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Transkript:

Bundes Public Corporate Governance Bericht 2015 Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist verpflichtet, den Österreichischen Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) anzuwenden. Die Bestimmungen des B-PCGK gelten ab 2013 und somit ist der Bundes Public Corporate Governance Bericht auch für das Geschäftsjahr 2015 zu veröffentlichen. Die Geschäftsführung der BRZ GmbH hat jährlich in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat über die Corporate Governance des Unternehmens zu berichten (Bundes Corporate Governance Bericht). Dieser Bericht hat aus Sicht der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates darzulegen, ob dem B-PCGK entsprochen wurde und wenn von dessen zwingenden Regelungen (L) oder Empfehlungen (C), die in die Sphäre von Geschäftsführung und Aufsichtsrat fallen, abgewichen wurde, aus welchen Gründen dies erfolgt ist. Der Bundes Public Corporate Governance Bericht wird auf der Website der BRZ GmbH (www.brz.gv.at) veröffentlicht. Im Folgenden werden die Informationen bereitgestellt, die nach dem B-PCGK zu veröffentlichen sind und es wird dargelegt, wo es zu allfälligen Abweichungen zu den Vorgaben des B-PCGK gekommen ist. 1. Informationen gemäß B-PCGK 1.1 Informationen über die Geschäftsführung Zu Geschäftsführern der BRZ GmbH sind bestellt: Herr DI Roland Jabkowski, MBA, geb. 1959, ist Sprecher der Geschäftsführung, CEO und Technischer Geschäftsführer. Die Erstbestellung zum Geschäftsführer erfolgte per 01.12.2005, die laufende Funktionsperiode endet am 30.04.2016. Herr DI Roland Jabkowski, MBA war gemäß Punkt 11.7 des B-PCGK in den Tochtergesellschaften der BRZ GmbH (BIT-S GmbH und ARGE ELAK GmbH & Co OG) Mitglied des Überwachungsorgans und trat dabei in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften als Anteilseignervertreter für die BRZ GmbH auf. Diese Mandate sind im Laufe des Jahres erloschen, da die BIT-S GmbH mit Firmenbucheintragung vom 14.08.2015 mit der BRZ GmbH verschmolzen wurde und das Vermögen der ARGE ELAK GmbH & Co OG mit Firmenbucheintragung vom 02.09.2015 gemäß 142 UGB auf die BRZ GmbH übergegangen ist. Eine Mitgliedschaft in Überwachungsorganen anderer Unternehmen besteht nicht. www.brz.gv.at Seite 1 von 6

Frau Mag. a Christine Sumper-Billinger, geb. 1973, ist kaufmännische Geschäftsführerin (CFO). Die Erstbestellung zur Geschäftsführerin erfolgte per 01.02.2007, die laufende Funktionsperiode endet am 30.04.2016. Frau Mag. a Christine Sumper-Billinger war gemäß Punkt 11.7 des B-PCGK in den Tochtergesellschaften der BRZ GmbH (BIT-S GmbH und ARGE ELAK GmbH & Co OG) Mitglied des Überwachungsorgans und trat dabei in den Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Tochtergesellschaften als Anteilseignervertreterin für die BRZ GmbH auf. Diese Mandate sind im Laufe des Jahres erloschen, da die BIT-S GmbH mit Firmenbucheintragung vom 14.08.2015 mit der BRZ GmbH verschmolzen wurde und das Vermögen der ARGE ELAK GmbH & Co OG mit Firmenbucheintragung vom 02.09.2015 gemäß 142 UGB auf die BRZ GmbH übergegangen ist. Frau Mag. a Christine Sumper-Billinger ist darüber hinaus Mitglied des Aufsichtsrats der HETA ASSET RESOLUTION AG. Eine Mitgliedschaft in Überwachungsorganen anderer Unternehmen besteht nicht. In der Geschäftsführung ist somit ein Frauenanteil von 50% gegeben. Es kommt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der BRZ GmbH zur Anwendung, in der unter anderem auch die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern geregelt sind. Demnach gibt es Geschäfte, die in der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung liegen und solche, für die jeweils nur ein Mitglied der Geschäftsführung ressortzuständig ist. Innerhalb des jeweiligen ressortzuständigen Bereichs ist jedes Mitglied eigenständig und allein verantwortlich, wobei aber wichtige Geschäftsfälle dem jeweils anderen Mitglied zur Kenntnis zu bringen sind. Beschlüsse der Geschäftsführung sind einhellig zu fassen, kann keine Einigung erzielt werden, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates und in letzter Konsequenz die Gesellschaftsversammlung zu befassen. In der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung liegt: die Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Gesamtführung und die Geschäftspolitik; die Festlegung der Grundsätze des Investitions-, Finanz- und Personalplans; des Festlegung der Grundsätze des Kosten-, Ertrags- und Investitionsbudgets; die Erstellung des Strategieplans; die Grundsätze der Personalpolitik; die interne Revision. In die Ressortzuständigkeit von Herrn DI Roland Jabkowski, MBA fallen folgende Agenden: die Koordination innerhalb der Geschäftsführung sowie grundlegende Fragen betreffend Geschäftspolitik und Unternehmensstrategie; die Unternehmenskommunikation, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit; die technische und vertriebsbezogene Unternehmensstrategie; die Forschung und Entwicklung; www.brz.gv.at Seite 2 von 6

die technischen Angelegenheiten, insbesondere der o Hardware, o Software, o Netzwerke; die technische Implementierungsverantwortung; die technische Betriebsverantwortung; der Applikationsbetrieb; die Applikationsentwicklung; der Infrastrukturbetrieb; die Infrastrukturentwicklung; das Projekt- und Servicemanagement soweit die Disposition der SLAs (Service Level Agreements); der IT-Sicherheit und Datenschutz; das Qualitätsmanagementsystem und die Qualitätssicherung im technischen Ressort- Bereich; die Vertretung der BRZ GmbH in technischen Gremien; das Customer Service Center; das Technologiemanagement; das Kundenmanagement; das Marketing und Werbung; das Management und Consulting. In die Ressortzuständigkeit von Frau Mag. a Christine Sumper-Billinger fallen folgende Agenden: die kaufmännische Unternehmensstrategie; das Finanz- und Rechnungswesen; das Controlling (Budgetierung, Kalkulation, Kosten- und Leistungsrechnung); das Beschaffungswesen; die Warenwirtschaft; die Rechtsangelegenheiten; das Personalwesen; die BRZ Academy; die Organisation und die internen IT-Angelegenheiten; die Beteiligungsverwaltung; die Qualitätssicherung im kaufmännischen Ressort-Bereich; die Gebäudeangelegenheiten. Nach Maßgabe von Punkt 13.2 des B-PCGK werden keine Angaben über Vergütungen in diesem Bericht gemacht. www.brz.gv.at Seite 3 von 6

1.2 Informationen über den Aufsichtsrat Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2015: Vom Anteilseigner bestellte Aufsichtsratsmitglieder: Mag. Georg Schöppl, Vorsitzender Dr. Josef Bosina, Stellvertreter des Vorsitzenden (bis 23.1.2015) Mag. a Ursula Weismann, (Stellvertreterin des Vorsitzenden ab 18.3.2015) Hermann Feiner Mag. Dr. Gerhard Popp Dr. Martin Schneider (ab 12.2.2015) Dr. Maximilian Schnödl Vom Betriebsrat entsandte Aufsichtsratsmitglieder: BR VS Christian Meidl BR VS Stv. Alfred Kramberger BR VS Stv. Ercüment Aytac, MSc Von den 6 Aufsichtsratsmitgliedern, die der Anteilseigner bestellt, ist ein Mitglied eine Frau. Demnach ist die an den Anteilseigner gerichtete Quotenfestlegung des Frauenanteils von 25% derzeit nicht erfüllt. An Vergütungen für die Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) wurden im Berichtsjahr 2015 insgesamt EUR 16.183,84 ergebniswirksam erfasst. Im Rahmen der 18. Generalversammlung vom 21.4.2015 hat der Vertreter des Anteilseigners folgende Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2014 festgelegt: Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates EUR 2.600,-- Für dessen Stellvertreter EUR 2.400,-- Für die übrigen Kapitalvertreter jeweils EUR 2.200,-- Sitzungsentgelt pro Sitzung EUR 100,-- www.brz.gv.at Seite 4 von 6

Für das Geschäftsjahr 2014 bezahlte Aufsichtsratsvergütungen (inkl. Sitzungsgelder) im Detail: Mag. Georg Schöppl (Vorsitzender) EUR 3.200,00 Dr. Josef Bosina, Stellvertreter des Vorsitzenden Hermann Feiner (ab 27.10.2014) Mag. a Aleksandra Izdebska (Mitglied bis 1.8.2014) Mag. a Alexandra Nussbaumer (Mitglied bis 2.10.2014) Mag. Dr. Gerhard Popp EUR 3.000,00 EUR 597,81 EUR 1.583,84 EUR 2.057,53 EUR 2.700,00 Dr. Maximilian Schnödl (ab 27.10.2014) EUR 497,81 Mag. Günther Simonitsch (bis 14.9.2014) EUR 1.849,04 Mag. a Ursula Weismann (ab 27.10.2014) EUR 597,81 Die vom Betriebsrat nominierten Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine Aufsichtsratsvergütung. 2. Abweichungen und Klarstellungen zum B-PCGK Punkt 7.4 des B-PCGK: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) übt gemäß 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZG) die Gesellschafterrechte an der BRZ GmbH für den Bund aus. Die Dokumentation der Entscheidungen des Anteilseigners erfolgt unter anderem im Rahmen der Generalversammlung durch die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat, ansonsten in der Sphäre des BMF als Anteilseigner. Punkt 8.3.3 des B-PCGK: Die BRZ GmbH als IKT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgaben im Rahmen des BRZG definiert sind, unterliegt zusätzlich zu den erhöhten Risiken eines IT-Unternehmens besonderen Risiken durch gesetzlich normierte Betriebspflichten. Gemäß den Vorgaben von 9 des Gesellschaftsvertrags wurde demnach eine Directors and Officers (D&O) - Versicherung abgeschlossen. Die Einschränkungen des Punktes 8.3.3.2 wurden aus folgenden Gründen nicht vollständig umgesetzt: D&O-Versicherungen werden einkaufstechnisch verhandelt und ein Ausschluss von grober Fahrlässigkeit bzw. eine Einführung eines Selbstbehaltes würden die Prämien nicht wesentlich vermindern. Hiermit würde durch nur eine unwesentlich geringere Versicherungsprämie ein wirtschaftliches Risiko nicht abgedeckt, das zudem durch die Regreßregelungen von 14 BRZG die Republik Österreich treffen könnte. www.brz.gv.at Seite 5 von 6

Punkte 9.3.6, 9.4.2 und 9.4.3 des B-PCGK: Die Bemessung der Vergütung für die Geschäftsführer und die Regelung der Folgen einer allfälligen Vertragsbeendigung fallen in die Sphäre des Anteilseigners (BMF), der dabei die Regelungen des Bundesgesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz) einzuhalten hat. Punkt 11.2.1.4 des B-PCGK: Dieser Punkt ist in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat verankert. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Einhaltung dieser Vorgaben (im Rahmen der Bestellung) grundsätzlich in der Sphäre des Anteilseigners liegt. Punkt 11.3.3 des B-PCGK: Das Überwachungsorgan der BRZ GmbH hat keinen Personalausschuss. Die Verträge mit den Geschäftsführern werden in der Sphäre des Anteilseigners, BMF, geschlossen. Dieser Punkt des B-PCGK ist auf die BRZ GmbH praktisch nicht anwendbar. Wien, am 17.03.2016 Geschäftsführung der BRZ GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrates für den Aufsichtsrat DI Roland Jabkowski, MBA e.h. Mag. Georg Schöppl e.h. Mag. a Christine Sumper-Billinger e.h. www.brz.gv.at Seite 6 von 6