Verordnung. für die. Feuerwehrkommission

Ähnliche Dokumente
Verordnung. für die. Umweltkommission

Verordnung. für die. Bildungskommission

Verordnung. für die. Bürgerrechtskommission

Reglement. Controlling- Kommission

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

Reglement für die Controlling-Kommission. (vom )

Reglement Controllingkommission Gemeinde Eich

Feuerwehr Entlebuch-Hasle Gemeindevertrag über die Organisation der Feuerwehr den Gemeinden Entlebuch und Hasle gültig ab 1.

Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6. der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil

Gemeindevertrag über die Organisation der Feuerwehr Oberseetal den Gemeinden Ballwil, Eschenbach und Inwil vom

Zusammenarbeitsvertrag

Verordnung. zum. Feuerwehrreglement

Verordnung. für die Bildungskommission. der Gemeinde Hergiswil b. W.

Reglement der Feuerwehr Buttisholz

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi

Reglement. Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

FEUERWEHR Fusionsvertrag

ZIVILSCHUTZREGLEMENT vom 14. September 2009

Reglement. Organisation der Volksschule

Verordnung über das Alters- und Pflegezentrum Sunnematte der Gemeinde Escholzmatt-Marbach

Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Verordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein

FEUERSCHUTZREGLEMENT

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement

EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

ANTRAG DES GEMEINDERATES RÜMLANG. Sitzung vom : Dienstag, 03. April 2018

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

1. Zweck und Ziel. 2. Organisation

Feuerschutzreglement der Gemeinde Heiden Dieses Reglement wurde am 20. September 1996 erlassen.

Feuerwehr Sins-Abtwil

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen

FEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig

π Statuten des Vereins «Musikschule Knonauer Amt»

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet

Reglement für die Gleichstellungskommission des SNF. Vom

Feuerwehrreglement. über die. Organisation der Feuerwehr ZELL-UFHUSEN-FISCHBACH. den Gemeinden Fischbach, Ufhusen und Zell

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1)

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

Verordnung über die Tarife der Feuerwehr Kriens

Verordnung zum Feuerwehrreglement

Verordnung der Musikschule Schüpfheim. vom 14. August 2013

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen

Reglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement)

Reglement. Feuerwehr der Seegemeinden. Greppen, Vitznau und Weggis. der. vom. 02. April Die Gemeinderäte von Greppen, Vitznau und Weggis

Reglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010

Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

GEMEINDE ROTHENTHURM

Vollzugsbestimmungen. Gemeinde Weiningen. zur Besoldungsverordnung 2014

Reglement Kommission für Altersfragen (KOFA)

Feuerwehrreglement Gemäss Gemeindevertrag vom 14. Juni 2000

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

Statuten. Die Dienste umfassen Krankenpflege und Haushilfe. Weitere Dienste können nach Bedarf angegliedert werden.

Pflichtenheft der Kulturkommission Alpnach

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Art. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen

Geschäftsordnung der Kommission für Gesundheit und Alter Einwohnergemeinde Thayngen

entschädigungsverordnung (evo)

Feuerwehrreglement. für die Ortsfeuerwehr Ettiswil - Alberswil. gemäss Gemeindevertrag vom 1. Januar 2006

KANTON THURGAU SICHERHEITSREGLEMENT

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Personalverordnung September 2007 (Revision )

Kompetenzreglement GEMEINDE KOBLENZ. Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar Gemäss 39 Gemeindegesetz

für die Feuerwehr Doppleschwand-Romoos

S T A T U T E N. Musikschule Horgen Seegartenstrasse Horgen

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Feuerwehr-Reglement. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg

Gemeindeordnung der Gemeinde Therwil. vom 25. März 1999 (überarbeitete Fassung vom 17. September 2003) Grundsätze und Organisation

KANTONALE FEUERWEHR. Pflichtenheft. für die. Arbeitsgruppe Technik

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

Reglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 1994 (in Kraft ab 1. April 1995) 6.1 R

Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10

Gemeinde Büttenhardt. Verfassung der Einwohnergemeinde Büttenhardt

Entschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen)

Geschäftsreglement der Geschäftsleitung (GRGL)

Feuerwehrreglement der Gemeinde Rüfenach. Der Gemeinderat Rüfenach, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1, beschliesst:

Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation

RZO Region Zürcher Oberland. Geschäftsordnung des Zweckverbandes Region Zürcher Oberland RZO

Transkript:

Verordnung für die Feuerwehrkommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 9 des Gesetzes über den Feuerschutz SRL 740 erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Feuerwehrkommission

Inhaltsverzeichnis Ingress Bestimmungen des Gesetzes über Feuerschutz 9 Art. Zweck Art. Organisation Art. Wahl Art. 4 Planungsinstrumente Art. 5 Aufgaben Art. 6 Befugnisse Art. 7 Finanzen Art. 8 Kommunikation und Information Art. 9 Entschädigung Sitzungsgelder Art. 0 Inkraftsetzung Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. Seite

Ingress Bestimmungen des Gesetzes über Feuerschutz 9 Die Gemeinde ist verantwortlich für das gesamte Feuerwehr-Löschwesen. Sie ernennt eine Feuerwehrkommission. Diese besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und mindestens zwei bis vier Mitglieder. Sie ist beratende und begutachtende Stelle für das gesamte Feuerwehrund Löschwesen der Gemeinde. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 4 Die Kommission hat der Gemeinde alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vorzulegen. 5 Aufgaben und Befugnisse der Kommission sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben. Art. Zweck Die Kommission ist für die strategische Ausrichtung und Planung der Feuerwehr Hochdorf verantwortlich und zuständig für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Feuerwehrreglement und gemäss Verordnung zum Feuerwehrreglement. Sie berät den ressortverantwortlichen Gemeinderat in seiner strategischen Ausrichtung und Planung der Feuerwehr Hochdorf. Art. Organisation Die Kommission ist der Abteilung Sicherheit angegliedert und besteht aus maximal neun Mitgliedern. Der ressortverantwortliche Gemeinderat ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Der Bereichs- bzw. der Abteilungsleiter ist nicht Mitglied der Kommission. Dieser kann an die Sitzungen nach Bedarf zugezogen werden und hat eine beratende Stimme. Art. Wahl Der Gemeinderat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am. Januar nach der Neuwahl des Gemeinderates. Präsident der Kommission ist von Amtes wegen der Kommandant. Die Kommission setzt sich zusammen aus - dem Kommandanten - dem Kommandanten-Stellvertreter - -4 Offizieren (vorzugsweise Zugführer) - dem Materialverwalter Seite

- dem Fourier - dem ressortverantwortlichen Gemeinderat. Die Kommission konstituiert sich ansonsten selbst. Art. 4 Planungsinstrumente Der Gemeinderat erarbeitet in Mitwirkung mit den Stimmberechtigten das Leitbild der Gemeinde Hochdorf. Die darin enthaltenen Aussagen gelten als Grundsatz für die strategische Entwicklung der Gemeinde. Das Legislaturprogramm sowie der jährliche Aufgabenplan des Gemeinderates umfasst die mittel- und kurzfristige Tätigkeit des Gemeinderats. Die Kommission erarbeitet gestützt auf diese strategischen Papiere einen Mehrjahresplan und ein Jahresprogramm. Art. 5 Aufgaben Sie orientiert sich an den Vorgaben der Gebäudeversicherung sowie des Kantonalen Feuerwehrinspektorats. Die Kommission unterbreitet dem Gemeinderat die Organisation der Feuerwehr zur Genehmigung vor. Sie schlägt dem Gemeinderat den Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter, die Offiziere, die höheren Unteroffiziere und den Materialverwalter zur Wahl vor. Sie ernennt die Unteroffiziere und weist besondere Chargen zu. Sie schlägt dem Gemeinderat die Sold- und die Entschädigungsansätze für die Dienstleistungen vor. Sie stellt eine zweckmässige Ausrüstung und eine angemessen Ausbildung der Feuerwehrleute sicher. Genehmigt und überwacht den Vollzug des Jahresprogramms. Genehmigt den Jahresbericht des Kommandanten. Genehmigt die Alarmorganisation. Art. 6 Befugnisse Sie kann dem Gemeinderat Anträge eingeben. Der Gemeinderat behandelt diese innert nützlicher Frist. Die Kommission kann dem Gemeinderat ebenfalls Minderheitsanträge überweisen. Für die Kommissionsarbeit gelten die Ausstandsvorschriften gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. Alle Stabsaufgaben wie Personalwesen (Anstellung, Mitarbeiterbeurteilung, usw.), EDV (Unterhalt, Beschaffung), Submissionswesen erfolgen durch die Gemeindeverwaltung. Seite 4

Art. 7 Finanzen Die Kommission erstellt jährlich einen Jahresplan samt Budget für das kommende Jahr und reicht diesen bis spätestens am 0. Juni dem Gemeinderat zur Budgetaufnahme ein. Darin eingebunden sind Anträge für die Beschaffung von Fahrzeugen und Gerätschaften sowie für bauliche Anpassungen des Feuerwehrgebäudes. Gleichzeitig ist auch der Mehrjahresplan der Kommission zu überarbeiten, und den Budgetunterlagen beizulegen. Die Kommission entscheidet über einzelne bewilligte Budgetpositionen bis zu einem Betrag von Fr. 5 000.00 selbständig. Im Übrigen gilt die Finanzkompetenzregelung gemäss Organisationsverordnung. Art. 8 Kommunikation und Information Bei ausserordentlichen Ereignissen oder Vorfällen informiert der Kommissionspräsident oder ein Kommissionsmitglied sofort den ressortverantwortlichen Gemeinderat. Die Information an den Gemeindepräsidenten sowie den Gemeinderat erfolgt durch den ressortverantwortlichen Gemeinderat. Die Informations- und Kommunikationspraxis bei ausserordentlichen Ereignissen hat gemäss Kommunikationskonzept des Gemeinderates zu erfolgen. Die Kommission informiert selbständig in Absprache mit dem zuständigen Gemeinderat oder dem Gemeindeschreiber über laufende Aktivitäten und Geschäfte. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt den Stimmberechtigten unterbreitet werden, diese erfolgen ausschliesslich über den zuständigen Gemeinderat oder den Gemeindeschreiber. Die Kommissionsarbeit ist öffentlich. Der Gemeinderat wird nach der Sitzung mit einem Protokoll bedient. 4 Die Kommission reicht dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit ein. Seite 5

Art. 9 Entschädigung Sitzungsgelder Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss separatem Beschluss des Gemeinderates über die Entschädigung der Kommissionsarbeit. Art. 0 Inkraftsetzung Dieses Kommissionsverordnung tritt per. Januar 07 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 0. Juli 005. Hochdorf, 8. Juli 06 Gemeinderat Hochdorf Lea Bischof-Meier Gemeindepräsidentin Thomas Bühlmann Gemeindeschreiber Beschluss Gemeinderat: 0. Juni 06 Seite 6

Änderungen