Übereinkommen vom 7. Mai 1982

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Übereinkommen vom 7. Mai 1982 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, abgeschlossen in Khartum am 4. August 1963, abgeändert durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05-79 SR 0.972.31; AS 1984 46 Änderung des Übereinkommens I Resolution 92/06 Angenommen vom Gouverneursrat am 19. Mai 1992 In Kraft getreten am 19. September 1994 Übersetzung 1 Artikel 31(1) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wie folgt zu ändern: 1. Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle weiteren Tagungen ab, die vom Rat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder dies verlangen. Die Jahrestagungen des Gouverneursrats finden in regionalen und nichtregionalen Mitgliedstaaten statt. II Resolution 97/05 Angenommen vom Gouverneursrat am 29. Mai 1997 In Kraft getreten am 5. Mai 1998 Das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung wird hiermit wie folgt weiter geändert: 1. Artikel 29(2)(d) über die Befugnisse des Gouverneursrats wird hiermit gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: d. den Präsidenten zu wählen, ihn seines Amtes vorläufig oder endgültig zu entheben und seine Bezüge und Arbeits- und Vertragsbedingungen festzulegen; 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 4777). 2007-1981 4777

2. Artikel 32, in dem die Befugnisse des Direktoriums festgelegt werden, wird hiermit dahingehend geändert, dass Buchstabe a vollständig gestrichen wird und die verbleibenden Buchstaben zu den Buchstaben a, b, c, d und e werden. 3. Artikel 33 über die Zusammensetzung des Direktoriums wird wie folgt geändert: i) Absatz 3 Satz 1 lautet: «Direktoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können vorbehaltlich der in Absatz 4 genannten Einschränkung wiedergewählt werden.» ii) In Artikel 33 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, um den Inhalt der Resolution B/BG/95/03 aufzunehmen und wiederzugeben, die sich auf eine Beschränkung der Amtszeit gewählter leitender Bediensteter bezieht; dieser lautet wie folgt: «(4) Ein Direktor gehört dem Direktorium nicht länger als zwei Amtszeiten von jeweils drei Jahren an. Ein Direktor, dessen Amtszeit zwischen zwei Wahlterminen beginnt, kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Tag seiner ursprünglichen Wahl zum Direktor gewählt werden, vorausgesetzt, dass ein Direktor, der zum Zeitpunkt seiner Wahl bereits zwei Amtszeiten von jeweils drei Jahren als stellvertretender Direktor abgeleistet hat, nicht zur Wiederwahl zugelassen ist.» 4. Der Wortlaut des Artikels 36 über die Ernennung, vorläufige und endgültige Amtsenthebung des Präsidenten wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: «(1) Der Gouverneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschliesslich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muss eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Während seiner Amtszeit darf er nicht Gouverneur oder Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass niemand für mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils fünf Jahren zum Präsidenten gewählt wird oder das Amt des Präsidenten ausübt. Der Präsident wird seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschliesslich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beschliesst. Nach der vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung des Präsidenten ernennt der Gouverneursrat einen amtierenden Präsidenten oder wählt gegebenenfalls einen neuen Präsidenten. (2) Der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft auf schriftliches Ersuchen von mindestens fünf Gouverneuren, die mindestens fünf Stimmrechtsgruppen vertreten, nach Rücksprache mit dem Büro eine Sitzung des Gouverneursrats ein, um die vorläufige Amtsenthebung des Präsidenten zu prüfen.» 4778

5. Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 wird geändert, um dem Präsidenten der Bank die Befugnis zur Ernennung, Organisation und Entlassung leitender und sonstiger Bediensteter der Bank einschliesslich der Vizepräsidenten sowie zur Bestimmung ihrer Arbeits- und Vertragsbedingungen nach den geltenden Vorschriften der Bank zu geben; der letzte Satz dieses Absatzes wird gestrichen. Artikel 37 Absatz 2 lautet daher wie folgt: «(2) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank einschliesslich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäss den von der Bank angenommenen Vorschriften ernennt und entlässt und deren Arbeits- und Vertragsbedingungen er nach diesen Vorschriften bestimmt, wobei er bei der Ausübung seiner Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Vizepräsidenten in Absprache mit dem Direktorium handelt.» III Resolution 98/04 Angenommen vom Gouverneursrat am 29. Mai 1998 In Kraft getreten am 3. September 1999 Artikel 5(4) des Übereinkommens wird wie folgt geändert: «(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, dass den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, dass die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.» Artikel 31(2) wird wie folgt geändert: «(2) Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.» Artikel 34(2) wird wie folgt geändert: «(2) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.» Artikel 35(2) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: «(2) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, vollziehen sich Abstimmungen im Gouverneursrat nach den Bestimmungen dieses Artikels. Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen 4779

bedürfen in der Regel einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder; bei Beschlüssen zu Fragen, die von einem Mitglied als sehr wichtig bezeichnet werden und die ein wesentliches Interesse dieses Mitglieds berühren, gilt auf Ersuchen des Mitglieds eine Mehrheit von siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl.» Artikel 35(3) des Übereinkommens wird wie folgt geändert: «(3) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, vollziehen sich Abstimmungen im Direktorium nach den Bestimmungen dieses Artikels. Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen in der Regel einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder; bei Beschlüssen zu Fragen, die von einem Mitglied als sehr wichtig bezeichnet werden und die ein wesentliches Interesse dieses Mitglieds berühren, gilt auf Ersuchen des betreffenden Direktors eine Mehrheit von siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl.» IV Resolution 2001/08 Angenommen vom Gouverneursrat am 29. Mai 2001 In Kraft getreten am 5. Juli 2002 Artikel 1 des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: Zweck der Bank ist es, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen. Artikel 5(1)(2) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. a. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann gemäss Absatz 3 dieses Artikels erhöht werden. b. Der Wert der Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds bzw. jeder vom Internationalen Währungsfonds zu eben diesem Zweck angenommenen Einheit. 2. Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck abgerufen werden. 4780

Artikel 6(4) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 4. Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben. Artikel 7(2)(4) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 2. Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals. 4. a. Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. b. Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. c. Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen. Artikel 14(1)(c) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: c. durch Investierung der unter den Buchstaben a und b genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen Mitglieds oder mehrerer regionaler Mitglieder, oder Artikel 15(4) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 4. a. Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag den vom Gouverneursrat festgelegten Prozentsatz des Gesamtbetrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank einschliesslich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven und Überschüsse [jedoch mit Ausnahme der in Artikel 20 vorgesehenen Sonderreserve] 2 zu keiner Zeit übersteigen. b. Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird, darf ihr Betrag einen vom Direktorium für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c festgesetzten Prozentsatz des 2 Der Klammerausdruck wird entfallen, wenn Artikel 20 entfällt und die Sonderreserve mit den allgemeinen Reserven verschmilzt. 4781

Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen, durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben. Artikel 16(a) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: a. wenn sie dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder Artikel 17(1)(d) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt: d. die bereitgestellten Mittel eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank durchgeführt wird, werden ausschliesslich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium beschliesst, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat oder die Beschaffung von in einem Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaats, in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden. Artikel 18(3)(c) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 3. Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen: c. legt die Bank ausdrücklich fest, in welcher Währung alle Zahlungen an die Bank auf Grund des betreffenden Vertrags zu erfolgen haben. Dem Darlehensnehmer steht es jedoch frei, solche Zahlungen jederzeit in konvertierbarer Währung oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in anderer Währung zu leisten, und Artikel 19 des Bankübereinkommens wird hiermit gestrichen. Artikel 20 des Bankübereinkommens wird hiermit gestrichen. Artikel 26 des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich: i. eine Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten, oder ii. festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise vor. 4782

Artikel 27(1)(4) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen an jedem beliebigen Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden: a. Konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung auf Zeichnungen zum Stammkapital der Bank von ihren Mitgliedern eingehen; b. Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Buchstabe a genannten konvertierbaren Währungen erworben wurden; c. Währungen, die von der Bank, durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden; d. Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden und sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Mittel gewährt wurden, erhalten hat, oder die durch Zahlung von Provisionen oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind, und e. Währungen, mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung des Nettoeinkommens der Bank nach Artikel 42 erhalten hat. 4. Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer Mitglieder verwendet, es sei denn: a. um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen; oder b. gemäss einer Entscheidung des Direktoriums. Artikel 28(3) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 3. In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall kann die Bank, in dem in Absatz 2 beschriebenen Fall kann das Mitglied auf die Anwendung dieses Artikels verzichten. Artikel 30(1) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Dabei muss es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und grosser Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bei der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt, sofern der Gouverneursrat keine anderweitige Entscheidung trifft. 4783

Artikel 40(3) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 3. Die Bank kann ihre Vermögenswerte bei den Hinterlegungsstellen halten, die das Direktorium bestimmt. Artikel 44 des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. Sofern ein Mitglied einer der ihm auf Grund dieses Übereinkommens auferlegten Verpflichtungen gegenüber der Bank, oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im Sinne dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens 70 % der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder das betroffene Mitglied suspendieren. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung des Mitglieds eine Aufhebung des Stimmrechts des betroffenen Mitglieds zu den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den gemäss Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Bestimmungen verhängen. 2. Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschliesst, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben. 3. Während der Suspendierung darf ein Mitglied die ihm aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte, mit Ausnahme des Austrittsrechts, nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen. 4. Der Gouverneursrat nimmt die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen an. Artikel 45(3)(c) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: c. Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in konvertierbarer Währung geleistet. Artikel 47(1) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen durch Beschluss des Gouverneursrats mit einer Mehrheit von 75 % der Gesamtstimmenzahl beenden. Artikel 49(2) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 2. Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefasst worden ist, kann das Direktorium beschliessen, aufeinander folgende Verteilungen der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder vorzunehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied. 4784

Artikel 60(1) des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: 1. Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschliesslich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder. Artikel 62 des Bankübereinkommens wird hiermit wie folgt geändert: Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und der Regierung eines Staates, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die beiden auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, der den Vorsitz des Schiedsgerichts wahrnimmt. Sollte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruches keine der Parteien einen Schiedsrichter ernannt haben, oder sollte innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht ernannt worden sein, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder eine andere gemäss den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen namhaft gemachte Instanz ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Verfahrensregeln werden von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen. Für Entscheidungen, die endgültig sind und für die Streitparteien bindende Kraft haben, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung durch die Schiedsrichter. Weitere Änderungen Infolge der Streichung von Artikel 19 (Kommissionen und Gebühren) sowie von Artikel 20 (Sonderreserve) des Bankübereinkommens werden hiermit Querverweise auf diese Artikel in Artikel 14 (Empfänger und Geschäftsmethoden) und Artikel 15 (Grenzen der Geschäftstätigkeit) gestrichen. Unterstützende Instrumente sind entsprechend den anzuwendenden Regeln und Bestimmungen abzuändern. 4785

V Geltungsbereich am 3. Oktober 2007, Nachtrag 3 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Inkrafttreten Namibia 10. April 1991 B 2. Mai 1991 Südafrika 12. Dezember 1995 B 13. Dezember 1995 3 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1984 81, 1985 344, 1986 1962 und 1992 994. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html). 4786