Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

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Transkript:

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Kundeninformation und Allgemeine Versicherungsbedingungen für Garantieverlängerung für Elektrogüter Kundeninformation Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Antrag / der Offerte bzw. der Police, den Vertragsbedingungen sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG. Nach Annahme des Antrages / der Offerte wird dem Versicherungsnehmer eine Police zugestellt. Diese entspricht inhaltlich dem Antrag / der Offerte. Wer ist der Versicherer? Der Versicherer ist die «SOLID» Försäkrings AB, Swiss Branch, nachstehend SOLID genannt, mit Sitz an der Route de la Fonderie 2 in 1705 Fribourg. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Versichert ist die Garantieverlängerung im Rahmen der in der Police und den AVB erhaltenen Bedingungen. Wie hoch ist die Prämie? Die Höhe der Prämie hängt von der Höhe des Verkaufpreises des jeweiligen versicherten Gerätes ab. Wann besteht ein Anspruch auf Prämienrückerstattung? Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet die SO- LID die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück. Die Prämie bleibt der SOLID ganz geschuldet, wenn: die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos erbracht wurde; die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht wurde und der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt. Welche weiteren Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Gefahrsveränderungen: Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, muss dies der SOLID unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sachverhaltsermittlung: Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag wie z.b. betreffend Anzeigepflichtverletzungen, Gefahrserhöhungen, Leistungsprüfungen etc. hat der Versicherungsnehmer mitzuwirken und der SOLID alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, diese bei Dritten zuhanden der SOLID einzuholen und Dritte schriftlich zu ermächtigen, der SOLID die entsprechenden Informationen, Unterlagen etc. herauszugeben. Die SOLID ist zudem berechtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen. Versicherungsfall: Das versicherte Ereignis ist der SOLID unverzüglich zu melden. Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG.

Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Versicherungsbestätigung aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die SOLID bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Wann endet der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der SOLID eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag / in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis der Auszahlung durch die SOLID; wenn die SOLID die Prämien ändert. Die Kündigung muss dies falls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der SOLID eintreffen; wenn die SOLID die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die SOLID kann den Vertrag durch Kündigung beenden: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versicherungsnehmer eintrifft. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag / in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die SOLID kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die SOLID darauf verzichtet, die Prämie einzufordern; wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Die SOLID ist berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich anzusetzenden vierwöchigen Nachfrist innert zwei Wochen rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; im Falle eines Versicherungsbetrugs. Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie aus dem VVG. Wie behandelt die SOLID Daten? Die SOLID bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Die SOLID kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mitund Rückversicherer, zur Bearbeitung weiterleiten. Bei Verdacht auf Vermögens- oder Urkundendelikte sowie im Falle, dass die SOLID wegen betrügerischer Begründung eines Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) vom Vertrag zurücktritt, kann eine Meldung an den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zwecks Eintragung in das Zentrale Informationssystem (ZIS) erfolgen. Ferner kann die SOLID bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei der SOLID über die Bearbeitung der ihn betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann jederzeit widerrufen werden.

Allgemeine Versicherungsbedingungen Gültigkeit der Versicherung Versichert sind die in der Versicherungsbestätigung aufgeführten, in der Schweiz (inkl. Liechtenstein, Enklaven Büsingen und Campione d Italia) verkauften Elektrogüter. Der Versicherer behält sich das Recht vor, Geräte die den Kriterien des Versicherers nicht entsprechen, auszuschliessen. Es gelten noch folgende Bestimmungen: Geräte dürfen nicht älter als 12 Monate ab dem Verkaufsdatum sein; Nur Geräte welche eine Herstellergarantie haben; Geräte dürfen beim Abschluss der Garantie noch keinen Schaden aufgewiesen haben; Nur Geräte für den Privatgebrauch; Dauer der Versicherungsdeckung Die Garantieverlängerung kann für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren abgeschlossen werden. Die Dauer wird in der Versicherungsbestätigung aufgeführt. Versicherte Geräte, Leistungen, Ausschlüsse und Deckungssumme: Versicherte Geräte Fernseher aller Art; Home Cinema Anlage; DVD, Blue Ray Player; Beamer, Projektoren; HiFi Anlagen; Küchengeräte (Backofen, Herd, Kühlschrank usw.); Haushaltsgeräte; Waschküchengeräte; Tablet PC, Net Book, Portable DVD Player; Note Book; IT wie PC, Mac, Drucker-Scaner, Digicam; Navi-Geräte; MP3, MP3- Lautsprecher; Spielkonsolen; Fotokamera, Camcorder, Videokamera; Car-HiFi-TV Anlagen; Weitere Geräte auf Anfrage. Die Garantieverlängerung für Elektrogüter deckt: Reparaturkosten im Sinne der Herstellergarantie; Ersatzgerät max. CHF 35.00; Während der Herstellergarantie pauschal CHF 75.00, wenn die Reparaturen vom Händler durchgeführt werden; Bei Totalschäden kann der Händler seinem Kunden ein neues Gerät zur Verfügung stellen. Dieses Gerät mss die selben Eigenschaften (Typ, Grösse, Qualität) wie das garantiere Gerät aufweisen. Der maximale Wert entspicht dem Kauffpreis des garantierent Gerätes. Es wird keine Baarauszahlung stattfinden. Software Update, Sender Update werden nur übernommen wenn die Nichterneuerung den Betrieb des Gerätes beeinträchtigt. Während und nach der Herstellergarantie leistet SOLID Entschädigung für Wegkosten von max. CHF 180.00 und eventuelle Arbeits- und Materialkosten, die nicht durch die Herstellergarantie gedeckt werden. Ausgeschlossen sind die durch die Herstellergarantie gedeckten Schäden und Folgeschäden. 1.3. Ausschlüsse Nicht von der Garantie abgedeckt sind alle Schadenfälle, Pannen oder Mängel des Gerätes, die zurückzuführen sind auf: Teile, die erfahrungsgemäss mehrfach ausgewechselt werden müssen wie z.b. Batterien und Zubehörteile wie Anschlusskabel, Gummischläuche, Druckerfarbe, Ersatzlampen bei Projektoren, Taschen oder Filtermatten; Störungen, die durch Einstellung/Justierung laut Bedienungsanleitung behoben werden können;

Schäden oder Störungen am Gerät, die durch Reinigung des Gerätes behoben werden können; Schäden die durch Fehlmanipulation herbeigeführt wurden ( Sender Update); Unzureichende Pflege oder Wartung; Schäden durch unzureichende Verpackung der Geräte bei Transport und Versand (Sturz, Schlag); Montageschäden; Unfallmässige Beschädigung während des Transports; Alle Arten eines Schocks; Alle Schäden durch Flüssigkeit; Schäden von geringem Ausmass (Schrammen, Kratzer), die den Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen (sgn. kosmetische Schäden); Schäden, für die eine andere Versicherungsdeckung abgeschlossen wurde (Haftpflicht, Elementarschäden wie Feuer, Blitzschlag, Wasser usw.); Schäden, für die ein Dritter als Hersteller oder Händler (Betriebshaftpflicht) bzw. Reparaturbetrieb (Handwerksordnung) einzutreten hat; Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Kernenergie und höhere Gewalt; Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt wurden; Folgeschäden jeglicher Art; Serienschäden, d.h. gleichartige Schäden an Anlagen bzw. Geräten derselben Art oder Konstruktion aufgrund von Konstruktions-, Materialoder Ausführungsfehlern (durch Herstellergarantie zu decken); Schäden an Zubehörteilen; Schäden an nach dem Kauf installierten Erweiterungen, die nicht von Solid Försäkrings AB, Swiss Branch Fribourg, versichert wurden; Einbrennungen im Panel sowie Pixelfehler, die innerhalb der Hersteller-Toleranz liegen; Bedienungs- oder Installationsfehler als Ursache der Fehlfunktion (z.b. Anschluss an andere Geräte); Betrieblicher Ertragsausfall als Folge eines defekten Gerätes. Ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen sind sämtliche Haftpflichtansprüche Dritter für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, die durch einen Schaden verursacht worden sind. 1.4. Deckungssumme Die Deckungssumme ist der jeweilige Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer des Gerätes, welches der Fachhändler an den Kunden verkauft hat und für das eine Garantieverlängerung abgeschlossen wurde. 2. Ungültigkeit der Garantie Die Ansprüche der in der Versicherungsbestätigung aufgeführten Personen erlöschen oder verringern sich bei nachfolgenden aufgeführten Verstössen: Verschweigen, Verheimlichen, oder Verfälschen von für Schadenregulierung wichtigen Angaben; Nichteinhalten der vertraglichen Verpflichtungen; Nichteinhalten der Meldefrist für Leistungsansprüche ( 1 Monat nach Schadeneintritt); Bei Ereignissen, die sich ausserhalb der Gültigkeitsdauer der Garantieverlängerung ereignen. Der Endkunde schuldet die in der Versicherungsbestätigung aufgeführte Prämie dem Fachhändler bei Abschluss dieser Garantieverlängerung. 3. Schadenbearbeitung; Schadenregulierung Die Schäden können bearbeitet werden, sobald sie bei SOLID angemeldet sind. SOLID verpflichtet sich, Entschädigungsansprüche, die angemeldet werden, bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonates zu bearbeiten und, sofern alle zur Begleichung eines Entschädigungsanspruches notwendigen Voraussetzungen gemäss den allgemeinen Versicherungsbestimmungen erfüllt sind, zu begleichen. Liegen nicht alle zur Begleichung eines Entschädigungsanspruches notwendigen Voraussetzungen vor, so hat SOLID gegenüber dem Endkunden die Nichtbegleichung des Entschädigungsanspruches schriftlich zu begründen.

Aufgrund von Beschädigung ausgetauschte Teile bzw. Geräte sind bis zu einer abschliessenden Schadenbearbeitung aufzubewahren. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Fachhändler, seine Kunden darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Beschädigung ausgetauschte Teile bzw. Geräte, die beim Kunden nach erfolgreicher Reparatur verbleiben, mindestens so lange aufzubewahren sind, bis eine abschliessende Schadenbearbeitung erfolgt ist. Der Versicherungsschutz erlischt bei Totalschaden. Kopie der Versicherungsbestätigung; Kopien der Reparaturrechnung sowie der dazugehörigen Technikerberichte, denen die Schadenursache sowie Art und Weise und Umfang der Schadenbehebung zu entnehmen sind; Schadenformular vollständig ausgefüllt. 5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Das Schweizer Recht findet Anwendung auf diese Garantieverlängerung. Nicht vergütet werden in diesem Falle, die Aufwendung die zur Feststellung des Totalschadens entstanden sind. In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag ( VVG ) vom 2. April 1908. SOLID leistet keine Entschädigung für: Überstunden sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden; Kosten die auch dann entstanden wären, wenn der Schaden nicht passiert wäre; Eil- und Expressfracht; Mehrkosten durch behelfsmässige oder vorläufige Wiederherstellung. Gerichtsstand ist Fribourg. Voraussetzung für die Zahlung einer Entschädigung ist, dass zum Zeitpunkt der Schadenanmeldung die Garantieverlängerung nach den allgemeinen Versicherungsbestimmungen abgeschlossen und zur Versicherung angemeldet wurde, dass die vereinbarte Prämie bezahlt wurde, dass es sich um ein nach den allgemeinen Versicherungsbestimmungen ersatzpflichtiges Schadenereignis handelt und dass die sonstigen Bestimmungen eingehalten wurden. 4. Diverse Anordnungen und Verpflichtungen Der Endverbraucher bzw. der Fachhändler hat zur Geltendmachung der Entschädigungsleistung folgende Unterlagen bei SOLID einzureichen: