Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

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Transkript:

Zahlung und Zahlungsnachweis Hinweise

Zahlung und Zahlungsnachweis 2 Zahlung Bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen, müssen Sie mindestens Ihren Eigenanteil an den entstandenen Beratungskosten bezahlt haben. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten (=Bemessungsgrundlage) und dem zu erwartenden Zuschuss. Die Umsatzsteuer wird hierbei nicht berücksichtigt, da sie auch nicht bezuschusst wird. Sofern Sie von dieser Regelung Gebrauch machen und zunächst nur einen Eigenanteil an den Beratungskosten zahlen, müssen Sie die Restzahlung der Beraterrechnung gegenüber dem BAFA innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides nachweisen. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie erst nur einen Teil der Beratungskosten zahlen, dann alle notwendigen Unterlagen im BAFA einreichen, einen Zuschuss erhalten und mit diesem Geld die noch offenstehende Rechnung bezahlen. Anschließend müssen Sie den Kontoauszug, aus dem diese Restzahlung hervorgeht, dem BAFA vorlegen. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach Ihrer Unternehmensgruppe und dem Standort des beratenen Unternehmens bzw. der beratenen Betriebsstätte. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen welcher Fördersatz für Ihr Unternehmen anzuwenden ist: Tabelle 1 (innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung) sowie Bestandsunternehmen (ab dem dritten Jahr nach Gründung) Neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig 80 % Region Lüneburg 60 % Alte Bundesländer (einschließlich Berlin, ohne Region Lüneburg) und Region Leipzig 50 % Unternehmen in Schwierigkeiten unabhängig vom Standort 90 % Nachdem Sie nun wissen welcher Fördersatz für Sie gilt, können Sie die Höhe des Eigenanteils sowie des Zuschusses der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Tabelle 2 Bestandsunternehmen maximal förderfähige Beratungskosten = Bemessungsgrundlage 4.000 3.000 Fördersatz (Tabelle 1) maximaler Zuschuss Eigenanteil 80% 3.200 800 60% 2.400 1.600 50% 2.000 2.000 80% 2.400 600 60% 1.800 1.200 50% 1.500 1.500 Unternehmen in Schwierigkeiten unabhängig vom Unternehmensalter 3.000 90% 2.700 300 Höhere Rechnungsbeträge werden nur bis zu diesen Grenzen bezuschusst.

Zahlung und Zahlungsnachweis 3 Sollten die in Rechnung gestellten Beratungskosten jedoch niedriger als in der Tabelle angegeben sein, müssen Sie die entsprechenden prozentualen Werte (Fördersätze) zugrunde legen (siehe Tabelle 3) Tabelle 3 Beispiel: Die Rechnung Ihres Beraters beläuft sich auf 2.000 ohne Umsatzsteuer Rechnungsbetrag Fördersatz Zuschuss Eigenanteil oder Bestandsunternehmen 2.000 80% 1.600 400 60% 1.200 800 50% 1.000 1.000 Unternehmen in Schwierigkeiten unabhängig vom Unternehmensalter 2.000 90% 1.800 200 Sie können bis zu den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage Tabelle 2) mehrere Beratungen in Anspruch nehmen und bezuschussen lassen. Die Bemessungsgrundlage gilt nur innerhalb einer Beratungsart (siehe Merkblatt Beratungsart und -themen). Jung- und Bestandsunternehmen können demnach mehrere allgemeine Beratungen und zusätzlich mehrere spezielle Beratungen, Unternehmen in Schwierigkeiten können mehrere Unternehmenssicherungs- und zusätzlich mehrere Folgeberatungen fördern lassen jedoch immer nur im Rahmen der Bemessungsgrundlage. Tabelle 4 Unternehmensgruppe Beratungsart maximal förderfähige Gesamtberatungskosten = Bemessungsgrundlage allgemeine Beratung 4.000 spezielle Beratung 4.000 Bestandsunternehmen allgemeine Beratung 3.000 spezielle Beratung 3.000 Unternehmen in Schwierigkeiten Unternehmenssicherungsberatung 3.000 Folgeberatung 3.000

Zahlung und Zahlungsnachweis 4 Zahlungsnachweis Die Zahlung muss von Ihnen durch Vorlage eines Kontoauszuges über Ihre Bankverbindung im Verwendungsnachweis bzw. nach Zuschussauszahlung über den Uploadbereich zu Ihrem Vorgang nachgewiesen werden. Dies kann durch folgende Möglichkeiten geschehen: 1. Die Zahlung kann grundsätzlich durch einen banküblichen Kontoauszug nachgewiesen werden. Auch im Rahmen des Online-Banking werden Kontoauszüge von der Bank zur Verfügung gestellt. Anerkannt werden aber nur Nachweise, die als Kontoauszug bezeichnet sind, unabhängig davon, ob sie in Papierform oder online von der Bank erstellt wurden. Im Gegensatz hierzu können sog. Umsatzaufstellungen/-anzeigen nicht anerkannt werden. Diese werden vom Kontoinhaber erstellt und sind beliebig, je nach Abfragemodalitäten änderbar. 2. Alternativ zum Kontoauszug kann eine Bankbestätigung hochgeladen werden. Hierbei müssen alle Angaben, die ein Kontoauszug dokumentiert, von der Bank unterschriftlich und mit Stempel bestätigt werden. 3. Bei Sammelüberweisungen sind der Kontoauszug sowie die dazugehörende Sammlerliste vorzulegen. Anhand der Sammlerliste muss erkenntlich sein, dass im Gesamtbetrag die Beratungskosten enthalten sind. Hier muss ein eindeutiger Bezug nachvollziehbar hergestellt werden können. Dies erfolgt in der Regel über den Abgleich der Endsumme des Sammlers mit dem Betrag auf dem Kontoauszug. 4. Im Rahmen von Zahlungen der Beratungskosten durch Lastschriftverfahren, muss bei den Basislastschriften zusätzlich zum Zahlungsnachweis vom Antragsteller schriftlich erklärt werden, dass innerhalb der Widerrufsfrist von 6 Wochen kein Widerruf erfolgt ist. Bei der SEPA-Firmenlastschrift ist dies nicht notwendig, da diese nicht widerrufen werden kann. Für alle Belege gilt, dass diese nicht gestückelt oder zusammenkopiert anerkannt werden können. Der jeweilige Nachweis bzw. dessen Inhalte müssen erkennbar zusammen gehören und auch nach dem Abdecken einzelner Positionen im Gesamtbild bestehen bleiben. Als Zahlungsnachweis können nicht akzeptiert werden: Umsatzanzeigen/-aufstellungen Quittungen über Bareinzahlungen Kontoauszug des Beraters Wechsel, unabhängig in welcher Form. Im Rahmen der Bezahlung der Beratungskosten außerdem nicht zulässig sind: Zahlungen oder Kreditgewährung durch das Beratungsunternehmen, durch mit ihm in Verbindung stehende Dritte oder durch vom Beratungsunternehmen unabhängige Dritte, wenn sie an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse haben Verrechnung von Forderungen

Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn http://www.bafa.de/ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: 413 E-Mail: foerderung@bafa.bund.de Tel.: +49(0)6196 908-1570 Fax: +49(0)6196 908-1800 Stand 21.01.2019 Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit " des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.