Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

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Transkript:

- 474 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 42 Freitag, 13. Oktober 2017 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich I N HA L T : Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitbandnetz Landkreis Aurich des Landkreises Aurich... 474 C. Bekanntmachungen der Gemeinden Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Dornum für das Haushaltsjahr 2016 sowie Erteilung der Entlastung des Bürgermeisters gemäß 129 NKomVG... 477 Bekanntmachung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 05.12 "Baumhausanlage Schloss Lütetsburg" der Gemeinde Lütetsburg... 479 Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hage... 480 A. Bekanntmachungen des Landkreises Aurich Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitbandnetz Landkreis Aurich des Landkreises Aurich Aufgrund der 10 und 140 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48) i. V. m. der Eigenbetriebsverordnung (EigbetrVO) vom 27.01.2011 (Nds. GVBl. S. 21) hat der Kreistag des Landkreises Aurich in seiner Sitzung am 22.06.2017 folgende Betriebssatzung beschlossen. 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Der Eigenbetrieb des Landkreises Aurich wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Landkreises Aurich geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Breitbandnetz Landkreis Aurich. Der Landkreis tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

- 475 - (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 50.000. 2 Gegenstand und Aufgaben des Eigenbetriebes (1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist die flächendeckende Versorgung des Kreisgebietes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen. (2) Der Eigenbetrieb kann sich zwecks dieser Aufgabenerfüllung ganz oder teilweise privater Dritter bedienen. (3) Der Eigenbetrieb darf alle mit diesem Betriebszweck zusammenhängenden Geschäfte betreiben. 3 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes werden eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter sowie eine oder mehrere stellvertretende Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter durch den Landrat bestellt. (2) Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Dazu gehören insbesondere 1. Maßnahmen im Bereich der innerbetrieblichen Organisation, 2. alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt, 3. Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen (unbefristete Niederschlagungen ab einem Betrag von 10.000 bedürfen der Zustimmung der Landrätin oder des Landrates), 4. der Personaleinsatz. (3) Die Betriebsleitung hat der Landrätin oder dem Landrat und dem Betriebsausschuss quartalsweise Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. 4 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschuss (1) Der Kreistag des Landkreises Aurich bildet nach 140 Abs. 2 NKomVG i.v.m. 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die 71 bis 73 NKomVG. (2) Der Betriebsausschuss setzt sich zusammen aus den 15 Kreistagsabgeordneten des Ausschusses für Kreisentwicklung. Zusätzlich gehören dem Betriebsausschuss die Landrätin/der Landrat und Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter mit beratender Stimme an. Die/der Ausschussvorsitzende des Ausschusses für Kreisentwicklung erhält gleichfalls den Vorsitz im Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss tagt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.

- 476 - (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über 1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans, wenn der Gegenstandswert 250.000 überschreitet, 2. alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Kreistag oder der Landrat / die Landrätin zuständig sind, 3. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen i. S. d. 14 Abs. 3 Satz 2 EigBetrVO; 13 Abs. 2 Nr. 1 EigBetrVO bleibt unberührt, 4. Mehrausgaben für Einzelvorhaben i. S. d. 15 Abs. 3 Satz 2 EigBetrVO, wenn ein Betrag in Höhe von 50.000 überschritten wird; 13 Abs. 2 Nr. 2 EigBetrVO bleibt unberührt, 5. den Erlass von Forderungen und den Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 10.000 übersteigt, 6. den Vorschlag an den Kreistag, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. (4) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden kann, entscheidet der/die Betriebsleiter/-in im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Der Betriebsausschuss und der Landrat oder die Landrätin sind unverzüglich zu unterrichten. 14 Abs. 3 Satz 3 und 15 Abs. 3 Satz 3 EigBetrVO bleiben davon unberührt. 5 Aufgaben der Landrätin oder des Landrates (1) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und des bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Personals. (2) Vor der Erteilung von Weisungen durch den Landrat oder die Landrätin soll die Betriebsleitung gehört werden. 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im Übrigen vertritt der Landrat oder die Landrätin den Eigenbetrieb. (2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen.

- 477-7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes werden nach dem Zweiten Teil der Eigenbetriebsverordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Handels-gesetzbuches geführt. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr des Landkreises Aurich. (3) Der Wirtschaftsplan ( 13 EigBetrVO) ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Landrat oder die Landrätin dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Kreistag des Landkreises Aurich zur Beschlussfassung weiterleitet. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ( 17 EigBetrVO) wird von der Betriebsleitung mit dem Wirtschaftsplan vorgelegt. 8 Sonderkasse 1. Die Sonderkasse des Eigenbetriebes ist mit der Kreiskasse des Landkreises nicht verbunden. Für die Sonderkasse des Eigenbetriebes gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) sowie die Dienstanweisung des Landkreises, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2. Die Kassenaufsicht führt der Landrat oder die Landrätin. 9 Inkrafttreten Die Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Aurich, 22.06.2017 Landkreis Aurich Weber Der Landrat C. Bekanntmachungen der Gemeinden Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Dornum für das Haushaltsjahr 2016 sowie Erteilung der Entlastung des Bürgermeisters gemäß 129 NKomVG Der Rat der Gemeinde Dornum hat gemäß 129 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner Sitzung am 26.09.2017 den nachstehenden Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

- 478 - Kurzfassung der Bilanz Bilanz in der komprimierten Darstellungsform zur Veröffentlichung gemäß 54 Absatz 1 Satz 3 GemHKVO i. V. mit RdErl. d. MI vom 04.12.2006-33.3-10300/2- Muster 15 Bilanz zum 31.12.2016 Aktiva 1. Immaterielles Vermögen 520.723,00 2. Sachvermögen 24.284.362,63 3. Finanzvermögen 708.364,99 4. Liquide Mittel 597.223,52 5. Aktive Rechnungsabgrenzung 23.590,97 Bilanzsumme 26.134.265,11 Passiva 1. Nettoposition 18.905.209,61 1.1 Basis-Reinvermögen 5.393.300,68 1.2 Rücklagen 338.725,90 1.3 Jahresergebnis 1.546.630,33 1.4 Sonderposten 11.626.552,70 2. Schulden 4.047.132,01 2.1 Geldschulden 3.776.842,68 2.1.1 Liquiditätskredite 0,00 2.1.2 Geldschulden (ohne Liquiditätskredite) 3.776.842,68 2.2 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften 0,00 2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 753,56 2.4 Transferverbindlichkeiten 13.106,53 2.5 Sonstige Verbindlichkeiten 256.429,24 3. Rückstellungen 3.178.643,49 4. Passive Rechnungsabgrenzung 3.280,00 Bilanzsumme 26.134.265,11 Der Jahresabschluss 2016 der Gemeinde Dornum wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Jahresabschluss inklusive Anhang zum 31.12.2016 und der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses liegen in der Zeit vom 18.10.2017 bis einschließlich 26.10.2017 während der Öffnungszeiten des Rathauses der Gemeinde Dornum, Schatthauser Straße 9, 26553 Dornum, Zimmer 10, aus. Dornum, den 11.10.2017 Gemeinde Dornum Hook Der Bürgermeister

- 479 - Bekanntmachung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 05.12 "Baumhausanlage Schloss Lütetsburg" der Gemeinde Lütetsburg Der Rat der Gemeinde Lütetsburg hat am 09.03.2017 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 05.12 "Baumhausanlage Schloss Lütetsburg" gem. 10 Abs. 1 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich. Der Bebauungsplan tritt gem. 10 Abs. 3 S. 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit den enthaltenen örtlichen Bauvorschriften, dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 3 S. 2 BauGB beim Flecken Hage, 26524 Hage, Hauptstraße 81, während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann ist zur Einsicht berechtigt und kann auf Verlangen Auskunft erhalten. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorganges nach 214 Abs. 3 S. 2 BauGB werden gem. 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Flecken Hage unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

- 480 - Der Antrag gem. 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person oder Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Hage, 05.10.2017 Flecken Hage Der Gemeindedirektor Trännapp Bekanntmachung der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hage Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Samtgemeinde Hage am 03.04.2017 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes (25. Änderung) mit Verfügung vom 04.09.2017, Az. IV/60.1-2017/06 HA-25.Änd.-(5/5.3)-kem, gem. 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Lage und Abgrenzung des Änderungsgebietes sind aus dem nachstehenden Planausschnitt ersichtlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes sowie der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden bei der Samtgemeinde Hage,

- 481-26524 Hage, Hauptstr. 81, eingesehen werden. Jedermann kann diese Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine nach 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden gem. 215 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Hage unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hage, 05.10.2017 Samtgemeinde Hage Der Samtgemeindebürgermeister Trännapp Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7 13, 26603 Aurich Bezugspreis: Jährlich 150,- inkl. Mehrwertsteuer und Portokosten. Einzelexemplar: 3,00 inkl. Mehrwertsteuer und Portokosten. Redaktionsschluss jeweils Mittwoch, 13.00 Uhr für den Erscheinungstag Freitag der Woche. Manuskripte für die Bekanntmachung sind an das Kreistagsbüro des Landkreises Aurich, Fischteichweg 7 13, 26603 Aurich, Telefon (04941)16 1014 zu senden. Laufender Bezug des Amtsblattes nur durch den Landkreis Aurich.