Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg

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Transkript:

Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 169 Präambel Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg In der Diözese Augsburg hat der Beruf der Pastoralreferenten/-innen nicht nur im Hinblick auf die vielfältigen pastoralen Aufgaben und Herausforderungen große Bedeutung. Die Diözese als Dienstgeberin ist sich ihrer Verantwortung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen bewusst. Ebenso weiß diese um ihre eigene Verantwortung für ihren Beruf. Eine gute Entwicklung wird nur im gemeinsamen Bemühen von Diözese und Berufsgruppe gelingen. Um den beiderseitigen Anliegen angemessen gerecht zu werden, wird diese am 15. November 1993 in Kraft gesetzte Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese fortgeschrieben. 1 Berufsgruppe Die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg wird gebildet von den: 1. Pastoralreferenten/-innen im pastoralen Dienst der Diözese Augsburg 2. Pastoralassistenten/-innen im pastoralen Dienst der Diözese Augsburg 3. Pastoralreferenten/-innen im Sonderdienst. 2 Zugehörigkeit (1) Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe beginnt mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis bei der Diözese Augsburg. Sie bedarf keiner ausdrücklichen Beitrittserklärung. (2) Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe erlischt mit dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst der Diözese Augsburg. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann der Diözesanvorstand auf Antrag ein Gastrecht für die Veranstaltungen der Berufsgruppe gewähren. 3 Organe Die Berufsgruppe organisiert sich durch: 1. den Diözesanvorstand 2. die regionalen Gruppen 3. die Mitgliederversammlung (Pastoralreferenten/-innentag).

170 Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 4 Diözesanvorstand (1) Die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen wählt aus ihrer Mitte den Diözesanvorstand. (2) Die Mitglieder des Diözesanvorstands gehen ihren Aufgaben während der Dienstzeit nach. Es werden bis zu 7 Anrechnungsstunden pro Woche für die Vorstandsarbeit gewährt. Davon sind in der Regel je 1 Stunde für die/den 1. und 2. Vorsitzende/-n und je 1 Stunde für die weiteren fünf Vorstandsmitglieder vorgesehen. Die Anrechnungsstunden sind bei der zuständigen Personalabteilung zu beantragen. (3) Anfallende Kosten (Fahrkosten, Büromaterial, Porto) werden erstattet. 5 Struktur des Diözesanvorstands (1) Der Diözesanvorstand setzt sich aus insgesamt sieben Mitgliedern zusammen. Sechs davon werden von den Mitgliedern der Berufsgruppe gewählt, ein weiteres Mitglied von dem in 1 Nr. 2 genannten Mitgliedern berufen. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (2) Der Diözesanvorstand wählt bei seinem ersten Zusammentreffen aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die/den 1. Vorsitzende/-n, die/den 2. Vorsitzende/-n und regelt die Aufgabe der Schriftführung. (3) Die/Der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende können die Berufsgruppe allein vertreten. Im Innenverhältnis können Aufgabenverteilungen zwischen der/dem 1. und 2. Vorsitzenden (oder innerhalb des Diözesanvorstands) vorgenommen werden. (4) Endet das Amt des Diözesanvorstands durch Ablauf der Amtszeit oder erklärt die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gegenüber der Mitgliederversammlung ihren Rücktritt, so bleibt der bisherige Diözesanvorstand noch so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Diözesanvorstand gewählt ist. (5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen. Scheidet das von den Mitgliedern nach 1 Nr. 2 berufene Vorstandsmitglied aus, so benennen diese für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied. (6) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 6 Aufgaben des Diözesanvorstands Die Aufgaben des Diözesanvorstands bestehen vor allem darin: 1. im ständigen Kontakt mit Bischof, Generalvikar und Leiter/-in der Personalabteilung die beiderseitigen Anliegen zu vermitteln

Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 171 2. die Interessen der Berufsgruppe in berufsspezifischen Fragen zu vertreten, unbeschadet der Rechte und Aufgaben der Mitarbeitervertretung 3. innerhalb der Diözese Augsburg das Bewusstsein für die Berufgruppe zu wecken und zu fördern 4. die pastoralen Erfahrungen der Angehörigen der Berufsgruppe in diözesanen Gremien und Arbeitskreisen einzubringen 5. Kontakt halten zu diözesanen Gremien und Gruppen, insbesondere zum Seelsorger für pastorale Dienste, zum/zur Diözesanreferenten/- in, zum Fachbereich Personalgewinnung und -ausbildung, zum/zur Fortbildungsreferenten/-in sowie zur Mitarbeitervertretung und den anderen pastoralen Berufsgruppen in der Diözese Augsburg. 7 Sitzungen und Beschlussfassungen des Diözesanvorstands (1) Der Diözesanvorstand tritt in der Regel in vierteljährlich stattfindenden Sitzungen zu Beratung und Beschlussfassung zusammen. (2) Die Vorstandssitzungen werden durch die Vorsitzenden nach Maßgabe des 4 schriftlich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. Die Einladung muss Tagungsort und Tagungszeit enthalten sowie die Beratungsgegenstände angeben. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden (3) Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (4) Soweit diese Ordnung keine andere Regelung vorsieht, fasst der Diözesanvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden von der/dem 1. Vorsitzenden vollzogen. (5) Erfolgt die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, müssen alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. (6) Der Diözesanvorstand kann an seinen Sitzungen Vertreter/-innen aus diözesanen Gremien als Gäste in beratender Funktion teilnehmen lassen. (7) Über die Sitzungen des Diözesanvorstands sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Diese müssen Tag und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis bzw. das Wahlergebnis enthalten.

172 Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 8 Struktur und Aufgaben der regionalen Gruppen (1) Die regionalen Gruppen werden in der Regel gebildet von den Angehörigen eines regionalen Gebietes. Die Zugehörigkeit wird durch den Ort des Arbeitsplatzes bestimmt oder erfolgt nach freier Wahl. Die regionalen Gruppen setzen sich folgendermaßen zusammen: - Dekanate Aichach-Friedberg, Augsburg I, Augsburg II, Augsburg- Land, Schwabmünchen - Dekanate Benediktbeuern, Landsberg, Starnberg, Weilheim- Schongau - Dekanate Kaufbeuren, Marktoberdorf - Dekanate Kempten, Lindau, Sonthofen - Dekanate Memmingen, Mindelheim - Dekanate Günzburg, Neu-Ulm - Dekanate Dillingen, Donauwörth, Nördlingen - Dekanate Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen (2) Die regionalen Gruppen dienen dem Erfahrungsaustausch und beraten berufsgruppenspezifische Fragen sowie Fragen der Fortbildung und der Spiritualität dienende Themen. (3) Die regionalen Gruppen wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine/-n Sprecher/-in. (4) Endet das Amt des/der Sprechers/-in durch Ablauf der Amtszeit oder erklären sie ihren Rücktritt, so bleiben sie noch so lange kommissarisch im Amt, bis ein/-e Nachfolger/-in gewählt ist. (5) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 9 Sitzungen und Beschlussfassungen der regionalen Gruppen (1) Die regionalen Gruppen treten in der Regel zweimal im Jahr in Sitzungen zur Beratung über berufsgruppenspezifische und die Fortbildung betreffende Fragen zusammen. (2) Die Sitzungen der regionalen Gruppen werden durch den/die Sprecher/-in schriftlich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. Die Einladung muss Tagungsort und Tagungszeit enthalten sowie die Beratungsgegenstände angeben. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. (3) Über die Sitzungen der regionalen Gruppen sind durch eine/-n zu bestimmende/-n Schriftführer/-in Ergebnisprotokolle anzufertigen. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 173 1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Diözesanvorstands 2. Vorgabe von Richtlinien für die Arbeit des Diözesanvorstands 3. Koordination der Arbeit der regionalen Gruppen 4. Wahl und Abberufung der Diözesanvorstandsmitglieder 5. Auflösung des Diözesanvorstands. (2) Die Mitgliederversammlung kann für Fragen, die für die Berufsgruppe relevant sind und die besonderer Beobachtung und ständiger Mitarbeit bedürfen, Arbeitsgruppen bilden. 11 Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassungen (1) Die Mitgliederversammlung ist ein beschlussfähiges Organ. (2) Die Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Diözesanvorstands einberufen werden. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Berufsgruppe die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzenden schriftlich und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Die Einladung muss Tagungsort und Tagungszeit enthalten sowie die Beratungsgegenstände angeben. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. (4) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/-n geleitet. Sind diese verhindert, übernimmt ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Vorstands die Leitung. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. (6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. (7) Soweit diese Ordnung keine andere Regelung vorsieht, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Ordnung, die Auflösung des Diözesanvorstands und die Abberufung von Diözesanvorstandsmitgliedern oder des gesamten Diözesanvorstands können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden von den Diözesanvorsitzenden vollzogen. (8) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. (9) Eine Teilnehmerliste ist zu führen.

174 Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 3 vom 12. März 2014 12 Genehmigung Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Ortsordinarius. Gleiches gilt für Änderungen oder Ergänzungen. 13 Inkrafttreten (1) Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg tritt am 1. März 2014 in Kraft. (2) Die Ordnung für die Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen in der Diözese Augsburg vom 28.10.1993 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Augsburg, den 18. Februar 2014 Dr. Konrad Zdarsa Bischof von Augsburg