Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau

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Transkript:

634 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 Anlage (zu 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werker im Gartenbau und zur Werkerin im Gartenbau Teil A Sachliche Gliederung Abschnitt I Gemeinsame berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen ( 5 Abs. 1 1) 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte ( 5 Abs. 1 1.1) a) Grundfunktionen der Ausbildungsstätte, wie Produktion, Absatz, Dienstleistung nennen b) Ausstattung der Ausbildungsstätte nennen 1.2 Soziale Beziehungen ( 5 Abs. 1 1.2) 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit; Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts ( 5 Abs. 1 1.3) bei sozialen Beziehungen im Ausbildungsbetrieb mitwirken a) wesentliche Teile des Ausbildungs- und Arbeitsvertrages nennen b) Regelungen in den für den Gartenbau gültigen Tarifverträgen nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen d) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien kennen und beachten e) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten f) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung ( 5 Abs. 1 2) a) wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Betriebsmitteln beschreiben b) Bedeutung und Ziele des Natur- und Umweltschutzes nennen

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 635 Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 3 ( 5 Abs. 1 3) a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren b) Arbeitsabläufe nennen und Arbeitsmittel auswählen c) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren 4 ( 5 Abs. 1 4) a) bei der Bodenbearbeitung und -pflege mitwirken b) Zusammensetzung und Eigenschaften von Böden, Erden und Substraten nennen c) Erden und Substrate unter Anleitung verwenden 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen ( 5 Abs. 1 5) 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung ( 5 Abs. 1 5) a) Pflanzen bestimmen sowie deren Ansprüche und Eigenschaften beschreiben b) bei der Verwendung von Pflanzenarten und sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen ( 5 Abs. 1 5.2) a) bei der Vermehrung mitwirken b) bei Arbeiten an und mit der Pflanze mitwirken c) bei der bedarfs- und zeitgerechten Bewässerung mitwirken d) bei der bedarfsgerechten und umweltschonenden Düngung mitwirken e) Schädigungen an Pflanzen feststellen f) bei Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und zur Pflege der Pflanzenbestände oder -anlagen mitwirken 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung ( 5 Abs. 1 5.3) a) bei der Ernte oder Verwendung von Pflanzen mitwirken b) beim Sortieren und Kennzeichnen von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach Qualitäten mitwirken c) beim Transport und Einlagern gärtnerischer Erzeugnisse mitwirken 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe ( 5 Abs. 1 6) a) Materialien und Werkstoffe entsprechend ihrem Verwendungszweck verwenden b) Maschinen, Geräte, Werkzeuge und bauliche Anlagen pflegen sowie bei ihrer Instandhaltung und ihrem Einsatz mitwirken c) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten d) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen und Maschinen kennen

636 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 Abschnitt II Berufliche Fachbildung in allen Fachrichtungen Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen ( 5 Abs. 1 1) die in 5 Abs. 1 Nrn. 1.1 bis 1.3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung ( 5 Abs. 1 2) die in Abschnitt I Lfd. Nrn. 1.1 bis 1.3 aufgeführten Fertigkeiten und einfachen Kenntnisse a) Abfälle unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen b) Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwenden c) mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen 3 ( 5 Abs. 1 3) a) Daten von Produktion und Dienstleistungen erfassen und beurteilen b) Arbeitsergebnisse erfassen und kontrollieren 4 ( 5 Abs. 1 4) 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen ( 5 Abs. 1 5) 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung ( 5 Abs. 1 5.1) 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen ( 5 Abs. 1 5.2) boden- und vegetationsspezifische Bodenbearbeitung und -pflege durchführen und bei Boden- und Substratverbesserungen mitwirken bei der Verwendung von Pflanzenarten und -sorten unter Beachtung ihrer Ansprüche mitwirken a) Arbeiten an und mit der Pflanze durchführen b) bedarfsgerechte Bewässerung durchführen c) bei der Ausbringung von Düngemitteln mitwirken d) häufig auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erkennen e) Pflanzenschutzmaßnahmen unter Aufsicht durchführen f) Dünge- und Pflanzenschutzmittel vorschriftsmäßig lagern g) Pflanzen gegen schädigende Witterungseinflüsse schützen 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung ( 5 Abs. 1 5.3) a) Maschinen und Geräte für die Ernte oder Verwendung von Pflanzen und pflanzlichen Produkten auswählen und einsetzen b) Produkte transportieren, erfassen und lagern c) Lagerbestände überwachen d) Pflanzen und pflanzliche Produkte anhand vorgegebener Kriterien und Qualitätsnormen ernten und bei der Kennzeichnung mitwirken

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 637 Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe ( 5 Abs. 1 6) a) Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen b) bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mitwirken c) praxisübliche Materialien und Werkstoffe unter Anleitung bearbeiten d) Materialschutz durchführen Abschnitt III Ausbildung in den Fachrichtungen 1. Fachrichtung Baumschule Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen ( 5 Abs. 2 1.1) 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen ( 5 Abs. 2 1.2) 1.3 Vermehrung und Jungpflanzenan zucht ( 5 Abs. 2 1.3) 1.4 Produktionsverfahren ( 5 Abs. 2 1.4) Kulturräume, Kultureinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennen a) bei der Anlage von Baumschulquartieren mitwirken b) bei der Anlage von Flächen für Containerkulturen mitwirken a) Gehölze vermehren, insbesondere durch Sprossstecklinge, Steckholz, Abrisse und Wurzelschnittlinge b) Reiser- und Augenveredlung von Gehölzen durchführen a) Kulturverfahren und Anbausysteme beschreiben und die im Ausbil dungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden b) Kulturarbeiten, insbesondere Schneiden, Pinzieren und andere Wachstumsregulierungen durchführen 1.5 Roden und Sortieren ( 5 Abs. 2 1.5) a) beim Roden und Ballieren von Gehölzen von Hand und mit Hilfe von Maschinen mitwirken b) Gehölze gemäß den Vorgaben sortieren und kennzeichnen 2. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 2.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung ( 5 Abs. 2 2.1) a) Schutzvorrichtungen für vorhandene Vegetation und für bauliche Anlagen erstellen b) beim Einrichten und Abräumen der Baustelle mitwirken c) vorhandene Vegetation für eine weitere Verwendung ausgraben, ballieren, einschlagen und verpflanzen

638 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 2.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen ( 5 Abs. 2 2.2) a) Boden lagern, sichern und einbauen b) Bodenmodellierungen unter Anleitung ausführen c) Gräben und Gruben ausheben und sichern d) bei Verbesserungsmaßnahmen des Baugrunds mitwirken e) Entwässerungsrohre verlegen, Oberflächeneinläufe, Kontrollund Sickerschächte einbauen 2.3 Herstellen von befestigten Flächen ( 5 Abs. 2 2.3) a) bei der Herstellung von Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung mitwirken b) bei der Herstellung von Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundenen Decken mitwirken c) beim Einbau von Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbelägen, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen mitwirken d) Wege und Plätze pflastern 2.4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen ( 5 Abs. 2 2.4) a) Natursteine unter Anleitung be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile einbauen b) beim Bau von Wasseranlagen, insbesondere Teichen, Becken oder Wasserläufen mitwirken c) bei der Ausstattung von Außenanlagen, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten mitwirken 2.5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten ( 5 Abs. 2 2.5) a) bei der Vorbereitung von Standorten für Gehölze und Stauden, insbesondere in Außenanlagen, bei Bauwerksbegrünungen, Innenraumbegrünungen, Hangbefestigungen, Haldenbefestigungen oder Uferbefestigungen oder in der freien Landschaft, mitwirken und Pflanzungen durchführen b) Ansaatflächen, insbesondere für Rasen, Wiesen oder Zwischenbegrünung, unter Anleitung vorbereiten und ansäen c) Fertigstellungspflege durchführen d) Pflege von landschaftsgärtnerischen Gesamtwerken unter Anleitung durchführen 3. Ausbildung in der Fachrichtung Gemüsebau Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 3.1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen ( 5 Abs. 2 3.1) 3.2 Vermehrung und Jungpflanzenan zucht ( 5 Abs. 2 3.2) Produktionsräume, Produktionseinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennen Gemüsearten mit verschiedenen Verfahren aussäen und Jungpflanzenanzucht durchführen

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 639 Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 3.3 Produktionsverfahren ( 5 Abs. 2 3.3) a) Produktionsverfahren und Anbausysteme von verschiedenen Gemüsearten beschreiben und im Ausbildungsbetrieb vorhandene Verfahren und Systeme anwenden b) Kulturarbeiten bei verschiedenen Gemüsearten unter Berücksichtigung der Produktqualität bis zur Ernte durchführen 3.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern ( 5 Abs. 2 3.4) a) Erntezeitpunkt verschiedener Gemüsearten unter Berücksichtigung von Reifegrad und Qualitätsansprüchen kennen b) verschiedene Ernteverfahren für Gemüse anwenden c) Gemüse marktgerecht aufbereiten, insbesondere waschen, putzen, schneiden und bündeln sowie betriebsüblich und handelsüblich sortieren, verpacken und kennzeichnen d) Gemüse nach artspezifischen Anforderungen einlagern 4. Ausbildung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbilds 4.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen ( 5 Abs. 2 4.1) 4.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht ( 5 Abs. 2 4.2) 4.3 Produktionsverfahren ( 5 Abs. 2 4.3) 4.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern ( 5 Abs. 2 4.4) Kulturräume, Kultureinrichtungen und technische Einrichtungen aufzeigen und deren Anwendung kennen a) verschiedene Zierpflanzen, insbesondere durch Teilung, Blattund Sprossstecklinge, vermehren b) Aussaaten verschiedener Zierpflanzen durchführen a) verwendungsspezifische Kulturverfahren und Anbausysteme kennen und die im Ausbildungsbetrieb vorhandenen Verfahren und Systeme anwenden b) bei verschiedenen Zierpflanzen Kulturverfahren durchführen a) verkaufsfertige Zierpflanzen nach betriebsüblichen Kriterien auswählen oder ernten b) Zierpflanzen betriebsüblich sortieren und kennzeichnen c) Zierpflanzen für Transport verpacken d) Zierpflanzen lagern

640 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 1. Erstes Ausbildungsjahr in allen Fachrichtungen Teil B Zeitliche Gliederung Die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage Teil A Abschnitt I sind schwerpunktmäßig in folgenden Zeitrahmen zu vermitteln: a) Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Lfd. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen in Verbindung mit Lfd. 5 und Kultur und Verwendung von Pflanzen. b) Zeitrahmen 4 bis 6 Monate: in Verbindung mit. 2. Fachrichtung Baumschule 2.1 Zweites Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Lfd. 1.4 Produktionsverfahren b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 641 Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule aufgeführten Berufsbildpositionen Lfd. 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen Lfd. 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen Lfd. 1.3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht Lfd. 1.4 Produktionsverfahren Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte c) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule aufgeführten Berufsbildposition Lfd. 1.5 Roden und Sortieren 2.2 Drittes Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule der Berufsbildpositionen

642 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 Lfd. 1.2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen Lfd. 1.3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Lfd. 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen Lfd. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule der Berufsbildposition Lfd. 1.4 Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Lfd. 1.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen weiter Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. 1.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Grundregeln des Arbeits- und Sozialrechts Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 643 c) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Baumschule der Berufsbildposition Lfd. 1.5 Roden und Sortieren Lfd. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen 3. Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau 3.1 Zweites Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 4 bis 6 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgeführten Berufsbildpositionen.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen.3 Herstellen von befestigten Flächen.4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen b) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgeführten Berufsbildpositionen

644 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen.5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte c) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau aufgeführten Berufsbildpositionen Lfd. 1.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen Lfd. 1.3 Herstellen von befestigten Flächen Lfd. 1.4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte 3.2 Drittes Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gartenund Landschaftsbau der Berufsbildpositionen.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung.2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 645 b) Zeitrahmen 4 bis 6 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gartenund Landschaftsbau der Berufsbildposition.3 Herstellen von befestigten Flächen im Zusammenhang mit der Berufsbildposition.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung Lfd. 1 Der Ausbildungsbetrieb; betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen c) Zeitrahmen 4 bis 6 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gartenund Landschaftsbau der Berufsbildpositionen.4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen.5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Berufsbildposition.1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen unter Anleitung

646 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 Lfd. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen 4. Fachrichtung Gemüsebau 4.1 Zweites Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Gemüsebau aufgeführten Berufsbildposition.3 Produktionsverfahren b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Gemüsebau aufgeführten Berufsbildpositionen.1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht.3 Produktionsverfahren Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 647 c) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Gemüsebau aufgeführten Berufsbildposition.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern 4.2 Drittes Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gemüsebau der Berufsbildposition.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition.1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

648 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gemüsebau der Berufsbildposition.3 Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition.1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen weiter Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen c) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Gemüsebau der Berufsbildposition.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern Lfd. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 649 5. Fachrichtung Zierpflanzenbau 5.1 Zweites Ausbildungsjahr a) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Zierpflanzenbau aufgeführten Berufsbildposition Lfd. 5.3 Produktionsverfahren b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Zierpflanzenbau aufgeführten Berufsbildpositionen.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht.3 Produktionsverfahren Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte

650 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 c) Zeitrahmen 3 bis 4 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt II der Berufsbildposition Lfd. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte und deren Vermarktung unter Einbeziehung der in Abschnitt III für die Fachrichtung Zierpflanzenbau aufgeführten Berufsbildposition Lfd. 5.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern, 5.2 Drittes Ausbildungsjahr Teil A Abschnitt III a) Zeitrahmen 2 bis 3 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Zierpflanzenbau der Berufsbildposition.2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Lfd. 5.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 24/2011 651 b) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Zierpflanzenbau der Berufsbildposition.3 Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition.1 Kulturräume und Kultureinrichtungen weiter Lfd. 1.1 Aufbau der Ausbildungsstätte Lfd. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung Lfd. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen c) Zeitrahmen 4 bis 5 Monate: Schwerpunktmäßig sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Abschnitt III für die Fachrichtung Zierpflanzenbau der Berufsbildposition.4 Ernten, Aufbereiten und Lagern Lfd. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte