TEIL I: MINDESTARBEITSNORMEN IUL/COLSIBA UND CHIQUITA

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VEREINBARUNG ZWISCHEN IUL/COLSIBA UND CHIQUITA* ÜBER VEREINIGUNGSFREIHEIT, MINDESTARBEITSNORMEN UND BESCHÄFTIGUNG IN LATEINAMERIKANISCHEN BANANENBETRIEBEN * Die Bezeichnung Chiquita umfaßt in diesem Dokument alle Tochterfirmen der Chiquita Brands International Inc., die Arbeitnehmer/innen in Bananenbetrieben in Lateinamerika beschäftigen TEIL I: MINDESTARBEITSNORMEN IUL/COLSIBA UND CHIQUITA erkennen das grundlegende Recht jedes Arbeitnehmers/jeder Arbeitnehmerin an, sich dafür zu entscheiden, einer unabhängigen und demokratischen Gewerkschaft seiner oder ihrer Wahl anzugehören und sich durch diese vertreten zu lassen, und Kollektivverhandlungen zu führen; sind davon überzeugt, daß die Stärkung demokratischer Formen der Zusammenarbeit in dem Unternehmen die Aufgabe sowohl der Unternehmensleitung als auch der Gewerkschaften ist; bemühen sich um die Ermittlung praktischer Möglichkeiten für eine ständige Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen der CHIQUITA-Arbeitnehmer/innen, in der Erkenntnis, daß dies eine notwendige Voraussetzung für die Förderung der gemeinsamen Interessen von CHIQUITA und seinen Arbeitnehmer/innen ist; akzeptieren die Verantwortung lokaler CHIQUITA-Betriebsleiter und Gewerkschaften für die Regelung lokaler Anliegen durch Kollektivverhandlungen und die praktische Umsetzung der folgenden allgemeinen Grundsätze. In diesem Sinn treffen IUL/COLSIBA und CHIQUITA die folgenden Vereinbarungen:

ÜBER MINDESTARBEITSNORMEN: 1. CHIQUITA bekräftigt seine Verpflichtung zur Einhaltung der folgenden grundlegenden IAO-Übereinkommen: über den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit (Übereinkommen Nr. 87:Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948); über die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 98: Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949); über den Schutz der Arbeitnehmervertreter und die ihnen zu bietenden Einrichtungen und Erleichterungen (Übereinkommen Nr. 135: Arbeitnehmervertreter, 1971): über die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29: Zwangsarbeit, 1930, und Übereinkommen Nr. 105: Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957); über die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138: Mindestalter, 1973, und Übereinkommen Nr. 182: Die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999); und über die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Übereinkommen Nr. 100: Gleichheit des Entgelts, 1951, und Übereinkommen Nr. 111: Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958). 2. CHIQUITA bekräftigt seine Verpflichtung zur Wahrung der Rechte auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie zur Einhaltung aller Gesetze über die Ausübung dieser Rechte. 3. CHIQUITA wahrt das Recht aller Personalangehörigen, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. 4. CHIQUITA gewährleistet, daß Gewerkschaftsvertreter/innen nicht diskriminiert werden und Zugang zu Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz haben. Die praktischen Einzelheiten dieses Zugangs werden durch Verhandlungen und Vereinbarungen auf einzelstaatlicher Ebene geregelt. CHIQUITA gewährleistet, daß Arbeitnehmer/innen als Folge eines solchen Besuchs durch eine/n Gewerkschaftsvertreter/in nicht diskriminiert, bedroht oder bestraft werden. 5. Soweit CHIQUITA Kollektivverhandlungen mit Gewerkschaften führt, wird es weiterhin an die Gewerkschaftsvertreter /innen die Informationen über das Gesamtunternehmen und seine lokalen Tätigkeiten weitergeben, die diese für die Führung wirksamer Verhandlungen benötigen. 6. CHIQUITA erkennt seine Verantwortung für die Bereitstellung sicherer und gesunder Arbeitsplätze an, und CHIQUITA und IUL/COLSIBA vereinbaren die Zusammenarbeit bei den Bemühungen um eine weitere Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse in den Bananenbetrieben des Unternehmens. 7: CHIQUITA und IUL/COLSIBA werden diese Vereinbarung in allen Bananenbetrieben des Unternehmens in Lateinamerika bekannt machen.

TEIL II: BESCHÄFTIGUNG Falls eine Situation eintritt, die das Beschäftigungsvolumen, die Arbeitsbedingungen oder die Art der Arbeitsverträge ernsthaft beeinträchtigen würde, wie zum Beispiel Produktionsveränderungen oder -verlagerungen oder die vollständige oder partielle Schließung eines Betriebs, verpflichtet sich CHIQUITA: die lokalen Gesetze und Vorschriften einzuhalten; die lokalen Gewerkschaften anzuhören, die ordnungsgemäß als die Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer/innen bestimmt wurden, wobei die betreffenden Verhandlungen sobald wie möglich aufgenommen werden sollten, vor allem wenn die Veränderung, wie zum Beispiel bei einer partiellen oder vollständigen Schließung, eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmer/Innen betrifft; soweit die Arbeitnehmer/innen rechtmäßig von einer Gewerkschaft als Verhandlungsführerin vertreten werden, gleichzeitig die lokale Gewerkschaft, die COLSIBA und die IUL über die vorgeschlagene Veränderung zu unterrichten, wobei diese Unterrichtung folgendes zu umfassen hat: eine Begründung für die Entscheidung des Unternehmens und einen eindeutigen Hinweis auf die Folgen der Entscheidung für die Arbeitnehmer/innen in Gestalt der Änderung der Verträge oder der Arbeitsbedingungen oder der Verminderung der Arbeitsplätze; von Gewerkschaften, die CHIQUITA-Arbeitnehmer/innen vertreten, unterbreitete Alternativvorschläge sorgfältig zu prüfen und auf diese Vorschläge innerhalb von Fall zu Fall zu vereinbarender Fristen zu antworten. ÜBER LIEFERANTEN: CHIQUITA wird seine Lieferanten, Vertragsanbauer und Partner in Gemeinschaftsunternehmen dazu anhalten, angemessene Nachweise dafür zu erbringen, daß sie die staatlichen Rechtsvorschriften und die in Teil I dieser Vereinbarung angeführten Mindestarbeitsnormen einhalten. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die wirksame Durchführung dieser Bestimmung von einer Reihe von Faktoren abhängt, wie etwa dem Einfluß von CHIQUITA auf seine Lieferanten und der Verfügbarkeit geeigneter und kommerziell vertretbarer alternativer Liefermöglichkeiten. Die Durchführung dieses Teils der Vereinbarung wird deshalb vom Überprüfungsausschuß unter Berücksichtigung dieser Faktoren paritätisch beurteilt werden. TEIL III AUFSICHT ÜBER DIESE VEREINBARUNG CHIQUITA und IUL/COLSIBA ernennen jeweils bis zu vier Mitglieder eines Überprüfungsausschusses, der regelmäßig zusammentritt, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu beaufsichtigen und andere gemeinsame Anliegen zu besprechen. Im Fall eines größeren Konflikts können CHIQUITA und IUL/COLSIBA darüber hinaus eine/n Vertreter/in der lokalen Gewerkschaft und eine/n Vertreter/in der lokalen Betriebsleitung zu den Tagungen dieses Ausschusses entsenden.

CHIQUITA und IUL/COLSIBA stellen fest, daß diese Vereinbarung kein Ersatz für wirksame lokale Kollektivverhandlungsverfahren ist und daß sie alle angemessenen Maßnahmen treffen sollten, um solche Verfahren zu fördern. Die Parteien kommen überein, daß die lokalen Parteien alle Möglichkeiten nutzen sollten, um lokale Probleme beizulegen, und daß die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses sowie etwaige Interventionen zwischen den Tagungen dieses Ausschusses ausschließlich behaupteten schwerwiegenden und/oder systematischen Verletzungen der in dieser Vereinbarung dargelegten Rechte gelten. Die Tagesordnungen dieser Tagungen werden vorher vereinbart und beide Parteien übermitteln die einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um den Zweck der Tagungen zu erfüllen. Der Überprüfungsausschuß tagt zweimal im Jahr. Auf Ersuchen jeder Partei kann eine außerordentliche Tagung einberufen werden, wenn eine Situation entsteht, die die dringende Behandlung durch den Überprüfungsausschuß erfordert. CHIQUITA, die IUL und COLSIBA werden je eine Kontaktperson benennen, die dafür zuständig ist, die Bekanntmachung und rechtzeitige Lösung eines drängenden Problems zu erleichtern, das zwischen den Tagungen des Überprüfungsausschusses auftreten sollte. VERPFLICHTUNG ZU KORREKTEM VERHALTEN UND STÄNDIGER VERBESSERUNG Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sie von einer Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt wird. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung vereinbaren CHIQUITA und IUL/COLSIBA: redlich im wohlverstandenen Interesse aller Parteien zu verhandeln : in offener, ehrlicher und direkter Weise miteinander zu verkehren; Handlungen zu vermeiden, die den in dieser Vereinbarung aufgezeigten Prozeß gefährden könnten, wie zum Beispiel öffentliche internationale Kampagnen oder gewerkschaftsfeindliche Vergeltungstaktiken, bis eine der beiden Parteien erklärt hat, es habe keine Einigung erzielt werden können. Der Überprüfungsausschuß vereinbart von Fall zu Fall die Fristen für die Erörterung und die Erarbeitung eine beide Parteien zufriedenstellenden Lösung des jeweiligen Problems. Vor Ablauf dieser Fristen kann nicht erklärt werden, daß keine Einigung erzielt werden konnte; darauf hinzuarbeiten, daß es zwischen Unternehmensleitern, Gewerkschaftsführern und Arbeitnehmer/innen zu einer Verständigung über wirksame Arbeitsbeziehungen kommt, wobei anerkannt wird, daß diese unmittelbar von den folgenden Faktoren abhängen: - der Qualität der Erzeugnisse des Unternehmens; - der Produktivität, Leistungsfähigkeit und Flexibilität der Praktiken am Arbeitsplatz; - der Qualität des Arbeitslebens der Arbeitnehmer/innen; - den Sozial- und Umweltbedingungen der Gemeinden, in denen die Arbeitnehmer/innen des Unternehmens leben und arbeiten; und

- dem kommerziellen Erfolg und der Nachhaltigkeit der Betriebstätigkeiten des Unternehmens. Von den Parteien in der Stadt San José, Costa Rica, am elften Mai zweitausendeins vereinbart. Unterzeichnet in der Stadt Genf, Schweiz, am vierzehnten Juni zweitausendeins. Für die Parteien: Internationale Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant- Café- und Genußmittelarbeiter-Gewerkschaften (IUL) Ron Oswald Generalsekretär Coordinadora Latinoamericana de Sindicatos Bananeros (COLSIBA) Germán Zepeda Regionalkoordinator Chiquita Brands International, Inc. Robert F. Kistinger Präsident und Betriebsdirektor Chiquita Fresh Worldwide Beglaubigt: Juan Somavia Generaldirektor Internationales Arbeitsamt (ILO)