Rahmenreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaufleute

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Transkript:

Rahmenreglement über die überbetrieblichen Kurse für Kaufleute 68300 Kauffrau/Kaufmann Basisbildung 68200 Kauffrau/Kaufmann Erweiterte Grundbildung Die Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB), erlässt gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG) und Artikel 15 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (BBV) folgendes Reglement: 1 Zweck und Träger der Kurse Art. 1 Zweck 1 Die Kurse ergänzen die betriebliche Ausbildung und haben den Zweck, die Lernenden in die grundlegenden kaufmännischen Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen der vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (im folgenden Bundesamt genannt) zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen einzuführen und sie auf die weitere Ausbildung im Lehrbetrieb vorzubereiten. Die Lernenden sollen während der anschliessenden Tätigkeit im Lehrbetrieb die im Kurs erlernten grundlegenden Kompetenzen möglichst selbständig üben, festigen und vertiefen können. Die Kurse vermitteln zudem branchenspezifische Kompetenzen und dienen der Sicherstellung betrieblicher Prüfungsleistungen, insbesondere können Prozesseinheiten, welche sich auf typische Betriebsabläufe beziehen angeleitet, bearbeitet und ausgewertet werden. 2 Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch. Art. 2 Träger und Zuständigkeiten 1 Zuständig für die überbetrieblichen Kurse gemäss Artikel 4 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements «Kauffrau/Kaufmann» vom 24. Januar 2003 sind die vom Bundesamt zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Diese bilden die Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB). Das Bundesamt veröffentlicht eine entsprechende Liste. 2 Die SKKAB übernimmt Koordinationsaufgaben gemäss Artikel 5. 3 Jede Ausbildungs- und Prüfungsbranche setzt eine Aufsichtskommission ein und delegiert die Organisation der Kurse an interkantonale oder kantonale Kurskommissionen. Sie kann eine andere zweckmässige Organisation einsetzen, sofern die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 7, 9, 11 und 16 dieses Rahmenreglements gewährleistet ist. Die Einzelheiten werden in Richtlinien der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen geregelt.

2 Organe Art. 3 Organe Die Organe der Kurse sind: a. die SKKAB; b. die Aufsichtskommissionen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen; c. die Kurskommissionen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. 21 Die SKKAB Art. 4 Organisation 1 Die vom Bundesamt zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen bilden mit je einer/ einem Delegierten die SKKAB. 2 Die Aufgaben gemäss Artikel 5 werden durch die Plenarsitzung der SKKAB wahrgenommen. 3 Die Plenarsitzung der SKKAB wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder oder das Bundesamt dies verlangen. Dieses ist zu allen Sitzungen einzuladen. 4 Die Plenarsitzung der SKKAB ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 5 Über die Verhandlungen der Plenarsitzung wird ein Protokoll geführt. 6 Die Geschäftsführung wird durch die jeweilige Präsidentin oder den jeweiligen Präsidenten der SKKAB in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der SKKAB besorgt. 7 Das Sekretariat der SKKAB wird durch die Interessengemeinschaft Kaufmännische Grundbildung (IGKG Schweiz) geführt. Art. 5 Aufgaben Die SKKAB sorgt für die Koordination der überbetrieblichen Kurse gemäss dem Ausbildungs- und Prüfungsreglement «Kauffrau/Kaufmann Basisbildung und Erweiterte Grundbildung» vom 24. Januar 2003. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. sie erstellt auf der Grundlage des Ausbildungsreglements und des Standard-Modelllehrgangs ein Rahmenprogramm für die Kurse; b. sie ist zentrale Anlaufstelle für das Bundesamt und für die Kantone und erstattet Bericht; c. sie vertritt die Interessen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen im Zusammenhang mit der Festlegung der ÜK-Fenster gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements; d. sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Kantonen ein gesamtschweizerisch einheitliches, möglichst einfaches Abrechnungsverfahren für die Kurse. 2

22 Die Aufsichtskommissionen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Art. 6 Organisation 1 Die Kurse der einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen stehen unter der Aufsicht einer Aufsichtskommission. 2 Grösse, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Amtsdauer der Mitglieder dieser Aufsichtskommission werden durch die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsbranche geregelt. 3 Die Aufsichtskommission wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. 4 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 5 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. 6 Die Aufsichtskommission kann einzelne oder alle Aufgaben der Kurskommission übernehmen. Sie regelt die Details im Rahmen von Artikel 7 Buchstabe c. Art. 7 Aufgaben Die Aufsichtskommission sorgt für die einheitliche Durchführung der Kurse innerhalb ihrer Ausbildungs- und Prüfungsbranche auf der Basis des vorliegenden Reglements; sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. sie erarbeitet auf der Grundlage des Ausbildungsreglements, des Branchen-Modelllehrgangs und des Rahmenprogramms ein Kursprogramm; b. sie regelt die Dauer der Kurse im Rahmen von Artikel 4 Absatz 2 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements; c. sie erlässt Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Kurse; d. sie koordiniert und überwacht die Kurstätigkeit; e. sie veranlasst die Weiterbildung der ÜK-Leitenden; f. sie erstattet Bericht zuhanden der SKKAB und zuhanden der Organe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbranche. 23 Die Kurskommissionen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Art. 8 Organisation 1 Die Kurse stehen unter der Leitung einer Kurskommission. Diese zählt mindestens 4 Mitglieder. Der Standortkanton bestimmt ein Mitglied als Vertretung der beteiligten Kantone. 2 Die Mitglieder werden durch die Organe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbranche ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen konstituiert sich die Kurskommission selbst. 3

3 Die Kurskommission wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. 4 Die Kurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse verlangen eine Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 5 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. Art. 9 Aufgaben Der Kurskommission obliegt die Durchführung der Kurse. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. sie arbeitet auf der Grundlage des Kursprogramms der Aufsichtskommission das Detailprogramm und die Stundenpläne aus; b. sie erarbeitet den Kostenvoranschlag und die Abrechnung; c. sie bestimmt die ÜK-Leitenden und die Kurslokale; d. sie stellt die Einrichtungen bereit; e. sie legt die Kurse zeitlich fest, besorgt die Ausschreibung und das Kursaufgebot; f. sie überwacht die Ausbildungstätigkeit und sorgt für die Erreichung der Kursziele; g. sie sorgt für die Koordination der Ausbildung mit Berufsschule und Betrieben; h. sie unterstützt soweit nötig die Beschaffung von Kursunterkünften. 3 Organisation und Durchführung Art. 10 Besuchspflicht Die Lehrbetriebe sind verantwortlich, dass ihre Lernenden an den Kursen teilnehmen. Art. 11 Aufgebot Die Kurskommission bietet die Lernenden in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde auf. Sie erlässt zu diesem Zweck persönliche Aufgebote, die sie den Lehrbetrieben zustellt. Art. 12 Dauer und Zeitpunkt 1 Die Kurse dauern gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements zwei bis vier Tage pro Lehrjahr. 2 Das Bundesamt setzt gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements in Absprache mit den Kantonen und den nationalen und sprachregionalen Verbänden der zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Dauer und Zeitpunkt der ÜK-Fenster gesamtschweizerisch oder nach Sprachregionen fest. Die ÜK-Fenster erleichtern die Organisation und Durchführung interkantonaler Kurse. 4

Art. 13 Inhalt Massgebend sind das Rahmenprogramm der SKKAB, die Kursprogramme der Aufsichtskommissionen der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen und die Detailprogramme der Kurskommissionen. Diese stützen sich auf die betrieblichen Leistungsziele des Ausbildungs- und Prüfungsreglements und auf die Modelllehrgänge der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Art. 14 Kantonale Aufsicht Die zuständigen Behörden der Standortkantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen. 4 Finanzielles Art. 15 Leistungen des Lehrbetriebs 1 Den Lehrbetrieben wird für die Kurskosten Rechnung gestellt. Der Betrag übersteigt in keinem Fall die Aufwendungen pro teilnehmende Person nach Abzug der Leistungen der öffentlichen Hand. 2 Falls die oder der Lernende aus zwingenden Gründen wie ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall vor oder während des Kurses vom Kursbesuch befreit wird, hat der Lehrbetrieb Anspruch darauf, dass der von ihm einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Unkosten zurückerstattet wird. Der Lehrbetrieb hat der Kurskommission zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde den Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen. 3 Der im Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist auch während des Kurses zu zahlen. 4 Die den Lernenden durch den Besuch der Kurse erwachsenden zusätzlichen Kosten trägt der Lehrbetrieb. Art. 16 Beiträge des Bundes und der Kantone Die Kurskommission oder eine andere von der Ausbildungs- und Prüfungsbranche bezeichnete Stelle erstellt den Voranschlag und die Abrechnung. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben von Bund und Kantonen. Art. 17 Defizittragung Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Kurse nicht durch Leistungen der Lehrbetriebe sowie durch Beiträge des Bundes und der Kantone, allfällige Zuwendungen Dritter und Erträge aus Kursarbeiten gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Kursträgerschaft gemäss Artikel 2. 5

5 Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die nach dem vorläufigen Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung «Kauffrau/Kaufmann» vom 18. Juni 1999 bestehenden provisorischen Reglemente über die überbetrieblichen Kurse werden aufgehoben. Art. 19 Übergangsbestimmungen Die Aufsichtskommission der Ausbildungs- und Prüfungsbranche bestimmt Dauer und Kursprogramm für Lernende, die nach den bisher gültigen Reglementen die Kurse besuchen. Art. 20 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Bundesamt in Kraft. Bern, 19. August 2003 SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KAUFMÄNNISCHEN AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBRANCHEN (SKKAB) Christine Davatz Präsidentin Roland Hohl Geschäftsleiter Dieses Reglement wird nach Artikel 16 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung genehmigt. Bern, 8. September 2003 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Der Direktor Eric Fumeaux 6