Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Tricontinental Master in Global Studies

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Amtliche Bekanntmachung

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Tricontinental Master in Global Studies Vom 27.07.2016 Version 2 Gültig ab dem 01.09.2016 Aufgrund von 8 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 9, 10 und 32 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der aktuellen Fassung hat der Senat der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft am 12.07.2016 diese Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Tricontinental Master in Global Studies beschlossen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine durchgängige Funktionenbeschreibung auch in der weiblichen Form verzichtet. Die geschlechterbezogenen Bezeichnungen gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Gliederung 1 Gliederung des Studiums 2 Organisation von Studium und Prüfungen 3 Bestehen von Fachprüfungen 4 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungen 5 Master-Thesis 6 Wiederholung von Prüfungsleistungen 7 Fernbleiben von Prüfungen; Täuschung 8 Studienabschluss 9 Tabellen zum Studiengang 10 Weitere Regelungen 11 Inkrafttreten 1 Gliederung des Studiums (1) Der Studiengang Tricontinental Master in Global Studies ist ein internationaler Studiengang, in dem Studierende Prüfungsleistungen an den folgenden drei Partnerhochschulen erbringen müssen: 1. Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft, Karlsruhe, Deutschland 2. National Chung Hsing University, Taichung, Taiwan 3. Universidad de Monterrey, Mexiko (2) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang Tricontinental Master in Global Studies beträgt vier Semester. (3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie praktischen Tätigkeiten im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 120 Kreditpunkte (Credits nach dem European Credit Transfer System ECTS). Die für den Erwerb von Kreditpunkten erforderlichen Studienleistungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen ergeben sich aus den Tabellen in 9. (4) Die Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden in englischer Sprache abgehalten. (5) Das erste Fachsemester findet im Wintersemester an der Hochschule Karlsruhe statt. Das zweite Fachsemester findet an der National Chung Hsing University in Taiwan statt. Das dritte Fachsemester findet an der Universidad de Monterrey in Mexiko statt. Das vierte Fachsemester ist für die Anfertigung der Master-Thesis vorgesehen. (6) Die Studierenden haben die Möglichkeit, mit der Auswahl von Wahlpflichtfächern ( Electives ) eine individuelle Profilierung zu erreichen. Die wählbaren Fächer werden zu Beginn jedes Semesters per Aushang bekannt gegeben. Auf Antrag kann die Wahl von einem oder mehreren Fächern mit jeweils einem Gesamtumfang von mindestens 5 Kreditpunkten pro beteiligter Hochschule aus anderen Masterstudiengängen der jeweiligen Hochschule genehmigt werden. Es entscheidet der lokale Prüfungsausschuss der Hochschule, deren Leistung ersetzt werden soll. Die Modalitäten der Studien- und Prüfungsleistungen ergeben sich aus der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung des veranstaltenden Studiengangs der entsprechenden Hochschule. Seite 2 von 10

2 Organisation von Studium und Prüfungen (1) Die Organisation und Durchführung der Lehre und der Prüfungen obliegt den zuständigen Lehrpersonen. Sie tragen die Verantwortung für den fachlichen Bereich. Prüfungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die mindestens über einen Masterabschluss in einem mit den Prüfungsinhalten möglichst eng verwandten Fach verfügen. (2) Jede der beteiligten Hochschulen bestimmt einen Studiengangsleiter und einen lokalen Prüfungsausschuss. An der Hochschule Karlsruhe richtet sich die Bestellung des Prüfungsausschusses nach den allgemeinen Vorschriften der Hochschule Karlsruhe für Masterstudiengänge; der Studiengangsleiter ist gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Die drei Studiengangsleiter bilden den internationalen Ausschuss. Der internationale Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Es kann im Umlaufverfahren (oder via Telekommunikation) abgestimmt werden. Der internationale Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Geschäfte führt. 3 Bestehen von Fachprüfungen (1) Eine Fachprüfung ist dann bestanden, wenn alle dafür erforderlichen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen jeweils erfolgreich abgeschlossen sind. Ist eine Prüfungsvorleistung vorhanden, kann zu der korrespondierenden Prüfungsleistung nur angetreten werden, wenn die Prüfungsvorleistung bestanden wurde. (2) Vergibt ein Prüfer bei einer Wiederholungsprüfung eine Nichtbestehensbewertung, ist die Prüfungsleistung auf Antrag des Prüflings von einem weiteren Prüfer zu bewerten. Diesen bestellt der lokale Prüfungsausschuss. Die endgültige Note für diese Prüfungsleistung ist das arithmetische Mittel der beiden Noten, welches bis auf eine Nachkommastelle berechnet und nicht gerundet wird. 4 Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungen Vorher erbrachte theoretische und praktische Studienleistungen und Prüfungen aus anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Es entscheidet der lokale Prüfungsausschuss der Hochschule, deren Leistung ersetzt werden soll. 5 Master-Thesis (1) Die Bearbeitungszeit der Master-Thesis beträgt 6 Monate. (2) Die Anmeldung zur Master-Thesis erfolgt spätestens vier Wochen nach dem Erwerb von mindestens 80 Kreditpunkten. Der internationale Ausschuss kann eine längere Frist aus Gründen, die der Student nicht zu vertreten hat, genehmigen. (3) Die Thesis wird in einem Master-Kolloquium präsentiert und verteidigt. (4) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Kolloquium ist die Abgabe der Thesis. Seite 3 von 10

(5) Bei der Abgabe der Master-Thesis ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die Arbeit selbstständig verfasst und ohne die unerlaubte Hilfe Dritter und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erarbeitet wurde. (6) Die Master-Thesis und das Master-Kolloquium werden jeweils von einer dreiköpfigen Prüfungskommission bewertet. Jede der drei Partnerhochschulen stellt einen Prüfer für die Prüfungskommission für die Master-Thesis, der jeweils durch den lokalen Prüfungsausschuss bestimmt wird. Die internationale Prüfungskommission entscheidet, an welcher Partnerhochschule das Master-Kolloquium stattfindet. Der entsprechende lokale Prüfungsausschuss bestellt die Prüfungskommission für das Master-Kolloquium. (7) Die Note der Master-Thesis und des Master-Kolloquiums ist das arithmetische Mittel der drei von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission vergebenen Noten, welches bis auf eine Nachkommastelle berechnet und nicht gerundet wird. 6 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Nichtbestandene Prüfungen können im folgenden Semester einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen dürfen auch an anderen Hochschulen abgelegt werden. Das Stellen der Prüfungsaufgaben und die Bewertung der Prüfung obliegen der Hochschule, an der der Erstversuch unternommen wurde. (2) Ist eine Prüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und das Studium zu beenden. In begründeten Einzelfällen kann der internationale Prüfungsausschuss Sonderregelungen treffen. 7 Fernbleiben von Prüfungen; Täuschung (1) Bei Fernbleiben ohne triftigen Grund gilt eine Prüfung als nicht bestanden. Der Grund für den Rücktritt muss unverzüglich und vor Antritt der Prüfung schriftlich beim Prüfer angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der lokale Prüfungsausschuss entscheidet über die geltend gemachten Gründe und das weitere Verfahren. (2) Die Prüfungen und die Abschlussarbeiten sind ohne die Hilfe Dritter und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln abzulegen. Täuschungen und Störungen führen zum sofortigen Ausschluss von der Prüfung. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 8 Studienabschluss (1) Im Zeugnis und in der Urkunde wird der Studiengang angegeben, in dem das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Angabe lautet: Tricontinental Master in Global Studies (2) Der Abschlussgrad lautet: Master of Science, abgekürzt M.Sc. (3) Die Notenberechnung erfolgt gemäß den Tabellen in 9. Seite 4 von 10

9 Tabellen zum Studiengang Erläuterung der Spalteninhalte und Abkürzungen in den Tabellen: 1. Spalte EDV-Bezeichnung der Lehrveranstaltung (EDV-Bez.) 2. Spalte Name des Lehrveranstaltungsmoduls (Lehrveranstaltungsmodul) 3. Spalte Semester, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird (Sem.) 4. Spalte Semesterwochenstunden (SWS) 5. Spalte ECTS-Kreditpunkte (CP) 6. Spalte Art der Lehrveranstaltung (Art) V = Vorlesung S = Seminar Ü = Übung Pr = Projekt L = Labor Si = Simulation GA = Gruppenarbeit Bezieht sich eine Prüfung auf mehrere Lehrveranstaltungen innerhalb des Moduls, werden diese Lehrveranstaltungen hier in Klammern genannt. Beispiele: (V+Ü) = gemeinsame Prüfung über eine Vorlesung und eine Übung (V+Ü+V) = gemeinsame Prüfung über zwei Vorlesungen und eine Übung Finden sich in einer Zeile mehrere Lehrveranstaltungen, denen in Spalte 8, 9 oder 10 Prüfungen zugeordnet sind, so ergibt sich die Zuordnung aus der Nummerierung. Die Nummerierung hat keine zeitliche Bedeutung. Beispiel: 1.Ü+2.(V+S) in Spalte 6 und 1.SB+2.Re/30 bedeutet, dass der Übung als Prüfung ein schriftlicher Bericht zugeordnet ist und der Vorlesung sowie dem Seminar zusammen ein Referat von 30 Minuten Dauer zugeordnet ist. 7. Spalte Voraussetzung für die Zulassung zum Prüfungsverfahren (Voraus.) 8. Spalte Die Festlegung von Studienleistungen erfolgt im Modulhandbuch 9. Spalte Die Festlegung von Prüfungsvorleistungen erfolgt im Modulhandbuch 10. Spalte Die Festlegung von Prüfungsleistungen erfolgt im Modulhandbuch Zu 8, 9 u. 10:Als Studienleistung (SL), Prüfungsvorleistung (PV) bzw. Prüfungsleistung (PL) können vorgesehen werden: MP = Mündliche Prüfung Kl = Klausur St = Studienarbeit SA = schriftliche Arbeit Ue = Übungen SB = Schriftlicher Bericht Re = Referat La = Laborarbeit En = Entwurf PA = Praktische Arbeit T(n) = Test (n = Anzahl pro Semester) Ha = Hausarbeit (sonstige schriftliche Arbeit) Nur als Prüfungsleistung (PL): MT = Master-Thesis Seite 5 von 10

Für die Dauer gilt: S = Semester M = Monat(e) W = Woche(n) T = Tag(e) Mehrere notwendige Prüfungen werden mit + verknüpft, mehrere alternative Prüfungen werden mit o. verknüpft, z. B.: MP+Kl bedeutet, dass sowohl eine Klausur als auch eine mündliche Prüfung nötig sind. MPo.Kl bedeutet, dass eine Klausur oder eine mündliche Prüfung notwendig ist. 11. Spalte GFN = Gewichtung der Prüfungsleistungen für die Note innerhalb des Moduls 12. Spalte Zuordnung der Prüfungsleistung zur Fachprüfung (FP) 13. Spalte Bemerkung Zu 7. u. 13. Es werden folgende Abkürzungen verwendet: Block = Blockveranstaltung Tf = Terminfach FP = Fachprüfung Wpf = Wahlpflichtfach üpl = (lehrveranstaltungs)übergreifende Prüfungsleistung bpl = (studien)begleitende Prüfungsleistung PS = Praktisches Studiensemester LV = Lehrveranstaltung Seite 6 von 10

Tricontinental Master in Global Studies Abschluss: Master of Science Tabelle 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 EDV-Bez. Lehrveranstaltungsmodul Sem. SWS CP Art Voraus. SL/Dauer PV/Dauer PL/Dauer GFN FP Bemerkung International Business and Management 1 4 5 1.S+2.V 1.Re/15 2.Kl/90 1 1 TRIM111 TRIM121 Management of International Organizations 1 4 5 (V+S) Ha 1 2 TRIM131 European Economic Policy 1 4 5 (V+Ü) Kl/90 1 3 TRIM141 European Business Cultures 1 4 5 (V+Ü+GA) Ha 1 4 TRIM151 Legal Systems in Europe 1 4 5 V Kl/90 1 5 TRIM161 Elective A 1 4 5 (V+S) Kl/90 1 6 TRIM211 Legal Systems of China and Taiwan 2 4 5 1 7 TRIM221 Taiwanese History and Culture in 2 4 5 1 8 East Asian Perspectives TRIM231 Evolution of the Principles of Management 2 4 5 1 9 TRIM241 Elective B 2 4 5 1 10 TRIM251 Elective C 2 4 5 1 11 TRIM261 Elective D 2 4 5 1 12 Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule TRIM311 Microeconomics of Competitiveness 3 4 5 1 13 TRIM321 Introduction to Latin American Management 3 4 5 1 14 TRIM331 NAFTA Business Environment 3 4 5 1 15 TRIM341 Sales Administration Processes in 3 4 5 1 16 Latin America TRIM351 Social Responsibility and Sustainability 3 4 5 1 17 TRIM361 Elective E 3 4 5 1 18 Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule Regelung durch die jeweilige Partnerhochschule TRIM411 Master-Thesis 4 25 80 CP MT/6M 1 19 TRIM421 Master-Colloquium 4 5 Thesis MP/45 1 20 Seite 7 von 10

Tricontinental Master in Global Studies Abschluss: Master of Science Tabelle 2 Masterprüfung EDV-Bez. Name der Prüfung Fachprüfung Bezeichnung der Prüfung Zugeordnete Lehrveranstaltungsmodule/ Prüfungsleistungen Sem. GFN innerhalb der FP Gewichtung für Gesamtnote Bemerkung TRIMF01 International Business and Management FP1 International Business and Management 1 1 1 TRIMF02 Management of International Organizationtions FP2 Management of International Organiza- 1 1 1 TRIMF03 European Economic Policy FP3 European Economic Policy 1 1 1 TRIMF04 European Business Cultures FP4 European Business Cultures 1 1 1 TRIMF05 Legal Systems in Europe FP5 Legal Systems in Europe 1 1 1 TRIMF06 Elective A FP6 Elective A 1 1 1 TRIMF07 Legal Systems of China and Taiwan FP7 Legal Systems of China and Taiwan 2 1 1 TRIMF08 Taiwanese History and Culture in East Asian Perspectives FP8 Taiwanese History and Culture in East Asian Perspectives 2 1 1 TRIMF09 Evolution of the Principles of Managemenment FP9 Evolution of the Principles of Manage- 2 1 1 TRIMF10 Elective B FP10 Elective B 2 1 1 TRIMF11 Elective C FP11 Elective C 2 1 1 TRIMF12 Elective D FP12 Elective D 2 1 1 TRIMF13 Microeconomics of Competitiveness FP13 Microeconomics of Competitiveness 3 1 1 TRIMF14 Introduction to Latin American Managemenagement FP14 Introduction to Latin American Man- 3 1 1 TRIMF15 NAFTA Business Environment FP15 NAFTA Business Environment 3 1 1 TRIMF16 Sales Administration Processes in Latin America FP16 Sales Administration Processes in Latin America 3 1 1 TRIMF17 Social Responsibility and Sustainability FP17 Social Responisibility and Sustainability 3 1 1 TRIMF18 Elective E FP18 Elective E 3 1 1 TRIMF19 Master-Thesis FP19 Master-Thesis 4 1 5 TRIMF20 Master-Colloquium FP20 Master-Colloquium 4 1 1 Seite 8 von 10

Tabelle 3 Umrechnung An der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft kommt das deutsche Notensystem zur Anwendung, bei dem 1,0 die beste und 4,0 die schlechteste Bestehensnote ist. In Taiwan und Mexiko werden Prozentwerte angewendet. Dort ist der niedrigste Bestehenswert 70 %. Zur Umrechnung zwischen diesen beiden Bewertungsschemata werden folgende Formeln verwendet: G = 1+(100-p)/10 respektive p = 100-10 (G-1) Dabei ist p der Prozentwert, G die deutsche Note. Seite 9 von 10

10 Weitere Regelungen Grundsätzlich gilt Teil A der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft für die Masterstudiengänge in der jeweils gültigen Fassung, sofern in der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung keine spezielleren Regelungen getroffen werden. 11 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01.09.2016 in Kraft. 12 Übergangsregelung Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studien- und Prüfungsordnung ihr Studium im Masterstudiengang Tricontinental Master in Global Studies an der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft bereits in der Version 1 begonnen haben, schließen ihr Studium nach der Version 1 ab. Karlsruhe, 27.07.2016 Der Rektor Professor Dr. Karl-Heinz Meisel Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung Ausgehängt am: 28.07.2016 Abgehängt am: 12.08.2016 Im Intranet veröffentlicht am: 28.07.2016 Zur Beurkundung Daniela Schweitzer Kanzlerin Seite 10 von 10