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Transkript:

A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Helga Gassner Tel. 08441/27-205 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de -12/2009 INHALT: Vollzug der Wassergesetze, Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Hettenshausen; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Ilmmünster; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Jetzendorf; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Manching; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Pörnbach; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen Wolnzach B3, B4 und B5 in der Wassergewinnungsanlage Gemeindewald zur Wasserversorgung des Marktes Wolnzach; Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Zutagefördern von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück Fl. Nr. 930 der Gemarkung Unterpindhart, Stadt Geisenfeld zur Hopfenbewässerung; Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV), Erweiterung des Friedhofes in Niederscheyern, auf einer Teilfläche der Flurnummer 296/1 Gemarkung Niederscheyern in 85276 Pfaffenhofen, Ortsteil Niederscheyern; Sparkasse Pfaffenhofen, Aufgebot; Sparkasse Ingolstadt, Aufgebot und Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden; Landratsamt Vollzug der Wassergesetze; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Hettenshausen Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm erlässt auf Grund des 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende 1.2 Düngen mit mineralischen und sonstigen organischen Stickstoffdüngern 1.3 Lagern und Ausbringen von Kläroder Fäkalschlamm 1.10 Rodung, Kahlschlag größer als 5000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2) -, wenn die Stickstoffdüngung nicht nachweislich in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgen (siehe Anlage 2) - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtbau - auf tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden - auf Grünland - auf Ackerland - auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland Die Bestimmungen der Düngeverordnung (DüV) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. (ausgenommen bei Kalamitäten) Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Hettenshausen ( Brunnen II ) vom 28.01.1991, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6/7 vom 14.02.1991. 1 Änderung der Verordnung 1. In 2 Abs. 5 wird im Anhang durch in Anlage 1 ersetzt. 2. Nach 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen wird (1) Es sind eingefügt. 3. In 3 Abs. 1 erhalten die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.10 folgende Fassung: entspricht Zone 1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist im Fassungsbereich in der Engeren in der Weiteren I II III wie Nr. 1.2 4. In 3 Abs. 3 wird Lagerverordnung durch Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS ) ersetzt. 5. 7 erhält folgende Fassung: 7 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist nach den 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten. 6. 8 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende Fassung: Nach 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,

und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u.u. nur durch Kahlschlag möglich ist. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm in Kraft. Pfaffenhofen a. d. Ilm, 04.06.2009 40/6420 Anton Westner, Stellvertreter des Landrats Vollzug der Wassergesetze; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Manching Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm erlässt auf Grund des 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Manching vom 08.05.1978, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 13.05.1978, geändert mit Verordnung vom 12.01.1989, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9 vom 02.03.1989 1 Änderung der Verordnung 1. In 2 Abs. 5 wird nach Lageplan (Anlage 1) angefügt: 2. In 3 Abs. 1 erhalten die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.10 folgende Fassung: entspricht Zone 1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist im Fassungsbereich in der Engeren in der Weiteren I II III wie Nr. 1.2 4 1.2 Düngen mit mineralischen und sonstigen organischen Stickstoffdüngern 1.3 Lagern und Ausbringen von Kläroder Fäkalschlamm 1.10 Rodung, Kahlschlag größer als 5000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2) -, wenn die Stickstoffdüngung nicht nachweislich in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgen (siehe Anlage 2) - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtbau - auf tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden - auf Grünland - auf Ackerland - auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland Die Bestimmungen der Düngeverordnung (DüV) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. (ausgenommen bei Kalamitäten) 3. In 3 Abs. 3 wird Lagerverordnung durch Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS ) ersetzt. 4. In 7 wird der bisherige Text Abs. 1 und folgender Abs. 2 eingefügt: Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten. 5. In 8 werden die Worte hunderttausend Deutsche Mark durch die Worte fünfzigtausend Euro ersetzt. 6. Der Verordnung wird folgende Anlage 2 angefügt: Anlage 2 Düngen mit mineralischen und sonstigen organischen Stickstoffdüngern (zu Nr. 1.2) Nachweislich bedeutet: Schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 1.10) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u.u. nur durch Kahlschlag möglich ist. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm in Kraft. Pfaffenhofen a. d. Ilm, 04.06.2009 40/6420 Anton Westner, Stellvertreter des Landrats Vollzug der Wassergesetze; Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über das Wasserschutzgebiet (Brunnen II) der Gemeinde Pörnbach Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm erlässt auf Grund des 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Pörnbach vom 08.10.1978, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 41 vom 14.10.1978, geändert mit Verordnung vom 13.06.1991, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/25 vom 20.06.1991 1 Änderung der Verordnung 5 1.2 Düngen mit mineralischen und sonstigen organischen Stickstoffdüngern 1.3 Lagern und Ausbringen von Kläroder Fäkalschlamm 1.10 Rodung, Kahlschlag größer als 5000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2) -, wenn die Stickstoffdüngung nicht nachweislich in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgen (siehe Anlage 2) - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtbau - auf tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden - auf Grünland - auf Ackerland - auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland Die Bestimmungen der Düngeverordnung (DüV) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. (ausgenommen bei Kalamitäten) 3. In 3 Abs. 3 wird Lagerverordnung durch Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS ) ersetzt. 4. In 7 wird der bisherige Text Abs. 1 und folgender Abs. 2 eingefügt: 1. In 2 Abs. 4 wird die Fl.Nr. 208 gestrichen (Fl.Nr. 208 mit Fl.Nr. 210 verschmolzen), die Fl.Nr. 215 wird durch Fl.Nr. 215/2 ersetzt. 2. In 2 Abs. 5 wird im Anhang durch in Anlage 1 ersetzt. In 3 erhalten die Ziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.10 folgende Fassung: entspricht Zone 1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist im Fassungsbereich in der Engeren in der Weiteren I II III wie Nr. 1.2 Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verursachten Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6 BayWG zu leisten. 5. In 8 werden die Worte hunderttausend Deutsche Mark durch die Worte fünfzigtausend Euro ersetzt. 6. Der Verordnung wird folgende Anlage 2 angefügt: Anlage 2 Düngen mit mineralischen und sonstigen organischen Stickstoffdüngern (zu Nr. 1.2) Nachweislich bedeutet: Schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 1.10) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.