1 Entgelte. Für den Besuch der Musik- und Kunstschule Bielefeld wird ein privatrechtliches Schulgeld nach den folgenden Sätzen erhoben:

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Transkript:

Entgeltordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Bielefeld in der Fassung vom 25.6.2015. Auf Grund des 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3.2.2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 25.6.2015 folgende Entgeltordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Bielefeld beschlossen: 1 Entgelte Für den Besuch der Musik- und Kunstschule Bielefeld wird ein privatrechtliches Schulgeld nach den folgenden Sätzen erhoben: A. Musikunterricht Minuten pro Woche Schulgeld /Jahr /Monat 1. Grundausbildung a) Musikgarten 45 Minuten 264,- 24,00* b) Musikalische Früherziehung 60 Minuten 275,- 25,00* c) Elementarunterricht 60 Minuten 275,- 25,00* beim Elementarunterricht sind die Kosten für das Lehrbuch im Schulgeld enthalten * In der Grundausbildung wird das Jahresschulgeld auf 11 monatliche Teilbeträge verteilt. Die ausgewiesenen monatlichen Teilbeträge werden für das entsprechende Schuljahr erstmalig im September und dann bis zum Juli des Folgejahres berechnet (siehe Anlage 2). 2. a) Instrumental- und Gesangsunterricht Einzelunterricht 45 Minuten 1080,00 90,00 30 Minuten 720,00 60,00 Partnerunterricht 45 Minuten 540,00 45,00 3er Gruppe 45 Minuten 480,00 40,00 4er Gruppe 45 Minuten 420,00 35,00 5er Gruppe 45 Minuten 360,00 30,00 Großgruppe ab 6 TN 45 Minuten 240,00 20,00 b) Instrumental- und Gesangsunterricht in der Förderstufe (gilt nur für Einzelunterricht) Schüler/innen, die in die Förderstufe aufgenommen werden, erhalten auf die Unterrichtsgebühr eine Ermäßigung in Höhe von 6%. Einzelunterricht (siehe Anlage 2) 45 Minuten 1.015,20 84,60 30 Minuten 676,80 56,40 Die Aufnahme in die Förderstufe muss beantragt werden. Aufnahme und Verbleib sind an folgende Bedingungen geknüpft. 1. Die Schülerin/der Schüler hat seit mindestens einem Jahr Unterricht im betreffenden Fach. 2. Die Schülerin/der Schüler ist musikalisch begabt, engagiert und zeigt den nötigen Fleiß. Dies muss durch die Hauptfachlehrkraft schriftlich bestätigt werden. 3. Die Schülerin/der Schüler ist in einem Ensemble der Musik- und Kunstschule angemeldet und nimmt regelmäßig am Ensembleunterricht und Konzertleben des Ensembles teil. Regelmäßig heißt: 75% Anwesenheit in den Proben und Mitwirkung bei allen Konzerten. Als Ensemble zählt ein Ensemble mit mindestens 4 Teilnehmern und mindestens zwei öffentlichen Konzerten pro Jahr. 4. Die Schülerin/der Schüler tritt z.b. im Rahmen eines Vorspiels der Musik- und Kunstschule, mindestens einmal pro Jahr solistisch auf. Als solistisch gelten Vorträge die alleine, mit Begleitung oder im Ensemble, wenn das eigene Instrument bzw. die eigene Stimme solistisch besetzt ist, erfolgen. Z.B. Solo-Konzerte, Kammermusik, Band oder Vorspiel im Rahmen eines Wettbewerbes (Jugend musiziert, Hanns-Bisegger-Wettbewerb u.a.) Ist eine der Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der Anspruch auf die ermäßigten Tarife. In diesem Fall wird das Unterrichtsentgelt zum Folgemonat wieder nach Tarif A 2a berechnet. Der Tarif der Förderstufe gilt nur für Schüler/innen, Auszubildende, Studentinnen/Studenten, FSJ-ler oder Personen, die sich in der Übergangsphase zu einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Die Unterrichtszeit des Instrumental- bzw. Gesangsunterrichts gem. Ziff. 2 kann bei nachträglicher Veränderung der Teilnehmerzahl in 5- Minuten-Schritten nach oben oder unten angepasst werden. Der dann gültige Tarif ergibt sich aus Anlage 2, die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. Wirkt sich die zeitliche Anpassung nicht auf das vertraglich festgelegte Schulgeld der betreffenden Unterrichtseinheit aus, so behält der Unterrichtsvertrag seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsdauer pro Woche besteht nicht. In den Fächern Klavier und Harfe wird ein Zuschlag erhoben. Er beträgt für Harfe 30,- und für Klavier 108,- pro Jahr. 3. Ensemble- und Theorieunterricht a) Ensemble und Theorieunterricht für Schüler/innen bis 21 Jahre* 120,00 10,00 b) Ensemble und Theorieunterricht für Schüler/innen über 21 Jahre* 144,00 12,00 Ensemble- und Theorieunterricht ist für Schüler/innen die ein Fach nach Ziff. 2 im Instrumental- oder Gesangsbereich belegen, kostenfrei. * Es zählt die Vollendung des 21. Lebensjahres. Tarif b wird ab dem Folgemonat des 22. Geburtstages berechnet. B. Kunstunterricht Der Kunstunterricht findet als Gruppenunterricht mit 90-minütiger Dauer statt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsdauer pro Woche besteht nicht. Minuten pro Woche Schulgeld /Jahr /Monat a) Eltern-Kind Gruppe 90 Minuten 480,00 40,00 b) Kunstunterrichtsgruppe 90 Minuten 306,00 25,50 c) Vorstudium Kunst 4 Tage pro Woche 708,00 59,00 Außer für das Fach Fotografieren sind in dem Schulgeld die Materialkosten in Höhe von 54,00 /Jahr enthalten.

C. Tanz- / Schauspielunterricht Minuten pro Woche Schulgeld /Jahr /Monat a) Gruppenunterricht 45 Minuten 180,00 15,00 b) Gruppenunterricht 60 Minuten 240,00 20,00 c) Gruppenunterricht 75 Minuten 300,00 25,00 d) Gruppenunterricht 90 Minuten 360,00 30,00 e) Gruppenunterricht 120 Minuten 480,00 40,00 f) Einzelunterricht wie unter A 2 D. Kooperationen (z.b. mit Schulen und Kindergärten) Minuten pro Woche Schulgeld /Jahr /Monat a) 1,00 Jahreswochenstunde 45 Minuten 1.500,00 125,00 b) 1,33 Jahreswochenstunden 60 Minuten 1.908,00 159,00 c) 1,67 Jahreswochenstunden 75 Minuten 2.304,00 192,00 d) 2,00 Jahreswochenstunden 90 Minuten 2.700,00 225,00 2 Mietinstrumente (1) Die Musik- und Kunstschule Bielefeld kann Instrumente für Unterrichtszwecke vermieten. Die Überlassungsdauer ist begrenzt. Die Instrumente können nach einem Jahr zurückgefordert werden. (2) An vermieteten Instrumenten werden Mundstücke und Saiten von der Musik- und Kunstschule nicht erneuert. Schlegel für Schlaginstrumente werden nicht mitvermietet. (3) Für die Überlassung von Instrumenten wird eine Miete erhoben. Der Mietpreis für die einzelnen Instrumentenarten wird von der Musik- und Kunstschule festgesetzt. Je nach Instrument liegt der Preis zwischen 9,25 /Monat und 16,- /Monat. (4) Im Mietpreis der Streichinstrumente ist eine Musikinstrumentenversicherung enthalten. (5) Die Miete ist bis zum Ende des Rückgabemonats zu entrichten. (6) Die Erziehungsberechtigten haften für Beschädigungen und Verlust der Instrumente. Außer im Falle des Vorsatzes gilt dies nicht für Streichinstrumente. 3 Familienermäßigung und Mehrfächerermäßigung (1) Bestehen mehrere Unterrichtsverträge mit einem Zahlungspflichtigen, ermäßigt sich auf Antrag das Gesamtschulgeld wie folgt: a) bei 2 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um 10 % b) bei 3 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um 20 % c) bei 4 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um 30 % d) bei 5 Unterrichtsverträgen Ermäßigung um 40 % e) bei 6 Unterrichtsverträgen und mehr Ermäßigung um 50 % Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der Unterrichtsverträge, für die Schulgeld berechnet wird. Verträge für Ensemble- und Theorieunterricht werden hierbei nicht mitgezählt. (2) Mehrere kostenpflichtige Fächer aus der Sparte Musik können von einer Person nur dann belegt werden, wenn ein besonderes Talent vorliegt. Der Nachweis erfolgt durch ein Vorspiel, bei dem der zuständige Fachleiter anwesend ist. Die Entscheidung trifft die Fachleiterin bzw. der Fachleiter in Absprache mit der Lehrkraft. (3) Anträge auf Familien- und Mehrfächerermäßigung können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden. 4 Sozialermäßigung (1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird eine Sozialermäßigung gewährt, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Familieneinkommen richtet. (2) Zum Einkommen im Sinne dieser Entgeltordnung rechnen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert abzüglich der auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. (3) Die Ermäßigung steht in Abhängigkeit zu dem Einkommen und der Kinderzahl. Sie bemisst sich nach der anliegenden Tabelle (Anlage 1), die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. Erhalten die Erziehungsberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27 SGB XII (3. Kapitel), Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 ff. SGB XII), laufende Leistungen nach SGB II (ALG II- Empfänger) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz so wird das Schulgeld in Höhe von 85 % erlassen. (4) Anträge auf Sozialermäßigung können jederzeit gestellt werden. Die Ermäßigung kann nur vom Monat der Antragstellung an gewährt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Sozialermäßigung sind jährlich erneut nachzuweisen. (5) Liegen die Voraussetzungen sowohl der Mehrfächer- und Familienermäßigung, wie auch der Sozialermäßigung vor, so wird zunächst die Sozial- und danach die Mehrfächer- und Familienermäßigung errechnet. (6) Jede Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Musik- und Kunstschule unverzüglich mitzuteilen. Die Gewährung der Sozialermäßigung wird widerrufen, wenn Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht werden.

5 Andere Ermäßigungen (1) Im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung der Sparte Musik wird das zweite Hauptfach um 50% ermäßigt. Ein drittes Hauptfach erfährt innerhalb der studienvorbereitenden Ausbildung eine Ermäßigung von 70%. Ermäßigungen nach 3 oder 4 treten in diesen Fällen außer Kraft. (2) Schulgeld und Instrumentenmiete werden für die Dauer von sechs Monaten nicht erhoben für Anfangsunterricht in vom Beirat zu bestimmenden, wenig gespielten Instrumenten. Darüber hinaus kann der Schulleiter Befreiung erteilen, wenn Instrumente ausschließlich im Interesse und zur Vervollständigung der Orchester und Spielkreise überlassen werden. (3) Lehrkräfte der Schule, die ein Instrument für den Unterricht benötigen, sind von der Zahlung der Miete befreit. Von den Ermäßigungen sind ausgeschlossen: a) die in 1 unter A) Ziff. 3 aufgeführten Entgelte. b) Entgelte für die schuleigenen Instrumente. Das Mindestentgelt beträgt 120,- EUR im Jahr pro Person. 6 Ermäßigungsausschluss 7 Mindestentgelt 8 Unterrichtsausfall Fallen in den Fächern Grundausbildung, Instrumental- oder Gesangsunterricht, Kunstunterricht, Tanz- bzw. Schauspielunterricht aus nicht in der Person der Schülerin/des Schülers liegenden Gründen Unterrichtsstunden aus, so wird ab der 3. ausgefallenen Unterrichtsstunde das entsprechende Unterrichtsentgelt für jede weitere ausgefallene Unterrichtstunde in vollem Umfang erstattet. Die Erstattung erfolgt nach Ablauf des Schulhalbjahres automatisch, ein Antrag muss hierfür nicht gestellt werden. 9 Zahlungspflicht und Fälligkeit (1) Zur Zahlung der Entgelte sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Unterricht, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. (2) Das Schulgeld wird in einem Jahresbeitrag erhoben. Es ist in 12 monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 1/12 der Jahresgebühr und für Unterrichtsfächer der Grundausbildung zu 11 monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 1/11 der Jahresgebühr zahlbar. Bei Änderung des fälligen Entgeltes wird eine berichtigte Schulgeldrechnung erstellt. (3) Bei Kooperationsverträgen nach 1 D. ist der Vertragspartner der Zahlungspflichtige. Die Zahlungsfälligkeit ist im Vertrag geregelt und kann von der Regelung in Abs. 2 abweichen. 10 Härteklausel Auf schriftlichen Antrag können in besonderen Härtefällen Ausnahmen von den Regelungen dieser Entgeltordnung durch den Direktor der Musik- und Kunstschule zugelassen werden. 11 Unterrichtsbeginn Der Unterricht beginnt am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Dies gilt nicht für die Fächer der Grundausbildung ( 1 A. 1.) und der Kooperationen ( 1 D.). Dieser Unterricht beginnt zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres. Ausnahmen hiervon können vom Schulleiter zugelassen werden. 12 Kündigung (1) Unterrichtsverträge für die Fächer der Grundausbildung ( 1 A. 1.) und der Kooperationen ( 1 D.) können zum 31. Januar oder 31. Juli eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Musik- und Kunstschule. Die Kündigung muss spätestens bis 1. Dezember bzw. 1. Juni schriftlich bei der Musik- und Kunstschule eingegangen sein. Alle übrigen Unterrichtsverträge können zum 31. März oder 30. September eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Musik- und Kunstschule. Die Kündigung muss spätestens bis 1. Februar bzw. 1. August schriftlich bei der Musik- und Kunstschule eingegangen sein. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, den Unterrichtsvertrag bei Fortzug oder Krankheit, abweichend von der Regelung in Abs. 1, jedoch nicht rückwirkend, zu kündigen. Die Abmeldebestätigung bzw. das ärztliche Attest ist mit der Kündigung vorzulegen. Im Krankheitsfall wird die Kündigung zum Monatsende des Monats wirksam, in welchem die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer ein ärztliches Attest bei der Musik- und Kunstschule eingereicht hat. Im Falle des Fortzugs wird die Kündigung zum Monatsende des aus der Abmeldebestätigung hervorgehenden Fortzugstermins wirksam. (3) Die Musik- und Kunstschule ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn keine Aussicht auf weiteren Unterrichtserfolg besteht. 13 Probezeit Die ersten vier Stunden im Elementar- und Instrumentalunterricht gelten als Probezeit. Bei schriftlicher Kündigung innerhalb der Probezeit ist Schulgeld in Höhe eines Monatsbeitrages zu entrichten. Für Unterricht der im Rahmen von Kooperationen mit Schulen durchgeführt wird, gilt die Probezeit nicht. Eine Aufrechnung gegen die zu zahlenden Entgelte ist unzulässig. 14 Aufrechnung

15 Geltungsbereich Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Angebote im Projekt- und Kursbereich. Hier werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleiterin/Kursleiter und Musik- und Kunstschule sowie zwischen Kursteilnehmerin/Kursteilnehmer und Musik- und Kunstschule getroffen. 16 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Bielefeld. 17 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 1.10.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Bielefeld in der Fassung vom 1. Oktober 2012 außer Kraft. Anlage 1 zur Entgeltordnung Sozialermäßigungen nach 4 Abs. 3 Ermäßigung: 20% 45% 70% 85% bei einem Einkommen von bis zu Familie 1 Kind 2.425,50 1.848,00 1.617,00 1.386,00 Familie 2 Kinder 3.039,75 2.316,00 2.026,50 1.737,00 Familie 3 Kinder 3.659.25 2.788,00 2.439,50 2.091,00 Familie 4 Kinder 4.273,50 3.256,00 2.849,00 2.442,00 Familie 5 Kinder 4.887,75 3.724,00 3.258,50 2.793,00 Familie 6 Kinder 5.502,00 4.192,00 3.668,00 3.144,00 Familie 7 Kinder 6.116,25 4.660,00 4.077,50 3.495,00 Familie 8 Kinder 6.730,50 5.128,00 4.487,00 3.846,00 Familie 9 Kinder 7.344,75 5.596,00 4.896,50 4.197,00 Familie 10 Kinder 7.959,00 6.064,00 5.306,00 4.548,00 Alleinerziehend 1 Kind 1.735.65 1.322,40 1.157,10 991,80 Alleinerziehend 2 Kinder 2.349,90 1.790,40 1.566,60 1.342,80 Alleinerziehend 3 Kinder 2.964,15 2.258,40 1.976,10 1.693,80 Alleinerziehend 4 Kinder 3.583,65 2.730,40 2.389,10 2.047,80 Alleinerziehend 5 Kinder 4.197,90 3.198,40 2.798,60 2.398,80 Alleinerziehend 6 Kinder 4.812,15 3.666,40 3.208,10 2.749,80 Alleinerziehend 7 Kinder 5.426,40 4.134,40 3.617,60 3.100,80 Alleinerziehend 8 Kinder 6.040,65 4.602,40 4.027,10 3.451,80 Alleinerziehend 9 Kinder 6.654,90 5.070,40 4.436,60 3.802,80 Alleinerziehend 10 Kinder 7.269,15 5.538,40 4.846,10 4.153,80 Einzelperson 1.125,60 857,60 750,40 643,20 Erklärung: Zum Einkommen im Sinne dieser Entgeltordnung rechnen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert abzüglich der auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Anlage 2 zur Entgeltordnung Unterricht Teilnehmer/in Unterrichtsdauer EUR pro Jahr EUR pro Monat A. Musikunterricht 1 - Grundstufe Musikgarten 45 264,00 Musikalische Früherziehung 60 275,00 Elementarunterricht 60 275,00 2 a - Instrumental- und Gesangsunterricht ohne Ensemble Einzelunterricht Tarif A 15 360,00 11 Monatsraten a 24,00 11 Monatsraten a 25,00 11 Monatsraten a 25,00 12 Monatsraten a 30,00 Tarif C 20 480,00 40,00 Tarif E 25 600,00 50,00 Tarif G 30 720,00 60,00 35 840,00 70,00 40 960,00 80,00 45 1080,00 90,00 50 1200,00 100,00 55 1320,00 110,00 60 1440,00 120,00 Partnerunterricht 25 300,00 25,00 Tarif A 30 360,00 30,00 Tarif B 35 420,00 35,00 Tarif C 40 480,00 40,00 Tarif D 45 540,00 45,00 Tarif E 50 600,00 50,00 Tarif F 55 660,00 55,00 Tarif G 60 720,00 60,00 3er Gruppe 30 300,00 25,00 Tarif A 35 360,00 30,00 Tarif B 40 420,00 35,00 Tarif C 45 480,00 40,00 Tarif D 50 540,00 45,00 Tarif E 55 600,00 50,00 Tarif F 60 660,00 55,00 4er Gruppe 35 300,00 25,00 Tarif A 40 360,00 30,00 Tarif B 45 420,00 35,00 Tarif C 50 480,00 40,00 Tarif D 55 540,00 45,00 Tarif E 60 600,00 50,00 5er Gruppe 40 300,00 25,00 Tarif A 45 360,00 30,00 Tarif B 50 420,00 35,00 Tarif C 55 480,00 40,00 Tarif D 60 540,00 45,00 Großgruppe ab 6 TN 45 240,00 20,00 50 300,00 25,00 Tarif A 55 360,00 30,00 Tarif B 60 420,00 35,00 In den Fächern Klavier und Harfe wird ein Zuschlag erhoben. Er beträgt für Harfe 30,- und für Klavier 108,- pro Jahr.

2 b - Instrumental- und Gesangsunterricht mit Ensemble (Förderstufe*) Einzelunterricht der Förderstufe 25 564,00 47,00 30 676,80 56,40 35 789,60 65,80 40 902,40 75,20 45 1015,20 84,60 50 1128,00 94,00 55 1240,80 103,40 60 1353,60 112,80 3 - Ensemble- und Ergänzungsfächer Ensemble 120,00 10,00 Musiktheorie 120,00 10,00 Ensemble oder Musiktheorie für Erwachsene 144,00 12,00 B. Kunstunterricht Mutter-Kind Gruppe 5 Paare 90 480,00 40,00 Kunstgruppen 9 TN 90 306,00 25,50 135 459,00 38,25 180 612,00 51,00 Vorstudium 4 Tage pro Woche 708,00 59,00 C. Tanz- und Schauspielunterricht Einzelunterricht: wie unter A 2 Gruppe Kindertanz ab 6 45 180,00 15,00 Gruppe Tanz- bzw. Schauspielunterricht ab 6 60 240,00 20,00 ab 6 75 300,00 25,00 ab 6 90 360,00 30,00 ab 6 120 480,00 40,00