Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

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Transkript:

Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Abgeschlossen am 16. November 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 1997 (Stand am 3. Oktober 2012) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen, vom Anliegen geleitet, die bestehenden Abläufe für die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. August 1958 1 über den Militärdienst der Doppelbürger zu verbessern, sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen: Art. 1 Anwendungsbereich Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die übereinstimmend die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als «Doppelbürger» bezeichnet. Art. 2 Militärische Pflichten Der Ausdruck «militärische Pflichten» umfasst: a) für Frankreich: den Nationaldienst in allen seinen Formen b) für die Schweiz: den Militärdienst, den Zivildienst und die Bezahlung des Ersatzes für die Befreiung von diesen Diensten. Art. 3 Grundsätze 1. Der Doppelbürger ist nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, seine militärischen Pflichten zu erfüllen. AS 1998 89 1 [AS 1959 213] 1

Staatsangehörigkeit 2. Der Doppelbürger erfüllt seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, seinen ständigen Wohnsitz hat. Er kann indessen vor Erreichen des 19. Altersjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem andern Staat erfüllen zu wollen. Der Doppelbürger, der, auf sein Gesuch hin, vor dem 18. Altersjahr begonnen hat, in einem der beiden Staaten seine militärischen Pflichten zu erfüllen, beendet sie in diesem Staat. 3. Der Doppelbürger weist seinen ständigen Wohnsitz nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Dieses Dokument wird durch die von den beiden Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird. 4. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Erreichen des 19. Altersjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. 5. Die Wahlmöglichkeit, die in Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4 vorgesehen ist, wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet: bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger von Ziffer 2 seinen ständigen Wohnsitz hat; bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Ziffer 4 gewählt hat. Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des andern Staates weitergeleitet. 6. Der Doppelbürger, der nach den Regeln, die in den Ziffern 2 und 4 vorgesehen sind, seine militärischen Pflichten gegenüber einem Staat nach den Bedingungen, die in der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen sind, erfüllt hat, wird vom andern Staat so betrachtet, als hätte er seine militärischen Pflichten erfüllt. Art. 4 Erfüllung der militärischen Pflichten bei späterem Erwerb der Doppelbürgerschaft 1. Erwirbt ein Bürger eines der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit des andern Staates erst nach dem 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, so erfüllt er seine militärischen Pflichten in dem Staat, in dem er im Zeitpunkt der Einbürgerung seinen ständigen Wohnsitz hat. Vorbehalten bleibt Ziffer 2. Den ständigen Wohnsitz weist dieser Doppelbürger nach mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3 Ziffer 3 vorgesehen ist. 2. Wenn der Doppelbürger vor der Einbürgerung bereits Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten im ersten Staat erbracht hat, bleibt er nur gegenüber diesem Staat militärdienstpflichtig. 3. Folgende Leistungen werden als Erfüllung der militärischen Pflichten im Sinn von Ziffer 2 betrachtet: 2

Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Frankreich a) jede Art von geleistetem Militär- oder Zivildienst, unabhängig von der Dauer, sowie, in Frankreich, die militärischen Vorbereitungen dazu, b) die Bezahlung des Ersatzes in Geld bei Befreiung vom Militär- oder Zivildienst, c) die Befreiung oder die Dispensation von der Erfüllung der militärischen Pflichten, in den Fällen, die in einem anwendbaren Gesetz vorgesehen sind. 4. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung im Sinn der Ziffer 2 betrachtet. Art. 5 Bescheinigung des militärischen Status Der Doppelbürger, der sich auf die Artikel 3 oder 4 berufen kann, weist gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung einberufen wird, auf dessen Gesuch hin seinen militärischen Status nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Art. 6 Ständiger Wohnsitz 1. Der ständige Wohnsitz wird bestimmt, indem dem Ort Rechnung getragen wird, wo der Doppelbürger den Mittelpunkt seiner hauptsächlichsten Interessen hat. 2. Bis zum 18. Altersjahr ist für den noch nicht volljährigen oder noch nicht verheirateten Doppelbürger der Wohnsitz des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt sein ständiger Wohnsitz. Ziffer 1 bleibt anwendbar, wenn die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam ausüben, aber einen getrennten ständigen Wohnsitz haben. Art. 7 Dienstleistungspflicht in Reserven Der Doppelbürger wird der Dienstleistungspflicht in einer Reserve oder der Bezahlung des Ersatzes für die Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivildienst nur in dem Staat unterstellt, in dem er die Militärdienstpflicht zu erfüllen hat. Art. 8 Mobilmachung Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten geleistet hat. Art. 9 Rechtliche Stellung der Doppelbürger Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit. 3

Staatsangehörigkeit Art. 10 Missbrauch Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Begehren des Staates, in dem er sie erfüllen muss, ausgeschlossen. Art. 11 Schwierigkeiten bei der Anwendung Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den beiden Staaten auf dem diplomatischem Weg geregelt. Art. 12 Übergangsbestimmungen 1. Der militärische Status von Doppelbürgern, für die ein Entscheid in Anwendung des Abkommens vom 1. August 1958 getroffen worden ist, bleibt von diesem Abkommen bestimmt. Die im Abkommen vom 1. August 1958 vorgesehenen Auswirkungen bei der Verlegung des ständigen Wohnsitzes in den Staat, in dem der Doppelbürger keinen Dienst geleistet hat (Artikel 3 Paragraphen 2 und 3), und bei einer Mobilmachung (Artikel 5) werden indessen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens an ausser Kraft gesetzt. 2. Der militärische Status von Doppelbürgern, auf die das Abkommen vom 1. August 1958 nicht anwendbar war oder für die kein verwaltungsrechtlicher Entscheid getroffen worden ist, wird durch das vorliegende Abkommen bestimmt, sobald es in Kraft tritt. 3. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Wirkungen von Strafurteilen aus der Erfüllung der Militärdienstpflicht, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind. Wenn indessen der Doppelbürger seine Lage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des Abkommens an gerechnet in Ordnung bringen konnte, muss er die gegen ihn ausgefällten Strafen nicht verbüssen. 4. Fälle, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht abgeurteilt worden sind, werden im Geiste des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem Weg geregelt. Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung 1. Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, der anderen die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verfahren für die Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens mitzuteilen; es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der der letzten Mitteilung folgt, in Kraft. Auf das gleiche Datum werden das Abkommen vom 1. August 1958 2 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, einschliesslich die Administrative Vereinbarung 3 vom gleichen Tag, das Zusatz-Protokoll vom 2 [AS 1959 213] 3 [AS 1959 217] 4

Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Frankreich 3. März 1961 4 und die Übereinkunft in Form des Notenaustausches vom 14. Februar 1989 5 aufgehoben. 2. Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Partei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt nach sechs Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Partei an gerechnet, in Kraft. Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die Vertreter der zwei Regierungen, gehörig dazu bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen. Ausgefertigt in französischer Sprache in Bern am 16. November 1995, in zwei Exemplaren. Für den Schweizerischen Bundesrat: Fritz Husi Für die Regierung der Französischen Republik: Bernard Garcia 4 In der AS nicht veröffentlicht. 5 [AS 1989 531] 5

Staatsangehörigkeit (Wird nur im französischen Original verwendet.) Wohnsitzbescheinigung Formular A 6 vorgesehen in den Artikeln 3 und 4 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Das 7... bescheinigt, dass (Name und Vornamen)... geboren in..., am... Sohn des... und der... seinen ständigen Wohnsitz: am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, in:... am Tag seiner Einbürgerung in:... gehabt hat und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in 8... zu erfüllen, sofern er vor Erreichen des 19. Altersjahres nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gestützt auf Artikel 3 Ziffern 2 und 4 des Abkommens im anderen Staat erfüllen zu wollen. Er ist im Hinblick auf seine spätere Einberufung in die Listen der Stellungspflichtigen eingetragen worden. Ort..., Datum... 9 (Wird nur im französischen Original verwendet.) 6 Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat). 7 Bezeichnung der oben genannten Behörde. 8 Frankreich oder Schweiz 9 Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat. 6

Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Frankreich Erklärung über die Wahl Formular B vorgesehen in Artikel 3 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Ich, der Unterzeichnende (Name und Vornamen)... geboren in..., am... Sohn des... und der... mit ständigem Wohnsitz in:... erkläre hiermit, meine militärischen Pflichten in 10... erfüllen zu wollen. Ort..., Datum... Unterschrift Wir, die unterzeichnende Behörde 11..., bestätigen hiermit die Richtigkeit der oben stehenden Erklärung und der Angaben, die in ihr enthalten sind. Ort..., Datum... 12 (Wird nur im französischen Original verwendet.) 10 Frankreich oder Schweiz 11 Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Erklärung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat). 12 Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Erklärung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat). 7

Staatsangehörigkeit Bescheinigung des militärischen Status Formular C vorgesehen in Artikel 3 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Das 13... bescheinigt, dass (Name und Vornamen)... geboren in..., am... Sohn des... und der... übereinstimmend die französische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in 14... zu erfüllen,folgenden Status ausweist 15 : Er ist Inhaber einer Urkunde über eine militärische Vorbereitung, ausgestellt am... Noch nicht zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen worden ist; er ist den Gesetzen über die Aushebung in 16... nachgekommen. Er wurde zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen vom... bis... Gesamte Dauer:... Er wurde befreit oder dispensiert am... Ort..., Datum... 17 13 Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat (in Frankreich: das Büro des Nationaldienstes; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement) 14 Frankreich oder Schweiz 15 Nichtzutreffendes streichen 16 Frankreich oder Schweiz 17 Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat 8

Militärdienst der Doppelbürger. Abk. mit Frankreich Notenaustausch vom 15. Januar/16. Februar 2010 18 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 2012 Übersetzung Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten Paris, den 16. Februar 2010 An die Schweizerische Botschaft in Frankreich Paris Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note Nr. 143.2 vom 15. Januar 2010 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat: «Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Gespräche, welche gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. November 1995 19 in Bern, einerseits am 17. April 2008 in Compiègne und andererseits zwischen dem Schweizerischen Verteidigungsattaché in Paris und dem Direktor des Nationaldienstes stattgefunden haben, zur Anwendung von Artikel 2 des Abkommens folgendes mitzuteilen: Gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens umfasst der Begriff militärische Pflichten für Frankreich den Nationaldienst in allen seinen Formen gemäss französischem Recht. In diesem Sinne wird die Teilnahme am Journée d appel de préparation à la défense (JAPD) als eine Form des französischen Nationaldienstes verstanden und entspricht dem Begriff der militärischen Pflicht in Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens. Ein Doppelbürger, der sich dafür entscheidet, in Frankreich anstatt in der Schweiz Militärdienst zu leisten und an besagtem Journée d appel de préparation à la défense (JAPD) teilnimmt, ist von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und wird nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflichtet. 18 AS 2012 6035 19 SR 9

Staatsangehörigkeit Der Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 20 zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger ist aufgehoben. Die Botschaft schlägt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort der französischen Behörden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt, um den Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 aufzuheben und um Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens vom 16. November 1995 in Übereinstimmung mit der französischen Gesetzgebung verbindlich auszulegen. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang der letzten Mitteilung, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren der zwei Parteien erfüllt ist, in Kraft. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von neuem ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.» Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten beehrt sich, auf Anweisung seiner Regierung, der Botschaft mitzuteilen, dass die vorstehenden Bestimmungen auf Zustimmung der französischen Behörden stossen und benützt auch diesen Anlass, um der Schweizerischen Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern. François Saint-Paul Direktor der Franzosen im Ausland und Konsularischen Verwaltung 20 AS 2002 4076 10