Die Datenschutzgrundverordnung verändert alles

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Transkript:

TeleTrusT-interner Workshop Essen, 29./30.06.2017 Die Datenschutzgrundverordnung verändert alles RA Karsten U. Bartels LL.M. 29./30.06.2017 TeleTrusT-interner Workshop Firmenlogo 1

- IT-Sicherheitsgesetz 2015/ 2017 - KRITIS-VO 2016/ 2017 - UmsetzungsG NIS-RL 2017 - BDSG - LDSGe - Spezialgesetze - DSAnpUG-EU 2017 IT-Sicherheit NIS-Richtlinie 2018(1) DSGVO 2018(2) Verträge Untergesetzliche Normen und Standards (1) Umsetzungsfristende (2) Wirksamwerden

Art. 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Art. 32 Sicherheit der Datenverarbeitung Verweise u.a.: Abs. 1 S. 1 Stand der Technik zu Abs. 1. S. 1 Stand der Technik zu Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 f) Art. 28 Abs. 3 S. 2 c) Art. 30 Abs. 1 S. 2 g), Abs. 2 d) Datenschutz-Grundverordnung

Art. 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Art. 32 Sicherheit der Datenverarbeitung Verweise u.a.: Abs. 1 S. 1 Stand der Technik zu Abs. 1. S. 1 Stand der Technik zu Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 f) Art. 28 Abs. 3 S. 2 c) Art. 30 Abs. 1 S. 2 g), Abs. 2 d) Datenschutz-Grundverordnung

Art. 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Art. 32 Sicherheit der Datenverarbeitung Verweise u.a.: Abs. 1 S. 1 Stand der Technik zu Abs. 1. S. 1 Stand der Technik zu Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 f) Art. 28 Abs. 3 S. 2 c) Art. 30 Abs. 1 S. 2 g), Abs. 2 d) Datenschutz-Grundverordnung

Art. 32 DSGVO: Sicherheit der Verarbeitung Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos einer Rechtsverletzung (Schutzbedarfsanalyse) Art, Umfang, Umstände, Zweck der Verarbeitung Stand der Technik Katalogmaßnahmen Implementierungskosten

... zum Vergleich...

8a BSIG: Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse[, die wesentlich sind] angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen (TOV) Limitierte Schutzbedarfsanalyse Stand der Technik Aufwand verhältnism. zu Ausfallfolgen Nachweis: Audit, Prüfung, Zertifizierung soll eingehalten werden Branchenmindeststandards BSI: Eignungsfeststellung

13 Abs. 7 TMG: Sicherung der technischen Einrichtungen der Telemedienangebote gegen unerlaubte Zugriffe Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Störungen, auch durch äußere Angriffe Technische und organisatorische Vorkehrungen (TOV) Limitierte Schutzbedarfsanalyse Stand der Technik technisch möglich wirtschaftlich zumutbar Dokumentation

Ermittlung des Stands der Technik Ermittlungsmethode Messung/ Maßstab Beratung/ Arbeitshilfen Bedeutung von technischen Normen und Richtlinien Prüfung innerhalb/ außerhalb der Branche national/ international Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere einschlägige internationale, europäische und nationale Normen und Standards heranzuziehen, aber auch vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wurden. [Gesetzesbegründung zu 8a BSIG]

Rechenschaftspflicht, Art. 5 DSGVO (1) Personenbezogene Daten müssen ( Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ) ( Zweckbindung ) ( Datenminimierung ) ( Richtigkeit ) ( Speicherbegrenzung ) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ( Integrität und Vertraulichkeit ) (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ( Rechenschaftspflicht ).

Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeitung Bislang ADV nach 11 BDSG Ab 2018: AV nach Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter haftet direkt gegenüber Betroffenen Abschluss der AV-Vereinbarung auch in Textform Keine Beschränkung auf Datentransfer innerhalb EU/ EWR TOM nach neuem Niveau vereinbaren (Stand der Technik)

Managen von A(D)V-Vereinbarungen 1. ADV-Vereinbarung, die bis 24.05.2018 geschlossen werden 2. AV-Vereinbarungen ab dem 25.05.2018 3. Anpassung bestehender ADV- Vereinbarungen Lösung zu 1 + 2: Muster-AV-V mit DSGVO-Automatik (mit Anlage zum BDSG) Lösung zu 3: Änderung der Vereinbarungen, die auf eigenem Muster basieren, projektieren Priorisieren, in Einheiten angehen, geplant kommunizieren

Folgen von Verstößen Art. 83 Bußgelder bis EUR 20.000.000 oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes BDSG Beispiele Verstöße i. Zshg. mit AV oder TOM: bis EUR 10 Mio. bzw. 2 % des Umsatzes Verstöße gegen Rechenschaftspflicht bis EUR 20.000.000 oder 4 % des weltweiten Umsatzes DSGVO

DSGVO und TeleTrusT 1. IT-Sicherheit in DSGVO vergleichbar mit ITSiG 2. Relevanz durch empfindliche Bußgelder + Reputation 3. die DSGVO ist kein Projekt 4. handhabbare Methoden anwenden 5. Anforderungen sind Verpflichteten, Zulieferern, Datenschutzbeauftragten und Aufsichtsbehörden (noch) weitgehend unbekannt 29./30.06.2017 TeleTrusT-interner Workshop Firmenlogo 15