Archivverzeichnis Stadtarchiv Opfikon

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Transkript:

Archivverzeichnis Stadtarchiv Opfikon Name Urkunden Generation 2 Version Datum 1.0 01.11.2017 1

Signatur Titel Inhalt und Form Entstehung A. Stadt Opfikon A.1. Gemeindebehörden und Verwaltung A.1.1 Gemeindebehörden und Verwaltung 1397-1974 A.1.1.I. Urkunden A.1.1.I/1 A.1.1.I/2 A.1.1.I/3 A.1.1.I/4 A.1.1.I/5 Beurkundung Lösung Quart des Zehntens von Opfikon vom Ritter Hans von Bonstetten durch Dekan und Kapitel des Doms zu Konstanz Beurkundung Verkauf Anteil vom Zehnten, Haus, Hofstatt, Vogtei und Gütern in Opfikon von Ludwig Hösch an Hans Widmer Beurkundung Verkauf Anteil vom Zehnten von Opfikon durch Sigmund Schwarzmurer an Elsbeth Grünenzwieg Beurkundung Verkauf jährlichen Zins von kommunalen Einnahmen durch Dorfmeier und Gemeinde Opfikon an Hans Rathgeb von Dietlikon für Kauf des Zehnten Beurkundung des Untervogts von Kloten des Verkauf des Zehnten zu Opfikon durch Sigmund Schwarzmurer Dekan und Kapitel des Domes zu Konstanz beurkunden, dass sie die Quart des Zehntens zu Opfikon vom Ritter Hans von Bonstetten, dem sie verpfändet war, gelöst haben. Unter der Bedingung, dass der Inhaber des Zehntens selbst, Heinrich der Hösch von Zürich, dem Kapitel jährlich zehn Mütt Kernen für die Quart auf Martinstag geben soll. Ludwig Hösch von Opfikon, Bürger von Zürich, verkauft an Hans Widmer Pfister von Zürich von 140 Pfund jährlichen Zins von 7 Pfund Haller Zürcher Währung von seinem Zehnten Haus, Hofstatt, Vogtei und Gütern zu Opfikon. Sigmund Schwarzmurer, Bürger von Zürich, Sesshaft in Zug, verkauft an Frau Elsbeth Grünenzwieg, Wittwe des Züricher Ratsherren Domenikus Frauenfelder, von 200 Pfund einen jährlichen Zins von 10 Pfund Zürcher Pfennig von seinem grossen und kleinen Zehnten zu Opfikon, den er von Ludwig Hösch verkauft hat. Dorfmeier und Gemeinde Opfikon verkaufen dem Hans Rathgeb von Dietlikon um 600 Pfund Haller Zürcher Währung, welche sie ausgegeben haben, um den Zehnten von Junker Sigmund Schwarzmurer zu kaufen, einen jährlichen Zins von 30 Pfund Haller auf Martini, von des Dorfes Allmend, Zehnten, Vogtsteuer, Gerichten, Renten und Gülten. Ulrich Bucheler, Untervogt von Kloten, der statt Rudolf Lavalen, Vogt zu Kyburg, zu Kloten Gericht hält, beurkundet, dass Junker Sigmund Schwarzmurer, Bürger von Zug, hat die Gemeinde Opfikon verschiedene den Fürsprechern Felix Schwyzer, Ruedy Wyssrnann und Heinz Bosshard, sein grossen und kleinen Zehnten zu Opfikon samt Hausgarten und Güetli und Herrlichkeit und 1400 Gulden verkauft hat. szeitraum Alte 20. Oktober 1397 I.A.1 7. August 1507 I.A.2 1. Februar 1519 I.A.3 4. Dezember 1527 I.A.3 10. Dezember 1527 I.A.3 Signaturen A.1.1.I/6 A.1.1.I/7 A.1.1.I/8 Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich im Streit zwischen der Gemeinde Opfikon und Joachim Gähltli betreffend den Zehnten Bestätigung des Bürgermeisters und Rats von Zürich betreffend einen Streit zwischen Hof- und Gutsbesitzern und Tagnauern zu Opfikon um Wald und Weiden Beurkundung Erneuerung des jährlichen Zinses durch Simon Moritz und Kaspar gegenüber der Kirche Greifensee Bürgermeister und Rat von Zürich beurteilen im Streit zwischen der Gemeinde Opfikon und Joachim Gähltli, welcher vor etlichen Jahren den Zehnten von Opfikon von Sigmund Schwarzmurer erkauft hatte und ihn wieder der Gemeinde um den Kaufschilling überliess, der daher nicht mit ihr rechnen wollte, aber sich dabei den Zug und Näherkauf vorbehalten haben will, was die Gemeinde bestritt, zu Gunsten der Gemeinde. Bürgermeister und Rat von Zürich bestätigen einen Streit zwischen den Hof und Gutsbesitzern und den Tagnauern zu Opfikon betreffend Holz und Waid von zwei Ratsverordneten gefällten gütlichen Spruch mit vielen Artikeln. Simon Moritz und Kaspar, die Schwyzer Gebrüder zu Opfikon, erneuern der Kirche Griffensee einen jährlichen Zins von drei Mütt Kernen Zürcher Mass deren Verschreibung verloren gegangen und setzen ihn auf das Griffen seer Gütli. 23. Juni 1547 I.A.3 13. Februar 1549 I.A.3 30. 1552 I.A.3 2

A.1.1.I/9 A.1.1.I/10 A.1.1.I/11 A.1.1.I/12 A.1.1.I/13 Beurkundung Empfang Hof und Gut zu Opfikon durch Hansi Schwyzer gemäss Erbrecht von Jakob Reuss Beurkundung des Landvogts von Kyburg betreffend Verkauf von Wald durch Hans Glattfelder an Heini Sieber Festsetzung der Einzugsgebühren durch Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich Vertragsabschluss zwischen dem Landvogt von Kyburg, dem Untervogt von Kloten und dem Weibel im Streit der Gemeinde Opfikon und Alex Wipf betreffend den Zins von Gütern im Foracker Beurkundung Tausch von Rebgebiet zwischen Konrad Meyer zu Opfikon und Anton Bliest von Oberhausen Hansi Schwyzer von Opfikon beurkundet dass er von Jakob Reuss von Zürich, Vogt zu Eglisau, sein Hof und Güt zu Opfikon, die er alters zu erben hatte, nachdem selben Erberecht empfangen habe laut Lehnbrief Reusz vom 1. März 1555. Andreus Schmid, Bannherr und Landvogt zu Kyburg, der zu Kloten Gericht hält, beurkundet, dass Hans Glattfelder von Kloten an Heini Sieber von Seebach sein Holz an Opfiker Güter gelegen, 6 Jucharden Waid, um 248 Pfund Haller Zürcher Währung verkauft. Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich setzen auf ein Gesuch um Erhöhung der Einzugsgebühren diese also fest: Für Fremde aus den Zürcherischen Herrschaften auf 8 Pfund, Für solche aus der Eidgenossenschaft auf 12 Pfund und für Landesfremde auf 20 Pfund Zürcher Währung. Mathis Schwerzenbach, Vogt zu Kyburg, Jakob Altorfer, Untervogt zu Kloten und Weibel Felix Frei, Schiedsrichter im Streit zwischen der Gemeinde Opfikon und Alex Wipf von Opfikon betreff Zins von Wipfs Güter im Foracker an die Gemeinde treffen einen gütlichen Vertrag. Konrad Meyer zu Opfikon, der mit Anton Bliest von Oberhausen einen Juchard Reben in seinem Hof zu Oberhausen gehörig gegen einen anderen Weingarten vertauscht hat, ihm dabei zwei viertel Kernen jährlichen Zins schuldig bleibt, hierfür die eingetauschte Juchard Reben am Baltensperger Berg zu Unterpfand. ca. 1. März 1555 I.A.3 10. 1555 I.A.3 9. März 1566 I.A.3 11. 1571 I.A.3 13. Mai 1579 I.A.3 A.1.1.I/14 A.1.1.I/15 A.1.1.I/16 A.1.1.I/17 A.1.1.I/18 Beurkundung des Schultheiss der Stadt Zürich betreffend Bestätigung Verkauf von Wald durch Heinrich Peter an die Gemeinde Opfikon Verordnung des Säckelmeisters und Rates von Zürich im Streit zwischen Oberhausen und Opfikon betreffend die Grabung eines geraden Laufs der Glatt zwischen Aubrugg und Oberhausen Beurkundung des Landvogts von Kyburg betreffend Verkauf von Wald durch Isaak Wyss zu Kloten an Felix Hintermeister und Werni Schwyzer zu Handen der Gemeinde Opfikon Beurkundung Gelobung Entrichtung Grundzins durch Felix Eberhard zu Opfikon an Ueli Kunz zu Wallisellen Entscheid des Bürgermeisters und Rats der Stadt Zürich im Streit zwischen den Gemeinden Opfikon und Wallisellen betreffend die Zäunung in der Au Salomon Hirzel, Schultheiss der Stadt Zürich, der da selbst öffentlich zu Gericht sitzt, beurkundet, dass Jakob Hagenbuch, Bürger von Zürich und Rudolf von Oerlikon, Vögte von Heinrich Peter Sohn von Seebach einerseits und Bap. Dübendorfer und Wernli Schyzer von Opfikon als Anwälte der Gemeinde Opfikon vor ihnen kamen und bekannten, dass Heinrich Peter an die Gemeinde Opfikon sechs Jucharden Holz, stossend an Dietliker Gemeindewerk, um 210 Pfund verkauft haben. 31. Januar 1582 I.A.3 Hans Escher, Secelmeister, Hans Keller Obmann Waser, des Rates von Zürich, verordnete im Streite zwischen Oberhausen und Opfikon, betreffend Graben eines geraden Laufes der Glatt, zwischen Aubrugg und Oberhausen, geben den gütlichen Spruch: Die Oberhauser sollen 118 Klafter am neuen Bett (Furt) graben und so fort. (Zum Teil unlesbar verblichen) 10. Februar 1589 I.A.3 Hansulrich Wolf, Bürger von Zürich, Vogt zu Kyburg, der zu Kloten Gericht hält, beurkundet, dass Isaak Wyss zu Kloten an Felix Hintermeister und Werni Schwyzer, Dorfmeier, zu Handen der Gemeinde Opfikon sieben Juchard Holz im Seewadel um 680 Pfund verkauft hat. Felix Eberhard zu Opfikon gelobt, den Ueli Kunz zu Wallisellen ein viertel Kernen Grundzinsjährlich zu entrichten bei Verpfändung eine halbe Juchard Rains genannt am Zill, welche Kuhn ihm für empfangene sieben Gulden zu freiem Eigentum übergab. Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich entscheiden in einem Streit zwischen den Gemeinden Opfikon und Wallisellen betreffend Zäunung in der Au, dass es bei den alten Bräuchen verbleiben solle, in der Meinung, dass das nötige Holz durch Abgeordnete der Gemeinden zum Fällen bezeichnet werden solle, weitere Fällungen aber durch den Landsvogt zur Kyburg bestraft werden sollen. 12. April 1603 I.A.3 11. 1619 I.A.3 9. März 1629 I.A.3 3

A.1.1.I/19 Entscheid des Bürgermeisters und Rats der Stadt Zürich betreffend Wald- und Holznutzung, Einberufung einer Gemeindeversammlung und den Bau von Häusern und Zäunen Bürgermeister und Rat der Stadt Zür ich entscheiden: 1. Dass das Eichlenschiessen, Eichlensuchen und Auflesen von den Berechtigten gemeinsam und zur gleichen Zeit geschehen solle. 2. Wer die Abhaltung einer Gemeindeversammlung verlangt, soll sich beim Secelmeister anmelden und wenn dieser dem Begehren nicht entspricht, die Angelegenheit dem jeweiligen Landvogt zu Kyburg vorbringen. 3. Wer ein neues Haus bauen will, soll beim Landvogt zur Kyburg und bei der ganzen Gemeinde um die Bewilligung nachsuchen. 4. Zum Bau neuer Gebäude soll gegen Bezahlung Holz von der Gemeinde angewiesen und ausgegeben werden, wofür der Secelmeister oder Dorfmeier Rechnung abzulegen hat. 5. Zur Ausbesserung alter Gebäude soll das Holz... geliefert werden. 6. Diese Erlen und Zäunungen sollen aus der Gemeinde Holz genommen werden, zu eigenen Zäunungen soll jeder solches von seinem Hau nehmen oder kaufen, wo es ihm beliebt. 7. Zum Schutze des jungen Nachwuchses sollen keine Lappen aus jungem Holz gemacht werden. 8. Im übrigen soll es im Bezug auf die Austeilung des Holzes bei dem Brief von 1549 verbleiben. 9. Folgt die Angabe der Geldsummen, welche einzelnen für ihre vor Erlass dieses Urteils aber noch in ''frischem Angedenken" errichteten Gebäude zu bezahlen haben etc. 1671 I.A.3 A.1.1.I/20 A.1.1.I/21 A.1.1.I/22 A.1.1.I/23 Bestätigung Bezahlung 140 Pfund Haller durch die Gemeinde Opfikon an Ludwig Hösch von Opfikon Urteil des Bürgermeisters und Rats von Zürich betreffend die Austeilung des Holzes in Opfikon Festsetzung der Einkaufsgebühren durch Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich Einzugsbrief für die Gemeinden Oberhausen und Glattbrugg Heini Wiesmann und klein Jag Lambrecht, Dorfmeier, und Jakob Dübendorfer, Förster, im Namen der Gemeinde Opfikon bestätigen durch gegenwärtiges Transfix einen Brief von.. August 1507, wonach die Gemeinde Opfikon 140 Pfund Haller an Ludwig Hösch von Opfikon bezahlt hat, welchen Brief Landvogt Keller von Greifensee an sich genommen gegen jährlichen Zins von 7 Pfund. Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich urteilen in dem Streit betreffend die Austeilung des Holzes, dass es in dieser Beziehung beim dem "Habenden" Brief bleiben solle unter folgenden Bemerkungen: 1. Einen Bauern der mit einem ganzen Zug ins Feld fährt, sollen zwei Haue für Brenn- und Stettenholz, einen solchen der mit einem halben Zug fährt, eineinhalb Haue und einem Tagnauer ein Hau durch das unparteische Los zugeteilt werden. 2. Auf leere Häuser soll keine Holz verteilt, auch kein solches mehr ausser die Gemeinde verkauft werden. 3. Die Verwaltung des gemeinen Gutes betreffend, solle auch einer von den Tagnauern einen Schlüssel dazu haben und das Haus des Peter Wettsteins, das zwar von einem Bauern aber durch einen Tagnauer gekauft worden, soll als einen Tagnauerhaus betrachtet werden. 6. März 1676 I.A.3 27. September 1676 I.A.3 Bügermeister und Rat der Stadt Zürich setzen auf ein Gesuch um Erhöhung der Einkaufsgebühren diese also fest: Für Fremde aus den Zürcherischen Herrschaften auf 50 Gulden, für solche aus der Eidgenossenschaft auf 100 Gulden und für Landesfremde nach Belieben. Kantons und Landsfremde sollen je eine gleiche Summe dle ln das Gemeindegut auch dem Landvogt zur Kyburg zu Randen des Zürcherischen Rates bezahlen. Landesfremde bedürfen der Bewilligung des Landvogtes. Kantons- und Landesfemde sollen vor ihrer Aufnahme ihr Mannrecht nachweisen und dass sie nicht Leibeigen und keinen nachjagenden Herrn haben. Die Einzugsgebühren sollen in die Gemeindekasse fallen usw. 8. April 1741 I.A.3 5. September 1782 I.A.3 4

A.1.1.I/24 Offnung von Opfikon ca. 1450 I.A.3 Erkanntnis des Hans Heidegger und Hans Peter als neu Obervogte zu Oberhausen, Schwammendingen und Seebach betreffend die Wässerung von Seebach usw. A.1.1.I/25 Urkunde im Staatsarchiv übertragen. ca. 1550 I.A.3 A.1.1.I/26 Abschrift Offnung von Oberhausen Papierheft. Transkription durch Staatarchiv siehe Anhang altes Verzeichnis. 1778 I.A.3 5

Signatur Einmaliger Wert als Zahlen und Buchstaben. Wird von übergeordneten Positionen vererbt. siehe Definition Titel Titel der Position bzw. des Dossiers. Freier Eintrag. Inhalt und Zusätzliche Angaben zur Position bzw. zum Dossier. Form Streudaten. Angaben zur Ablieferung und Bewertung. Freier Eintrag. Entstehungszei Wann wurde das Dossier eröffnet? I. R. Datum des traum von ältesten Dokuments in einem Dossier. Jahresdatum Entstehungszei Wann wurde das Dossier abgeschlossen? I. R. Datum traum bis des jüngsten Dokuments in einem Dossier. Jahresdatum Umfang Angabe in Laufmetern. Zahl (Lfm.) Verzeichnungs stufe Standort Name Definition Werte Gibt die hierarchische Position des Eintrags an. Stufen gemäss ISAD(G). Gibt den Standort/den Lagerort des Dossiers bzw. der Archivalie an. Archiv; Hauptabteilung; Abteilung; Bestand; Klasse; Dossier; Subdossier Archivraum, Gestellnummer Archivalienart Gibt die Form der Archivalie an. Band; Dossier; Plan Schutzfristdaue r Schutzfristende Freigabe Online- Recherche Gibt die Dauer der Schutzfrist in Jahren an. Gemäss Archivgesetz und IDG. Gibt an, ab wann das Dossier ohne Einschränkung öffentlich zugänglich wird. Gibt an, ob der Eintrag online zugänglich sein soll oder nicht, weil er z. B. Personendaten enthält. Gibt an aus welcher Abteilung bzw. welchem Subprovenienz Verwaltungsbereich das Dossier stammt. Gibt an, welche früheren Signaturen das Dossier hatte, Alte Signatur wenn es bereits einmal erschlossen war. Wird nur bei Bänden gebraucht. 0; 20; 30; 80; ewig Jahresdatum (Angabe Feld Entstehungszeitraum Ende + Schutzfristdauer) Ja; Nein Abteilung; Verwaltungsbereich; Behörde Wert aus Zahlen und Buchstaben 6