Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft

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Transkript:

Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Titel: Abschluss einer Vereinbarung mit der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) Datum: 28. April 2010 Nummer: 2010-175 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts Links: - Übersicht Geschäfte des Landrats - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats - Landrat / Parlament des Kantons Basel-Landschaft - Homepage des Kantons Basel-Landschaft

2010/175 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat Abschluss einer Vereinbarung mit der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 27. April 2010 1. Zusammenfassung Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) und die dazugehörende Bundesverordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) in Kraft getreten. Diese neuen Rechtsgrundlagen haben bundesweit einheitliche Normierungen eingeführt, was eine effizientere Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglicht. Diesem Zweck dienen auch neue Kontroll- und Sanktionsmassnahmen (repressive Schwarzarbeitsbekämpfung) sowie administrative Erleichterungen für Arbeitgebende mit kleinem Lohnaufwand (präventive Schwarzarbeitsbekämpfung). Am 24. Januar 2008 hat der Landrat das Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) beschlossen, das rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz werden die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen auf Kantonsebene umgesetzt. Zudem haben die bisherigen Aktivitäten des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland), welche über die Regelungen des BGSA und der VOSA hinausgehen, eine Grundlage auf Gesetzesstufe erhalten. Im Weiteren werden die Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen des Kantons Basel-Landschaft in die Schwarzarbeitsbekämpfung aktiv einbezogen, indem die Kantonale Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) als beratendes Organ des Regierungsrates eingesetzt und die Möglichkeit geschaffen worden ist, Organisationen der Sozialpartner zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen zu ermächtigen. Die Sozialpartner des Baselbieter Ausbaugewerbes haben am 1. Februar 2007 den Verein Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) gegründet, dessen Zweck im Wesentlichen die Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen beinhaltet. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Regierungsrat den Abschluss einer auf das Jahr 2010 befristeten Vereinbarung mit der ZAK genehmigt. Diese Vereinbarung ist am 21. Dezember 2009 unterzeichnet worden. Sie ermächtigt die ZAK, Schwarz-

2 arbeitskontrollen im Baselbieter Baugewerbe durchzuführen. Diese Kontrolltätigkeit wird mit einem Pauschalbetrag von CHF 380'000 abgegolten. Ausgaben in dieser Höhe liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit des Landrats. Davon ausgenommen sind dringliche Ausgaben, über die der Regierungsrat entscheidet. Dieser hat den Abschluss der Vereinbarung mit der ZAK und die damit zusammenhängende Ausgabe als dringlich bewertet. Gleichzeitig hat er für eine allfällige Anschlussvereinbarung eine Landratsvorlage in Aussicht gestellt. Gegenstand dieser Landratsvorlage ist die Verlängerung der auf das Jahr 2010 befristeten Vereinbarung mit der ZAK bis zum 31. Dezember 2013. 2. Inhalt der Vereinbarung Mit dem Abschluss der Vereinbarung ermächtigt der Kanton Basel-Landschaft die ZAK, im Baugewerbe Schwarzarbeitskontrollen durchzuführen. Die ZAK verspricht, für die Inspektorentätigkeit 200 Stellenprozente und für die Administration 100 Stellenprozente einzusetzen. Der Aufwand der ZAK wird mit einer Pauschalvergütung von 380'000 Fr. pro Jahr abgegolten. Die Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle ZAK hat die Rechtsform eines im Handelsregister eingetragenen Vereins und ist in Struktur und Zielsetzung darauf ausgerichtet, die Schwarzarbeitsbekämpfung zentral in der gesamten Baselbieter Bauwirtschaft sicherstellen zu können. Sie erfüllt die spezifischen Anforderungen des kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA), die in dessen 7 GSA Abs. 3 festgehalten sind. Sie - ist eine selbständige juristische Person mit statutarischer Grundlage (lit. a); - ist von den Dachverbänden der Sozialpartner der Baselbieter Bauwirtschaft (arbeitgeberseits Wirtschaftskammer Baselland, arbeitnehmerseits Gewerkschaftsbund Baselland) errichtet worden und wird auch von diesen getragen (lit. b); - verfügt über ein Reglement, das festlegt, wie die Einhaltung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen kontrolliert wird (lit. c); - hat auf der Basis eines spezifisch erstellten Schulungskonzeptes sichergestellt, dass die mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen die erforderlichen Kenntnisse aufweisen (lit. d). Die ZAK ist an einem von den beteiligten Dachverbänden unabhängigen Standort domiziliert (Grammetstrasse 16 in Liestal). Die TPK fungiert als externes Aufsichts- und Strategieorgan, indem sie die Kontrollschwerpunkte festsetzt (Art. 3.5 Leistungsvereinbarung) und gemäss 7 Abs. 5 lit. b GSA die Berichterstattung prüft. 3. Finanzielle Auswirkungen Gemäss Art. 16 Abs. 1 BGSA werden bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse aufgedeckt worden sind. Die Kontrollkosten, die durch Gebühren und Bussen nicht gedeckt sind, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone (Art. 16 Abs. 2 BGSA). Der Kanton Basel-Landschaft hat bereits im Jahre 2001 zwei Inspektorenstellen beim KIGA Baselland geschaffen. Mit den flankierenden Massnahmen zu den Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der EG bzw. der EFTA und der Schweiz (FlaM) sind in der Folge arbeitsmarktliche Kontrollaufgaben entstanden, die mit den Aktivitäten im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung in einem engen Zusammenhang stehen. Deshalb sind diese Aufgaben den gleichen Inspektoren übertragen worden und machen heute rund die Hälfte deren Arbeitsaufwands aus. Entsprechend werden ihre Lohnkosten zu 50 Prozent dem Vollzug FlaM und zu 50 Prozent der eigentli-

3 chen Schwarzarbeitsbekämpfung zugerechnet - auch gegenüber dem Bund. Auf den 1. Mai 2009 ist beim KIGA Baselland ein weiterer Inspektor mit einem Pensum von 100 Prozent befristet bis zum 31. Dezember 2010 angestellt worden. Die Lohnkosten für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft betragen im Jahr 2009 rund 280'000 Fr. (100 bzw. ab 1. Mai 2009 200 Stellenprozente aufgeteilt auf drei Inspektoren sowie 50 Stellenprozente der vorgesetzten Person). Unter Abzug der Bundesbeteiligung wird dem Kanton ein Restaufwand von rund 140'000 Fr. verbleiben. Für das Jahr 2010 erhöht sich dieser Aufwand nebst dem Anstieg aufgrund des Teuerungsausgleichs und des Erfahrungsstufenanstiegs zusätzlich aufgrund der oben erwähnten Ermächtigung an die ZAK zur Durchführung der Schwarzarbeitskontrollen. Unter der Annahme, dass die ZAK den am 1. Mai 2009 beim KIGA angestellten Inspektor auf den 1. April 2010 übernimmt, wird der Gesamtaufwand des Kantons rund 310'000 Fr. betragen (Lohnkosten des Kantons von 240'000 Fr. plus Entschädigung an die ZAK von 380'000 Fr. minus Kostenbeteiligung des Bundes von 310'000 Fr.). Durch die bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarung mit der ZAK entsteht im Jahr 2010 also ein Mehraufwand von rund 170'000 Fr. Für die Jahre 2011 bis 2013 reduziert sich der jährliche Gesamtaufwand des Kantons auf 290'000 Fr. (Lohnkosten des Kantons von 200'000 Fr. plus Entschädigung an die ZAK von 380'000 Fr. minus Kostenbeteiligung des Bundes von 290'000 Fr.). Unberücksichtigt bleibt dabei der Lohnaufwand aufgrund der Stufenanstiege und eines allfälligen Teuerungsausgleichs. Die Vorlage führt also zu Mehrausgaben von jährlich netto Fr. 150'000.- während der 3 Vereinbarungsjahre. 4. Antrag Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss nachstehendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen. Liestal, 27. April 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Wüthrich Der Landschreiber: Mundschin Beilagen: - Entwurf eines Landratsbeschlusses - Entwurf einer Vereinbarung mit der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle

4 Entwurf Landratsbeschluss betreffend Abschluss einer Vereinbarung mit der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: 1. Der Abschluss der Vereinbarung mit der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) wird zur Kenntnis genommen. 2. Für die Jahre 2011 bis 2013 wird ein Verpflichtungskredit von insgesamt Fr. 1'140'000 für die Ausrichtung der vereinbarten Pauschalvergütung von Fr. 380'000 pro Jahr (inkl. Mehrwertsteuer) an die Zentrale Arbeitsmakt-Kontrolle bewilligt. 3. Ziffer 2 dieses Beschlusses untersteht gemäss 31 Abs. 1 Bst. B der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung. Liestal, Im Namen des Landrates Der Präsident: Der Landschreiber:

Leistungsvereinbarung (gemäss 7 Abs. 4 GSA) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend Kanton genannt) und der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle, ZAK Grammetstrasse 16, 4410 Liestal *) (nachfolgend ZAK genannt) über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA); der Bundesverordnung gegen die Schwarzarbeit (VOSA); des kantonalen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA). In der Absicht, in der gesamten Bauwirtschaft, insbesondere im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe des Kantons Basel-Landschaft, die Bekämpfung der Schwarzarbeit möglichst effizient umzusetzen und die Kontrolltätigkeit im Sinne des gesetzlichen Auftrags bedarfsgerecht und wirkungsvoll durchzuführen, wird Nachstehendes vereinbart: *) Die ZAK ist ein von den Dachverbänden der Baselbieter Sozialpartner gegründeter, im Handelsregister eingetragener Verein. Als Non-Profit-Organisation (NPO) verfolgt der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern bezwecket vielmehr die Durchführung von Arbeitsmarktkontrollen in der Baselbieter Bauwirtschaft im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, des kantonalen Gesetzes über öffentliche Beschaffungen und der einschlägigen kantonalen Erlasse. Der Verein kann im Auftrag von Paritätischen Kommissionen im Bereich von Gesamtarbeitsverträgen oder im Auftrag von staatlichen Stellen weitere Kontrollaufgaben übernehmen. Mitglieder des Vereins sind Vertreterinnen und Vertreter der Dachverbände der Sozialpartner.

1. Rechtsgrundlagen - Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41, Anhang 1); - Art. 2 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 der Bundesverordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA, SR 822.411, Anhang 2); - 7 des kantonalen Gesetzes vom 24. Januar 2008 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA, GS 36.0562, Anhang 3); - Statuten der ZAK vom 29. April 2008 (Anhang 4), Kontrollreglement der ZAK vom 13. Mai 2009 (Anhang 5) und Schulungskonzept der ZAK vom 14. November 2008 (Anhang 6). 2. Zweck Diese Vereinbarung regelt: - den Rahmen für die Zusammenarbeit des Kantons bzw. der vom Kanton eingesetzten kantonalen Fachstelle mit der ZAK betreffend die durch die ZAK vorzunehmende Kontrolltätigkeit; - die Modalitäten der finanziellen Abgeltung der Kontrolltätigkeit durch den Kanton bzw. die kantonale Fachstelle; - die Modalitäten der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit seitens der ZAK. 3. Kontrollen 3.1 Kontrolltätigkeit Bei den im Rahmen dieser Vereinbarung durch die ZAK wahrzunehmenden Kontrollen handelt es sich insbesondere um Kontrollen im Bereich des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes, welches unter anderem Architekten und Ingenieure umfasst. - 2 -

3.2 Zu kontrollierende Personen Die ZAK ist ermächtigt, im Rahmen dieser Vereinbarung natürliche und juristische Personen wie Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende sowie Auftraggebende, welche in der Bauwirtschaft tätig sind und im Gebiet des Kantons Basel- Landschaft Arbeiten ausführen und/oder ausführen lassen, zu kontrollieren: - auf Grund von Meldungen jeglicher Art; - auf Grund eigener Stichproben und Recherchen, bspw. durch Marktbeobachtung (Internet, Annoncen, Datenbanken, usw.); - auf Grund von Hinweisen der Tripartiten Kommission (TPK), der Paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen (PK) und der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) sowie der in Art. 11 BGSA genannten Behörden. 3.3 Kontrollermächtigung Der Kanton bzw. die kantonale Fachstelle stellt der ZAK eine schriftliche Ermächtigung (Vollmacht mit Aktivlegitimation) aus, welche ihr bzw. den mit der Kontrolle betrauten Personen die Kompetenzen gemäss Art. 7 BGSA explizit zuerkennt. Diese Ermächtigung (Vollmacht mit Aktivlegitimation) weist die ZAK als im Rahmen des BGSA zur Zusammenarbeit autorisiertes Kontrollorgan gegenüber Behörden und Organisationen gemäss Art. 11 BGSA aus. 3.4 Kontrollausweise Der Kanton bzw. die kantonale Fachstelle schafft die erforderlichen Voraussetzungen, damit die von der ZAK mit der Kontrolle betrauten Personen mit einem Kontrollausweis ausgerüstet werden können, der ihre Legitimation, ihre Funktion und ihre Kompetenzen amtlich bestätigt. 3.5 Kontrollschwerpunkte Die ZAK legt die Schwerpunkte innerhalb der einzelnen Branchen nach Massgabe der aktuellen Situationen und Wahrnehmungen selbständig fest. Die Schwerpunkte, welche die TPK allenfalls setzt, gehen vor. 3.6 Protokolle Die Kontrollen sind gemäss Art. 9 BGSA zu protokollieren. Die ZAK schickt Kopien der Protokolle und allfälliger Beilagen an die kantonale Fachstelle. - 3 -

3.7 Kontrollergebnisse Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen und ihren Zeitaufwand in einem schriftlichen Bericht fest. Dieser Bericht enthält insbesondere alle Angaben gemäss Berichterstattungsformular des SECO. Die ZAK schickt Kopien der Berichte an die kantonale Fachstelle. 4. Berichterstattung an die TPK Die Berichterstattung an die TPK erfolgt gemäss 7 Abs. 5 lit. b GSA. Diese Berichterstattung enthält Angaben betreffend: - Anzahl der auf Grund dieser Vereinbarung durchgeführten Kontrollen; - Anzahl und Art der vermuteten Verstösse. 5. Ressourcen Für die Umsetzung dieser Vereinbarung setzt die ZAK 200 Stellenprozente für die Inspektorentätigkeit und 100 Stellenprozente für die Administration ein. Die ZAK stattet die mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen mit einer zweckmässigen Infrastruktur sowie mit sämtlichen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel und Ausrüstungen aus. 6. Schweigepflicht Die an der Umsetzung dieser Vereinbarung beteiligten Personen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 7. Entschädigung 7.1 Höhe Die Aktivitäten der ZAK im Rahmen dieser Vereinbarung werden mit einer Pauschalvergütung von CHF 380'000.00 abgegolten. 7.2 Fakturierungs- und Zahlungsmodalitäten Die ZAK stellt dem Kanton bzw. der kantonalen Fachstelle quartalsweise Rechnung über einen Betrag von CHF 95'000.00. Die Zahlung seitens des Kantons bzw. seitens der kantonalen Fachstelle erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. - 4 -

8. Aus- und Weiterbildung Die ZAK stellt im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen sicher, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen gemäss 7 Abs. 3 lit. d GSA die erforderlichen Kenntnisse aufweisen. Der Kanton bzw. die kantonale Fachstelle unterstützt die ZAK in dieser Aufgabe fachlich. 9. Dauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2013. Vorbehalten bleibt 7 Abs. 6 GSA. Vor einer Verlängerung der Vereinbarung wird eine Wirkungskontrolle durch eine unabhängige Instanz veranlasst. Diese wird von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt. Allfällige Kosten der Wirkungskontrolle trägt die ZAK. Die vorliegende Vereinbarung wird in vier gleich lautenden Originalen ausgefertigt. Liestal, den Liestal, den Für den Kanton Basel-Landschaft: Für die Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle, ZAK: Der Vorsteher der Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion Regierungsrat Peter Zwick Der Präsident Nationalrat Hans Rudolf Gysin Der Vizepräsident Landrat Daniel Münger - 5 -