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Transkript:

1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 30. April 2004 Teil I 42. Bundesgesetz: IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004 (NR: GP XXII RV 369 AB 445 S. 56. BR: AB 7027 S. 707.) 42. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der Invitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004) Der Nationalrat hat beschlossen: Das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999, wird wie folgt geändert: 1. Nach 1 wird folgender 1a samt Überschrift eingefügt: Begriffsbestimmungen 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen. (2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird. (3) Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages. (4) Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis 1. einer bildlich dokumentierten eingetretenen Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer, 2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt, 3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder 4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft. 2. 2 Abs. 1 lautet: (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der Invitro-Fertilisation (im Folgenden kurz Fonds genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten. 3. 2 Abs. 3 lautet: (3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. 3 lautet: 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen 1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, 2. der Krankenversicherungsträger, 3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen,

BGBl. I Ausgegeben am 30. April 2004 Nr. 42 2 von 4 4. des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und 5. mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen. (2) Die Mittel zur Kostentragung nach 2 Abs. 2 sind 1. zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und 2. zu 50 % durch a) die Krankenversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, b) die Krankenfürsorgeeinrichtungen, c) den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder d) mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen. (3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten. (4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können. 5. 4 samt Überschrift lautet: Anspruchsvoraussetzungen 4. (1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach 2 Abs. 2 besteht 1. bei Sterilität der Frau a) tubaren, b) durch Endometriose bedingten oder c) durch polyzystisches Ovar bedingten Ursprungs oder 2. bei Sterilität des Mannes. (2) Der Anspruch auf Kostentragung nach 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach 2 Abs. 2 für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF- Methode zustande kam. (3) Der Anspruch auf Kostentragung nach 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist. (4) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation 1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit a) der gesetzlichen Krankenversicherung, b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung, c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder d) eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme von 50 % der Kosten gemäß 2 Abs. 2 vorliegt und 3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.

BGBl. I Ausgegeben am 30. April 2004 Nr. 42 3 von 4 (5) Die Kostentragung nach 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt 1. eine Zulassung nach 5 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt, 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds ( 5) verfügt und 3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt. 6. Nach 6 wird folgender 6a samt Überschrift eingefügt: Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren 6a. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. 7. 7 Abs. 1 lautet: (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach 5 zu führen, das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist. 8. 7 Abs. 3 lautet: (3) Das Register hat jedenfalls gesondert für jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz ( 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle, die durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen. 9. Nach 7 werden folgende 7a und 7b samt Überschriften eingefügt: Übertragung von Aufgaben 7a. Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationen mit der Wahrnehmung administrativer Aufgaben zu betrauen. Verschwiegenheitspflicht 7b. (1) Die Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen der vom IVF- Fonds gemäß 7a betrauten Organisationen, die Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen sowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des eine Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalten, den Familienlastenausgleichsfonds, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, sonstige Versicherungsunternehmen sowie an die gemäß 7a betrauten Organisationen in dem Umfang, als sie für die Empfänger/innen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, erforderlich sind, 2. das durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Paar die Auskunft gebende Person von der Geheimhaltung entbunden hat oder 3. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.

BGBl. I Ausgegeben am 30. April 2004 Nr. 42 4 von 4 (4) Wer der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. 10. 9 samt Überschrift lautet: Vollziehung 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des 6 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich des 6a der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich der 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, 4. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut. Klestil Schüssel