GdW Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Ähnliche Dokumente
GdW Stellungnahme. Streitbeilegungsgesetz (VSBG)

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach 6 b Energiewirtschaftsgesetz (IDW ERS ÖFA 2 n. F.

anlässlich der öffentlichen Anhörung im BT-Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Grünbuch der europäischen Kommission zum weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung. Stellungnahme an die Europäische Kommission

GdW Stellungnahme. Europäisches System der Abschlussprüfungen Vorschläge der EU-Kommission vom 30. November 2011

Zweites Konsultationspapier zum überarbeiteten Kreditkostenansatz

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

- 2 - Zu Nummer 4 (Artikel 1 2 Absatz 6 Satz 2 MediationsG) Aus dem Zusammenhang von 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 MediationsG ergibt sich eindeutig, dass s

GdW Jahresstatistik 2012 kompakt

GdW Jahresstatistik 2010 kompakt

GdW Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) BT-Drucksache 17/8989

Schlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz

Das Deutsche Mediationsgesetz 2011 und dessen Anwendungsmöglichkeiten für Baustreitigkeiten

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

GdW Arbeitshilfe 69 Das Mietrechtsänderungsgesetz

GdW Stellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

GdW Stellungnahme. Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 28 Kapitalflussrechnung (E-DRS 28) Stellungnahme an den HGB-Fachausschuss des DRSC

Stellungnahme. Reform des EEG Wohnungswirtschaftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf vom

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

GdW Stellungnahme. zum Entwurf eines Integrationsgesetzes (Bearbeitungsstand: )

Der gewöhnliche Lauf der Dinge kommt Ihnen das nicht bekannt vor? Weitere Informationen

Leitlinien für die Mediation beim Güterichter bei dem Landgericht Itzehoe. - Geltung ab

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Mediation. Konflikte konstruktiv lösen

Informationen zum Güterichterverfahren

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Stellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand

Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700)

Newsletter Q3/2014 für die Wohnungswirtschaft

GdW Stellungnahme. zur Verbändeanhörung zu dem Verordnungsentwurf für die Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

15a EGZPO. streitwertbezogene Abgrenzung hat sich als untauglich erwiesen. Prof. Dr. Eva Kocher EUV Frankfurt/Oder. Verfahrensrecht SoSe 2009

Konsultation 05/2016 der deutschen Bankenaufsicht GZ: BA 52-FR / /

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

GWR 2012, beck-online

Beschlussempfehlung und Bericht

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren

Christian Teppe. Landwirtschaft. Umwelt. TEPPE Rechtsanwälte. Christian Teppe. Mobil 0171/

2. Bayerischer Mediationstag - Grußwort am

MEDIATION KONFLIKTE KONSTRUKTIV LÖSEN

Mediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Informationen zum Mediationsverfahren

GdW Stellungnahme. Stellungnahme zum Entwurf eines CRD IV-Umsetzungsgesetzes

Richtlinien eines Mediationsverfahren

Keine gesetzliche Verankerung der Mediation im Arbeitsgerichtsverfahren erforderlich! 13. Mai 2011

Einleitung. 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz. Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung

GdW Stellungnahme. zum Entwurf der Bundesregierung über ein Kleinanlegerschutzgesetz (BT-Drucksache 18/3994)

Änderungsantrag. der CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion

Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Reutlingen. Präambel. 1 Zuständigkeit

Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Referentenentwurf des BMF ( )

Staatlich anerkannte Gütestelle Außergerichtliche Verhandlung und Wege zur Einigung

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Sich vertragen ist besser als klagen

Außergerichtliche Konfliktlösung

EUROPÄISCHES PARLAMENT

VERFAHRENSORDNUNG des Verbandes der Bau- und Immobilienmediatoren e.v.

Zivilprozeß heute und morgen

Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post)

Mediationsordnung der IHK Hannover. Präambel

Konsultation 08/2017 der deutschen Bankenaufsicht. BaFin-Rundschreiben zur Überwachung und Steuerung von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft

Das Güterichterverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen. Alternative Konfliktbeilegung und Mediation

Mit Recht Ihr Partner

Mustersatzungen Mustergeschäftsordnungen und Musterwahlordnung für Wohnungsgenossenschaften 2017

Der Täter-Opfer-Ausgleich. Vermittlung, Chancen und Folgen

die neue Rechtsverordnung / / BM Regionalgruppe Hamburg

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/ der Bundesregierung

DIA. Immobilienmediator/in. Berufsbegleitende Qualifizierung (DIA) Sylt

Mediationsordnung. Präambel

INHALTSVERZEICHNIS MEDIATIONSORDNUNG DES AKG e.v.

Geschäfts-/Auseinandersetzungsguthaben

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

die neue Rechtsverordnung / / BM Regionalgruppe Hamburg aktualisiert

Wir haben folgende Ergänzungsvorschläge:

Seite 1/6. Präambel. 1 Zuständigkeit

GdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis

Grußwort. Streitbeilegung Verfahrensgrenzen überwinden? Munich Dispute Resolution Day April 2017, Uhr. LMU München, Große Aula

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Kapitel: Einführung

GdW Information 137. Die "E-Bilanz" Leitfaden zur Einführung bei Wohnungsunternehmen

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Grußwort. zum. Bayerischen Mediationstag. am 26. November in der IHK-Akademie München

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Landesgesetz zur Ausführung des 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG -)


Mediationsverfahren in Deutschland Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation

und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

GdW Information 132. Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften. Hinweise zum Besteuerungsverfahren Neues Dividendenverfahren ab 2012.

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Das Motto der diesjährigen Veranstaltungen lautet: Konflikt? Exit Mediation! Presseinfos zum Tag der Mediation 2016 Seite 1

Berlin, den 12. März 2014 Aktenzeichen: GG 8/2014

(Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG) Vom 25. April 2000, Fundstelle: GVBl 2000, S. 268, zuletzt geändert am , GVBl 2011, S.

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Transkript:

GdW Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz April 2012

Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin Telefon: +49 (0)30 82403-0 Telefax: +49 (0)30 82403-199 Brüsseler Büro des GdW 47-51, rue du Luxembourg 1050 Bruxelles Telefon: +32 2 5 50 16 11 Telefax: +32 2 5 03 56 07 E-Mail: mail@gdw.de Internet: http://www.gdw.de GdW 2012

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz

Inhalt Seite 1 Allgemeine Anmerkungen 1 2 Zu Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG) 2 3 Zu Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetz ( 15 GVG -E ) 3 4 Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung ZPO-E) 3 a 253 Absatz 3 ZPO E 3 b 278 / 278a ZPO - E 4 c 796d ZPO-E 4

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt als größter deutscher Branchendachverband bundesweit und auf europäischer Ebene rund 3.000 kommunale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Sie bewirtschaften rund 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Der GdW repräsentiert damit Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die etwa 30 % aller Mietwohnungen in Deutschland bewirtschaften. In dieser Stellungnahme wollen wir uns auf grundsätzliche Erwägungen und lediglich einzelne der geplanten Vorschriften beschränken: 1 Allgemeine Anmerkungen Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Die verschiedenen Formen der Mediation, die außergerichtlichen, gerichtsnahen und gerichtsinternen, sollen künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage erfahren. Damit sollen diese Verfahren stärker der Öffentlichkeit und möglichen Beteiligten nahegebracht werden. Es ist zu begrüßen, dass es sich um ein freiwilliges Verfahren handelt. Mediation, als ein Mittel der Konfliktbeilegung, kann nur dann erfolgreich sein, wenn es ohne Zwang erfolgt. Soweit es dann erfolgreich durchgeführt worden ist und ein langwieriges gerichtliches Verfahren verhindert, kann es in Einzelfällen auch im Interesse der Wohnungsunternehmen sein. Denn auch ihnen nutzen langwierige Gerichtsverfahren nichts. Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf "schlank" gefasst und wenig formalisierend ist. So schafft der Entwurf die im Mediationsverfahren notwendigen Freiräume. Der Gesetzentwurf macht aber insbesondere in 253 Absatz 3 ZPO E - nicht hinreichend deutlich, dass sich nur bestimmte Streitigkeiten für eine Mediation eignen. So ist das Mediationsverfahren, also eine Vermittlung zur freiwilligen und einvernehmlichen Beilegung eines 1

Konflikts, sicherlich in nachbarschaftlichen oder vor allem in familienrechtlichen Streitigkeiten sinnvoll. Die Ursachen solcher Streitigkeiten sind vor allem zwischenmenschlicher Natur und weniger vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Die Parteien müssen aufgrund ihrer familiären Bindung oder ihrer nachbarschaftlichen Nähe gleichwohl dauerhaft miteinander "auskommen". Aufgrund des Mietverhältnisses als "Dauerschuldverhältnis" können sich aber auch Auseinandersetzungen wegen Minderung, etwa durch Fehlverhalten von Mietern, oder Streitigkeiten zwischen Mietern (Lärm etc.) für eine Mediation anbieten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die eine gewisse Wertgrenze nicht übersteigen, kann das Mediationsverfahren gleichfalls geeignet sein. Soweit hier der eigentliche Grund des Streits nicht ebenfalls im zwischenmenschlichem Bereich anzusiedeln ist, sind mit dem dann folgenden Gerichtsverfahren Kosten verbunden, die den Streitgegenstand, also den vermögensrechtlichen Anspruch, häufig übersteigen. Diese Erwägungen im Sinne einer Differenzierung greift der bisherige 15a EG ZPO auf. Nach dieser Vorschrift kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Gemäß 15a EG ZPO gilt dies in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 750 EUR nicht übersteigt oder etwa im Nachbarrecht bzw. in bestimmten Fällen wegen Verletzung der persönlichen Ehre. Von dieser Ermächtigungsgrundlage haben zahlreiche Länder Gebrauch gemacht und unter dem Motto "Schlichten statt Richten" die außergerichtliche Einigung landesgesetzlich geregelt. Durch den Gesetzentwurf besteht nunmehr die Gefahr, dass das Bundesgesetz in Konkurrenz zu den landesgesetzlichen Bestimmungen sowie den vielfältigen und bedarfsgerechten Angeboten der Länder und den Gerichten "vor Ort" steht. Sicherlich wäre es zu begrüßen, wenn die außergerichtliche Einigung in Form der Mediation zu einer breiteren Anwendung in der Praxis führt. Unabhängig jedweder gesetzlichen Regelung wird man eine außergerichtliche Konfliktbeilegung aber nur dann fördern und stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit verankern können, wenn für dieses Verfahren geworben wird, die juristische Ausbildung das Mediationsverfahren berücksichtigt und die personellen und sachlichen Kapazitäten der Landesjustizverwaltungen entsprechend gestärkt werden. Auch sollte es honoriert werden, wenn Anwälte ihre Mandantschaft erfolgreich zu einer Mediation raten und kein Klageverfahren anstrengen. 2 Zu Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG) Die Vorschriften unter 1 bis 4 und 6 MediationsG sind unkritisch. Die Einführung eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechtes, um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens 2

zu gewährleisten, ist positiv. Die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Aus- und Fortbildung eines Mediators/einer Mediatorin sind hingegen unzureichend, nachdem 5 MediationsG lediglich klarstellt, dass der Mediator/die Mediatorin Kompetenzen in eigener Verantwortung durch Ausbildung und regelmäßige Fortbildung erwirbt. Es fehlt an der Festlegung eines gemeinsamen Mindeststandards unabhängig von Ausbildung und Herkunftsberuf des Mediators/der Mediatorin. Dieser Umstand widerspricht dem Verbraucherinteresse an einem möglichst transparenten und qualifizierten "Mediatoren- Markt". 3 Zu Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetz ( 15 GVG -E ) Gemäß 15 GVG E sollen die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediationen in Zivilsachen angeboten werden. Die Vorschrift begegnet widerstreitenden Interessen und ist insbesondere innerhalb der Richter- und Anwaltschaft sehr umstritten. Für gerichtliche Verfahren, an denen Unternehmen der Wohnungswirtschaft beteiligt sind, d. h. nachbarrechtliche, miet- und wohnungseigentumsrechtliche Verfahren, ist der Expertenstreit bislang aber ohne praktische Bedeutung. 4 Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung ZPO-E) a 253 Absatz 3 ZPO E Gemäß 253 Absatz 3 ZPO E soll die Klageschrift Angaben darüber enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Auch wenn die Intention der vorgeschlagenen Vorschrift, nämlich einer stärkeren Befassung mit der Mediation, verständlich ist, so ist zu befürchten, dass diese Zielsetzung mit der geplanten Änderung in 253 Absatz 3 ZPO E ins Leere läuft. In vielen Fällen eignen sich Prozesse, bei denen es um die Kündigung eines Mietverhältnisses und/oder Räumung geht, nicht für das Mediationsverfahren. Auch die Fragen, ob eine Wohnung vertragsgemäß nach Ende des Mietverhältnisses übergeben worden ist oder während des Mietverhältnisses Mängel aufweist, sind für das Mediationsverfahren nicht immer geeignet. Dennoch "soll" die Klageschrift Angaben über den Versuch eines Mediationsverfahrens enthalten. Diese Regelung erscheint nicht praktikabel und wird zu Unsicherheiten der klagenden Partei führen. Es ist zu erwarten, dass in der Praxis nicht die vertiefende Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Mediation erfolgt, sondern die Klageschrift einen "formularmäßigen" Satz unter Bezugnahme auf 3

253 Absatz 3 E enthält. Hierdurch könnte das Gegenteil der eigentlich beabsichtigten Intention eintreten. Hier erscheint eine Differenzierung nach dem Motto "weniger ist mehr", wie dies in 15a EG ZPO erfolgt ist, sinnvoll und würde in der Praxis zu einer ernsthafteren Akzeptanz und Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Mediation führen. b 278 / 278a ZPO - E Den Gerichten werden verschiedene prozessuale Möglichkeiten eröffnet. In 278a ZPO sind die gerichtsnahe und die gerichtsinterne Mediation zusammengefasst und geregelt, während 278 Absatz 5 die Verweisung an einen Güterichter (ohne Zustimmung der Parteien) ermöglicht. Aus unserer Sicht ergeben sich für am Prozess beteiligte Wohnungsunternehmen keine Nachteile. Im Übrigen beziehen sich die Vorschriften auf bereits rechtshängige Verfahren. Die Streitigkeiten mit Beteiligung eines Wohnungsunternehmens, bei denen eine Mediation in diesem Stadium noch in Betracht kommt, dürften nach bisheriger Erfahrung selten sein. c 796d ZPO-E Gemäß 796 d ZPO E soll die in einer Mediation geschlossene Vereinbarung für vollstreckbar erklärt werden können. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auch eine Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklärt werden kann. Dies unterstreicht die Bedeutung der Mediation. Hingewiesen wird jedoch auf folgendes: Ziel der Mediation ist die Beilegung eines (vor allem zwischenmenschlichen) Konfliktes. Die Zielrichtung der Mediation unterscheidet sich aus seiner historischen Entwicklung auch von einem gerichtlichen Vergleich. Hält sich eine Partei aber nicht an die im Mediationsverfahren getroffene Vereinbarung, so ist der Konflikt nicht beigelegt, sondern dürfte wieder aufleben. 4

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. Mecklenburgische Str. 57 14197 Berlin Telefon: +49 (0)30 82403-0 Telefax: +49 (0)30 82403-199 Brüsseler Büro des GdW 47-51, rue du Luxembourg 1050 Bruxelles BELGIEN Telefon: +32 2 5 50 16 11 Telefax: +32 2 5 03 56 07 E-Mail: mail@gdw.de Internet: http://www.gdw.de