1 Das Wiener ist ein Teil des Magistrats und erfüllt seine Aufgaben weisungsfrei. Es unterstützt Politik und Verwaltung. Seine Berichte und Empfehlungen sind öffentlich. 2 1
A) Gebarungskontrolle gemäß WStV - 73 Aufgaben des es (1) Das hat die gesamte Gebarung Gemeinde und von Organen Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds und Stiftungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit die Ordnungsmäßigkeit die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. (2) Prüfung mehrheitlichen Beteiligungen Gemeinde (3) Prüfung Gebarung von Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mehrheitlich beteiligt ist o in en Organen die Gemeinde vertreten ist, die Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten o für die die Gemeinde die Haftung übernimmt, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. 3 Umfang Gebarungskontrolle Die Prüfungstätigkeit umfasst im Wesentlichen (die) Prüfung Einnahmen und Ausgaben einschließlich Vermögensgebarung Prüfung buchmäßigen Aufzeichnungen Prüfung Einhaltung des Voranschlages und Wirtschaftspläne Prüfung Jahresabschlüsse Prüfung Kassen- und Sachbestände Prüfung Gebarungs- und Verwaltungssicherheit Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen gutachtliche Mitwirkung bei Organisationsfragen o Regelungen des Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesens Bauwirtschaftskontrolle: Prüfung erstreckt sich auf die Planung, Vergabe von Leistungen, Bauabwicklung, Abrechnung und Übernahme bzw. Schlussfeststellung. 4 2
Aufgaben des es gemäß WStV - 73 (1) B) Sicherheitskontrolle Als Besonheit unter den österr. Kontrolleinrichtungen hat das auch die den Organen Gemeinde obliegende Vollziehung sich auf die Sicherheit des Lebens o Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den von den Organen Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens o Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. 5 Umfang Sicherheitskontrolle Die Prüfungstätigkeit umfasst im Wesentlichen die Vollziehung behördlichen Aufgaben inwieweit ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden Prüfung Bauwerkssicherheit (z.b. bei Brücken, im U-Bahnbau, bei wasserbaulichen Anlagen und Ver- bzw. Entsorgungseinrichtungen) Prüfung Sicherheit von Verkehrswegen (z.b. Beschaffenheit Fahrbahnen und Gehsteige, Bodenmarkierungen, Lichtsignalanlagen) Prüfung Einhaltung Brandschutz- und Strahlenschutzvorschriften Prüfung betrieblichen und betriebstechnischen Sicherheit z.b. bei öffentl. Verkehrsmittel, Pumpwerken, Energieversorgungsanlagen) Prüfungen im Bereich Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz (z.b. Absicherung und Betrieb von Deponien, Müllverbrennungsanlagen) 6 3
Geprüfte Einrichtungen Magistrat Unternehmungen (nach WStV): Wiener Krankenanstaltenverbund, Wiener Wohnen, Wien Kanal Unternehmen Wien Holding GmbH (und en Beteiligungen) Wiener Stadtwerke Holding AG (und en Beteiligungen) Wien Museum Vereine Stiftungen, Fonds und Anstalten 7 Größenordnungen rd. 600 Prüfstellen davon 300 doppelt geprüft (Gebarung / Sicherheit) Finanzvolumen: rd. 19 Mrd. EUR pro Jahr Personalstand: 82 Bedienstete 120 bis 130 Berichte pro Jahr 8 4
sdirektor Posten ist öffentlich auszuschreiben Bestellung durch den Gemeinat auf Vorschlag des Bürgermeisters 5 Jahre, eine Wiewahl ist möglich Abberufung nur durch Beschluss des Gemeinates Art und Umfang Prüfungsarbeit Auswahl Prüfobjekte Durchführung Prüfungen Der sdirektor ist dabei an keine Weisungen gebunden! 9 Beschluss des Gemeinates Auftragsprüfungen Beschluss des Kontrollausschusses Ersuchen des Bürgermeisters Ersuchen amtsf. Stadträtin bzw. des amtsf. Stadtrates für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich Ersuchen von 13 Mitglien des Gemeinates bzw. eines Klubs 10 5
Durchführung Prüfung Prüfungsvorbereitung Erstellung eines Prüfungskonzeptes Zeit- und Ressourcenplanung Prüfung Prüfungsankündigung (schriftlich) Ermittlung des Soll-Zustandes Ermittlung des Ist-Zustandes Abweichungsanalyse Soll-Ist-Vergleich Beurteilung Empfehlungen Schlussbesprechung 11 Berichtserstellung Bericht (zur Erstellung des EB/TB) adressiert an die geprüfte Stelle o an das ersuchende Organ Prüffeststellungen Empfehlungen Endbericht und Beitrag für den Tätigkeitsbericht (EB/TB) adressiert an die für die geprüfte Stelle zuständige amtsf. Stadträtin bzw. zuständigen amtsf. Stadtrat, bei Prüfersuchen an den KAS Prüffeststellungen Empfehlungen Stellungnahme(n) geprüften Stelle(n) allenfalls Gegenäußerung(en) des es 12 6
Berichterstattung die Stadtregierung, die zuständige Stadträtin bzw. zuständige Stadtrat ist die Adressatin bzw. Adressat unserer Endberichte Kontrollausschuss behandelt die an den Gemeinat gerichteten Teile des Tätigkeitsberichtes des es dem Gemeinat hat das jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten 13 Kontrollausschuss des Gemeinates 15 Mitglie und 15 Ersatzmitglie jede im Gemeinat vertretenen Partei hat mindestens einen Sitz amtsführende Stadträtinnen und Stadträte sind keine Mitglie des Kontrollausschusses sie sind jedoch zu den Sitzungen einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden 14 7
Berichtserstattung und Beschlussfassung Das hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, dessen Vorberatung dem eigens dafür eingerichteten Kontrollausschuss des Gemeinates obliegt. Die Beschlussfassung des Tätigkeitsberichtes durch den Gemeinat erfolgt in seiner letzten Sitzung vor Sommerpause. 15 Deklaration von Lima jährliche Bericht Obersten Kontrollbehörden ist zu veröffentlichen über besons wichtige und bedeutungsvolle Wahrnehmungen sollte auch zwischen den Jahresberichten gesont berichtet werden durch die Veröffentlichung ist eine weitgehende Information und Diskussion gewährleistet die Möglichkeit Durchsetzung Empfehlungen wird vergrößert 16 8
Veröffentlichung Berichte des es Unsere Berichte sind gleichzeitig mit Zustellung an den Kontrollausschuss im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt eine Woche vor jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses. 17 9