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Transkript:

6501 Jahrgang 1995 Ausgegeben am 28. Juli 1995 156. Stück 488. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes 489. Verordnung: Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten 490. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" 491. Kundmachung: Neues Emblem No l der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 492. Kundmachung: Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte der Republik Estland 488. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes geändert wird Auf Grund des 14a Abs. 4 und des 14b Abs. l und 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 681/1994 wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 38/1995, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. l erster Satz lautet: Die Zuständigkeit als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:" 2. 3 Abs. 2 erster Satz lautet: Die Zuständigkeit als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle im gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren wird auf folgende Zollämter zweiter Klasse ausgedehnt:" 3. 3 Abs. 2 Buchstabe d lautet:,,d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Martinsbruck, Pfunds, Spiß;" 4. 3 Abs. 2 Buchstabe e läutet: e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Gaißau, Koblach, Mäder." 5. In 4 wird die Wortfolge Die Zweigstellen Bregenz und Hard" durch folgende Textierung ersetzt: Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard" 6. 5 lautet: 5. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. l und 2 und Art. 219 Zollkodex, die Mitteilung solcher Abgabenbeträge und die Einhebung solcher Abgaben wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b oder c Zollkodex bewilligt ist. (2) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. l und 2 und Art. 219 Zollkodex und die Mitteilung solcher Abgabenbeträge wird der Zollstelle, ausgenommen Zollposten, übertragen, bei der oder in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben ein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex bewilligt ist. 6 287

6502 156. Stück Ausgegeben am 28. Juli 1995 - Nr. 488 (3) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen a) zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A., b) zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist. (4) Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen wird auf jenes Hauptzollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach 82 Abs. 3 oder 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach 54 Abs. l oder 82 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 2 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz. (5) In den Fällen des 146 des Finanzstrafgesetzes und des 108 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist." 7 In Anlage l entfällt in Abschnitt B die Zeile: Zollamt Passau in Passau, zugeordnet Schardenberg," 8. In Anlage l entfällt in Abschnitt C die Zeile: Zollamt Walserberg/Autobahn in Wals bei Salzburg," 9. In Anlage l entfällt in Abschnitt G die Zeile: Zollamt Hörbranz in Hörbranz," 10. In Anlage 3, Abschnitt A, wird die Zeile Selbstverzollung Abfertigung im Postverkehr" ersetzt durch: Selbst- und Briefverzollung Abfertigung im Postverkehr" 11. In Anlage 3, Abschnitt A, entfällt die Zeile: Brief-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr" 12. In Anlage 3, Abschnitt B, wird nach dem Zollamt Wels eingefügt: Straße/Bahn Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr" 13. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für den Bereich des Zollamtes Feldkirch die Wortfolge: Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr" 14. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Bangs die Wortfolge: 15. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Nofels die Wörtfolge: 16. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Tosters die Wortfolge: 17 In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Hard die Wortfolge: 18. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Schmitterbrücke die Wortfolge: 19. In Anlage 3, Abschnitt G, entfällt für die Zweigstelle Wiesenrain die Wortfolge: 20. In Abschnitt G der Anlage zu 2 entfällt die Zeile: Hörbranz Gemeinden Hörbranz und Lochau aus dem Bezirk Bregenz"

156. Stück Ausgegeben am 28. Juli 1995 Nr. 489 6503 Wolfurt 21. In Abschnitt G der Anlage zu 2 lautet der örtliche Bereich des Zollamtes Wolfurt: 22. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1995 in Kraft. Bezirk Bregenz, ausgenommen die Gemeinden Fussach, Gaißau, Höchst und Hard Stadt Dornbirn aus dem Bezirk Dornbirn" Staribacher 489. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten Auf Grund des 14 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 100/1994, BGBl. Nr. 505/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet: 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Ärzte, Lehrgangsteilnehmer usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 2. (1) Ausbildungslehrgänge für Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auszuüben, sind an einer gemäß 14 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1994, anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin zu führen, die über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel verfugt. (2) Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat zum Leiter des Ausbildungslehrganges einen zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arzt zu bestellen, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin verfügt. Als Lehrpersonal dürfen nur Ärzte und sonstige Personen herangezogen werden, die auf den betreffenden Ausbildungsgebieten ausgebildet und erfahren sind. 3. In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden, 1. die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind, 2. die als Turnusärzte zumindest zwei Drittel der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder 3. die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden. 4. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden. (2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest zwölf Wochen zu umfassen. Die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten. (3) Sofern die einzelnen Ausbildungsabschnitte blockweise geführt werden, dürfen sie unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszwecks nicht kürzer als jeweils eine Woche sein. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann. 5. (1) Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln: 1. Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts; 2. Grundlagen der Arbeitsphysiologie: Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung; 3. Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationspsychologie; 4. angewandte Arbeitspsychologie; 5. ergonomische Arbeitsgestaltung; 6. spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit; 7 Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz; 288

6504 156. Stück Ausgegeben am 28. Juli 1995 Nr. 489 8. Arbeitspathologie: Berufserkrankungen durch chemische Stoffe, berufsbedingte Schäden durch physikalische Einflüsse, berufsbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane, berufsbedingte Hauterkrankungen, berufsbedingte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Infektionserkrankungen und parasitäre Erkrankungen als Berufskrankheiten, unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind; 9. arbeitsmedizinische Nachweisverfahren; 10. Maßnahmen der Rehabilitation; 11. Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen und werdenden Müttern; 12. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; 13. Biostatistik Epidemiologie. (2) Die Ausbildung hat ein zumindest einwöchiges Praktikum in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen zu beinhalten. 6. Die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Lehrgangsteilnehmern schriftlich zu bestätigen. 7. (1) Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen. (2) Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Über ein mit ausgezeichnetem Erfolg" oder ein mit Erfolg" abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen. (3) Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Abs. 2, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen. 8. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. März 1984, BGBl. Nr. 131, über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Krammer

156. Stück Ausgegeben am 28. Juli 1995 Nr. 489 6505

6506 156. Stück Ausgegeben am 28. Juli 1995 Nr. 490 bis 492 490. Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" Auf Grund des 4 Abs. l Z l lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind. Ditz 491. Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das neue Emblem No l der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Auf Grund des 4 Abs. l Z l lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das neue Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juli 1992, BGBl. Nr. 429, betreffend ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)" außer Kraft. Ditz 492. Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte der Republik Estland Auf Grund des 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß 6 Abs. l des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte der Republik Estland Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Ditz Druck der österreichischen Staatsdruckerei