Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal. beschlossen und am 14. Februar 2006, mit Wirkung vom 21. Februar 2006, zu der vorliegenden Fassung geändert:

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Transkript:

Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung ( HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I Seite 2) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) hat die Gemeindevertretung Mühltal in ihrer Sitzung am 15.06.2004 die folgende Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal beschlossen und am 14. Februar 2006, mit Wirkung vom 21. Februar 2006, zu der vorliegenden Fassung geändert: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal. 2 Herstellungspflicht 1 (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). 3 Größe (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO) vom 16.11.1995 (GVBl. I Seite 514). (2) Soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, wird für Fahrradabstellplätze als Mindestgröße 1,2 m² je Fahrrad bestimmt. 1 geändert durch Streichen der Abs. 35 gemäß GVE Beschluss vom 14. Februar 2006 Seite 1 von 9

4 Zahl (1) Die Zahl der nach 2 der Satzung herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran zu ziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. (6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 5 Beschaffenheit (1) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. (2) Stellplätze sind mit Pflaster, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag (Kies, Schotter, Gittersteinen etc.) auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Unterbau herzustellen. (3) Sind nach 4 dieser Satzung mindestens 6 Stellplätze herzustellen, sind für die ersten und dann für jede weiteren, angefangenen 6 Stellplätze jeweils ein standortgerechter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von mindesten 3,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Ergibt sich insgesamt eine Flächenbefestigung von mehr als 1000 m², sind die herzustellenden Stellplätze in Form von Stellplatzgruppen anzulegen, die zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Gruppen optisch aufzulockern sind. (4) Von den Vorschriften nach Abs. 3 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umgebung der Stellplatzflächen eine Bepflanzung nicht zulässt und eine anderweitige Anordnung der Stellplätze nicht möglich ist. Seite 2 von 9

(5) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (6) Garagen müssen entsprechend den Vorschriften der HBO beschaffen sein. Im übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung. Die Regelungen nach Abs. 3 Satz 2 und nach Abs. 4 gelten sinngemäß auch für Garagenflächen. Tür und fensterlose Aussenwände der Garagen sollen begrünt werden. (7) Abstellplätze für Fahrräder müssen zweckmäßig und entsprechend den Vorschriften der HBO beschaffen sein 6 Standort (1) Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und zwingend für Kraftfahrzeuge zu nutzen. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 150 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist. (2) Insgesamt dürfen die Zufahrten und/oder die Anlagen nach Abs. 1, Satz 1 auf einer Breite von max. 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. Sie sind so auszurichten, dass im vorgelagerten öffentlichen Verkehrsraum die Flächen für den ruhenden Verkehr soweit möglich erhalten bleiben. Eine Überschreitung zu Satz 1 ist möglich, wenn die Anlagen nach Abs.1, Satz 1 parallel zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet sind und nur die Zufahrten zu diesen Anlagen in einer Breite von insgesamt 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. 7 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für PKW kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal. Seite 3 von 9

(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages variiert innerhalb des Gemeindegebietes, das hierzu entsprechend den Ortsteilen in verschiedenen Zonen eingeteilt ist. Der zu zahlende Geldbetrag innerhalb dieser Zonen beträgt in Zone 1 (Ortsteil Frankenhausen) je Stellplatz 5.984,00, in Zone 2 (Ortsteil Nieder Beerbach) je Stellplatz 7.694,00, in Zone 3 (Ortsteil Nieder Ramstadt) je Stellplatz 8.774,00, in Zone 4 (Ortsteil Traisa) je Stellplatz 10.169,00, in Zone 5 (Ortsteil Trautheim) je Stellplatz 10.484,00 in Zone 6 (Ortsteil Waschenbach) je Stellplatz 6.254,00. (4) Eine Ablösemöglichkeit besteht nur für Personenkraftwagen. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand. Seite 4 von 9

9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Der Gemeindevorstand 25. Juni 2004 (Siegel) gez.: Runtsch (Bürgermeister) Seite 5 von 9

Anlage: Anlage zu 2 (1) und 4 (1) der Satzung Anlage zur Stellplatzsatzung ( 2 Abs. 1) Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder Nr. Verkehrsquelle 1. Wohngebäude Einfamilien, Reihenhäuser 1.1 Doppelhaushälften Mehrfamilienhäuser und 1.2 sonstige Gebäude mit Wohnungen Gebäude mit 1.3 Seniorenwohnungen Wochenend und 1.4 Ferienhäuser Kinder, Jugend, Schüler 1.5 und Schülerinnenwohnund freizeitheime Arbeitnehmer/innen, Schwestern, Pfleger, 1.6 Studentinnen und Studentenwohnheime Seniorenheime, 1.7 Senioren und Behindertenwohnheime Asylbewerberwohnheime 1.8 und unterkünfte Zahl der Stellplätze für Pkw für Besucher/ innen (in %) zusätzlich Zahl der Abstellplätze für Fahrräder zusätzlich für Besucher/ innen (in %) 2,0 Stpl. je Wohnung Wohnung 2,0 Stpl. je Wohnung 10 Wohnung je Wohnung 20 0,5 je Wohnung je Wohnung 2,0 je Wohnung je 20 Betten, 2 Stpl. je 2 Betten, 3 Stpl. je 5 Betten, 3 Stpl. je 6 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 50 3 Betten 10 3 Betten 10 10 Betten 2 Betten 2. Gebäude mit Büro, Verwaltungs und Praxisräumen 2.1 2.2 Büro und Verwaltungsräume allgemein Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter, Abfertigungsoder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen und dergleichen) je 40 m² je 10 m² 3 Stpl. 20 75 60 m² 50 m² 3. Verkaufsstätten 3.1 3.2 3.3 Läden, Geschäftshäuser, je 40 m² Kaufhäuser, Minimärkte mit weniger als 400 m² 2 Stpl. je Laden Einzelhandelsbetriebe Supermärkte (400 m² bis 800 m² ) Großflächige Handels/ Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 m² ) je 20 m² je 30 m² 70 m² 100 m² 200 m² Seite 6 von 9

4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung 4.1 (z.b. Theater, Konzert je 5 Sitzplätze häuser, Mehrzweckhallen) Sonstige Versammlungsstätten (z.b. Lichtspiel 4.2 theater, Schulaulen, je 7 Sitzplätze Vortragshäuser) 4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke je 25 Sitzplätze 20 Sitzplätze 7 Sitzplätze 15 Sitzplätze 5 Sportstätten Sportplätze ohne 5.1 Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/innenplätzen 5.3 Turn und Sporthallen 5.4 5.5 je 1.000 m² Sportfläche je 1.000 m² Sportfläche, zusätzlich je 15 Besucher/innenplätze je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich je 15 Besucher/innenplätze Tanz, Ballett und Sport je 30 m² schulen, Fitnesscenter Sportfläche Freibäder und Freiluftbäder je 300 m² Grundstücksfläche 250 m² Sportfläche 250 m² Sportfläche 50 m² Hallenfläche, zusätzlich je 15 Besucher /innenplätze 30 m² Sportfläche 200 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallen und Saunabäder je 10 Kleiderablagen, zusätzlich je 15 Besucher/innenplätze 10 Kleiderablagen, zusätzlich 10 Besucher/ innenplätze 5.7 Tennisplätze 2,0 Stpl. je Spielfeld zusätzlich je 15 Besucher/innenplätze Spielfeld, zusätzlich je 10 Besucher/ innenplätze 5.8 Minigolfplätze 6,0 Stpl. je Minigolfanlage 6,0 je Minigolfanlage 5.9 Kegel, Bowlingbahnen 4,0 Stpl. je Bahn 2,0 je Bahn 5.10 Vereinshäuser u. anlagen, je 200 m² sofern nicht unter 5.1 5.9 5.11 Golfplätze 6,0 Stpl. je Spielbahn 6. Gaststätten und Beherbungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Schank und Speisewirtsch., Cafés, je 12 m² Bistros u. ä. 6.2 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, je 8 m² Varietées, Spielcasinos, (siehe Ziff. 11.1) Automatenhallen 12 m² 8 m² Seite 7 von 9

6. noch: Gaststätten und Beherbungsbetriebe 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbungsbetriebe je Gästezimmer, Zuschlag nach 6.1 für zugehörigen Restaurationsbetrieb 20 Betten 7. Krankenanstalten, Alteneinrichtungen 7.1 Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten je 5 Betten 7.2 Pflegeheime (s. a. 1.9) je 10 Betten 60 25 Betten 75 50 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen je 25 Schüler/innen 3 Schüler/innen 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen Sonderschulen für Behinderte Fachhochschulen, Hochschulen Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen Jugendfreizeittreffs und dergleichen je 25 Schüler/ innen, zusätzlich je 10 Schüler/ innen über 18 Jahre je 15 Schüler/innen je 4 Studierende je Gruppenraum, jedoch mind. 2,0 je 30 m², jedoch mindestens 2 Stpl. 4 Schüler/innen über 18 Jahre 15 Schüler/innen 3 Studierende Gruppenraum, jedoch mind. 2,0 15 m² 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks und je 70 m² Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, je 100 m² Ausstellungs und Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 9.4 9.5 9.6 Tankstellen mit Pflegeplätzen Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 6,0 Stpl.je Wartungsoder Reparaturstand 30 70 m² 100 m² 5 Wartungsoder Reparaturstände 5,0 Stpl.je Pflegeplatz 5,0 Stpl. je Waschanlage 2,0 Stpl.je Waschplatz 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen und je 4 2 Kleintierzuchtanlagen Nutzungseinheiten Nutzungseinheiten 10.2 Friedhöfe je 2.000 m² Grundstücksfläche, 3 Stellplätze Museen, Ausstellungs 1 Stpl. je 300 m² 10.3 und Präsentationsräume 750 m² Grundstücksfläche 1 je 100 m² Seite 8 von 9

11. Anwendungsbestimmungen 11.1 Bei der Berechnung der Spielhallen bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277) ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme 11.2 von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277) Soweit als Bemessungsgrundlagen oder angegeben wird, ist die 11.3 begonnene Einheit maßgebend 11.4 Für saisonalbetriebene Gartenlokale Biergärten sind während der Dauer des saisonalen Betriebs keine zusätzlichen Stellplätze zu Nr. 6.1 u. 6.3 für den nicht ganzjährig bewirtschafteten Betriebsteil nachzuweisen Seite 9 von 9