ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2015/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 10. April 2015

Ähnliche Dokumente
ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2018/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 19. April über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018

Anleitung zum Ausfüllen der Formulare Gesamte Aktiva und Gesamtrisikobetrag für die Einreichung der Gebührenfaktoren

BESCHLUSS (EU) 2015/530 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

LEITLINIE (EU) 2016/1993 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

10027/15 AMM/ESS/ic/mfa DGD 1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Artikel 1. Änderungen

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

r Annahme LICH Überprüfung der Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011. vom 20. Juli zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Text von Bedeutung für den EWR)

EINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENV 383 CODEC 955

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

(Text von Bedeutung für den EWR)

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

VERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

(Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. Februar 2010 (OR. en) 5190/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0155 (ACC) LIMITE ISR 1 ARM 1 MI 9

Amtsblatt der Europäischen Union L 221. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

(4) Die NZBen des Euro-Währungsgebiets haben ihren Anteil

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 16. Dezember 2014 (OR. en)

(Text von Bedeutung für den EWR)

vom 14. Januar

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

16058/12 PBO/mfa DG C2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A

10974/16 CAS/AF/ESS/mfa DGC 1A

Amtsblatt der Europäischen Union

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 3. April 2012 (OR. en) 7433/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2011/0457 (NLE)

Amtsblatt der Europäischen Union L 11 I. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

vom 11. Juni

KONSULTATIONSPAPIER ZUR VERORDNUNG DER EZB ÜBER AUFSICHTSGEBÜHREN FRAGEN UND ANTWORTEN

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Amtsblatt der Europäischen Union VERORDNUNGEN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

(Text von Bedeutung für den EWR)

ECB-PUBLIC LEITLINIE (EU) 2017/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 4. April 2017

(Text von Bedeutung für den EWR)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES. zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Mai 2017 (OR. en)

BESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012. vom 15. Juni 2012

(kodifizierter Text) gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

BESCHLUSS (EU) 2017/274 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

EZB-ÖFFENTLICH. An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute. Frankfurt am Main, 28. Juli 2017

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(Text von Bedeutung für den EWR)

ANHANG. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

vom 20. Januar

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

(Text von Bedeutung für den EWR)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Mai 2008 (OR. en) 8243/08 EEE 15 STATIS 49 BUDGET 7 ECO 45 SOC 202 ENV 215 N 16 ISL 14 FL 18

vom 27. Januar Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2014 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10.

vom 11. Juli

vom 29. September 2009

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Amtsblatt der Europäischen Union L 234. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang 18. September 2018

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

L 330/14 Amtsblatt der Europäischen Union

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Text von Bedeutung für den EWR)

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Transkript:

DE ECB-PUBLIC BESCHLUSS (EU) 2015/[XX*] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. April 2015 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17) DER EZB-RAT gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die EZB ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der zu erhebenden jährlichen Aufsichtsgebühren zu bestimmen, indem sie Gebührenbescheide für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen erlässt und sie muss diese Informationen bis zum 30. April des jeweiligen Gebührenzeitraums auf ihrer Website veröffentlichen. (2) Der Gebührenbescheid für den ersten Gebührenzeitraum, d. h. den Zeitraum November bis Dezember 2014, wird zusammen mit dem Gebührenbescheid für den Gebührenzeitraum 2015 erlassen. Der Gesamtbetrag der 2015 erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren sollte daher die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben seit November 2014 widerspiegeln. (3) Diese Ausgaben setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die unmittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Aufsicht über bedeutende Unternehmen, die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie die Durchführung von Querschnittsaufgaben und spezialisierte Dienstleistungen. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement und IT-Dienstleistungen. (4) Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten ist, werden die gesamten Kosten in zwei Teile aufgeteilt: * Diese Nummer wird vom Amt für Veröffentlichungen zugewiesen, wenn der Beschlusses im Amtsblatt veröffentlicht wird. 1 ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.

die Kosten für bedeutende Unternehmen und Gruppen und die Kosten für weniger bedeutende Unternehmen und Gruppen. Die Aufteilung der Kosten erfolgte auf der Grundlage der Ausgaben, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen ausüben. (5) Die der EZB im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im ersten Gebührenzeitraum entstandenen Ausgaben, die aus den Aufsichtsgebühren erstattungsfähig sind, sind im Jahresabschluss 2014 der EZB ausgewiesen 2. (6) Die geschätzten jährlichen Ausgaben für den Gebührenzeitraum 2015 werden anhand des genehmigten Haushalts der EZB ermittelt, wobei die Entwicklungen der geschätzten jährlichen Ausgaben der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren, als dieser Beschluss verfasst wurde HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 3 und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (1) Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 beläuft sich auf 325 986 085 EUR, entsprechend den tatsächlichen Kosten der EZB für November und Dezember 2014 und einer Schätzung der jährlichen Kosten der EZB für 2015, wie in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt. (2) Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen zahlt den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, wie in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. 2 Im Februar 2015 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht. 3 Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM- Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). 2

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2015 in Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. April 2015. [Unterschrift] Der Präsident der EZB Mario DRAGHI 3

Anhang I 2014 2015 Insgesamt EUR EUR EUR Gehälter und Leistungen 18 456 945 151 665 635 170 122 580 Miete und Gebäudeinstandhaltung 2 199 243 22 563 517 24 762 760 Sonstige betriebliche Aufwendungen 9 316 824 121 783 921 131 100 745 Insgesamt 29 973 012 296 013 073 325 986 085 4

Anhang II 2014 2015 Insgesamt EUR EUR EUR Aufsichtsgebühren 29 973 012 296 013 073 325 986 085 darunter: Gegenüber bedeutenden Unternehmen oder bedeutenden Gruppen 25 622 812 264 068 941 289 691 753 erhobene Gebühren Gegenüber weniger bedeutenden Unternehmen oder weniger bedeutenden 4 350 200 31 944 132 36 294 332 Gruppen erhobene Gebühren 5