Königsordnung des SV Im Grunde e.v. Rimbach-Oberirsen-Marenbach 1. Teil: Rechte und Pflichten des Schützenkönigs/ der Schützenkönigin 1 Der Schützenkönig/in ist während seiner Amtszeit von Schützenfest zu Schützenfest beratenes Mitglied des Vorstandes. Seine Kleidung bei Veranstaltungen des Vereines oder befreundeten Vereine ist die Schützenuniform des Vereines. Der König/in ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, insbesondere an den offiziellen Besuchen der Nachbarvereine. Der Schützenkönig/in repräsentiert den Verein nach außen und gegenüber befreundeten Vereinen und/oder Verbänden sowie Vereinen und Verbänden, denen der SV Im Grunde e.v. angehört. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Veranstaltungen wie dem Kreisund Bezirkskönigsschießen, dem Landeskönigsschießen, dem Bezirkskönigsball und sonstigen Veranstaltungen zur Verleihung von Auszeichnungen. 2 Der König/in wählt sich seinen eigenen Hofstaat, so dass dieser einschl. Kaiser- und Prinzenpaar aus mindestens 7 Paaren besteht. Wen der König/in in seinen Hofstaat bestellt, ist allein seine Sache. Alle Mitglieder des Hofstaates sollen entweder die Uniform des Vereins tragen oder, sofern sie nicht in Besitz einer entsprechenden Uniform sind, sich dem Anlass angemessen und festlich kleiden. An dem Hofstaat sollen pro Veranstaltung nicht mehr als 2 Paare sitzen, die nicht Mitglied des Schützenvereins oder des Fördervereins sind. 3 Bei der Annahme der Berufung in den Hofstaat, muss sich aber jeder im Klaren sein, das jedes Paar sein Königspaar in seinen Pflichten während dem eigenem und auswärtigen Schützenfeste zu unterstützen hat. Dazu gehört natürlich auch der Aufenthalt am Königstisch. 4 Gemeinsam mit den Paaren seines Hofstaates sollte das Königspaar die Königskrönung bei den befreundeten Nachbarvereinen besuchen. Sie stellen bei dieser Gelegenheit die offizielle Vertretung des Vereines dar. 5 Der König/in ist, zusammen mit dem gewählten Festausschuss, insbesondere für die Kinderbelustigung am Schützenfest Montag zuständig. 6 Der Verein stellt dem Königspaar die Insignien seiner Würde. Unter Insignien sind die äußeren Abzeichen des Würdeträgers, wie Königskette, Krone oder
sofern eine Schützenjacke vorhanden ist, die Schulterklappen und das goldene Eichenlaub zu verstehen. Dem König/der Königin bleibt es allerdings unbenommen die Schulterklappen nach seiner Amtszeit bei dem Verein gegen Erstattung des Kaufpreises abzulösen. Am Schützenfest Sonntag werden die Kosten zwischen dem Verein und dem Königstisch geteilt oder wie in den Vorjahren von unserer Brauerei übernommen. 7 Der König/in ist verpflichtet, zwei Orden zu kaufen. Einmal mit seinem Namen und der Jahreszahl zum Andenken seiner Amtszeit. Dieser wird an der Königskette befestigt. Der zweite Orden dient für die eigene Uniform. 8 Sonst entstehen dem König/in keine finanziellen Verpflichtungen. Sollte er/sie dem Verein oder seinen Mitgliedern etwas stiften, so ist dies sein freier Wille. 9 Jeder EX-König kann in den darauf folgenden 3 Jahren nur noch mit auf die Preise und nicht auf den Königstitel schießen. 10 An Jubiläen (50, 75, 100 Jahre usw.) ist jedes Vereinsmitglied, das die Kriterien nach dem zweiten Teil dieser Ordnung erfüllt, dazu berechtigt auf die Königswürde mitzuschießen. Die unter 9 festgelegte Sperrfrist gilt für diese Ereignisse ausnahmsweise nicht. 2. Teil: Durchführung des Königsschießen und Anforderungen an die Bewerber 1 Berechtigt zum Königsschießen ist jedes Vereinsmitglied, welches im Jahre des Schießens 21 Jahre wird oder älter ist. Weiter muss er/sie mindestens 2 Jahre Mitglied im Verein sein. 2 Vorausgesetzt das die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis einschließlich Schützenfestmonat erfüllt sind. Den Mitgliedern, welche im laufenden Jahr 21 Jahre alt werden, steht es frei auf den König oder auf den Kronprinz zu schießen. 3 Beginn und das jeweilige Datum des Schießens wird jährlich durch den Vorstand neu festgesetzt. 4 Geschossen wird auf eine Entfernung von etwa 25-30 Meter. Der Anschlag ist stehend aufgelegt.
5 Bei Beginn des Schießens wird pro teilnehmenden Schützen für 10 Schuss 2,50 kassiert. Sind diese 10 Schuss verschossen, wird der gleiche Betrag für jeweils weitere 10 Schuss erhoben. 6 Schützen die später anfangen, müssen den vollen bisher verschossenen Betrag zahlen. Ebenso können bei Unterbrechungen durch den Schützen die Schüsse nicht nachgeholt werden und müssen beim Weiterschiessen nachbezahlt werden. 7 Die Reihenfolge der teilnehmenden Schützen wird ausgelost. Später eintreffende Bewerber schießen in der Reihenfolge ihres Eintreffens, im Anschluss an die bisherige Reihenfolge. 8 Nach dem Beginn des Schießens ist es außer den Schießleitern keinem Vereinsmitglied gestattet, den Adler in Augenschein zu nehmen. Beobachtungen durch Ferngläser sind gestattet. 9 Die Schützen werden, sofern sie sich nicht im Schießstand befinden, in der Reihe der gezogenen Losnummern aufgerufen. Wer daraufhin nicht erscheint, wird übergangen und die Schüsse können nicht nachgeholt werden. Die Schüsse sind dann für den Schützen verloren. 10 Geschossen wird nur auf die angesagte Trophäe in der Reihenfolge: Krone, Reichsapfel, Zepter, rechte Schwinge, linke Schwinge, Stoß und Kopf. Auf die Trophäen kann jeder Schütze jeweils 2 Schuss abgeben. Auf jede Trophäe ist ein Preis in Form einer Treffernadel gesetzt, welche dem Schützen verliehen wird. Ein Preis ist von dem Vogel abgeschossen, wenn das verbleibende Reststück an dem Vogel weniger als 30 mm im Querschnitt beträgt. Die Entscheidung hierüber trifft im Zweifel eine hierzu berufene Kommission anhand einer Messschablone. 11 Fällt der Vogel bevor die Preise abgeschossen sind, gilt dieses nicht als Königsschuss. Sollte das wieder aufrichten des Vogels nicht mehr möglich sein, wird ein neuer Termin angesetzt. 12 Nach dem Abschuss der Preise wird die Reihenfolge der Bewerber um den Königstitel neu verlost. Die Lose werden in der Reihenfolge der vorherigen Losnummern gezogen. Sobald der erste Schuss gefallen ist, können keine neuen Bewerber mehr beginnen. Vor der Verlosung für das Schießen auf den
Rumpf werden die Rechte und Pflichten des Schützenkönigs/in verlesen. Findet sich auch nach dem Dritten Aufruf durch den Vorstand kein Bewerber für die Königswürde, der bereit wäre auf dem Rumpf zu schießen, so wird durch den Vorstand ein neuer Termin für das Schießen auf den Rumpf anberaumt. Sollte sich auch nach dem dritten Aufruf an dem zweiten Termin kein Bewerber für die Königswürde gefunden haben, findet ein erneutes Königsschießen für das Jahr nicht statt. Dem amtierenden König oder der Königin bleibt dann freigestellt das Amt kommissarisch so lange weiter zu besetzen, bis ein neuer König oder eine neue Königin gekrönt werden kann. 13 Auf den Rumpf kann jeder Schütze jeweils nur einen Schuss abgeben. 14 König ist wer das letzte Stück des Vogels abschießt oder nach dessen Schuss der Vogel fällt und die Erde berührt. Die Reststücke des Vogels dürfen nicht mehr als 30mm im Querschnitt betragen. Die Entscheidung, ob der Vogel abgeschossen ist, entscheidet im Zweifelsfall eine vor dem Schießen berufene Kommission die mit Hilfe einer Schablone die Reststücke ausmisst. 15 Bewerber um den Königstitel müssen ihre Begleitung vor dem Schießen verbindlich benennen. 16 Sollte zwischen dem Königsschießen und dem Schützenfest ein Fall eintreten, der es dem Königspaar unmöglich macht, zur Krönung zu erscheinen, so tritt an dessen Stelle in der Reihenfolge beim Schießen dem Königsschützen vorangegangene Schütze. Die Entscheidung ob ein Notfall vorliegt, entscheidet der Vereinsvorstand. 17 Der dem König/in vorangegangene Schütze tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des verhinderten Anwärters. Er sucht sich seinen Hofstaat selbst aus. Für den verhinderten Anwärter besteht dann keine Verpflichtung mehr. Dadurch ergibt sich, dass also jeder Bewerber um den Königstitel König/in werden kann, selbst wenn er/sie nicht den entscheidenden Schuss anbringt. 18 Die berufen Kommission zur Entscheidung darüber ob ein Preis oder der Rumpf des Vogels abgeschossen wurde besteht aus dem Schützenmeister
und dem stellvertretenden Schützenmeister, außer einer oder beide Personen schießen mit auf den König, bzw. haben den Schuss auf den Preis ausgeführt. In diesem Fall wird der oder die betroffene Person durch ein weiteres anwesendes Vorstandsmitglied ersetzt. 3. Teil: Geltung für weitere Honoratiorenschießen 1 Diese Ordnung gilt für die weiteren Honoratiorenschießen entsprechend, sofern die jeweilige Bestimmung übertragbar ist. Dies gilt insbesondere für das Kaiserschießen, das Kronprinzenschießen und das Schülerprinzenschießen. 2 Eine Begleitung ist für diese Würdenträger nicht vorgeschrieben. 3 Das Kronprinzenschießen und das Schülerprinzenschießen werden durch die Schützenjugend jeweils eigenständig organisiert und in Absprache mit dem Verein durchgeführt. Die Teilnahme an den Schießen ist für die Jugendlichen Kostenlos. 4 Kaiser/Kaiserin kann jedes Mitglied werden, das bereits mindestens einmal die Königswürde des Vereins getragen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen nach 2 des zweiten Teils dieser Ordnung erfüllt sind. 5 Kronprinz/Kronprinzessin kann jedes Mitglied werden, das zum Zeitpunkt des Schießens das 15. und noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet hat, sofern die weiteren Voraussetzungen nach 2 des zweiten Teils dieser Ordnung erfüllt sind. 6 Schülerprinz/Schülerprinzessin kann jedes Mitglied werden, das zum Zeitpunkt des Schießens noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern die weiteren Voraussetzungen nach 2 des zweiten Teils dieser Ordnung erfüllt sind. Jedes sich bewerbende Mitglied erkennt mit der Abgabe des ersten Schusses diese Bedingungen an.