Entscheidungsform: Datum: Aktenzeichen: VK 03/ LStiftG RP; 12 Abs. 3 LStiftG RP; 3c GebO für Stiftungen; Art. 166 KO.

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Transkript:

16.06.2008 VK 03/2007 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 16.06.2008 Aktenzeichen: VK 03/2007 Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: 9 LStiftG RP; 12 Abs. 3 LStiftG RP; 3c GebO für Stiftungen; Art. 166 KO keine Leitsatz: 1. 9 Abs. 7 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, nach dem die Ausstellung einer Bescheinigung unentgeltlich ist, findet für kirchliche Stiftungen, die der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterliegen, keine Anwendung. 2. Die Gebührenerhebung für die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung gemäß 3 c der Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen vom 24. August 2000 bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 166 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003. Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wurde mit Zustimmung des Evangelischen Landeskirchenamtes in Düsseldorf vom mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom aufgrund 80 BGB i.v.m. 6 und 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesstiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom als Stiftung anerkannt. Unter dem 2004 bescheinigte das Landeskirchenamt der Beklagten auf Antrag der Klägerin die Berufung zweier Geschäftsführer, unter anderem des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, zur Erledigung der laufenden Geschäfte und als besondere Vertreter im Sinne von 86, 30 BGB der Stiftung. Gegen die Gebührenrechnung gleichen Datums erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Unter dem 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen. Er führte aus, nach 9 Abs. 7 des Landesstiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz stelle die Stiftungsbehörde Vertretungsbescheinigungen kosten- 1

VK 03/2007 16.06.2008 los aus. Zwar bestimme 12 Abs. 3 des Gesetzes, dass kirchliche Stiftungen nicht der Stiftungsaufsicht nach 9 unterliegen, er gehe aber davon aus, dass die organisationsrechtliche Vorschrift des 9 Abs. 7 hiervon nicht erfasst werde. Das Landeskirchenamt stellte unter dem 2005 die beantragte Bescheinigung aus. Mit Gebührenrechnung gleichen Tages erhob es auch für diese Bescheinigung eine Gebühr in Höhe von 50,00. Widerspruch legte die Klägerin nicht ein. Unter dem 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die hier interessierende Übersendung von zwei Vertretungsbescheinigungen unter Wiederholung seiner vorangegangenen Rechtsausführungen. Unter dem 2006 stellte das Landeskirchenamt die beantragten Bescheinigungen aus. Mit Gebührenrechnung gleichen Tages (Gebührenrechnung Nr. 71) erhob es erneut eine Gebühr in Höhe von 50,00. Unter dem 2006 erhob der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Widerspruch gegen die Gebührenrechnung Nr. 71, erneut unter Wiederholung seiner vorangegangenen Rechtsauffassung. Zusätzlich trug er vor, er halte es für problematisch, dass die Landeskirche im Gegensatz zu den Bundesländern und anderen Landeskirchen gemeinnützige Stiftungen mit Gebühren belaste. Die von ihm vertretene Klägerin hätte sich seinerzeit nicht um die Anerkennung als kirchliche Stiftung bemühen müssen. Die knappen Erträge des Stiftungsvermögens würden dringend für die Stiftungszwecke benötigt. Aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 2007 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch mit Bescheid gleichen Tages zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Erhebung von Gebühren über die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen richte sich nach 5 des Kirchengesetzes über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen i.v.m. der Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen vom 24. August 2000. Danach werde gem. 3 c für die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen eine Gebühr in Höhe von 50,00 erhoben. Eine Gebührenfreiheit nach 9 Abs. 7 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz komme nicht in Betracht, da kirchliche Stiftungen gem. 12 Abs. 3 des Landesstiftungsgesetzes von den Regelungen der staatlichen Stiftungsaufsicht in 9 ausgenommen seien. 9 Abs. 7 des Landesstiftungsgesetzes sei keine organisationsrechtliche, sondern eine finanzpolitische Vorschrift mit dem Zweck, für die öffentliche Finanzverwaltung auf bestimmte Einnahmen zu verzichten. Ein solcher Verzicht sei für den kirchlichen Bereich im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Rechts der Kirche aus Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 WeimRV nicht bestimmt worden. Die Klägerin hat am 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: 12 des Landesstiftungsgesetzes treffe zwar Sonderregelungen für kirchliche Stiftungen, nehme diese aber nicht generell von staatlichen Gesetzen und Regelungen für Stiftungen aus. Dies mache deutlich, dass den Kirchen zwar ein Freiraum eingeräumt sei, dieser aber 2

16.06.2008 VK 03/2007 seine Grenzen in staatlichen Regelungen finde. Deshalb sei die Beklagte nicht berechtigt, entgegen der Regelung des 9 Abs. 7 des Landesstiftungsgesetzes für die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen Gebühren zu erheben. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken, zur Deckung der Verwaltungsleistungen für kirchliche Stiftungen Kirchensteuermittel heranzuziehen. Es mache nachdenklich, dass die Kirchenleitung der Beklagten im gleichen Jahr, in dem das Bundesgesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen in Kraft getreten sei, eine Gebührenordnung beschlossen habe, die kirchlichen Stiftungen besondere finanzielle Belastungen auferlege. Die Klägerin beantragt, die Gebührenrechnung Nr. 71 des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Klage hat keinen Erfolg. Gründe: Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach 19 Abs. 1 VwGG gegeben. Es handelt sich um einen Streit aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht über eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Klage ist indes unbegründet. Rechtliche Bedenken gegen die erhobene Gebühr bestehen nicht. Auf die Klägerin ist das Kirchengesetz über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz) vom 18. Januar 1979, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 1998, anzuwenden, 1 des Gesetzes, da sie eine Stiftung darstellt, die mit Zustimmung der Beklagten von der zuständigen staatlichen Stelle als rechtsfähige kirchliche Stiftung genehmigt worden ist. Damit untersteht sie der Rechtsaufsicht der Beklagten, 2 kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz. Das Ziel der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist in 2 Abs. 2 kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz festgelegt, nach Abs. 3 der Norm bleiben die gesetzlichen Befugnisse staatlicher Behörden gegenüber kirchlichen Stiftungen im Übrigen unberührt. Ob, in welchem Fall und unter welchen Umständen eine Vertretungsbescheinigung zu erstellen ist, ist im kirchlichen Stiftungsaufsichtsgesetz nicht geregelt. Damit unterscheidet sich das kirchliche Gesetz vom Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz. In dessen 9, der 3

VK 03/2007 16.06.2008 die Stiftungsaufsicht betrifft, ist geregelt, dass die Stiftungsbehörde auf Antrag unentgeltlich eine Bescheinigung darüber ausstellt, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Eine ähnliche Vorschrift, allerdings ohne Kostenregelung, enthält 12 Abs. 5 Stiftungsgesetz Nordrhein- Westfalen. Das saarländische Stiftungsgesetz enthält demgegenüber, wie das kirchliche, keine Erwähnung einer Vertretungsbescheinigung. Allerdings ist anerkannt, dass Vertretungsbescheinigungen als Element der Publizität auch ohne gesetzliche Regelung der Verwaltungspraxis entsprechen (Schulte/Riesch, Die Reform der Landestiftungsgesetze, DVBl. 2005 S. 9 17). Dies hat auch die Klägerin für den kirchlichen Bereich nicht in Abrede gestellt. Dass Vertretungsbescheinigungen auch im Bereich der kirchlichen Aufsicht der Verwaltungspraxis entsprechen, ergibt sich schließlich aus 3 c der Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Aufsicht über rechtsfähige Stiftungen (Gebührenordnung für Stiftungen) vom 24. August 2000. In dieser Vorschrift sind Vertretungsbescheinigungen erwähnt, für deren Ausstellung eine Gebühr von jeweils 50,00 erhoben wird. Es stellt sich mithin nicht die Frage, ob eine Vertretungsbescheinigung auszustellen war, sondern lediglich, ob dafür eine Gebühr erhoben werden durfte. Die Frage ist zu Lasten der Klägerin zu beantworten. 9 Abs. 7 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, nach der die Ausstellung einer Bescheinigung unentgeltlich ist, findet für kirchliche Stiftungen, die der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterliegen, keine Anwendung. Dies ergibt aus 12 Abs. 3 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, wonach kirchliche Stiftungen nicht der Stiftungsaufsicht nach 9 des Gesetzes unterliegen. Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 WRV geben eine ausreichende Grundlage, die kirchliche Stiftungsaufsicht eigenständig zu regeln und die Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen der kirchlichen Aufsicht, auch in Abweichung vom staatlichen Recht, Gebühren erhoben werden, ist von der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gedeckt. Dass 9 Abs. 7 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz entsprechend der Ansicht der Klägerin als organisationsrechtliche Vorschrift nicht durch den Ausschluss des 12 Abs. 3 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz erfasst wird, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, 12 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz treffe zwar Sonderregelungen für kirchliche Stiftungen, nehme diese aber nicht generell von staatlichen Gesetzen und Regelungen für Stiftungen aus und somit gelte hier auch 9 Abs. 7 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz. 12 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz selbst trifft eine Klarstellung, für welche Bereiche kirchlicher Stiftungen staatliche Gesetze weiter gelten (z.b. hinsichtlich der Erlangung der Rechtsfähigkeit und bzgl. Satzungsänderungen). Die gebührenrechtliche Frage im Rahmen der Kirchenaufsicht fällt nicht darunter. 4

16.06.2008 VK 03/2007 Soweit es die Klägerin nicht für akzeptabel hält, dass sie als kirchliche Stiftung schlechter gestellt ist, als dies bei einer Stiftung unter staatlicher Aufsicht der Fall ist, ist dies eine politische und keine Rechtsfrage, die im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein kann. Auch die Frage, ob die Kosten für die Erstellung von Vertretungsbescheinigungen durch Kirchensteuermittel getragen werden könnten, ist angesichts der klaren Regelung in 3 c der Gebührenordnung für Stiftungen, die eine Gebührenerhebung vorsieht, unerheblich. Die Gebührenerhebung bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 166 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003. Die dort normierte Unterstützung der missionarischen und diakonischen Werke bedeutet kein Verbot, für Verwaltungshandeln Gebühren zu erheben. Angesicht der geringen Höhe der Gebühr ist dabei kein gröbliches Missverhältnis zu der von der Beklagten gebotenen Leistung ersichtlich, so dass das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf 66 Abs. 1 VwGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des 3 Abs. 2 VwKG. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans- Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein wesentlicher Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, dargelegt werden. Gleichzeitig ist die Revision einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Revision nicht stattgegeben, gilt die Revision als nicht eingelegt. 5

VK 03/2007 16.06.2008 6