Freiburger Bündnis gegen Depression e.v. Satzung

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Transkript:

Freiburger Bündnis gegen Depression e.v. Satzung geändert am: 25.04.2017

INHALT 1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr 2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit 3. Mitgliedschaft 4. Mitgliedsbeiträge 5. Organe des Vereins 6. Mitgliederversammlung 7. Der Vorstand 8. Die Kassenprüfer 9. Auflösung und Liquidation 2

1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr 1.1 Der Name des Vereins lautet Freiburger Bündnis gegen Depression e.v. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. 1.3 Der Verein ist als eingetragener Verein rechtsfähig. 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2010 2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Bildung. Er soll dazu beitragen, das gesundheitliche Wohl depressiv Kranker zu fördern, die Minderversorgung dieser Patienten zu beseitigen und evidenzbasierte Maßnahmen zu unterstützen, die die Diagnose und Therapie verbessern. Über diesen Weg soll auch die Häufigkeit von Suiziden und Suizidversuchen deutlich gesenkt werden. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Information der breiten Öffentlichkeit über Depression sowie über erfolgreiche Behandlungsmethoden. Dies geschieht im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, durch Distribution von Informationsmaterialien (Infobroschüren, Flyer, Videos etc.) und aktive Zusammenarbeit mit den lokalen Medien. Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und weitere Personen/Institutionen des Versorgungssystems zur Optimierung von Diagnose und Therapie von Depression. Enge Kooperation und Vernetzung mit den vor Ort tätigen Einrichtungen, die bereits in die Versorgung psychisch kranker Menschen eingebunden sind (z. B. psychiatrische und psychosomatische Kliniken, Beratungseinrichtungen, Krisendienste, niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, Kirchen und Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfe- und Angehörigengruppen) Förderung von Selbsthilfe und Angehörigenhilfe 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3

3. Mitgliedschaft 3.1 Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die die Vereinszwecke aktiv unterstützen und fördern. 3.2 Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. 3.3 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand des Vereins in schriftlicher Form zu richten. 3.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt. 3.6 Seitens des Vereins kann eine Mitgliedschaft durch den Vorstand aufgehoben werden, wenn ein Verstoß gegen Satzungszwecke vorliegt, das Verhalten eines Mitgliedes den Verein schädigt. Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen und wirkt sofort mit Beschluss des Vorstandes. 4. Mitgliedsbeiträge Von den ordentlichen Mitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 500.- Euro. 5. Organe des Vereins 5.1 Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand 5.2 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet oder aufgelöst werden. Wenn die neuen Organe nur beratende Funktion haben, bedarf es hierfür keiner Satzungsänderung, sofern die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Einrichtung des Organs eine für das Organ verbindliche Geschäftsordnung erlässt. 4

6. Mitgliederversammlung 6.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung Konfliktfälle der Mitgliedschaft Aufnahme oder Beteiligung an Kooperationsabkommen Entscheidung über an die Mitgliederversammlung eingereichte Anträge Verabschiedung des Haushaltsplanes Wahl der Kassenprüfer Verwendung von Vereinsvermögen Bis auf Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderung Zwei Drittel einer beschlussfähigen Versammlung Satzungsänderungen werden nur wirksam, sofern das zuständige Finanzamt der Änderung zustimmt oder anderweitig zu erkennen gibt, dass es keine steuerlichen Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gemeinnützigkeit gibt. Auflösung des Vereins Zwei Drittel einer beschlussfähigen Versammlung 6.2 Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. 6.3 Juristische Personen haben diejenigen Personen, welche sie in der Mitgliederversammlung vertreten sollen, dem Vorstand vor deren Beginn schriftlich bekannt zu geben. 6.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit dreiwöchiger Frist unter Beifügung der Tagesordnungspunkte und Unterlagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. 6.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich einberufen werden, wenn die Interessen der Mitglieder dies erfordern, mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung. Sie muss einberufen werden auf Verlangen von 20% der Mitglieder an den Vorstand unter Angabe von Grund und Zweck in schriftlicher Form. 6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem zu benennenden Schriftführer zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. 6.7 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden. Schriftliche Voten zu Beschlussvorlagen sind 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. 5

7. Der Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. 7.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist vor allem zuständig für: die laufenden Geschäfte des Vereins die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Aufstellung eines Haushaltsplanes die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins die Erstellung des Jahresberichtes die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder die Aufgabenverteilung sowie Kontrolle der Geschäftstätigkeit. 7.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung auf Wunsch in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Im Falle der Auflösung endet die Amtszeit des Vorstandes erst mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. 7.4 Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr. 7.5 Bei Entscheidungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. 7.6 Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Sie sind einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. 7.7 Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt einzelne, konkret umrissene Aufgaben schriftlich an andere Mitglieder des Vorstandes abzugeben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Vollmachten zu erteilen. 7.8 Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstehen, können in angemessener Form erstattet werden. 7.9 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7.10 Zur Erfüllung der laufende Geschäfte kann der Vorstand Arbeits- und Honorarverträge abschließen, insbesondere einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion, aber ohne Stimmrecht teil. Das Nähere zu den Aufgaben des Geschäftsführers regelt sein Arbeitsvertrag. 6

8. Die Kassenprüfer Zwei Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen alle Bücher des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie unterliegen nicht seinen Weisungen und überprüfen alle Kassengeschäfte unabhängig. 9. Auflösung und Liquidation 9.1 Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet eine nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 9.2 Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung. 9.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung entsprechend den satzungsgemäßen Zielen des Vereins. 7

Die Gründungsmitglieder des Vereins: 1. Vorsitzender Prof. Dr. Dipl. Psychologe Gunther Haag 2. Vorsitzender Prof. Dr. Mathias Berger Schatzmeister Dr. Michael E. Heim Kassenprüfer Prof. Dr. Egid Strehl Kassenprüfer Dr. Peter Baumgartner weitere Mitglieder: Michael Brendler Dr. Birgit Clever Prof. Dr. Ludger Tebartz van Elst Dr. Inga Herpfer Stefanie Hirth PD Dr. Alexandra Philipsen Jörg Weber Prof. Dr. Michael Wirsching 8