Nachtrag 9 bis zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV)

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Transkript:

Nachtrag 9 bis zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV) Gültig ab 1. Januar 2017 318.101.9 d WFV 12.16

2 von 5 Vorwort zum Nachtrag 9 bis, gültig ab 1. Januar 2017 Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2016 wird das Freizügigkeitsabkommen mit der EU auf den 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgedehnt (vgl. AHV/EL Mitteilungen Nr. 387). Da der Nachtrag per 2017 bereits publiziert worden ist, gibt es aufgrund der vorgenannten kurzfristigen Anpassung des Freizügigkeitsabkommens einen zweiten Nachtrag per 1. Januar 2017, mit welchem den Änderungen betr. den Staat Kroatien, der bisher ein Vertragsstaat war (bilaterales Abkommen), Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Anpassungen sind mit dem Vermerk 1/17 versehen.

3 von 5 2003 Der Versicherung können Personen beitreten, welche die 1/17 schweizerische oder die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, - Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

4 von 5 1/17 2.3 Übergangsbestimmungen zur Revision der freiwilligen Versicherung per 1. April 2001, zum EFTA- Übereinkommen per 1. Juni 2002, zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens per 1. April 2006, per 1. Juni 2009 und 1. Januar 2017. 2015 In Kroatien ist die Versicherungsdauer auf maximal sechs 1/17 Jahre beschränkt. Die Versicherung läuft am 31. Dezember 2022 definitiv aus. Bis zum Erreichen des Rentenalters können die Versicherung weiterführen: die in einem Staat, der bereits vor dem 1. Mai 2004 der EU angehörte, wohnhaften Personen, die ihr 50. Altersjahr bis zum 31. März 2001 zurückgelegt haben; die in einem Staat, der erst am 1. Mai 2004 der EU angehörte, wohnhaften Personen, die ihr 50. Altersjahr bis zum 31. März 2006 zurückgelegt haben; die in Bulgarien und Rumänien wohnhaften Personen, die ihr 50. Altersjahr bis zum 31. Mai 2009 zurückgelegt haben; die in Kroatien wohnhaften Personen, die ihr 50. Altersjahr bis zum 31. Dezember 2016 zurückgelegt haben; die in einem Mitgliedstaat der EFTA wohnhaften Personen, die das 50. Altersjahr bis zum 31. Mai 2002 vollendet haben. 2016 Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die ihren Wohnsitz bis 1/17 zum 31. März 2007 von einem Staat der EU in ihrem Bestand vor dem 1. Mai 2004 in einen Nichtmitgliedstaat der EU in ihrem Bestand vor dem 1. Mai 2004 und der EFTA verlegten, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert. Dasselbe gilt für Schweizer Bürger und Bürgerinnen und Staatsangehörige der EU in ihrem Bestand vor dem 1. Mai 2004, die ihren Wohnsitz bis zum 31. Mai 2008 von einem Mitgliedstaat der EFTA in einen Staat verlegt haben, der weder Mitglied der EU in ihrem Bestand vor dem 1. Mai 2004 noch der EFTA ist. bis zum 31. März 2012 von einem der Staaten, die am 1. Mai 2004 zur EU gestossen sind, in einen Staat verlegen, für den

5 von 5 das Freizügigkeitsabkommen mit der EU vom 21. Juni 1999 nicht gilt und der auch nicht Mitglied der EFTA ist. bis zum 31. Mai 2015 von Bulgarien oder Rumänien in einen Staat verlegen, für den das Freizügigkeitsabkommen mit der EU vom 21. Juni 1999 nicht gilt und der auch nicht Mitglied der EFTA ist. bis zum 31. Dezember 2022 von Kroatien in einen Staat verlegen, für den das Freizügigkeitsabkommen mit der EU vom 21. Juni 1999 nicht gilt und der auch nicht Mitglied der EFTA ist.