Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Ähnliche Dokumente
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

AIS. Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Bundesrat Drucksache 594/17. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage

Bun d esrat Drucksache 344/18. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung BSV 2018)

Sie berücksichtigt die durch diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erhöhten vollen Ausgleichs- und Elternrenten.

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Einundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (51. Anrechnungsverordnung - 51.

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Achtundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtundvierzigste Anrechnungsverordnung - 48.

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 402/17. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

AIS. Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Neunundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung - 49.

Bundesrat Drucksache 680/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte- Abgabeverordnung

Bundesrat Drucksache 268/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV)

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung

Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Festlegung von Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfungen

Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung

Bun d esrat Drucksache 321/18. Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Verlängerung der Frist nach 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone

Mit ihr sollen die Bestimmungen für das Wintergetreidesaatgut nun dauerhaft gelten.

Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister- Verordnung

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bundesrat Drucksache 17/15. Verordnung des Bundesministeriums des Innern

AIS. Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung

Anhebung der in 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 0,25 vom Hundert und des Bemessungsbetrages um 1,50 vom Hundert.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Transkript:

Bun d esrat Drucksache 345/18 25.07.18 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung A. Problem und Ziel Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanzgut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standardpflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Standardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 345/18-2- B. Lösung Änderung der Rebenpflanzgutverordnung C. Alternative Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen Vollzugsaufgaben erlassen werden. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält. F. Weitere Kosten Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

-3- Drucksache 345/18 G. Nachhaltigkeit Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.

Bun d esrat Drucksache 345/18 25.07.18 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Juli 2018 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Regierenden Bürgermeister Michael Müller Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Helge Braun

Drucksache 345/18 Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Vom 2018 Auf Grund des 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Dem 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Im Fall von Standardpflanzgut, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, ist die Bezeichnung des Klones im Antrag anzugeben. In diesem Fall kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter, für den der Klon eingetragen ist, oder mit seiner Zustimmung gestellt werden. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2018 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Drucksache 345/18-2 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Gründe für die Verordnung Die wesentliche Zielstellung bei der Wiedereinführung von Standardpflanzgut durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) war die Reduzierung von Verlusten wertvollen genetischen Materials wirtschaftlich weniger bedeutsamer Rebsorten, welches wegen des aufwändigeren amtlichen Anerkennungsverfahrens für Zertifiziertes Pflanzgut in der züchterischen Bearbeitung und der Vermehrung nicht mehr hinreichend berücksichtigt wird. Mit dem einfacheren amtlichen Anerkennungsverfahren für qualitativ hochwertiges Standardpflanzgut sollte auch ein Beitrag geleistet werden, dass Klonzüchter wieder intensiver in die züchterische Bearbeitung alter Rebsorten einsteigen. Standardpflanzgut kann - anders als Zertifiziertes Rebenpflanzgut - auch direkt aus dem am Markt verfügbaren Zertifizierten Pflanzgut erzeugt werden. Damit kann seit der Wiederzulassung der Vermarktung von Standardpflanzgut jeder interessierte Marktteilnehmer Standardpflanzgut aus dem am Markt erworbenen Zertifizierten Pflanzgut erzeugen. Die Klon - Züchtung trägt maßgeblich zur genetischen Erhaltung alter Rebsorten bei. Um die Weiterführung der erhaltungszüchterischen Bearbeitung auch künftig zu gewährleisten, soll die Anerkennung des Standardmaterials von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, grundsätzlich auf die in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) für die jeweilige Rebsorte eingetragenen Erhaltungszüchter beschränkt sein. II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. III. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

- 3 - Drucksache 345/18 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Länder Den Behörden der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da keine neuen Vollzugsaufgaben erlassen werden. b) Bund Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung enthält keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes. IV. Weitere Kosten Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch machen können. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V. Auswirkungen auf die Umwelt Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt. VI. Nachhaltigkeit Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden. VII. Sonstige Auswirkungen Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat die Verordnung nicht.

Drucksache 345/18-4 - B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Rebenpflanzgutverordnung) Durch die Ergänzung des 4 wird vorgesehen, dass im Anerkennungsverfahren für Standardpflanzgut von Klonen, das mit der Bezeichnung des Klones in den Verkehr gebracht werden soll, die Anerkennung ausschließlich durch den jeweiligen eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung beantragt werden kann. Damit soll zugleich ein zusätzlicher Beitrag zur Fortführung der Klonzüchtung im Interesse der Erhaltung alter Rebsorten geleistet werden. Die Wortwahl des eingetragenen Züchters orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in 50a des Saatgutverkehrsgesetzes hinsichtlich der Sortenerhaltung bei Rebsorten. Aus Gründen der Transparenz wird in der Regelung zusätzlich verdeutlicht, dass auch in diesen Fällen die Bezeichnung des Klones im Antrag anzugeben ist. Rechtsgrundlage: 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.