2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) vom 28. Januar Vom 10.

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Transkript:

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) vom 28. Januar 1999 Vom 10. Dezember 2009 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 WIDMUNG

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) vom 28. Januar 1999 Vom 10. Dezember 2009 Aufgrund der 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesens (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg sowie den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit Artikel 10 der Euro-Anpassungs-Satzung der Gemeinde Gemmingen und der 1. Änderungssatzung vom 31. Mai 2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Gemmingen am 10. Dezember 2009 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) vom 28. Januar 1999 beschlossen: 1 Paragraph 1 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Die Friedhöfe in Gemmingen bzw. Gemmingen-Stebbach sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Gemmingen. Sie dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeine Gemmingen ist. 4 Paragraph 4 erhält folgende neue Fassung: (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; 42a und 71 bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 5 6 wird um Absatz 4 erweitert: (4) Urnen, die zur Bestattung in einem Rasengrab für Urnenbestattungen (RgU) bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, dass sie innerhalb der Ruhezeit verrotten. Urnen aus Stein oder anderen Materialien, die diese Eigenschaft nicht besitzen, werden zurückgewiesen. Im Zweifelsfall hat der Bestattungspflichtige im Sinne des 31 des Bestattungsgesetzes diese Eigenschafen nachzuweisen. 6 10 Abs. 1 wird um Ziffer g) erweitert: g) Rasengräber für Erdbestattungen (RgE) und für Urnenbestattungen (RgU) 7 Paragraph 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reine nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. 8 Paragraph 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Abs. 6 a erhält folgende neue Fassung: a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 9 Nach 12 wird ein neuer Paragraph 12 a Rasengräber eingeführt: (1) Rasengräber (RgE und RgU) sind Reihengräber im Sinne von 11 (1) dieser Satzung. 11 (3) Satz 1, 11(4) und 11(5) dieser Satzung finden sinngemäß Anwendung. (2) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Gemmingen. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. (3) Rasengräber können mit einer bodenbündig verlegten bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatte, in Sand verlegt, gekennzeichnet werden. Die Grabplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 45 cm x 45 cm bei Erdbestattungen und 30 cm x 30 cm bei Urnenbestattungen nicht überschreiten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form auf den Grabliegeplatten eingelassen werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (4) Soweit in diesem Paragraph nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung. 10 Paragraph 24 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung entgegen 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. 11 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden ortsrechtlichen Regelungen außer Kraft.

Anlage Gebührenverzeichnis gemäß 28 Absatz 1 Friedhofssatzung Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt ergänzt: 2. Benutzungsgebühren 2.4 Überlassung eines Reihengrabes 2.43 Zuschlag (pauschal) zu 2.41 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (RgE) 1.500,00 EUR 2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes 2.51 Zuschlag (pauschal) zu 2.5 für Pflegeaufwand bei Rasengräbern (RgU) 650,00 EUR Ausgefertigt: Gemmingen, den 11. Dezember 2009 Timo Wolf Bürgermeister Hinweis nach 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen diese Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines jahres seit der Bekanntmachung diese Friedhofssatzung gegenüber der Gemeinde Gemmingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.