1) Das Verteilen von Flugblättern, Flugschriften, Handzettel u. ä., 1. an Kraftfahrzeuge und Radfahrer, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, 2. an Fußgänger, sofern dadurch der zielgerichtete Fußgängerverkehr, insbesondere an stark begangenen Kreuzungen oder in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs in unzumutbarem Maße behindert wird, ist untersagt.

3 (2) Untersagt ist auch das Auswerfen von Flugblättern, Flugschriften, Handzetteln u. ä. aus Fahrzeugen sowie das Abwerfen von Balkonen, Fenstern, usw.. (3) Werden durch Verteilen von Flugblättern und dergleichen Gehwege, Plätze und Fahrbahnen verunreinigt, so ist der Verursacher gemäß Art. 16 BayStrWG verpflichtet, die Verunreinigung zu beseitigen, andernfalls kann er zum Ersatz der Kosten der Reinigung herangezogen werden. 5 Öffentliche Anschläge (1) 1 Um das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu schützen und zu verbessern, dürfen im Gemeindegebiet öffentliche Anschläge wie Anschläge der Kirchen, Parteien und Vereine (ideelle Werbeanlagen) sowie Plakate für Veranstaltungen, Vorführungen, Ausstellungen, Konzerte und Zirkusgastspiele nur an den von der Gemeinde hierfür bestimmten Anschlagstafeln, und sonstigen derartigen Einrichtungen angebracht werden. 2 Nicht zulässig ist insbesondere das Anbringen von Anschlägen an Bäumen, Masten, Brücken, Stützmauern, elektrischen Verteilerkästen, Containern, Papierkörben und Telefonzellen. 3 Diese Verordnung gilt nicht für Anschläge, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden. (2) 1 Die politischen Parteien, Wählergruppen und soweit sie beteiligt sind Bürgerinitiativen können zum Zweck der politischen Werbung jeweils 8 Wochen vor Wahlen und Abstimmungen sowie während der Dauer der Auslegung der Antragslisten bei Volksbegehren und Bürgerbegehren Anschläge und Plakate abweichend von Abs. 1 auch an Plakatständern (Dreieckständern) und Plakattafeln anbringen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist in Satz 1 verlängert werden. (3) 1 Ausnahmen von Absatz 1 werden nur genehmigt 1. für Veranstaltungen von Bürgerinitiativen, soweit die jeweilige Werbemaßnahme zur Vorbereitung eines Bürgerbegehrens erfolgt, 2. für sonstige Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie gemeindlich organisierte oder durch Marktgemeinderatsbeschluss genehmigte gemeindliche Veranstaltungen, 3. für nicht kommerzielle Veranstaltungen aus besonderem Anlass. 2 Diese Werbung kann auf Plakat-Dreieckständern oder Plakattafeln für die Dauer von höchstens 14 Tagen vor der Veranstaltung mit bis zu 10 Ständern oder Tafeln im Gemeindegebiet genehmigt werden. Die Größe der einzelnen Werbeflächen wird grundsätzlich auf DIN-A 0 begrenzt. 5 Den Anträgen auf Ausnahmegenehmigung ist ein Verzeichnis der Aufstellungsorten beizufügen. 6 Plakat-Dreieckständer oder Plakattafeln dürfen nur unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden. (4) Die Plakatständer und Plakattafeln sind im Falle der Absätze 2, 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach der Wahl, dem Volksentscheid bzw. der jeweiligen Veranstaltung zu entfernen. (5) Auf Anschlägen ist der für Inhalt und Aufstellung Verantwortliche zu benennen.

4 (6) 1 Sind Plakate, Plakatständer oder tafeln unter Nichtbeachtung der Abs. 1, 2, 5, oder unter Nichtbeachtung der Ausnahmegenehmigungen der Abs. 3 angebracht bzw. aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet. 2 Kommt der Verantwortliche im Sinne des Satzes 1 seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch den Markt Höchberg beseitigt. 3 Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Satz 1 auferlegt. III. Ruhe im Gemeindegebiet 6 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten (1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis Samstag in der Zeit vom 01.04.-30.09. zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in der Zeit vom 1.10.-31.03. zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. (2) 1 Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushaltes anfallenden lärmintensiven Arbeiten, auch wenn sie außer Haus (z.b. im Hof oder Garten) vorgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. 2 Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere 1. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, 2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid- oder Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlich lärmintensiven Geräten. (3) 1 Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden lärmintensive Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe der Allgemeinheit zu stören. 2 Ruhestörende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte (z.b. Rasenmäher) mit Verbrennungsmotoren benutzt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Rasenmäher, die mit einem Emissionswert von weniger als 60 Dezibel (A) oder einen Schallleistungspegel von weniger als 88 db (A), bezogen auf ein Pikowatt gekennzeichnet sind. (5) Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonnund Feiertage.

5 IV. Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet 7 Halten von Hunden (1) 1 Kampfhunde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG und große Hunde im Sinne des Abs. 2 sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ständig an der Leine zu führen. 2 Dies gilt nicht für große Hunde außerhalb der geschlossenen Ortsanlage, sofern es sich nicht um Kampfhunde handelt. 3 Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3 m nicht überschreiten. (2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. 2 Zu den großen Hunden gehören insbesondere erwachsene Hunde der Rassen Schäferhunde, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge. (3) Die Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, im Einsatz befindliche Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundeswehr, des Zivil- oder Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde und Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind. 8 Veranstalten von Vergnügungen (1) 1 Geräuschvolle öffentliche Vergnügungen im Freien und in nicht geschlossenen Räumen und solche nicht öffentlichen Vergnügungen, die zu erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft führen können, sind im gesamten Gemeindegebiet in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr, in der Silvesternacht ab 3.00 Uhr verboten. 2 Unberührt hiervon bleiben die Verbote nach den Artikeln 2, 3, 4 und 6 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage. (2) 1 Vergnügungen nach Abs. 1 dürfen in der Nähe von Schulen, Kirchen und sonstigen gottesdienstlichen Zwecken dienenden Gebäude und während der Zeit von Beerdigungen und Gedenkfeiern nicht veranstaltet werden, wenn dadurch der Schulbetrieb oder die Religionsausübung oder die Beerdigungen und Gedenkfeiern gestört werden können. 2 Vor Krankenhäusern, Altenheimen u. ä. Anstalten sind geräuschvolle Vergnügungen nicht gestattet. (3) 1 In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmen bewilligt werden. Schlussbestimmungen 9 Vollzugsanordnungen, Ersatzvornahme und Platzverweis (1) Der Markt Höchberg und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Verordnung zu erlassen. (2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bereich dieser Verordnung ergehenden Anordnungen des Marktes Höchberg und der von ihr beauftragten Dritten ist unverzüglich Folge zu leisten.

6 (3) 1 Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt Höchberg beseitigt werden. 2 Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands im öffentlichen Interesse geboten ist. (4) Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung können Personen vorübergehend von einem Ort verwiesen werden oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten werden. 10 Zuwiderhandlungen (1) 1 Sofern nicht bereits andere Vorschriften (insbesondere 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung) verletzt werden, kann nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Abs. 1 die Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt oder den Verboten über das Verteilen von Flugblättern und Flugschriften im Sinne des 4 zuwiderhandelt (Art. 16 BayStrWG). 2 Grundsätzlich wird mit Geldbuße nicht unter 10 Euro belegt, wer Abfälle aller Art, wie Papier, Zigarettenkippen, Kaugummis, Speisereste oder Flüssigkeiten wegwirft. 3 Grundsätzlich wird mit Geldbuße nicht unter 25 Euro belegt, wer die öffentlichen Straßen und Gehwege durch Tiere verunreinigen lässt, Glasbruch erzeugt oder die Notdurft verrichtet. 4 Grundsätzlich mit einer Geldbuße nicht unter 25 Euro belegt, wer Flugblätter, Flugschriften, Handzettel an Kraftfahrzeuge verteilt, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. (2) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbemittel oder anlagen entgegen den in 5 genannten Vorschriften anbringt. (3) 1 Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 6 ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ausführt. (4) 1 Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden im Sinne des 7 verstößt. 2 Wer entgegen 7 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Kampfhund oder großen Hund unangeleint umherlaufen lässt oder an einer nicht reißfesten oder einer mehr als 3 m langen Leine führt, wird grundsätzlich mit einer Geldbuße nicht unter 35 Euro belegt. (5) 1 Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in 8 Abs. 1 festgelegten Sperrzeiten oder gegen die in 8 Abs. 2 genannten Vorschriften über den Immissionsschutz gegenüber besonders geschützten Einrichtungen verstößt. (6) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann statt einer Geldbuße auch eine Verwarnung im Sinne des 56 OWiG ausgesprochen werden.

7 11 Inkraft- und Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung des Marktes Höchberg über die Reinhaltung, Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf öffentlichen Straßen und über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten vom 16.08.1988 außer Kraft. Höchberg, den 12.08.2008 Stichler, 1. Bürgermeister I:\001 Standesamt,Sicherh. u. Ordn\13 Sicherheit u. Ordnung\130 Strafrecht\Verordnung ruhestörende Hausarbeiten 2008.doc