Expanding Horizon. Richtlinie zur Unterstützung von F-, E- & I-Projekten. im Rahmenprogramm HORIZON im Zeitraum

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Transkript:

Wi-2012-119803/38-Win/Kx 21.04.2016 Expanding Horizon Richtlinie zur Unterstützung von F-, E- & I-Projekten im Rahmenprogramm HORIZON 2020 im Zeitraum 01.06.2016 31.12.2020

1 1) Präambel/Zielsetzungen Die Richtlinie Expanding Horizon unterstützt die vorbereitenden Arbeiten einer OÖ. Koordinatorin / eines OÖ. Koordinators für ein konkretes F, E- & I-Projekt im Rahmenprogramm Horizon 2020. Dadurch soll die absolute Anzahl an eingereichten Anträgen im Rahmenprogramm Horizon 2020 erhöht werden. Weiters ist die Zielsetzung, durch anteilige Unterstützung der Kosten eines externen Proposalchecks -vor Einreichung im Programm Horizon 2020-, die relative Erfolgswahrscheinlichkeit durch Erhöhung der Antragsqualität zu steigern. Die gegenständliche Richtlinie entspricht vollinhaltlich den Zielsetzungen des Wirtschafts- und Forschungsprogrammes Innovatives Oberösterreich 2020. 2) Gegenstand der Förderung Teilweise Abgeltung der internen Aufwendungen der Koordinatorin/des Koordinators und der Kosten der externen Beurteilung des einzureichenden Proposals durch Pauschalsätze. Der einmalige Förderungsbeitrag für die im Zuge dieses Projektes entstandenen und im Rahmen des Antrages geltend gemachten Aufwendungen beträgt max. 25.000 Euro. Ein detaillierter Nachweis dieser Kosten kann von der Förderstelle als Förderbedingung festgelegt werden. 3) Persönliche Voraussetzungen Förderbar im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen und F&E-Organisationen mit Sitz in Oberösterreich, die sich im Zuge einer Ausschreibung des Rahmenprogrammes Horizon 2020 um die Koordination eines Projektes bei der europäischen Kommission bewerben. 4) Sachliche Voraussetzungen a) Die Beantragung ist jederzeit möglich. Der Antrag muss sich jedoch auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Antragstellung offene Ausschreibung des Rahmenprogrammes Horizon 2020 beziehen.

2 b) Im Rahmen des Förderansuchens sind folgende Angaben aus dem EU- Antrag erforderlich: i) Programmlinie im Rahmenprogramm ii) Call-Identifier des Calls im Rahmenprogramm (inkl. Subcall sofern zutreffend) iii) Call-Deadline iv) Projekt-Titel/Akronym v) Name der Projektleiterin bzw. des Projektleiters vi) Darstellung der bisherigen Innovationstätigkeit des Antragstellers (Anzahl F&E-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, F&E Aufwand, welche Themengebiete) vii) Kurzbeschreibung des Projektinhaltes und Darstellung der geplanten Aktivitäten des Antragstellers im Projekt viii)angaben über die teilnehmenden Partnerinstitutionen/Unternehmen ix) Darstellung der durch die Teilnahme am transnationalen Projekt erhofften Auswirkungen auf die Innovationstätigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg des Antragstellers x) Rechtskräftige Unterschrift 5) Art und Höhe der Förderung a) Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. b) Stufe 1: Förderbeitrag bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Antragstellung. Dieser Betrag wird bei fristgerechter, vollständiger Einreichung der Landes- Antragsunterlagen gewährt. Einen wesentlichen Bestandteil der Einreichung stellt die Bestätigung der Inanspruchnahme und der Nachweis einer professionellen externen Förderberatung (Proposalcheck) durch entsprechend qualifizierte Institutionen (z.b. FFG) dar.

3 c) Stufe 2: Einreichung Full-Proposal und Erreichung Threshold Nach Einreichung des vollständigen Proposals (Nachweis: Einreichbestätigung) und erfolgter Beurteilung durch das ausschreibungsrelevante Gremium wird, bei entsprechender Qualität des Proposals (Nachweis durch Erreichen des definierten Thresholds) ein weiterer Förderungsbetrag in Höhe von maximal 15.000 Euro gewährt. Eine Koordinatorin / ein Koordinator kann pro Antragstellung in den eingangs definierten EU-Programmen somit einen Förderungsbetrag von insgesamt maximal 25.000 Euro erhalten. Die parallele Einreichung von mehreren Anträgen ist grundsätzlich möglich. d) Für entsprechend niederschwelligere Instrumente und Ausschreibungen (z.b. KMU-Instrument ab Ebene II, ) in diesem Rahmenprogramm gilt für die obgenannten Höchstgrenzen ein um 50% reduzierter Wert. 6) Antragstellung und Verfahren a) Das Förderungsansuchen ist unter Verwendung eines dafür aufgelegten Antragsformulars vor Beginn der Projektdurchführung beim Amt der OÖ. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Wirtschaft Bahnhofplatz 1 4021 Linz Tel: 0732-7720-15121 Fax: 0732-7720-211785 E-Mail: wi.post@ooe.gv.at Internet: www.land-oberoesterreich.gv.at einzureichen.

4 b) Die Förderungsanträge werden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft. Formalprüfung Die Formalvoraussetzungen werden für jeden Förderungsantrag von der Förderstelle nach Einreichung überprüft. Werden die Formalvoraussetzungen erfüllt, erhält der Antragsteller ein Schreiben seitens des Fördergebers mit einer vorbehaltlichen Förderzusage, in dem eine Förderung in Aussicht gestellt wird (Stufen 1 und 2). Qualitative Beurteilung Förderungsanträge, welche die formalen Anforderungen erfüllen, werden auf Basis des Ergebnisses des Evaluierungsprozesses der EU wie folgt beurteilt: Damit eine Förderung möglich ist, ist mindestens das Erreichen des derzeit bei Ausschreibungen im Rahmenprogramm Horizon 2020 vorgesehenen Thresholds (kann je nach Ausschreibung variieren) notwendig. Sind alle formalen und qualitativen Vorgaben erfüllt, wird die Antragstellerin/ der Antragsteller von der Förderstelle informiert. Bis spätestens einen Monat nach Erhalt des Evaluierungsergebnisses von der EU-Kommission müssen von der Einreicherin oder dem Einreicher, der Koordinatorin oder dem Koordinator folgende Unterlagen auf elektronischem Weg unter wi.post@ooe.gv.at übermittelt werden: + Kopie des eingereichten Proposals für das Projekt (Stufe 2) + Evaluierungsergebnis der EU-Kommission (Stufe 2) c) Die Förderungsentscheidung obliegt dem Förderungsgeber und wird auf Grundlage des Evaluierungsergebnisses der EU-Kommission einschließlich allfälliger Auflagen und/oder Bedingungen getroffen. Bei einer positiven Förderungsentscheidung erfolgt die Anweisung der Fördermittel an die Koordinatorin / den Koordinator. Die Ablehnung eines Förderungsantrages erfolgt schriftlich durch den Förderungsgeber unter Hinweis auf das Evaluierungsergebnis.

5 d) Nach Erreichung der definierten Förderkriterien je nach obgenannter Stufe erhält die Antragstellerin / der Antragsteller die endgültige Förderzusage nach Beschlussfassung durch die zuständigen Organe durch den Förderungsgeber. Die Anweisung der Förderung erfolgt umgehend im Anschluss nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten. Aus budgetären Verzögerungen in der Auszahlung können keine klagbaren Ansprüche abgeleitet werden. Der/die FörderungswerberIn erklärt mit der Unterfertigung des Antragsformulars ihre/seine ausdrückliche Zustimmung zu dieser Form der Förderungsabwicklung. 7) Allgemeine Bestimmungen a) Der räumliche Geltungsbereich des Förderungsprogrammes nach Maßgabe dieser Richtlinien ist das Bundesland Oberösterreich. b) Die nach diesem Förderprogramm gewährten Förderungen werden ausschließlich als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1ff., in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Verordnung), gewährt. Ein Unternehmen (inkl. der De-minimis-Beihilfe für das beantragte Investitionsvorhaben) darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000,00 Euro (100.000,00 Euro im Bereich des Straßengüterverkehrs) an insgesamt erhaltenen De-minimis-Beihilfen (inkl. verbundener Unternehmen) nicht überschreiten. Als 3-Jahres-Periode gelten jeweils das aktuelle Steuerjahr und die zwei vorangegangenen Steuerjahre. Der/die FörderungswerberIn ist für die rechtmäßige Inanspruchnahme selbst verantwortlich und hat selbst eine Übersicht über die Förderflüsse zu führen. Weiters sind die De-minimis-Beihilfen bei weiteren Förderungsansuchen den jeweils befassten Förderungsstellen zu melden. Der/die FörderungswerberIn bestätigt mit der Unterfertigung des Antragsformulars, dass der/die FörderungswerberIn sämtliche Bestimmungen der De-minimis-Verordnung vollinhaltlich bekannt sind und die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach diesem Förderungsprogramm möglich ist. Darüber hinaus bestätigt der/die FörderungswerberIn nach der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach diesem Förderungsprogramm noch einmal zu prüfen, ob bei der Gewährung

6 einer De-minimis-Beihilfe nach diesem Förderungsprogramm sämtliche Bestimmungen der De-minimis-Beihilfen-Verordnung eingehalten werden und verpflichtet sich, umgehend Umstände, die darauf hinweisen, dass die Deminimis-Beihilfe zur Gänze oder teilweise unrechtmäßig gewährt wurde, dem Land Oberösterreich bekannt zu geben. Bei einer Gewährung einer De-minimis- Beihilfe durch das Land Oberösterreich, obwohl die Bestimmungen der Deminimis-Beihilfen-Verordnung nicht eingehalten werden, ist der/die FörderungswerberIn umgehend verpflichtet, die De-minimis-Beihilfe (inkl. Zinsen) zurückzuzahlen. c) Der/die FörderungswerberIn stimmt mit der Unterfertigung des Antragsformulars ausdrücklich zu, einererseits sämtliche Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften (z.b. EU-Beihilfenrecht, nationalen Rechtsvorschriften) im Zusammenhang mit der Gewährung einer Landesförderung ergeben, einzuhalten und berechtigt andererseits das Land Oberösterreich sämtliche Verpflichtungen/Maßnahmen (z.b. Veröffentlichungen, Meldungen usw.), die sich aus den Rechtsvorschriften (z.b. EU-Beihilfenrecht, nationalen Rechtsvorschriften) im Zusammenhang mit der Gewährung der Landesförderung ergeben, durchzuführen. d) Der/die FörderungswerberIn hat für den Fall der Gewährung einer Landesförderung die schriftliche Erklärung abzugeben und sich zu verpflichten, dass er/sie dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 i.d.g.f. zur Abwicklung des Förderungsansuchens zustimmt. Diese Zustimmung schließt ausdrücklich ein, dass Name und Adresse sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderberichten, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden dürfen. e) Der/die FörderungswerberIn hat wesentliche Änderungen (gesellschaftlicher Verhältnisse, Änderung von Name und Adresse, Änderung des Investitionsvorhabens, Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungsmittel), dem Fördergeber unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und dessen schriftliche Zustimmung einzuholen. f) Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung - die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at / Themen / Förderungen).

7 g) Die Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsbeiträge ist in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (i.d.g.f) geregelt. h) Die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieses Förderprogrammes erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung gestellten Mittel. i) Auf die Gewährung eines Förderungsbetrages besteht kein Rechtsanspruch. 8) In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Diese Förderungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.06.2016 in Kraft. Ab 01.06.2016 bis 31.12.2020 kann somit über förderbare Vorhaben auf Basis dieser Richtlinien vorbehaltlich einer vorzeitigen Evaluierung - entschieden werden. Diese Richtlinien sind bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des letzten auf Grundlage dieser Richtlinien geförderten Vorhabens anzuwenden. Mag. Thomas Stelzer Landeshauptmann-Stellvertreter