Verordnung über die Lärmbekämpfung

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Transkript:

Verordnung über die Lärmbekämpfung 14. August 1972

Einwohnergemeinde Oberägeri 811.1 Verordnung über die Lärmbekämpfung 811.1 VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMBEKÄMPFUNG INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 2 Schiessen, Sprengen 2 Art. 3 Knallfeuerwerk 2 Art. 4 Immissionen 2 Art. 5 Musizieren und Singen, Nachtruhestörung 2 Art. 6 Rundfunkgeräte, mechanische Musik, usw. 2 Art. 7 Gebrauch von Lautsprechern 3 Art. 8 Lärmige Arbeiten 3 Art. 9 Lärm von Tieren 3 Art. 10 Lärm durch Motorfahrzeuge 3 Art. 11 Verschiedene Lärmquellen 3 Art. 12 Strafbestimmungen 3 Art. 13 Inkrafttreten 3 1

811.1 Einwohnergemeinde Oberägeri Verordnung über die Lärmbekämpfung VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMBEKÄMPFUNG (vom 14. August 1972) Die Einwohnergemeinde von Oberägeri, gestützt auf die 37, 40, 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen vom 20. November 1871, beschliesst: Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Jedermann ist gehalten, bei seiner Tätigkeit die zur Vermeidung von Lärm erforderlichen Vorkehren zu treffen. Es ist untersagt, mittels Geräten, Maschinen, Apparaten und Vorrichtungen jeder Art Lärm zu erzeugen, der durch zumutbare Massnahmen oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann. Art. 2 Schiessen, Sprengen Das Schiessen mit Scharfmunition ist nur auf den von der Gemeinde bezeichneten Schiessplätzen gestattet. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die militärischen Übungen und die Jagdgesetzgebung. Das Aufstellen von Schreckschusseinrichtungen zum Schutze der Ernte etc. in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten oder mit störendem Einfluss auf die Wohngebiete ist untersagt. Art. 3 Knallfeuerwerk Kauf und Verkauf, sowie das Abbrennen oder Werfen von Knallfeuerwerk ist ohne polizeiliche Bewilligung untersagt. Als Knallfeuerwerk gelten die sogenannten Donnerschläge, Petarden, Frösche, Kracher, Schwärmer und dergleichen. Nicht unter das Verbot fällt nichtknallendes Feuerwerk und solches, das erst in der Luft in hinreichender Höhe mit dem Knall endigt (Luft- und Kunstfeuerwerk, Steigrakten). Art. 4 Immissionen Übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht zulässige, die Öffentlichkeit schädigende oder belästigende Einwirkung durch Lärm oder Erschütterungen sind verboten. Art. 5 Musizieren und Singen, Nachtruhestörung Musizieren und Singen im Freien oder bei geöffneten Fenstern und Türen, sowie lärmende Spiele sind unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften von 22.00 bis 07.00 Uhr untersagt, wenn dadurch die Nachbarschaft gestört wird. Desgleichen ist jede Nachtruhestörung untersagt. Art. 6 Rundfunkgeräte, mechanische Musik, usw. Rundfunkgeräte, mechanische oder andere Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass sie ausserhalb des Herrschaftsbereiches des Besitzers nicht störend hörbar sind. Auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen ist der Gebrauch von Kofferradios und ähnlichen Apparaten untersagt. 2

Einwohnergemeinde Oberägeri 811.1 Verordnung über die Lärmbekämpfung Art. 7 Gebrauch von Lautsprechern Der Gebrauch von Lautsprecherwagen ist untersagt, ebenso der Gebrauch von Lautsprechern, die sich auf öffentlichen Strassen, Plätze oder Wohngebiete auswirken können. Ausnahmen von diesem Verbot können vom Polizeiamt im Einzelfall nur zugelassen werden bei Versammlungen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Märkten, Messen, und ähnlichen Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, wobei die auferlegten Bedingungen zu beachten sind. Diese Vorschriften gelten nicht für Polizei, Feuerwehr und öffentliche Verkehrsmittel. Art. 8 Lärmige Arbeiten Lärmige Garten- und Hausarbeiten, wie Rasenmähen, Teppichklopfen usw. sind zwischen 21.00 und 07.00 Uhr und 12.00 bis 14.00 Uhr untersagt. Der Inhaber eines Gewerbes hat alle baulichen und technischen Vorkehren, deren Kontrolle durch das Bauamt erfolgt, zu treffen, um belästigende Immissionen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu unterbinden. Arbeiten mit Bau- oder anderen Maschinen, die belästigende Geräusche verursachen, dürfen in der Zeit von 06.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Für Notarbeiten kann das Polizeiamt Ausnahmen gestatten. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Beschäftigungen, die Lärm verursachen oder die Sonntagsruhe sonstwie beeinträchtigen, untersagt. Art. 9 Lärm von Tieren Eigentümer und Halter von Tieren haben zu verhindern, dass diese andere Leute durch Lärm oder sonstwie belästigen. Art. 10 Lärm durch Motorfahrzeuge Die eidgenössischen Vorschriften über die Vermeidung von Lärm durch Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten. Art. 11 Verschiedene Lärmquellen Lärmverursachende Ladungen auf Motorfahrzeugen, wie Eisen, Blech usw. sind so zu sichern und zu lagern dass sie keinen übermässigen Lärm verursachen. Motorflugmodell-Flugzeuge dürfen nur abseits von Wohngebieten laufen gelassen werden. Art. 12 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Vorschriften werden gemäss 8, 13 sowie 15 des Polizeistrafgesetzes geahndet, sofern nicht eine andere Strafbestimmung des Bundesrechtes oder des kantonalen Rechtes zur Anwendung kommt. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und allen Haushaltungen zuzustellen. 6315 Oberägeri, 14. August 1972 GEMEINDERAT OBERÄGERI Der Präsident: Albert Iten Der Schreiber: Hans Meier 3

811.1 Einwohnergemeinde Oberägeri Verordnung über die Lärmbekämpfung INDEX Allgemeine Bestimmungen 2 Immissionen 2 Jagdgesetzgebung 2 Knallfeuerwerk 2 Lärm von Tieren 3 Lärmige Arbeiten 3 Lautsprecher 3 mechanische Musik 2 militärischen Übungen 2 Motorfahrzeuge 3 Musizieren 2 Nachtruhestörung 2 polizeiliche Bewilligung 2 Rundfunkgeräte 2 Schiessen 2 Singen 2 Sprengen 2 Strafbestimmungen 3 Verschiedene Lärmquellen 3 4