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Transkript:

1 Turnierpferdesponsoring im IPZV Dieser Vertrag dient dem Zusammenbringen junger talentierter Reiter und Pferde zur Maximierung des Erfolges im Islandpferdesport und fördert die Zusammenarbeit zwischen Zucht und Sport.. Vertrag über die Nutzung eines Islandpferdes als Turnierpferd zwischen Herrn/Frau Straße Wohnort Telefon (im folgenden Eigentümer genannt) und Herrn/Frau Straße Wohnort Telefon (im folgenden Reiter genannt) über die Nutzung des Islandpferdes als Turnierpferd Beide Vertragspartner sind sich darüber einig, daß dieser Vertrag geschlossen wird, um 1. einem jungen talentierten Reiter ein die Möglichkeit zu geben, ein junges talentiertes Pferd auszubilden und auf Turnieren vorzustellen. 2. Islandpferde-Züchtern die Möglichkeit zu geben, ihre Nachwuchspferde gut ausbilden zu lassen uns den Züchter im Turniersport bekannt zu machen. Name des Pferdes Lebensnummer IPZV Turnierpferderegistrierung Nr. IPZV/DIV Zuchtpferderegistrierung Nr. Geboren Farbe/Abzeichen Vater Mutter 1 Unterbringung des Pferdes und Kosten 1. Das Islandpferd verbleibt im Bestand des Eigentümers/wird beim Reiter untergestellt/es besteht ein Einstellungsvertrag mit dem Betrieb/Verein 2. Der monatliche Pensionspreis beträgt zur Zeit/für die Haltung des Pferdes werden monatlich aufgewendet. In den Sommermonaten von bis In den Wintermonaten von bis

2 Diese Kosten umfassen (Weidepacht, Winterfutter, usw.): 3. Die Haltungskosten werden vom Eigentümer/Reiter getragen./ Von den Haltungskosten trägt der Eigentümer, der Reiter. 4. Der Reiter ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kostenanteil im voraus bis spätestens zum 5. eines jeden Monats auf das Konto des Eigentümers Nr.: (BLZ ) (Name des Kreditinstitutes) 5. Der Eigentümer verpflichtet sich, den Reiter über Veränderungen der Haltungskosten umgehen zu unterrichten und ihm auf Verlangen die Abrechnungsunterlagen vorzulegen. 2 Weitere Kosten 1. Für die weitergehenden Kostentragung, insbesondere für Schmied und Tierarzt, wird folgendes vereinbart: 2. Die Parteien sind verpflichtet, den auf sie entfallenden Kostenanteil binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung an die vorleistende Partei zu zahlen. 3 Pflege des Pferdes 1. Maßstab der Pferdepflege ist die Islandpferdereitlehre von Rostock/Feldmann. 2. Der Reiter verpflichtet sich, das Pferd vor jedem Reiten gründlich nach den anerkannten Regeln der Islandpferdehaltung zu putzen, insbesondere für die Pflege der Hufe zu sorgen, und das Pferd nach dem Reiten der Beanspruchung und der Jahreszeit entsprechend zu versorgen, es gegebenenfalls mit einer Abschwitzdecke zu versehen oder im Stall unterzubringen. 3. Der Reiter ist berechtigt und verpflichtet, im Notfall ohne Rücksprache mit dem Eigentümer einen Tierarzt oder einen Hufschmied zu beauftragen. Wenn nach den Umständen die Möglichkeit besteht, ist vorher das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Anderenfalls ist dieser unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Über Arbeiten, die mit der Versorgung des Pferdes im Zusammenhang stehen (Fütterung, Absammeln der Weide, Kontrolle und Reparatur des Weidezaunes, Ausmisten des Stalles, Hilfe bei Schmied und Tierarzt usw.) wird folgendes vereinbart:

3 4 Nutzung des Pferdes 1. Der Reiter ist berechtigt, das Pferd in Bahn und Gelände nach den anerkannten Regeln (Rostock/Feldmann: Islandpferdereitlehre) des Islandpferdesportes zu reiten. 2. Die Nutzungsberechtigung des Reiters kann dieser nicht auf Dritte übertragen. 3. Der Reiter ist verpflichtet, das Pferd nach den anerkannten Regeln (Rostock/Feldmann: Islandpferdereitlehre) des Islandpferdesportes auszubilden, sich selbst bestmöglichst gemeinsam mit dem Pferd auf Lehrgängen fortzubilden und das Pferd seinem Ausbildungsstand entsprechen auf Turnieren vorzustellen. Zu diesem Zweck darf er das Pferd transportieren. 5 Sattel- und Zaumzeug 1. Der Reiter reitet das Pferd mit eigenem Sattel- und Zaumzeug. 2. Der Reitpartner ist verpflichtet, das Sattel- und Zaumzeug mit Sorgfalt zu behandeln, in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten, regelmäßig zu putzen und im Abstand von 6 bis 8 Wochen gründlich einzufetten. 6 Haftung 1. Der Eigentümer / Reiter ist Halter des Pferdes im Sinne des 833 BGB. 2. Für das Pferd besteht eine Haftpflichtversicherung, über dessen Umfang der Vertragspartner informiert worden ist. 3. Versicherungsgesellschaft: 4. Versicherungsnehmer: 5. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter gegen diesen aus Tierhalterhaftung freizuhalten. 6. Der Reiter verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus 833 BGB wegen aller durch das Pferd verursachten Personen- und Sachschäden. 7. Der Reiter haftet nicht für Schäden an dem Pferd, die auf der in 4 diese Vertrages vereinbarte Nutzung des Pferdes beruhen und nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sind. 8. Im Falle eines vertragswidrigen Fehlverhaltens hat der Reiter dem Eigentümer die dadurch entstandenen Schäden an dem Pferd, die Wiederherstellungskosten und einen eventuellen Minderwert des Pferdes bzw. bei Tod des Pferdes seinen Wert zu ersetzen.

4 9. Der Eigentümer haftet dem Reiter nicht für Schäden, die durch sein eigenes Verhalten an dem Pferd entstanden sind. In diesem Fall entfällt aber während der Unbrauchbarkeit des Pferdes die Verpflichtung des Reiters zur Leistung der vertraglich vereinbarten Haltungskosten. 7 Vertragsdauer 1. Der Vertrag beginnt am und endet am /läuft auf unbestimmte Zeit. 2. Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann jede Vertragspartei diesen mit 30tägiger Frist zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens. 3. Der Vertrag endet mit dem Tod einer der Vertragsparteien oder dem Tod oder dauernder Unbrauchbarkeit des Pferdes. 4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es anzusehen, wenn - eine der Vertragsparteien mit der ihnen obliegenden Kostenerstattung zum wiederholten Male länger als 14 Tage im Verzuge ist - das Pferd durch fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten einer der Vertragsparteien geschädigt worden ist. - eine der Vertragsparteien die vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verletzt. - ein ähnlich wichtiger Grund vorliegt. 8 Verkauf des Pferdes 1. Der Eigentümer verpflichtet sich, das Pferd in der Zeit bis zum nicht zu veräußern. 2. Der Eigentümer räumt dem Reitpartner in dem Falle der Veräußerung ein Vorkaufsrecht gemäß 504 ff BGB ein./ Dem Reiter wird das recht eingeräumt, das Pferd nach Vertragsende zu einem Preis von DM von dem Eigentümer zu erwerben. 3. Im Falle des Verkaufes des Pferdes an den Reiter wird Ratenzahlung wie folgt vereinbart: 4. Wird das Pferd nach Vertragsende an einen Dritten veräußert, so zahlt der Eigentümer dem Reiter % der Kaufsumme / des Betrages,um den die Kaufsumme DM übersteigt. 9

5 Weitere Vereinbarungen 10 Änderungen Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vereinbarung diese Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird dieser Vertrag nicht seinem Gesamten Inhalt nach unwirksam. Unterschriften:, den Eigentümer Reiter