Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung - SeeAnlV)



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Transkript:

Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung - SeeAnlV) SeeAnlV Ausfertigungsdatum: 23.01.1997 Vollzitat: "Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 8.11.2011 I 2178 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.2.1997 +++) Eingangsformel Auf Grund des 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 1 Nr. 10a des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), von denen 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und 1 Nr. 10a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr: 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist. Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben, b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, die 1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, 2. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder 3. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes sowie passives Fanggerät der Fischerei. - Seite 1 von 6 -

2 Genehmigung der Anlagen (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 2. die Meeresumwelt und 3. sonstige überwiegende öffentliche Belange. (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. 2a Umweltverträglichkeitsprüfung Für Vorhaben, die nach 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen. 3 Versagen der Genehmigung Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange einer Genehmigung entgegenstehen, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn 1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden, 2. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist, 3. der Vogelzug gefährdet wird oder 4. ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt. 3a Besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des 3 und keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von 57 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach 57 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. - Seite 2 von 6 -

(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß 2a bleiben unberührt. 4 Nebenbestimmungen und technische Standards (1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des 3 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (2) Die Genehmigung erlischt, 1. wenn a) innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder b) die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, 2. mit Ablauf einer angeordneten Befristung. (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 wiederholt verlängern. (4) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben. 5 Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; andernfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip). (2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen vorzulegen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. (3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei der Genehmigung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Anlage oder die Anlagen in Teilabschnitten genehmigen. Sie kann die Errichtung und die Inbetriebnahme von einer Baufreigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen zu der Genehmigung erbracht worden ist. (5) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Wird eine Genehmigung erteilt, ist eine Ausfertigung der Genehmigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Genehmigungsbehörde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. (6) Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 5 vorzunehmen, kann die Zustellung an die Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 5 Satz 2 im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt gemacht werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen. 6 Zustimmungsregelung - Seite 3 von 6 -

Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasserund Schiffahrtsdirektion einzuholen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 7 Sicherheitszonen Die Genehmigungsbehörde richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 m überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt. 8 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie macht die von ihm genehmigten und die gemäß 11 angezeigten Anlagen sowie die von ihm nach 7 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. 9 (weggefallen) - 10 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen Die Genehmigungsbehörde kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn für sie offensichtlich keine Versagungsgründe im Sinne des 3 vorliegen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bekanntzumachen. 11 Anzeigepflichten (1) Nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Beginn der Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben. (2) Nicht wesentliche Änderungen genehmigter und nicht genehmigungspflichtiger Anlagen und ihres Betriebs sowie die Absicht der Einstellung ihres Betriebs sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Änderung oder der Betriebseinstellung ist in der Anzeige anzugeben. 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu beseitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Erfordernisse der Raumordnung nach 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung entsprechend. (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung nach 2 von der Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen. 13 Pflichten des Anlagenbetreibers Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt und keine Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen. - Seite 4 von 6 -

14 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind 1. der Inhaber der Genehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, 2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen und 3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen. (3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist. (4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Inhaber einer Genehmigung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird. 15 Überwachung der Anlagen (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen. (4) Wird eine genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Anlage ohne Anzeige errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder sonstige überwiegende öffentliche Belange nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können. (5) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von - Seite 5 von 6 -

Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Meeresumwelt oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. 16 Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. 16a Übergangsregelungen (1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt, sofern die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und 2a dieser Verordnung erfolgt ist. (2) Diese Verordnung gilt für Anlagen der wissenschaftlichen Meeresforschung nur, soweit mit der Errichtung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen wird. 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anhang (zu 12 Abs. 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Inbetriebnahme der Anlage die in der Genehmigung festgelegte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach. 2. Anstelle der in 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. 3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen. 4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben. - Seite 6 von 6 -