IM NAMEN DER REPUBLIK

Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG-BN Jänner 2015

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/SE Linz, 9. Juni 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

B E S C H L U S S. I. Gemäß 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-131/036/6275/ Wien, Ing. R. V.

1. Die Beschwerde wird gemäß 7 Abs 4 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Sch/CG Linz, 4. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Salzburg, /670/1/2-2016

Im Namen der Republik! Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-221/008/16989/2017/VOR-3 Wien, XY. Wien,...-straße Gebrauchserlaubnis B E S C H L U S S

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/FP Linz, 25. April 2017

IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-041/005/10739/ Wien, Beschuldigter: W. K.

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n,

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 7 ivm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG als unzulässig. z u r ü c k g e w i e s e n.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

GZ: VGW-031/V/002/6920/ Wien, B. C. I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

B E S C H L U S S. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/433/1/2-2017 Ort, Datum: Salzburg, 05.01.2018 Betreff: AB AA, AD AE; Übertretung gemäß Lebensmittelsicherheits- u Verbraucherschutzgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag.Dr. JOhann Schlager über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.11.2017, Zahl 30308-369/57715-2017, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.09. 2017, Zahl 30308-369/57715-2017, hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem LMSVG ivm der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene eine Strafe verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch gegen diese Strafverfügung gemäß 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI, 5020 Salzburg, hat Herr AB AA, AF, AD AE, dagegen eine Beschwerde eingebracht und diese wie folgt begründet:

405-10/433/1/2-2017 2/5 "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 24.11.2017, Zahl 30308-369/57715-2017, zugestellt am 29.11.2017, innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2017 meinen Einspruch vom 23.11.2017 gegen die Strafverfügung vom 13.09.2017 zurückgewiesen, da der Einspruch angeblich außerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt sei. Dies wird seitens der Behörde damit begründet, dass die Einbringung eines Rechtsmittels nur während der Amtsstunden bis 16:15 Uhr möglich wäre. Mein Einspruch sei erst um 17:14 Uhr bei der Behörde eingelangt und daher nach 49 Abs 1 VStG verspätet. Die Rechtsansicht der Behörde ist verfehlt und wird dies begründet wie folgt: 1. Zunächst wird darauf verwiesen, dass die Behörde das gegenständliche Verfahren mangelhaft abgeführt hat. Die Behörde hat es insbesondere unterlassen, ihre eigene Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung vom 12.09.2017 zu kontrollieren, um so festzustellen, dass keine Einschränkung der Einbringungszeiten für Rechtsmittel auf die Amtssunden erfolgt. Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Eingebracht ist ein Einspruch, wenn er tatsächlich fristgerecht bei der Behörde einlangt. Macht die Behörde von der Möglichkeit gemäß 13 Abs 2 ivm Abs 5 AVG Gebrauch, den elektronischen Verkehr organisatorischen Beschränkungen zu unterwerfen (z.b. für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen), so gelten außerhalb der im Internet kundgemachten Amtsstunden in die Sphäre der Behörde gelangende Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt und eingebracht. Will eine Behörde verhindern, dass außerhalb der Amtsstunden in ihren Verfügungsbereich eingelangte elektronische Anbringen als eingelangt gelten, muss die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen (!) zum Ausdruck bringen. Dies mit der Wirkung, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.

405-10/433/1/2-2017 3/5 Das bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Behörde eine solche Kundmachung im Internet vorgesehen hat, ein zwar noch am letzten Tag der Einspruchsfrist an die Behörde per Mail oder Telefax, jedoch außerhalb der Amtsstunden übermittelter Einspruch als verspätet zurückzuweisen ist. Eine derartige Einschränkung auf die Einbringung innerhalb der Amtsstunden war in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 13.09.2017 nicht enthalten, weshalb die Einbringung bis 24:00 Uhr des 23.11.2017 möglich war. In rechtlicher Hinsicht sei daher nochmals ausgeführt, dass ich die Einspruchsfrist lediglich aufgrund der falschen bzw. nicht eingeschränkten Rechtsmittelfrist innerhalb der Amtsstunden versäumt habe. Beweis: meine Einvernahme gegenständlicher Behördenakt Zusammenfassend wird daher in Stattgebung der Beschwerde gestellt, der ANTRAG 1) es möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt werden, 2) in weiterer Folge der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung vom 24.11.2017 ersatzlos aufgehoben werden 3) und sodann infolge Rechtzeitigkeit des Einspruches vom 23.11.2017 das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.09.2017, Zahl 30308-369/57715-2017, wurde laut dem im Akt aufliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer am 09.11.2017 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde an die belangte Behörde laut dem im Akt aufliegenden Email- Sendebericht am 23. November 2017 um 17:14 Uhr per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Auf der Internetseite der belangten Behörde (http://www.salzburg.gv.at/themen/- bezirke/bh-su.htm) sind die Amtsstunden wie folgt bekanntgemacht: "Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:15 Uhr Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr. Keine Amtsstunden an Feiertagen und am 24. Dezember und am 31. Dezember." Darunter ist folgender ausdrücklicher Hinweis angeführt:

405-10/433/1/2-2017 4/5 "Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!" Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenstand, insbesondere den aufliegenden Zustellnachweisen und der Internetseite der belangten Behörde. 2. Rechtslage: Gemäß 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gemäß 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. 3. Erwägungen: Nach der aktenkundigen Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer am 09.11.2017 hat die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 23.11.2017 geendet. Der Einspruch wurde zwar noch am letzten Tag dieser Einspruchsfrist tatsächlich per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, allerdings erfolgte dies bereits außerhalb der Amtsstunden (Amtsstunden Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Absenden des E-Mails um 17:14 Uhr). Eine Kundmachung von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten ist in 13 Abs 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen. Unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht und eingelangt gelten. Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen

405-10/433/1/2-2017 5/5 umfassend informieren können (VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102 mit Verweisen auf die Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007). Aus der auf der Internetseite der belangten Behörde gemäß 13 Abs 2 zweiter Satz AVG erfolgten Bekanntmachung, wonach ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde den elektronischen Verkehr insoweit einschränken wollte, als elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten. Der Einspruch gilt daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 24.11.2017 als eingelangt und war daher als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß 44 Abs 3 Z 4 VwGVG entfallen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.