Satzung des Vereins. Junge Opernfreunde München

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Transkript:

Satzung des Vereins Junge Opernfreunde München

2 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Junge Opernfreunde München e.v.. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister München eingetragen. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Bildung aller jungen Menschen im Bereich des Theaters, vor allem an der Bayerischen Staatsoper. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Seminaren, Workshops und ähnlicher Lehr- und Informationsveranstaltungen. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck ausschließlich selbst und durch weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Hilfspersonen. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s. des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen. (2) Juristische Personen und natürliche Personen vor der Vollendung des 30. Lebensjahres können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, sie haben jedoch kein Stimmrecht. (3) Ab der Vollendung des 30. Lebensjahres ist eine fördernde Mitgliedschaft bei den Freunden des Nationaltheaters e.v. München anzuregen.

3 (4) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. 5 Stimmberechtigte Mitglieder (1) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied drei Mitgliederversammlungen in Folge unentschuldigt ferngeblieben, so wandelt sich die stimmberechtigte Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft um. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder wird zahlenmäßig auf 20 Mitglieder beschränkt. Eine Überschreitung der Begrenzung ist für jeden Einzelfall nur mit Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. 6 Beiträge (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand bestimmt. (2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied erst im Laufe des Kalenderjahres eintritt. (4) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres aus, so löst dies keinen anteiligen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Mitgliederbeitrages aus. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch den Tod des Mitglieds; 2. durch Austritt mit schriftlicher Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, 3. durch Ausschluß durch den Vorstand, 4. mit Vollendung des 30. Lebensjahres.

4 (2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dazu ist ein Antrag von mindestens 3 stimmberechtigen Mitgliedern erforderlich. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Bis zur Entscheidung bleiben die Mitgliedsrechte und -pflichten bestehen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. 8 Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Ein ständiges Mitglied des Vorstandes gem. 9 Abs. 1 wird von der Leitung der Bayerischen Staatsoper, ein weiteres ständiges Mitglied gem. 9 Abs. 1 vom Vorstand der Freunde des Nationaltheaters e.v. bestimmt. (3) Die nicht ständigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuberufung im Amt. (4) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt gemäß 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 34 BGB. (5) Satzungsänderungen, die durch die Änderung der steuerlichen Bestimmungen für die Erhaltung notwendig werden, werden vom Vorstand beschlossen.

5 10 Beirat (1) Der Beirat setzt sich aus 4 Personen zusammen, die jeweils zur Hälfte von der Leitung der Bayerischen Staatsoper und vom Vorstand der Freunde des Nationaltheaters e.v. auf die Dauer von 2 Jahren berufen werden. Die Personen können mehrfach berufen werden. (2) Der Beirat steht dem Vorstand mit Rat und Unterstützung zur Seite; der Beirat ist vor wichtigen, die Entwicklung des Vereins bestimmenden Entscheidungen zu hören und über geplante Aktivitäten zu informieren. Im Übrigen nimmt der Beirat die ihm durch Satzung des Vereins zugewiesenen Aufgaben wahr. (3) Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 2 Mitgliedern des Beirats muß eine Sitzung einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen und sind auf Verlangen zu den behandelnden Punkten zu hören. (4) Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Leitung der Beiratssitzungen erfolgt nach Beschluß des Beirats. 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen sind.

6 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt insbesondere über Änderungen der Satzung, soweit hierfür nicht gemäß 9 der Vorstand zuständig ist. (2) Die Mitgliederversammlung nimmt von Vorstand den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und erteilt nach Prüfung dem Vorstand Entlastung. Die Prüfung erfolgt durch Revisoren oder in sonstiger von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Weise. 13 Geschäftsführung Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. 14 Schlussbestimmungen Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freunde des Nationaltheaters e.v. München, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke i.s. von 2 der Satzung zu verwenden haben. Sollten die Freunde des Nationaltheaters e.v. München in diesem Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein oder nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an die Bayerische Staatsoper.