der Politischen Gemeinde Dänikon

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Transkript:

7 Gemeinde Dänikon, Oberdorfstrasse, 84 Dänikon, Telefon 44 846 5 8, Fax 44 846 5 89, www.daenikon.ch Protokoll der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Dänikon Datum: Donnerstag, 6. Juni 26 Zeit: Ort: Vorsitz: Protokoll: von 2: Uhr bis 2:5 Uhr im Saal des Anna Stüssi Hauses Gemeindepräsident Daniel Zumbach Gemeindeschreiber Lukas Kalberer Stimmenzählerin: Françoise Roth, Lettenring 29 Stimmberechtigte: '2 Anwesend: 27 (2,4%) Traktanden:. Einbürgerungsgesuch von Krüger, Günter, m, 965, Deutschland 2. Einbürgerungsgesuch von Ochs, Michael Uwe, m, 962, Deutschland, Ivy Ochs, Susan Denise, w, 958, Vereinigte Staaten und Ochs, Paul Michael, m, 998, Deutschland 3. Einbürgerungsgesuch von Sadikaj, Selim, m, 969, Kosovo, Sadikaj, Dorentina, w, 2, Kosovo, Sadikaj, Lora, w, 24, Kosovo und Sadikaj, Kleart, m, 27, Kosovo 4. Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde Dänikon 5. Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) 6. Anfragen gemäss 5 des Gemeindegesetzes Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 49

Gemeindepräsident Daniel Zumbach begrüsst die Stimmberechtigten. Speziell begrüsst er die Bürgerrechtsbewerber und die Presse, vertreten durch Frau Katja Büchi vom Furttaler. Nach diesen Worten schreitet der Gemeindepräsident zum offiziellen Teil der Gemeindeversammlung über. Der Vorsitzende stellt fest, dass die Einladung mit Traktandenliste im Furttaler publiziert und die schriftlichen Weisungsbroschüren fristgerecht auf der Webseite der Gemeinde aufgeschalten und durch die Post an die Abonnenten verteilt wurden. Das Stimmregister und die für die Behandlung der Geschäfte relevanten Akten sind während der Einladungsfrist auf der Gemeindeverwaltung aufgelegen und befinden sich jetzt auf dem Tisch der Vorsteherschaft. Er weist darauf hin, dass für die Politische Gemeinde die in der Gemeinde Dänikon wohnhaften SchweizerbürgerInnen ab vollendetem 8. Altersjahr stimmberechtigt sind. Das Stimmregister liegt auf dem Tisch der Versammlungsvorsteherschaft auf. Die nicht stimmberechtigten Gäste und Vertreter der Presse sitzen auf den Stühlen der ersten und zweiten Reihe links. Der guten Ordnung halber fragt er die Versammlung an, ob an den Plätzen der stimmberechtigten VersammlungsteilnehmerInnen weitere nicht stimmberechtigte Personen sitzen. Am Tisch der Gemeindevorsteherschaft ist Gemeindeschreiber Lukas Kalberer nicht stimmberechtigt. Als weitere Nichtstimmberechtigte sind anwesend: - Katja Büchi, vom Furttaler - Günter Krüger, Dänikon - Michael Ochs, Dänikon - Susan Ivy Ochs, Dänikon - Paul Ochs, Dänikon - Selim Sadikaj, Dänikon - Dorentina Sadikaj, Dänikon - Lora Sadikaj, Dänikon - Kleart Sadikaj, Dänikon Weiteren Personen wird das Stimmrecht nicht bestritten. Als Stimmenzählerin wird vorgeschlagen und gewählt:. Françoise Roth, Lettenring 29, Dänikon Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 5

Die Stimmenzählerin meldet: Stimmenzähler Stimmberechtigte Zuständig für Françoise Roth 27 alle Stimmberechtigten inkl. Gemeinderat Total 27 Total Stimmberechtigte '2 Stimmbeteiligung 2,4 % Nicht-Stimmberechtigte Eine Änderung der Traktandenliste wird nicht gewünscht. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 5

3 6.3. Bürgerrechtsaufnahmen Ausländer in ed alph Krüger, Günter Andrés Marcello (m), geb. 22. April 965, von Deutschland, wohnhaft Oberdorfstrasse 6, 84 Dänikon Genehmigung des Einbürgerungsgesuches Weisung Am. März 25 hat Günter Krüger, wohnhaft an der Oberdorfstrasse 6 in Dänikon, bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gestellt. Das zuständige kantonale Amt beurteilt, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von 2 Abs. 2 lit. c und d der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (BüVO) erfüllen und überweist das Gesuch der Wohnsitzgemeinde zum Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist für das vorstehende Bürgerrechtsgesuch gemäss Art. 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung (GO) die Gemeindeversammlung zuständig. Der Gemeinderat begutachtet das Gesuch und stellt gemäss Art. 25 Ziffer 6 GO Antrag an die Gemeindeversammlung. Günter Krüger ist am 22. April 965 in Santa Cruz (Bolivien) geboren. Er wohnt seit dem. April 26 in der Gemeinde Dänikon. Seit 2 arbeitet er als Product Manager bei der Korean Motor Company in Dietlikon. Der Bürgerrechtsbewerber besitzt einen unbescholtenen Ruf. Gegen ihn sind keine Strafuntersuchungen hängig. Im Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. Im Betreibungsregister sind keine Einträge vermerkt. Mit Schreiben vom 23. März 25 hat das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, dem Gemeinderat das Gesuch zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht überwiesen und mitgeteilt, dass die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von 2 Abs. 2 lit. c und d BüVO erfüllt sind. Anlässlich der persönlichen Vorstellung beim Gemeinderat hat der Gesuchsteller einen guten Eindruck hinterlassen. Günter Krüger hat die erforderliche Standortbestimmung in Staatskunde der wbk Dübendorf erfolgreich bestanden. Einer Einbürgerung steht seitens der Gemeinde nichts entgegen. Gemäss 43 BüVO sind Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten gebührenpflichtig. Gestützt auf das Gebührenreglement über die Verwaltungsgebühren wird durch die Gemeinde Dänikon für den Verwaltungsaufwand für Einbürgerungen von Ausländern ohne Anspruch auf Einbürgerung eine pauschale Gebühr von CHF 8.- erhoben. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der Aufnahme von Günter Krüger, vorbehältlich der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechtes, zuzustimmen. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 52

Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Dänikon aufgenommen: Krüger, Günter Andrés Marcello (m), geb. 22. April 965, von Deutschland wohnhaft an der Oberdorfstrasse 6, 84 Dänikon. 2. Dieser Beschluss wird gemäss 7 der Bürgerrechtsverordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ( Furttaler ) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Postfach, 857 Dielsdorf, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. 4. Mitteilung an: - Günter Krüger, Oberdorfstrasse 6, 84 Dänikon, R - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung, Wilhelmstrasse, Postfach, 89 Zürich (Beilage: Akten und Rechtskraftbescheinigung) - Finanzverwaltung Dänikon - Archiv Dänikon, 2. März 26 Gemeinderat Dänikon Anträge aus der Versammlung Es werden keine Anträge gestellt. Abstimmung Der Gemeindepräsident schreitet zur Abstimmung über den Antrag des Gemeinderates. Die Stimmenzählerin meldet: Stimmenzählerin Ja-Stimmen Nein-Stimmen Total-Stimmen Françoise Roth 27-27 Total 27-27 Total anwesende Stimmberechtigte 27 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 53

Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Dänikon aufgenommen: Krüger, Günter Andrés Marcello (m), geb. 22. April 965, von Deutschland wohnhaft an der Oberdorfstrasse 6, 84 Dänikon. 2. Dieser Beschluss wird gemäss 7 der Bürgerrechtsverordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ( Furttaler ) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Postfach, 857 Dielsdorf, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. 4. Mitteilung an: - Günter Krüger, Oberdorfstrasse 6, 84 Dänikon, R - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung, Wilhelmstrasse, Postfach, 89 Zürich (Beilage: Akten und Rechtskraftbescheinigung) - Finanzverwaltung Dänikon - Archiv Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 54

3 6.3. Bürgerrechtsaufnahmen Ausländer in ed alph Ochs, Michael Uwe (m), geb. 8. März 962, von Deutschland Ivy Ochs, Susan Denise (w), geb. 8. Mai 958, von den Vereinigten Staaten Ochs, Paul Michael (m), geb.. Oktober 998, von Deutschland wohnhaft Lettenring 39, 84 Dänikon Genehmigung des Einbürgerungsgesuches Weisung Am 25. August 25 hat Michael Uwe Ochs, wohnhaft am Lettenring 39 in Dänikon, bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gestellt. Das zuständige kantonale Amt beurteilt, ob die gesuchstellenden Personen die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von 2 Abs. 2 lit. c und d der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (BüVO) erfüllen und überweist das Gesuch der Wohnsitzgemeinde zum Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist für das vorstehende Bürgerrechtsgesuch gemäss Art. 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung (GO) die Gemeindeversammlung zuständig. Der Gemeinderat begutachtet das Gesuch und stellt gemäss Art. 25 Ziffer 6 GO Antrag an die Gemeindeversammlung. Michael Uwe Ochs ist am 8. März 962 in Pforzheim (Deutschland) geboren. Er wohnt seit dem. September 2 in der Gemeinde Dänikon. Seit 995 arbeitet er als Chemiker bei der BMG Engineering AG in Schlieren. Seine Ehefrau, Susan Denise Ivy Ochs, ist am 8. Mai 958 in Evanston (Vereinigte Staaten) geboren. Seit 24 arbeitet sie als Geologin an der Universität in Zürich. Ihr Sohn, Paul Michael Ochs, ist am. Oktober 998 in Uster ZH geboren. Er besucht seit August 23 das Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium Rämibühl in Zürich. Der Bürgerrechtsbewerber und seine Frau besitzen einen unbescholtenen Ruf. Gegen sie sind keine Strafuntersuchungen hängig. Im Zentralstrafregister sind sie nicht verzeichnet. Im Betreibungsregister sind keine Einträge vermerkt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 25 hat das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, dem Gemeinderat das Gesuch zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht überwiesen und mitgeteilt, dass die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von 2 Abs. 2 lit. c und d BüVO erfüllt sind. Anlässlich der persönlichen Vorstellung beim Gemeinderat haben die Gesuchsteller einen guten Eindruck hinterlassen. Michael Uwe Ochs und Susan Denise Ivy Ochs haben die erforderliche Standortbestimmung in Staatskunde der wbk Dübendorf erfolgreich bestanden. Einer Einbürgerung steht seitens der Gemeinde nichts entgegen. Gemäss 43 BüVO sind Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten gebührenpflichtig. Gestützt auf das Gebührenreglement über die Verwaltungsgebühren wird durch die Gemeinde Dänikon für den Verwaltungsaufwand für Einbürgerungen von Ausländern ohne Anspruch auf Einbürgerung eine pauschale Gebühr von CHF 8.- erhoben. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der Aufnahme von Michael Uwe Ochs, seiner Ehefrau Susan Denise Ivy Ochs und Sohn Paul Michael Ochs vorbehältlich der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechtes, zuzustimmen. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 55

Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Dänikon aufgenommen: Ochs, Michael Uwe (m), geb. 8. März 962, von Deutschland Ivy Ochs, Susan Denise (w), geb. 8. Mai 958, von den Vereinigten Staaten Ochs, Paul Michael (m), geb.. Oktober 998, von Deutschland wohnhaft am Lettenring 39, 84 Dänikon. 2. Dieser Beschluss wird gemäss 7 der Bürgerrechtsverordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ( Furttaler ) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 857 Dielsdorf, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. 4. Mitteilung an: - Michael Ochs und Susan Ivy Ochs, Lettenring 39, 84 Dänikon, R - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung, Wilhelmstrasse, Postfach, 89 Zürich (Beilage: Akten und Rechtskraftbescheinigung) - Finanzverwaltung Dänikon - Archiv Dänikon, 4. April 26 Gemeinderat Dänikon Anträge aus der Versammlung Es werden keine Anträge gestellt. Abstimmung Der Gemeindepräsident schreitet zur Abstimmung über den Antrag des Gemeinderates. Die Stimmenzählerin meldet: Stimmenzählerin Ja-Stimmen Nein-Stimmen Total-Stimmen Françoise Roth 27-27 Total 27-27 Total anwesende Stimmberechtigte 27 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 56

Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Dänikon aufgenommen: Ochs, Michael Uwe (m), geb. 8. März 962, von Deutschland Ivy Ochs, Susan Denise (w), geb. 8. Mai 958, von den Vereinigten Staaten Ochs, Paul Michael (m), geb.. Oktober 998, von Deutschland wohnhaft am Lettenring 39, 84 Dänikon. 2. Dieser Beschluss wird gemäss 7 der Bürgerrechtsverordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ( Furttaler ) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 857 Dielsdorf, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. 4. Mitteilung an: - Michael Ochs und Susan Ivy Ochs, Lettenring 39, 84 Dänikon, R - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung, Wilhelmstrasse, Postfach, 89 Zürich (Beilage: Akten und Rechtskraftbescheinigung) - Finanzverwaltung Dänikon - Archiv Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 57

32 6.3. Bürgerrechtsaufnahmen Ausländer in ed alph Sadikaj, Selim (m), geb. 3. Oktober 969, von Kosovo Sadikaj, Dorentina (w), geb. 9. Januar 2, von Kosovo Sadikaj, Lora (w), geb. 8. Juni 24, von Kosovo Sadikaj, Kleart (m), geb. 27. Juni 27, von Kosovo wohnhaft Hauptstrasse 22, 84 Dänikon Genehmigung des Einbürgerungsgesuches Weisung Am 9. Dezember 22 hat Selim Sadikaj, wohnhaft an der Hauptstrasse 22 in Dänikon, bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung gestellt. Das zuständige kantonale Amt beurteilt, ob die gesuchstellenden Personen die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von 2 Abs. 2 lit. c und d der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (BüVO) erfüllen und überweist das Gesuch der Wohnsitzgemeinde zum Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist für das vorstehende Bürgerrechtsgesuch gemäss Art. 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung (GO) die Gemeindeversammlung zuständig. Der Gemeinderat begutachtet das Gesuch und stellt gemäss Art. 25 Ziffer 6 GO Antrag an die Gemeindeversammlung. Selim Sadikaj ist am 3. Oktober 969 in Prizren (Kosovo) geboren. Er wohnt seit dem. August 995 in der Gemeinde Dänikon. Seit 995 arbeitet er als Schichtleiter bei der Eisberg Schweiz AG in Dänikon. Seine Kinder Dorentina (w), geb. 9. Januar 2, Lora (w), geb. 8. Juni 24 und Kleart (m), geb. 27. Juni 27 sind in Schlieren ZH geboren. Der Bürgerrechtsbewerber besitzt einen unbescholtenen Ruf. Gegen ihn sind keine Strafuntersuchungen hängig. Im Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. Im Betreibungsregister sind keine Einträge vermerkt. Mit Schreiben vom 2. November 22 hat das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, dem Gemeinderat das Gesuch zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht überwiesen und mitgeteilt, dass die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von 2 Abs. 2 lit. c und d BüVO erfüllt sind. Anlässlich der persönlichen Vorstellung beim Gemeinderat haben der Gesuchsteller und seine Kinder einen guten Eindruck hinterlassen. Selim Sadikaj hat die erforderlichen Standortbestimmungen in Deutsch und Staatskunde der wbk Dübendorf erfolgreich bestanden. Einer Einbürgerung steht seitens der Gemeinde nichts entgegen. Seine Ehefrau Makfire Sadikaj, geb. 2. Februar 979 von Kosovo, hat sich entschieden, nach zweimaligem nichtbestehen des Deutschtests das Einbürgerungsbegehren zurückzuziehen. Gemäss 43 BüVO sind Entscheide in Bürgerrechtsangelegenheiten gebührenpflichtig. Gestützt auf das Gebührenreglement über die Verwaltungsgebühren wird durch die Gemeinde Dänikon für den Verwaltungsaufwand für Einbürgerungen von Ausländern ohne Anspruch auf Einbürgerung eine pauschale Gebühr von CHF 8.- erhoben. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der Aufnahme von Selim Sadikaj und seinen Kindern Dorentina, Lora und Kleart, vorbehältlich der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechtes, zuzustimmen. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 58

Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Dänikon aufgenommen: Sadikaj, Selim (m), geb. 3. Oktober 969, von Kosovo Sadikaj, Dorentina (w), geb. 9. Januar 2, von Kosovo Sadikaj, Lora (w), geb. 8. Juni 24, von Kosovo Sadikaj, Kleart (m), geb. 27. Juni 27, von Kosovo wohnhaft an der Hauptstrasse 22, 84 Dänikon. 2. Dieser Beschluss wird gemäss 7 der Bürgerrechtsverordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ( Furttaler ) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Postfach, 857 Dielsdorf, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. 4. Mitteilung an: - Selim Sadikaj, Hauptstrasse 22, 84 Dänikon, R - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung, Wilhelmstrasse, Postfach, 89 Zürich (Beilage: Akten und Rechtskraftbescheinigung) - Finanzverwaltung Dänikon - Archiv Dänikon, 8. Februar 26 Gemeinderat Dänikon Anträge aus der Versammlung Es werden keine Anträge gestellt. Abstimmung Der Gemeindepräsident schreitet zur Abstimmung über den Antrag des Gemeinderates. Die Stimmenzählerin meldet: Stimmenzählerin Ja-Stimmen Nein-Stimmen Total-Stimmen Françoise Roth 27-27 Total 27-27 Total anwesende Stimmberechtigte 27 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 59

Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 8 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts wird in das Bürgerrecht der Gemeinde Dänikon aufgenommen: Sadikaj, Selim (m), geb. 3. Oktober 969, von Kosovo Sadikaj, Dorentina (w), geb. 9. Januar 2, von Kosovo Sadikaj, Lora (w), geb. 8. Juni 24, von Kosovo Sadikaj, Kleart (m), geb. 27. Juni 27, von Kosovo wohnhaft an der Hauptstrasse 22, 84 Dänikon. 2. Dieser Beschluss wird gemäss 7 der Bürgerrechtsverordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ( Furttaler ) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 3 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Postfach, 857 Dielsdorf, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. 4. Mitteilung an: - Selim Sadikaj, Hauptstrasse 22, 84 Dänikon, R - Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung, Wilhelmstrasse, Postfach, 89 Zürich (Beilage: Akten und Rechtskraftbescheinigung) - Finanzverwaltung Dänikon - Archiv Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 6

33.6 Jahresrechnungen, Inventare Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde Dänikon Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Weisung Die Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde präsentiert sich wie folgt: a) Erfolgsrechnung Gesamtaufwand CHF 7'592'65.8 Gesamtertrag CHF 7'4'36.38 Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung CHF 45'929.43 b) Investitionsrechnung - Nettoinvestitionen Verwaltungsvermögen Ausgaben Verwaltungsvermögen CHF '574'357.8 Einnahmen Verwaltungsvermögen CHF 26'427.5 Ausgabenüberschuss Verwaltungsvermögen CHF '447'93.3 - Nettoinvestitionen Finanzvermögen Ausgaben Finanzvermögen CHF 45'32.5 Einnahmen Finanzvermögen CHF. Ausgabenüberschuss Finanzvermögen CHF 45'32.5 c) Bilanz Bilanzsumme per 3.2.25 CHF 3'235'7.22 d) Stand Eigenkapital Total zweckfreies Eigenkapital per 3.2.25 CHF 7'684'975.85 Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der vorliegenden Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde zuzustimmen. Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 9 Ziffer 4 der Gemeindeordnung:. Die Jahresrechnung der Politischen Gemeinde Dänikon für das Jahr 25 wird genehmigt. 2. Die Jahresrechnung 25 wurde unter Anwendung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2) erstellt. Die Gemeindeversammlung Dänikon hat der Ausübung der Pilotfunktion mit Beschluss vom 23. Juni 2 zugestimmt. 3. Die Erfolgsrechnung präsentiert sich wie folgt: Gesamtaufwand CHF 7'592'65.8 Gesamtertrag CHF 7'4'36.38 Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung CHF 45'929.43 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 6

4. Die Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen präsentiert sich wie folgt: Ausgaben Verwaltungsvermögen CHF '574'357.8 Einnahmen Verwaltungsvermögen CHF 26'427.5 Ausgabenüberschuss Verwaltungsvermögen 5. Die Investitionsrechnung Finanzvermögen präsentiert sich wie folgt: CHF '447'93.3 Ausgaben Finanzvermögen CHF 45'32.5 Einnahmen Finanzvermögen CHF. Ausgabenüberschuss Finanzvermögen CHF 45'32.5 6. Die Bilanz weist eine Bilanzsumme von CHF 3'235'7.22 aus. 7. Das Total des zweckfreien Eigenkapitales beläuft sich per 3.2.25 auf CHF 7'684'975.85. 8. Der Zinssatz zur internen Verzinsung beträgt gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates Nr. 66 vom 5. Juli 2 für das Jahr 25 2,49%. 9. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde Dänikon zu genehmigen.. Mitteilung an: - Rechnungsprüfungskommission, Markus Marti, Lettenring 3, 84 Dänikon - Intranet: Archiv\2 - Finanzen\Jahresrechnung\25 (Antrag & Jahresrechnung) - Intranet: RPK\Jahresrechnung\25 (Antrag & Jahresrechnung) - Finanzverwalter Martin Staubli - Archiv Dänikon, 2. März 26 Gemeinderat Dänikon Abschied der Rechnungsprüfungskommission. Die Rechnungsprüfungskommission hat die Jahresrechnung und die Sonderrechnungen 25 der Politischen Gemeinde Dänikon in der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung vom 2. März 26 geprüft. Die Jahresrechnung weist folgende Grunddaten aus: Erfolgsrechnung: Gesamtaufwand CHF 7'592'65.8 Gesamtertrag CHF 7'4'36.38 Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung CHF 45'929.43 Investitionsrechnung: Ausgaben Verwaltungsvermögen CHF '574'357.8 Einnahmen Verwaltungsvermögen CHF 26'427.5 Ausgabenüberschuss Verwaltungsvermögen CHF '447'93.3 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 62

Investitionsrechnung Finanzvermögen: Ausgaben Finanzvermögen CHF 45'32.5 Einnahmen Finanzvermögen CHF -.- Ausgabenüberschuss Finanzvermögen CHF 45'32.5 Bilanz: Bilanzsumme CHF 3'235'7.22 Der Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung wird dem zweckfreien Eigenkapital entnommen. Durch den Aufwandüberschuss reduziert sich das zweckfreie Eigenkapital auf CHF 7'684'975.85. 2. Die Rechnungsprüfungskommission stellt fest, dass die Jahresrechnung der Politischen Gemeinde Dänikon finanzrechtlich zulässig und rechnerisch richtig ist. Die finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Regelungen zum Haushaltsgleichgewicht sind eingehalten. 3. Die Rechnungsprüfungskommission hat den Kurzbericht der finanztechnischen Prüfung zur Kenntnis genommen. 4. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung die Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde Dänikon, entsprechend dem Antrag des Gemeinderates, zu genehmigen. Dänikon, 2. April 26 Rechnungsprüfungskommission Dänikon Anträge aus der Versammlung Es werden keine Anträge gestellt. Abstimmung Der Gemeindepräsident schreitet zur Abstimmung über den Antrag des Gemeinderates. Die Stimmenzählerin meldet: Stimmenzählerin Ja-Stimmen Nein-Stimmen Total-Stimmen Françoise Roth 27-27 Total 27-27 Total anwesende Stimmberechtigte 27 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 63

Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 9 Ziffer 4 der Gemeindeordnung:. Die Jahresrechnung der Politischen Gemeinde Dänikon für das Jahr 25 wird genehmigt. 2. Die Jahresrechnung 25 wurde unter Anwendung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2) erstellt. Die Gemeindeversammlung Dänikon hat der Ausübung der Pilotfunktion mit Beschluss vom 23. Juni 2 zugestimmt. 3. Die Erfolgsrechnung präsentiert sich wie folgt: Gesamtaufwand CHF 7'592'65.8 Gesamtertrag CHF 7'4'36.38 Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung CHF 45'929.43 4. Die Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen präsentiert sich wie folgt: Ausgaben Verwaltungsvermögen CHF '574'357.8 Einnahmen Verwaltungsvermögen CHF 26'427.5 Ausgabenüberschuss Verwaltungsvermögen CHF '447'93.3 5. Die Investitionsrechnung Finanzvermögen präsentiert sich wie folgt: Ausgaben Finanzvermögen CHF 45'32.5 Einnahmen Finanzvermögen CHF. Ausgabenüberschuss Finanzvermögen CHF 45'32.5 6. Die Bilanz weist eine Bilanzsumme von CHF 3'235'7.22 aus. 7. Das Total des zweckfreien Eigenkapitales beläuft sich per 3.2.25 auf CHF 7'684'975.85. 8. Der Zinssatz zur internen Verzinsung beträgt gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates Nr. 66 vom 5. Juli 2 für das Jahr 25 2,49%. 9. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Jahresrechnung 25 der Politischen Gemeinde Dänikon zu genehmigen.. Mitteilung an: - Rechnungsprüfungskommission, Markus Marti, Lettenring 3, 84 Dänikon - Intranet: Archiv\2 - Finanzen\Jahresrechnung\25 (Antrag & Jahresrechnung) - Intranet: RPK\Jahresrechnung\25 (Antrag & Jahresrechnung) - Finanzverwalter Martin Staubli - Archiv Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 64

34 3 Fürsorge / Sozialwesen 3. Vorschriften, Verträge, Kreisschreiben Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Weisung Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich nahmen am 3. Juni 2 den Gegenvorschlag des Regierungsrates zur Volksinitiative "Kinderbetreuung Ja" an. In der Folge wurden die gesetzlichen Bestimmungen angepasst und im neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 4. März 2 und der entsprechenden Verordnung vom 7. Dezember 2 festgelegt. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet die Gemeinden, für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter zu sorgen ( 8). Die Finanzierung hat durch Beiträge der Eltern und Gemeinden zu erfolgen. Die Beiträge sind von den Gemeinden festzulegen, wobei diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen können. Die Mitfinanzierung der ausserfamiliären Betreuung von Kindern im Vorschulalter ist eine neue, durch die übergeordnete Gesetzgebung verordnete Aufgabe für die Gemeinde. Die Verordnung für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) ist deshalb als kommunale Rechtsgrundlage durch die Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen. Die Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes für die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vorschulalter kann durch eigene Einrichtungen der Gemeinde, durch Leistungsvereinbarungen mit externen Anbietern innerhalb und ausserhalb der Gemeinde oder auch durch die Vermittlung entsprechender Kontakte über die Gemeindeverwaltung erfolgen. Gemäss Informationen die dem Sozialsekretariat Dänikon vorliegen, sind in den Kinderkrippen in den umliegenden Gemeinden meistens freie Plätze vorhanden. Der Gemeinderat Dänikon ist somit der Ansicht, dass zurzeit ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter besteht. Diese Annahme wird gestärkt durch die Tatsache, dass bezüglich Betreuungsangeboten in der Gemeinde in den vergangenen Jahren lediglich vereinzelt Anfragen bei der Gemeindeverwaltung erfolgt sind. Die Schaffung eigener Einrichtungen durch die Gemeinde ist deshalb nicht angezeigt. Unabhängig von den Anbietern ist jedoch für die Finanzierung ein Beitragsmodell auszuarbeiten und durch die Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen. Dabei kann die Objekt- oder Subjektfinanzierung angewendet werden. Bei der Objektfinanzierung werden einzelnen Institutionen Defizitbeiträge zugesichert. Von diesen Beiträgen profitieren alle Erziehungsberechtigten, welche Kinder in diesen Institutionen betreuen lassen, und dies unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei der Subjektfinanzierung hingegen werden Beiträge an die Betreuungskosten derjenigen Erziehungsberechtigten gewährt, welche sich eine familienergänzende Betreuung nicht oder nicht umfassend leisten können, auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit aber auf eine solche angewiesen sind. Zudem trägt die Gemeinde mit dem System einer Subjektfinanzierung kein unternehmerisches Risiko. Im Weiteren kann der Gemeinderat die Beträge jederzeit anpassen, womit die Kosten, welche durch die Gemeinde zu tragen sind, im Rahmen gehalten werden können. Auf Grund dieser Erwägungen und damit die Gemeinde eine grössere Handlungsfreiheit hat, bevorzugt der Gemeinderat eine Subjektfinanzierung. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 65

Der Gemeinderat Dänikon legt der Gemeindeversammlung die VOKV zur Genehmigung vor. In dieser wird festgelegt, dass allfällige Beiträge lediglich an erwerbstätige Erziehungsberechtigte gewährt werden, die mit den betreuten Kindern in der Gemeinde Dänikon gesetzlich gemeldet sind (Art. 3 VOKV). Die Berechnung eines allfälligen Anspruchs basiert auf dem steuerbaren Vermögen sowie auf dem massgebenden Einkommen der Gesuchsteller (Art. 6 und 7 VOKV). Das Beitragsreglement für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (REKV) wird gestützt auf Art. 24 der Gemeindeordnung und die Vorgaben der VOKV, vom Gemeinderat erlassen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Verordnung durch die Gemeindeversammlung. Es umfasst die Ausführungsbestimmungen und hält detailliert fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von einem Beitrag an die von der Gemeinde definierten Vollkostentarife anerkannter Betreuungseinrichtungen profitieren zu können, und nach welchen Massstäben die Unterstützung gewährt wird. Der Gemeinderat Dänikon ist an einem bedarfsgerechten Angebot für eine familienergänzende Betreuung für Kinder im Vorschulalter nicht nur interessiert, er respektive die Gemeinde ist dazu gemäss erwähntem Volksentscheid und vorliegender Gesetzgebung auch verpflichtet. Mit der Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter wird das notwendige Instrument geschaffen, damit die Gemeinde Dänikon ihren Verpflichtungen auch bezüglich Beiträgen der Erziehungsberechtigten rechtzeitig nachkommen kann. Aus diesem Grund unterbreitet der Gemeinderat der Gemeindeversammlung die vorliegende Verordnung (VOKV) zur Genehmigung. Antrag des Gemeinderates Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 6 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon wird gestützt auf 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) erlassen. 2. Die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den. Juli 26 in Kraft gesetzt. 3. Mitteilung durch Protokollauszug an: - Rechnungsprüfungskommission Dänikon, Markus Marti, Lettenring 3, 84 Dänikon - Intranet: Archiv\ - Präsidial\Gemeindeversammlung\26-6-6 - Intranet: RPK\Gemeindeversammlung\26-6-6 - Gemeinderat Ueli Sauter - Gemeindeschreiber Lukas Kalberer - Finanzverwaltung Dänikon - Akten Dänikon, 4. April 26 Gemeinderat Dänikon Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 66

Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die RPK hat an ihrer Sitzung vom 9. April 26 die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung im Vorschulalter (VOKV) geprüft und angenommen. Mit der Ausarbeitung der vorliegenden Verordnung hat der Gemeinderat die Vorgaben nach 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter umgesetzt sowie Regeln für eventuelle Beiträge der Gemeinde an Eltern ausgearbeitet. Die RPK hält fest: Die Verordnung als solche ist vollständig und deckt die durch das KJHG geforderten Vorgaben ab. Beiträge werden nur an erwerbstätige Erziehungsberechtigte ausgerichtet. Beiträge werden nur an in Dänikon wohnhafte Erziehungsberechtigte ausgerichtet. Das steuerbare Vermögen und das Einkommen sowie die Anzahl der zu betreuenden Kinder sind massgebend für die Höhe der auszurichtenden Beiträge durch die Gemeinde. Das Erlassen der detaillierten Regeln und Festsetzen der Höhe der Beiträge liegt in der Kompetenz des Gemeinderates Die finanzielle Auswirkung der Verordnung auf die Gemeindefinanzen sind jedoch schwierig abzuschätzen. Einerseits scheint das Angebot an Betreuungsplätzen in Dänikon und umliegenden Gemeinden genügend gross zu sein, so dass keine gemeindeeigenen Plätze geschaffen werden müssen. Andererseits ist die Anzahl der möglichen beitragsberechtigten Fälle sowie die Höhe der Unterstützungsbeiträge sehr ungewiss. Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt der Gemeindeversammlung die Vorlage anzunehmen. Dänikon, 26. April 26 Rechnungsprüfungskommission Dänikon Anträge aus der Versammlung Es werden keine Anträge gestellt. Abstimmung Der Gemeindepräsident schreitet zur Abstimmung über den Antrag des Gemeinderates. Die Stimmenzählerin meldet: Stimmenzählerin Ja-Stimmen Nein-Stimmen Total-Stimmen Françoise Roth 27-27 Total 27-27 Total anwesende Stimmberechtigte 27 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 67

Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Gemeindeversammlung - gestützt auf den Antrag des Gemeinderates - beschliesst in Anwendung von Artikel 6 Ziffer 8 der Gemeindeordnung:. Die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon wird gestützt auf 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) erlassen. 2. Die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den. Juli 26 in Kraft gesetzt. 3. Mitteilung durch Protokollauszug an: - Rechnungsprüfungskommission Dänikon, Markus Marti, Lettenring 3, 84 Dänikon - Intranet: Archiv\ - Präsidial\Gemeindeversammlung\26-6-6 - Intranet: RPK\Gemeindeversammlung\26-6-6 - Gemeinderat Ueli Sauter - Gemeindeschreiber Lukas Kalberer - Finanzverwaltung Dänikon - Akten Die Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV), die die Gemeindeversammlung an der heutigen Versammlung erlassen hat, befindet sich im Anhang zum heutigen Protokoll ab Seite 73. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 68

35 6.4. Initiativen, Anfragen Zogg Anne und Hans, Weiheracherstrasse, 84 Dänikon Anfrage nach 5 GG betreffend Aufhebung der Buslinie 49 zwischen Hüttikon ZH und Würenlos AG Mit Schreiben vom 22. Mai 26 (Eingang 3. Mai 26) stellen Anne und Hans Zogg, Weiheracherstrasse, 84 Dänikon, dem Gemeinderat die folgende Anfrage gemäss 5 des Gemeindegesetzes. Anfrage nach 5 des Gemeindegesetzes Aufhebung Buslinie 49 zwischen Hüttikon ZH und Würenlos AG Während vieler Jahre verkehrte der Bus 49 werktags mindestens zu den Stosszeiten nicht nur bis zur letzten Zürcher Gemeinde Hüttikon, sondern über die Kantonsgrenze hinaus bis nach Würenlos im Kanton AG, wo Anschluss zum Aargauer RVBW Bus besteht. Technisch war dies problemlos machbar, da die Endhaltestellen "Hüttikon" und "Würenlos Bettlen" lediglich (einen) Kilometer voneinander entfernt sind und die Strecke über Land und ohne Staugefahr führt. Die Verbindung kam damals dank der Initiative des damaligen Gemeinderates Dänikon und Hüttikon zustande, (wahrscheinlich) mit Kostenbeteiligung der Gemeinden. Später wurde die Verbindung verlängert bis zum Kreisel bei der Raiffeisenbank in Würenlos und viel mehr Kurse angeboten. Diese Verbindung wurde nun auf den Fahrplanwechsel vom letzten Dezember ersatzlos komplett gestrichen. Der Bedarf sei zu klein, und fahrplantechnisch wegen dem neuen Viertelstundentakt nicht mehr möglich. Mit "Viertelstundentakt" sind die 4 bzw. 5 Zusatzbusse morgens und abends zu den Stosszeiten von Montag bis Freitag gemeint. Für eine Direktverbindung von Dänikon bzw. Hüttikon nach Würenlos besteht jedoch weiterhin ein klarer Bedarf, will man den Fahrgästen nicht einen Umweg von mehr als km zumuten. Dieser könnte auch mit einem eingeschränkten Fahrplan befriedigt werden. Fragen: - Was hat der Gemeinderat Dänikon unternommen, damit diese Verbindung mindestens eingeschränkt weiter bestehen kann bzw. wieder aufgenommen wird? - Was wird er in Zukunft unternehmen? - Wieviel kostete diese Verbindung die Gemeinde bzw. was würde sie zukünftig kosten? Wie stehen diese Kosten in Relation zu den Verbindungen Richtung Regensdorf? Dänikon, 22. Mai 26 Anne und Hans Zogg Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 69

Antwort des Gemeinderates Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage von Anne und Hans Zogg, Weiheracherstrasse, 84 Dänikon, wie folgt: Ihre Anfrage nach 5 GG betreffend Aufhebung Buslinie 49 zwischen Hüttikon ZH und Würenlos AG Sehr geehrte Herr und Frau Zogg Mit Schreiben vom 22. Mai 26 (Eingang 3. Mai 26) stellen Sie dem Gemeinderat eine Anfrage gemäss 5 des Gemeindegesetzes. Ihre drei Fragen betreffend Aufhebung der Buslinie 49 zwischen Hüttikon ZH und Würenlos AG, möchten wir Ihnen wie folgt beantworten:. Was hat der Gemeinderat Dänikon unternommen, damit diese Verbindung mindestens eingeschränkt weiter bestehen kann bzw. wieder aufgenommen wird? Schon seit einigen Jahren ist bekannt, dass die Fahrgastzahlen von Hüttikon nach Würenlos und zurück viel zu gering sind, um eine ordentliche Buslinie zu betreiben. So fuhr zum Beispiel weniger als ein Fahrgast pro Kurs im Bus mit. Die VBG gelangte deshalb zum Schluss, dass das Fahrgastpotential für eine ordentliche Buslinie viel zu gering und aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Der Gemeinderat hat diese Entwicklung schon seit längerem beobachtet und wusste, dass über kurz oder lang der unrentable Teil dieser Buslinie nicht mehr weiter betrieben wird. 2. Was wird er in Zukunft unternehmen? Da die Fahrgastzahlen zu gering sind, wird der Gemeinderat auch in Zukunft keine Bestrebungen für die Wiederaufnahme des Betriebes der Buslinie 49 zwischen Hüttikon und Würenlos zu Lasten des Steuerhaushaltes unternehmen. 3. Wieviel kostet die Verbindung die Gemeinde bzw. was würde sie zukünftig kosten? Wie stehen diese Kosten in Relation zu den Verbindungen Richtung Regensdorf? Gemäss Auskunft der VBG können die genauen Kosten für die Wiederaufnahme des Bus- Betriebes zwischen Hüttikon und Würenlos nicht abschliessend beantwortet werden. Der Grund liegt darin, dass Buslinien, welche die Kantonsgrenzen überfahren, nach interkantonalem Verteilschlüssel (IKV) abgerechnet werden müssen. Wenn pro Fahrt von Kosten von CHF 2.- ausgegangen wird, würde der Betrieb der Buslinie an Werktagen die Steuerzahler der Gemeinde Dänikon mehr als CHF 5'.- pro Jahr kosten. Im Vergleich dazu belasten alle bestehenden Busverbindungen die Politische Gemeinde Dänikon mit rund CHF 57'.- pro Jahr. Aussagekräftige Fahrgastzahlen zu den neuen Viertelstundentakt-Verbindungen werden gemäss Auskunft der VBG erst ab Anfang 27 vorliegen. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 7

Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass einzelne Personen von der Streichung der Busverbindung von Hüttikon nach Würenlos betroffen sind. Angesichts der geringen Fahrgastzahlen pro Kurs erachtet der Gemeinderat die jährlich zusätzlich entstehenden Kosten, für einen Busbetrieb zwischen Hüttikon ZH und Würenlos AG, als nicht vertretbar. Wir danken für Ihre Kenntnisnahme. Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 7

Schluss der Versammlung Zum Schluss fragt der Gemeindepräsident Daniel Zumbach die Versammlungsteilnehmer an, ob jemand gegen die Versammlungsführung oder gegen die Durchführung der Abstimmungen Einwendungen erheben möchte. Dies ist nicht der Fall. Der Versammlungsleiter weist noch auf die Seite 2 der Einladungsunterlagen, betreffend Protokolleinsicht und Rechtsmittel hin. Die Stimmenzähler werden gebeten am Mittwoch, 22. Juni 26, das Protokoll auf der Gemeindeverwaltung zu unterzeichnen. Er dankt für das Erscheinen und schliesst den offiziellen Teil der Gemeindeversammlung um 2:5 Uhr. Für die Richtigkeit: Der Gemeindeschreiber Lukas Kalberer Protokollgenehmigung Wir haben das Protokoll, gestützt auf 54 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, geprüft und bezeugen es als richtig: Funktion: Vorname, Name: Datum: Unterschrift: Gemeindepräsident Stimmenzählerin Daniel Zumbach Françoise Roth Protokollauflage ab: 24. Juni 26 Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 72

..c: u c -'>!. c: Q) rtl "'Cl s: Cl s: ro 5: 3, ro ' - CO ::J.. L!) ~ \D ro -;t..., CO Vl OJ ::g: 3 X - rtl c... ::J ' < CO ~ 3 \D -;t CO ::J -;t ::J --t ro..., c Vl <2 @' Q) ~ ~ ' ()) c. '--' -'>!. c c: ::J :ro - IV -;t rl I-' rl ()) CO rl Q) Vl Vl rtl t:; ~ "'Cl Q:;.. c -'>!. c :ro Q) "'Cl c "Ci) Verordnung für die externe men Dänikon Wohn -, Arbeits- und Lebensraum familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 6. Juni 26 ~ (/) <..:> ~-,...,. ro... '-. w VO externe Bet reuung Ki ndern im Vorschulalter 6.6.26 Seite

Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 6. Juni 26 Seite 74

Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Gl ro 3 ro ::l Cl.. ro < ro... (/) OJ 3 3 c ::l lo < 3 ::l ::l ro... (/),...,. OJ lo -' (j\ '-' c ::l N -' (j\ {f) ro,... (D -' '-J l..tl A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Vorbemerkung 3 Art. Zweck... 3 Art. 2 Grundsätze... 3 Art. 3 Geltungsbereich 3 B. Berechnung der Beiträge... 4 Art. 4 Grundsatz 4 Art. 5 Betreuungstarife 4 Art. 6 Steuerbares Vermögen... 4 Art. 7 Massgebendes Einkommen 4 Art. 9 Beitragstabelle 4 Art. Unterlagen 5 Art. 2 Neuberechnung des Beitrags... 5 Art. 3 Rückzahlung und Nachforderung 5 Art. 4 Härtefälle 5 c. Vollzug... 6 Art. 6 Beitragsreglement 6 Art. 7 Einstellung der Beträge im Budget... 6 Art. 8 Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben 6. D. Schlussbestimmungen... 7 Art. 9 Inkraftsetzung 7 Art. 2 Frühere Beschlüsse übergeordneter Organe 7 Art. 2 Übergangsbestimmungen 7 VO externe Betreuung Kindern im Vorschulalter 6.6.26 Seite 2 I A. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Diese Verordnung gilt für Erziehungsberechtigte, die mit ihren Kindern in der Gemeinde Dänikon wohnhaft sind. Wird die elterliche Sorge nur von einem Erziehungsberechtigten oder nicht von den Erziehungsberechtigten wahrgenommen, gilt diese Verordnung auch für den oder die Inhaber der elterlichen Sorge von Kindern. In dieser Verordnung wird jedoch einfachheitshalber nur der Begriff "Erziehungsberechtigte" verwendet. I Art. Zweck ---~ - I Diese Verordnung, welche gestützt auf 8 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) erlassen wird, regelt die Unterstützung der erwerbstätigen Erziehungsberechtigten für die familienergänzende Betreuung ihrer Kinder im Vorschulalter durch die Politische Gemeinde Dänikon (nachstehend Gemeinde genannt). Sie soll zudem die Transparenz fördern und dem Gemeinderat als Grundlage dienen, um die Unterstützung nach einheitlichen Kriterien zu behandeln. I Art. 2 Grundsätze I Die Gemeinde ist interessiert an einem vielfältigen und ortsgerechten Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung im Vorschulalter, das sowohl den Bedürfnissen der Kinder und der Erziehungsberechtigten gerecht wird als auch die Interessen des Gemeinwohls berücksichtigt. 2 Die Organisation und Finanzierung externer Kinderbetreuung ist grundsätzlich Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Der Besuch einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung soll aber allen Kindern im Vorschulalter, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Erziehungsberechtigten, möglich sein. I Art. 3 Geltungsbereich I Diese Verordnung gilt für erwerbstätige Erziehungsberechtigte für die Zeit der Berufsausübung inklusive Berufsweg, die a) ihre Kinder im Vorschulalter in einer familienergänzenden Einrichtung betreuen lassen, deren Dienstleistungen und Tarife von der Gemeinde anerkannt werden; b) mit den betreuten Kindern in der Politischen Gemeinde Dänikon wohnhaft sind; c) für Kinder im Vorschulalter ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis zum Eintritt in den Kindergarten. VO externe Betreuung Kindern im Vorschulalter 6.6.26 Seite 3

B. Berechnung der Beiträge B. Berechnung der Beiträge G) CD 3 CD :::l. CD < CD... Ul QJ 3 3 c :::l lo < 3 :::l :::l CD... Ul rt QJ lo... (J) '-' c :::l N... (J) B. Berechnung der Beiträge I Art. 4 Grundsatz ~ Die Berechnung eines allfälligen Beitrags an die Betreuungskosten einer Einrichtung erfolgt grundsätzlich auf Basis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten (Einkommen, Vermögen) sowie der im Haushalt lebenden Kinder.! Art. 5 Betreuungstarife Die Betreuungstarife werden von der Betreuungseinrichtung festgelegt. Diese haben den durchschnittlichen Vollkosten der entsprechenden Betreuungsform zu entsprechen. Art. 6 Steuerbares Vermögen I Wenn das gesamte steuerbare Vermögen aller mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Gesamtbetrag übersteigt, erlischt der Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen durch die Gemeinde. I Art. Unterlagen Die Berechnung des Beitrags stützt sich auf aktuelle Unterlagen, aus denen das massgebende Einkommen und zum Vermögen der Erziehungsberechtigten hervorgeht. Die Unterlagen sind der Gemeinde durch die Erziehungsberechtigten zusammen mit dem schriftlichen Antrag auf Unterstützung einzureichen. I Art. 2 Neuberechnung des Beitrags Die Berechtigung und Berechnung des Beitrags werden regelmässig durch die Gemeinde überprüft. I Art. 3 Rückzahlung und Nachforderung --- I Ergeben sich bei der jährlichen Überprüfung Änderungen beim massgebenden Einkommen und I oder Vermögen, werden den begünstigten Erziehungsberechtigten durch die Gemeinde Nachzahlungen gewährt bzw. Rückzahlungen gefordert. I Art. 4 Härtefälle [Art: 7 Massgebendes Einkommen Sinkt das verfügbare Einkommen unter den Grundbedarf eines Haushalts, gilt dies als Härtefall. Das massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften aller mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern. Konkubinatspartner sind bei der Berechnung des Einkommens Ehepartnern gleichgestellt. 2 Bei Härtefällen können zusätzliche Unterstützungsbeiträge gewährt werden. ] Art. 9 Beitragstabelle I (/) CD,..,. CD... -...! (J) In einer Beitragstabelle werden die Beiträge, welche auf dem vom Gemeinderat definierten Vollkostentarif gewährt werden, festgehalten. Diese Tabelle berücksichtigt das massgebende Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten sowie die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. c... a... c:

C. Vollzug D. Schlussbestimmungen G) CD 3 CD ::J Cl.. CD < CD """ (/) OJ 3 3 c ::J. < 3 ::J ::J CD Ul,..,. """ OJ.!-""' (]) '--' c ::J N!-""' (]) c. Vollzug I Art. 6 Beitragsreglement Der Gemeinderat erlässt gestützt auf diese Verordnung ein Beitragsreglement (REKV), das die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen enthält. 2 Mit der Erledigung aller Arbeiten im Zusammenhang mit der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter wird die Gemeindeverwaltung beauftragt. I Art. 7 Einstellung der Beträge im Budget I Die erforderlichen Mittel für die Gemeindebeiträge sind jährlich im Budget der Politischen Gemeinde aufzunehmen. I Art~is Fehlende, unvollständige oder falsche Angaben I Werden der Gemeinde zur Berechnung des Beitrags keine oder nur unvollständige Angaben und Belege geliefert, werden keine Beiträge gewährt. 2 Werden zur Berechnung der Beiträge falsche Daten oder Fakten eingereicht, kann die Gemeinde die Beiträge streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Massnahmen eingeleitet werden. D. Schlussbestimmungen I Art. 9 Inkraftsetzung Die vorliegende Verordnung für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch die Gemeindeversammlung per. Juli 26 in Kraft. I Art. 2 Frühere Beschlüsse übergeordneter Organe I Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle bisher gefassten Beschlüsse über die Finanzierung von familienergänzenden Einrichtungen aufgehoben. I Art. 2 Übergangsbestimmungen Die Erziehungsberechtigen werden aufgefordert, auch bis jetzt ausgerichtete Zahlungen neu zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Besitzstandswahrung. Sämtliche bisherigen Beschlüsse der Behörden im Zusammenhang mit der Unterstützung von Erziehungsberechtigten in der externen Kinderbetreuung werden mit dieser Verordnung aufgehoben. 2 Alle Auszahlungen ab dem. Juli 26 sind nach dieser neuen Verordnung abzurechnen. Die vorstehende Verordnung für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter wurde an der Gemeindeversammlung vom 6. Juni 26 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Der Präsident: Der Schreiber: (f) ro rt ro -" "- "- Daniel Zumbach Lukas Kalberer Publikation im Amtsblatt und Furttaler: 24. Juni 26 Gemeindeversammlungsbeschluss VO externe Betreuung Kindern im Vorschulalter 6.6.26 Seite 6 VO externe Betreuung Kindern im Vorschulalter 6.6.26 Seite 7