Inhalt: Bauaufsichtliches Verfahren für Feuerungsanlagen, Wärmepumpen sowie für Behälter und Leitungen für brennbare Gase Drucken Erlass vom 1 Begriffe 2 Baugenehmigungsverfahren 3 Bauzustandsbesichtigungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme 4 Inkrafttreten Anlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 14. August 1995 (MinBl. S. 353)
1 Begriffe: Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine und andere Abgasanlagen), Wärmepumpen sowie Behälter und Leitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten sind bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1). Ihre Errichtung, Aufstellung oder Änderung bedarf nach 60 LBauO der Genehmigung, es sei denn, die Anlagen sind nach 61 LBauO genehmigungsfrei, sie fallen in das Verfahren nach 65 LBauO oder bedürfen einer Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften ( 81 LBauO) 1.1 Seit Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 8. März 1995 ist das Errichten, Aufstellen oder Andern von Feuerstätten ohne Begrenzung der Nennwärmeleistung genehmigungsfrei, wenn die Arbeiten nachweislich von einem Fachunternehmer durchgeführt werden ( 61 Abs. 1 Nr. 7a LBauO). Ferner bedarf nach 61 Abs. 1 LBauO keiner Baugenehmigung die Errichtung, Aufstellung oder Änderung von a) Abgasanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen (Nummer 7a), b) Wärmepumpen (Nummer 9a), c) Behältern (einschließlich Leitungen) für brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m³ Behälterinhalt; in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern jedoch nur bis zu 5 m³ Behälterinhalt (Nummer 22), d) Behältern (einschließlich Leitungen) für verflüssigte Gase mit weniger als 3 t Fassungsvermögen (Nummer 23) und e) Behältern (einschließlich Leitungen) für nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m³ Behälterinhalt (Nummer 23) Die Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn nicht von der Verpflichtung, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen ( 61 Abs. 3 LBauO).
1.2 Die Bauaufsichtsbehörde hat ein Genehmigungsverfahren durchzuführen bei der Errichtung, Aufstellung oder wesentlichen Änderung von a) Schornsteinen, b) Behältern für brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 10 m³ Behälterinhalt, in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern jedoch mit mehr als 5 m³ Behälterinhalt und c) ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit 3 t und mehr Fassungsvermögen und für nicht verflüssigte Gase mit mehr als 5m3 Behälterinhalt. Dies gilt nicht, wenn die Anlagen zu genehmigungsfreien Wohngebäuden nach 65a LBauO gehören oder wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist ( 81 LBauO). Kann bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Feuerstätten eine Unternehmerbescheinigung nach 61 Abs. 1 Nr. 7a LBauO nicht vorgelegt werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, auch wenn die Feuerstätten zu genehmigungsfreien Wohngebäuden nach 65a LBauO gehören (vgl. Nummer 3.1.1 Abs. 2).
2 Baugenehmigungsverfahren Für Anlagen nach Nummer 1.2 ist, soweit erforderlich, in den Bauunterlagen nachzuweisen, daß sie den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerungsverordnung und der Landesverordnung über die Anwendung von auf Grund des 24 der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen und Einrichtungen von 7. Juli 1987 (GVBl. S. 188), geändert durch Verordnung vom 17 Januar 1991 (GVBl. S. 52), BS 213-1-2, sowie den dazu bekanntgemachten technischen Regeln entsprechen 2.1 Im umfassenden Baugenehmigungsverfahren nach den 60 und 64 LBauO ist folgendes zu beachten: 2.1.1 Schornsteine Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Schornsteins muß die dem Bauantrag beizufügende Baubeschreibung nach 4 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 1995 (GVBl. S. 76), BS 213-1-1, eine Bestätigung des Bezirksschornsteinfegermeisters enthalten, daß der geplante Schornstein den baurechtlichen Vorschriften entspricht. 2.1.2 Behälter für brennbare Flüssigkeiten Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Aufstellung der Behälter den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Bauaufsichtsbehörde kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, Sachverständige nach 16 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl I S. 836), heranziehen. Bei Behälteranlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 m³ sind regelmäßig solche Sachverständige einzuschalten 2.1.3 Ortsfeste Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Aufstellung der Behälter den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, bei der Aufstellung von Behältern für verflüssigte Gase sind insbesondere 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anwendung von auf Grund des 24 der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen und Einrichtungen und die zur Druckbehälterverordnung bekanntgemachten Technischen Regeln Druckblätter TRB 610 und TRB 801 mit Anlage zu TRB 801 Nr. 25 zu beachten.
2.2 Gehören die Anlagen nach Nummer 1.2 zu Gebäuden, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, beschränkt sich die Prüfung auf den in 65 Abs. 2 LBauO festgelegten Umfang.
3 Bauzustandsbesichtigungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme 3.1 Feuerstätten und Wärmepumpen 3.1.1 Bei der Errichtung, Aufstellung oder Änderung von Feuerstätten muß sich der Bauherr - unabhängig davon, ob ein Freistellungsverfahren nach 65a LBauO, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 65 LBauO oder ein umfassendes Genehmigungsverfahren ( 60 und 64 LBauO) durchgeführt wird - vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine, der anderen Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch den Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen lassen. Die Bescheinigung des Fachunternehmers nach 61 Abs. 1 Nr. 7a LBauO (Anlage) ist dem Bezirksschornsteinfegermeister bei seiner Überprüfung nach 76 Abs. 7 LBauO auszuhändigen. Wird eine Fachunternehmerbescheinigung nicht vorgelegt, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Bauaufsichtsbehörde kann in diesen Fallen sachverständige Personen oder Stellen gemäß 58 Abs. 3 LBauO heranziehen. Als sachverständige Personen oder Stellen kommen insbesondere die für das Fachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammern, die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine sowie die Bezirksschornsteinfegermeister in Betracht. 3.1.2 Für Wärmepumpen, die Feuerstätten sind, gilt Nummer 3.1.1 entsprechend. 3.1.3 Bei der Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken in Gebäuden muß sich der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen lassen ( 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Satz 4 i.v. mit 76 Abs. 7 LBauO). 3.2 Schornsteine Die Fertigstellung eines Rohbaus mit Schornsteinen ist - sofern es sich nicht um ein nach 65a LBauO genehmigungsfreies Wohnungsbauvorhaben handelt - dem Bezirksschornsteinfegermeister vom Bauherrn anzuzeigen; dies gilt auch, wenn in einer bestehenden baulichen Anlage nur der Schornstein errichtet oder wesentlich geändert wird ( 76 Abs. 1 Halbsatz 2 LBauO). 3.3 Behälter für brennbare Flüssigkeiten sowie ortsfeste Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase Führt die Bauaufsichtsbehörde Bauzustandsbesichtigungen nach 76 Abs. 1 LBauO
durch, hat sie sich davon zu überzeugen, daß die Behälter entsprechend der Baugenehmigung unter Beachtung aller baurechtlichen und sonstigen öffentlichrechtlichen, vor allen der wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellt bzw. eingebaut und, soweit dort vorgeschrieben, durch einen Sachverständigen nach Nummer 2.1.2 geprüft sind. 3.4 Mängelfeststellungen Stellt der Bezirksschornsteinfegermeister Mängel fest, ist der Bauherr/ Betreiber schriftlich aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommt der Bauherr/Betreiber seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, ist die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
4 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 1987 (MinBl. S. 286) außer Kraft.
Anlage Fachunternehmerbescheinigung nach 61 Abs. 1 Nr. 7a LBauO zur Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen Fachunternehmerbescheinigung nach 61 Abs. 1 Nr. 7a LBauO zur Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen Die von mir errichtete(n)/geänderte(n) Anlage(n) entspricht/entsprechen den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Fachunternehmer: Datum, Stempel, Unterschrift