Arbeitsanweisung. zur Übernahme von Getreide in die öffentliche Lagerhaltung (Arbeitsanweisung Intervention)

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Arbeitsanweisung zur Übernahme von Getreide in die öffentliche Lagerhaltung (Arbeitsanweisung Intervention) Grundsatz Die Intervention findet jährlich im Zeitraum zwischen dem 01. November und dem 31. Mai statt. In dieser Zeit können Marktteilnehmer, die zur Teilnahme berechtigt sind, Weichweizen zum Ankauf in die öffentliche Lagerhaltung der BLE anbieten. Die Rechtsgrundlagen und Regelungen zur verwaltungsmäßigen Abwicklung im Verhältnis zum Anbieter des Weichweizens werden in den Interventionsrichtlinien geregelt, die hier ausdrücklich in Bezug genommen werden. Zudem wird auf die aktuelle Probenahmebestimmung-Getreide Bezug genommen. A. Datum der Lieferung Nach den Regelungen der VO (EU) 2016/1240 gilt als Datum der Lieferung das Datum, an dem die vollständigen Mengen ausweislich des Lieferberechtigungsscheines (LBS) am Interventionslager eingelagert worden sind. Das Feststellungsprotokoll ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle zu erstellen. Die Vor-Ort-Kontrolle ist dann beendet, wenn alle Prüfschritte abgeschlossen sind. Wird die Anlieferung beendet, ohne dass die vertraglich festgelegte Menge erreicht ist, ist der Anbieter verpflichtet, die BLE entsprechend schriftlich zu informieren. Der Tag, an dem das Schreiben bei der BLE vorliegt, gilt als Tag der Einlagerung der letzten Teilmenge. Wird die BLE nicht informiert, gilt der letzte Tag der Lieferfrist als Tag der Einlagerung der letzten Teilmenge. Die Außenstellen der BLE informieren den Lagerhalter unverzüglich zwecks Erstellung des Feststellungsprotokolls. Auch hier gilt die o. g. Frist. Das Datum der Lieferung ist maßgebend für die Berechnung aller Fristen, die im Zusammenhang mit der Übernahme zu beachten sind, vgl. Nr. 11 der warenspezifischen Bestimmungen - Getreide -. B. Gewichtsermittlung und Einlagerung der angebotenen Menge Grundsätzlich ist jede Anlieferungsmenge in Gegenwart des Anbieters und eines vom Verkäufer unabhängigen Vertreters der BLE zu verwiegen. Mehrmengen dürfen nicht übernommen werden. Wird die angelieferte Menge auf mehrere Lagerstellen aufgeteilt, muss eine Auflistung der einzelnen Lagerstellen mit den jeweiligen Mengen als Anlage dem Feststellungsprotokoll beigefügt werden. Seite 1 von 6

I. Vertretung der BLE Ist bei der Anlieferung ausnahmsweise kein Prüfer oder keine sachkundige Person als Vertreter der BLE anwesend und kann auch der Lagerhalter die BLE nicht vertreten, so darf der Lagerhalter die Anlieferung nur dann in Empfang nehmen, wenn eine separate Lagerung und eine spätere Verwiegung in Gegenwart eines Vertreters der BLE möglich ist. Liegt kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Lagerhalter und Verkäufer vor, kann der Lagerhalter die BLE bei der Übernahme von Getreide vertreten (bei Weichweizen nur Anlieferungskontrolle). Der BLE-Außendienst informiert und unterweist den Lagerhalter vor bzw. mit Beginn von Destinationslieferungen über die aktuellen Bestimmungen der Probenahme für die Übernahme von Getreide zur Intervention. Die Einweisung wird dokumentiert. II. Lieferung vom Angebotslager 1. Grundsatz Der Verkäufer hat sich mit seinem jeweiligen Angebot verpflichtet, zur Erfüllung seiner vertraglichen Vereinbarungen das Getreide ausschließlich von dem im Angebot bezeichneten Angebotslager zu liefern. Dazu gibt er Erklärungen zum EU-Ursprung und zur Nacherntebehandlung ab, die durch entsprechende Nachweise zu belegen sind. Dies erfolgt schon im Rahmen der Angebotsabgabe. Bei fehlenden oder unklaren Erklärungen/Nachweisen zum Angebotslager bestehen grundsätzlich Zweifel an der Interventionsfähigkeit des Getreides. 2. Abwicklung Bei der Anlieferung muss die Herkunft der Ware vom Angebotslager aus den Lieferpapieren ersichtlich sein. Bei fehlenden Angaben oder Zweifeln bezüglich der Herkunft der Ware ist diese separat zu lagern. Ist eine separate Lagerung nicht möglich, ist die Ware zurückzuweisen und in der Kontraktkarte entsprechend zu vermerken. Die zuständige Außenstelle ist umgehend zu informieren. Die Anlieferung kann erst nach Abschluss einer Angebotslagerkontrolle fortgesetzt werden und dann auch nur, wenn festgestellt wurde, dass die Vertragsmenge vom Angebotslager geliefert wird. Der Kaufvertrag wird aufgelöst und die Sicherheit für verfallen erklärt, wenn die Lieferung nicht vom Angebotslager erfolgt. Bereits eingelagerte Ware ist vom Anbieter unverzüglich wieder abzuholen. Der Lagerhalter wird durch die zuständige Außenstelle entsprechend informiert. Die Feststellungen sind in der Checkliste (Anlage 2) zu dokumentieren. Seite 2 von 6

C. Feststellung der Qualität I. Allgemeines 1. Qualitätskriterien Das Getreide muss den qualitativen Mindestkriterien gemäß VO (EU) 2016/1238 (Anlage 2 Probenahmebestimmungen-Getreide) entsprechen. 2. Geräte Die für die Probenahme und die Qualitätsfeststellung vorgeschriebenen Geräte sind vor Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Eichpflichtige Geräte müssen bei Verwendung grundsätzlich aktuell geeicht sein. II. Destinationspartien 1. Qualitätsfeststellungen bei Anlieferung am Fahrzeug Die Qualitätsprüfungen am Fahrzeug dienen in erster Linie dazu, die Interventionsfähigkeit der angelieferten Getreidemenge festzustellen und somit zu entscheiden, ob das Getreide eingelagert werden darf. 1.1 Probenahme Die Probenahme hat gemäß Ziffer 2.1 der Probenahmebestimmungen-Getreide zu erfolgen. 1.2 Qualitätsfeststellungen 1.2.1 Äußere Beschaffenheit (Besatz) Das je Fahrzeug anfallende Probenmaterial ist für die Beschaffenheitsfeststellung nach dem Teilungsschema Anhang 1 der Probenahmebestimmungen-Getreide zu teilen und nach Anhang 2 der Probenahmebestimmungen-Getreide unter Berücksichtigung - der Norm EN 15587 sowie - der Definition der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, gemäß VO (EU) 2016/1240 (Anlage 3 Probenahmebestimmungen-Getreide) auf Besatz zu untersuchen. Eine Doppelbestimmung ist nicht erforderlich. 1.2.2 Lebende Schädlinge Ca. 25 des Fahrzeugmusters sind vollständig auf lebende Schädlinge durch Absieben über ein Sieb mit ca.1, 8 mm Maschenweite (Käfersieb) zu untersuchen. Dieses Material ist nicht weiter zu verwenden. Auf allen Stufen der Besatzanalyse ist auch das Vorhandensein lebender Schädlinge zu kontrollieren. 1.2.3 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes Die Feuchtigkeitsbestimmung des Fahrzeugmusters kann mit einem geeichten Feuchteschnellbestimmer erfolgen. 1.2.4 Feststellung des Geruchs Die Geruchsbestimmung des Getreides vom Fahrzeug wird am unzerkleinerten Korn ausgeführt. Ein Teil der bei der Fahrzeugbemusterung gewonnenen Probe wird in eine Schale aus geruchsneutralem Material gegeben. Nach erfolgtem Temperaturausgleich wird in einem hierzu geeigneten Raum (z. B. Labor) die Geruchsprüfung durchgeführt. Seite 3 von 6

Ergeben sich Zweifel hinsichtlich gesunden Geruchs, so ist die Geruchsprüfung am Getreideschrot zu wiederholen. Geruchsdefinitionen sind in Anlage 6 der Probenahmebestimmungen-Getreide notiert. 1.2.5 Eigengewichtsermittlung Das Eigengewicht kg je Hektoliter ist mittels 1-Liter-Getreideprober oder NIR/NIT-Gerät zu ermitteln. Für die Umrechnung in kg/hl kann die Tabelle der PTB angewendet werden. Siehe auch Bemerkungen zu Anhang I Teil II Buchstabe h) der VO (EU) 2016/1240 (Anlage 4 Probenahmebestimmungen-Getreide). Die festgestellten Ergebnisse aus 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5 sind in die Kontraktkarte einzutragen. Aus qualitativen Gründen abgewiesene Fahrzeuge sind in der Kontraktkarte ebenfalls zu erfassen. 1.2.6 Erstellung des Kontraktmusters Repräsentativ zum vorläufig übernommenen Gewicht einer jeden Fahrzeuglieferung wird das Kontraktmuster erstellt. 2. Qualitätsfeststellungen am Kontraktmuster Die Qualitätsfeststellungen bei Weichweizen am Kontraktmuster sind ausschließlich durch Prüfer der BLE vorzunehmen. Mit den Untersuchungen am Kontraktmuster wird die Qualität der gesamten Einkaufspartie ermittelt. Der im Feststellungsprotokoll notierte Feuchtigkeitsgehalt hat Auswirkungen auf den zu bezahlenden Ankaufspreis. Deshalb können die Qualitätsuntersuchungen am Kontraktmuster nur gemäß den Bestimmungen nach VO (EU) 2016/1240 durchgeführt werden. Weiterhin sind, je nach Warenart, die unterschiedlichen Vorschriften entsprechend - der Norm EN 15587 sowie - der Definition der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, gemäß VO (EU) 2016/1240 (Anlage 3 Probenahmebestimmungen-Getreide) zu beachten. Die praktischen Auswirkungen bei der Anwendung dieser Vorschriften auf die Untersuchung des Kontraktmusters sind wie folgt: 2.1 Erstellung des Kontraktmusters Das Kontraktmuster wird entsprechend den Probenahmebestimmungen-Getreide erstellt. 2.2 Qualitätsfeststellungen 2.2.1 Äußere Beschaffenheit (Besatz) Die Bestimmung der äußeren Beschaffenheit (Besatz) erfolgt ausschließlich nach der EN 15587. Davon abweichende Untersuchungsverfahren sind nicht zulässig. Die Herstellung der Muster und der Durchschnittsprobe gemäß EN 15587 erfolgt nach dem Teilungsschema Anhang 3 der Probenahmebestimmungen-Getreide. Die Bestimmung der äußeren Beschaffenheit erfolgt nach dem Anhang 4 der Probenahmebestimmungen-Getreide. Seite 4 von 6

Unabhängig von den Untersuchungen der Fahrzeugmuster sind ca. 25 des Kontraktmusters auf lebende Schädlinge zu kontrollieren. Das Vorhandensein lebender Schädlinge ist auch auf allen Stufen der Besatzanalyse zu prüfen. Das Ergebnis jeder einzelnen Bestimmung ist in dem Protokoll Beschaffenheitsfeststellung (Anlage 1) zu dokumentieren. Wird mit der 1. Untersuchung ein gültiges Ergebnis erzielt, sind keine weiteren Untersuchungen mehr durchzuführen. Es sind alle Aufzeichnungen, die Grundlage für die Beschaffenheitsfeststellung sind, in den Partieakten aufzubewahren (Einwaagen, Zwischensummen, Korrekturfaktor, ggf. erforderliche 2. Untersuchung, ggf. erforderliche 3. Untersuchung, ggf. erforderliche Untersuchung einer weiteren 250 g-probe). 2.2.2 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes muss gemäß VO (EU) 2016/1240 vorgenommen werden. Somit finden bei der Feuchtigkeitsbestimmung des Kontraktmusters folgende Verfahren Anwendung: - die Methode EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais, - die auf Infrarot-Technologie basierende Methode nach der Norm EN 15948. Halbautomatische Trockenschränke (Halbautomaten) mit integrierter Wägeeinrichtung, die den Anforderungen der EN ISO 712 genügen, sind zugelassen und entsprechend ihrer Bedienungsanleitung anzuwenden. Es ist eine Doppelbestimmung vorzunehmen. Wird der Feuchtigkeitsgehalt mit NIR/NIT-Geräten oder Halbautomaten ermittelt, so darf die Abweichung der Ergebnisse aus der Doppelbestimmung bis zu 0,2 betragen. Die Geräte müssen einen gültigen Eichstempel aufweisen. Die Untersuchungsergebnisse und auch die prozentualen Abweichungen sind im Protokoll Beschaffenheitsfeststellung (Anlage 1) festzuhalten. Eine Feuchtigkeitsbestimmung mit dem Feuchteschnellbestimmer ist bei der Untersuchung des Kontraktmusters nicht zulässig. 2.2.3 Feststellung des Geruchs Am Kontraktmuster wird die Geruchsprüfung immer sowohl am Korn als auch am Schrot durchgeführt. Nach der Geruchsprüfung am Korn werden etwa 30 g - 50 g gemahlen. Die Geruchsprüfung erfolgt sofort nach dem Mahlen am Schrot im Zerkleinerungsbehälter der Mühle. Das Ergebnis der Geruchsprüfung ist im Feststellungsprotokoll unter Nr. 12 Allgemeine Beschaffenheit aufzunehmen; es lautet entweder gesund und handelsüblich oder bei Geruchsabweichungen entsprechend der Aufzählung über Geruchsabweichungen (Anlage 6 Probenahmebestimmungen-Getreide) 2.2.4 Eigengewichtsermittlung Das Eigengewicht kg je Hektoliter ist mittels 1-Liter-Getreideprober nach der Norm EN ISO 7971/3 zu ermitteln. Für die Umrechnung in kg/hl kann die Tabelle der PTB angewendet werden. Siehe auch Bemerkungen zu Anhang I Teil II Buchstabe h) der VO (EU) 2016/1240 (Anlage 4 Probenahmebestimmungen-Getreide). Seite 5 von 6

III. Untersuchungen auf Mykotoxine und Schwermetalle gemäß VO (EG) Nr. 1881/2006 vom 19.12.2006 sowie auf unerwünschte Stoffe in der Tierernährung gemäß Richtlinie 2002/32/EG vom 07. Mai 2002 1. Weizen Bei 5 aller Angebotspartien (Loco und Destinationen) ist eine Laboruntersuchung auf Mykotoxine und Schwermetalle (Blei, Cadmium) gemäß VO (EG) Nr. 1881/2006 zu veranlassen. Die Probenahme hat gemäß den Vorschriften der Probenahmebestimmungen-Getreide zu erfolgen. 2. Gerste Bei 5 aller Angebotspartien (Loco und Destinationen) ist eine Laboruntersuchung auf unerwünschte Stoffe gemäß RL 2002/32/EG zu veranlassen. Die Probenahme hat gemäß den Vorschriften der Probenahmebestimmungen-Getreide zu erfolgen. 3. Die Auswahl der Partien erfolgt mittels Zufallsgenerator in der BLE-Zentrale und wird den Betroffenen (Verkäufer, Lagerhalter und BLE-Außenstelle) im Rahmen der Zuschlagserteilung (die Auswahl der betroffenen Partie wird auf dem Lieferberechtigungsschein vermerkt) mitgeteilt. IV. Schnelltest zur Risikoanalyse (Weizen) Der Schnelltest wird ausschließlich vom BLE-Prüfer durchgeführt. Über die 5-ige generelle Stichprobe hinaus sind alle restlichen Angebotspartien mit einem Schnelltest auf die Belastung mit Mykotoxinen zu untersuchen. Die für den Schnelltest erforderliche Probenmenge wird gemäß den Vorschriften der Probenahmebestimmungen-Getreide (Anhang 3 und Anhang 4) durchgeführt. Bei negativem Ergebnis des DON-Schnelltests gilt die Partie hinsichtlich des Mykotoxingehaltes als unbedenklich und ist damit interventionsfähig. Bei positivem Ergebnis des Schnelltest gilt die Partie hinsichtlich des Mykotoxingehaltes als bedenklich. Eine Untersuchung im Vertragslabor ist erforderlich. Das erforderliche Muster hierfür ist grundsätzlich aus der Probenahme nach Anhang 3 und Anhang 4 anzufertigen. Seite 6 von 6

Anlage 1 Arbeitsanweisung Intervention Protokoll über die Feststellung des Eigengewichts, der Feuchtigkeit und der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind [gemäß VO (EU) 2016/1240] Getreideart: Partie-Nr.: Gewicht in kg: Lagernummer: Lagerstelle: Eigengewicht kg / hl einwfr. Grundg. Massenvergleich *) Gesamtbesatz Bruchkorn Kornbesatz Schmachtkorn Fremdgetreide Körner mit Schädlingsfraß Körner mit Keimverfärbungen über 8 v.h. 1) durch Trocknung überhitzte Körner Auswuchs Schwarzbesatz fusariumbefallene Körner schädl. Fremdkörner durch Selbsterhitzung oder zu starke Hitze bei der Trocknung besch. Körner Mutterkorn Probe 1 Probe 2 Probe 3 Sollte diese Untersuchung zu keinem gültigen Ergebnis führen, ist anhand einer weiteren 250 g Durchschnittsprobe die Untersuchung zu wiederholen. Feuchtigkeit: Probe 1 Probe 2 Differenz Probe 3 Differenz zu Probe Datum 1) nur bei Weichweizen *) zwischen Einwaage der ursprünglichen Teilprobe und der Summe aus Besatz (ohne grobe Beimengungen und Mutterkorn) und bereinigter Teilprobe Name/Unterschrift/Stempel BLE-Prüfer/in

Anlage 2 Arbeitsanweisung Intervention Verteiler: Ref. 513 Außenstelle Lagerhalter Checkliste Ankauf Getreide (Destination) (für Lagerhalter) Lagerhalter: Lagerort: Partienummer: Warenart: Weizen Gerste Lagernummer: Die Checkliste ist für jede Angebotspartie auszufüllen und der Partieakte hinzuzufügen! Destination ja nein n. z. - Lieferpapiere stimmen mit den Angaben im LBS überein und belegen zweifelsfrei die Herkunft der Ware vom Angebotslager - Bei fehlenden Angaben oder Zweifeln bezüglich der Herkunft der Ware: Angebotslagerkontrolle veranlasst Ware separat gelagert Ware zurückgewiesen - Geräte (Laborgeräte, Waagen) im ordnungsgemäßen Zustand - Probenahme gemäß Probenahmebestimmungen-Getreide angewandt - Interventionsfähigkeit der angelieferten Ware festgestellt hinsichtlich äußerer Beschaffenheit (unter Anwendung der 250 g-probe und des Korrekturfaktors) Geruch Schädlingsbefall - Gewichtsfeststellung ordnungsgemäß - Mindestmenge 160 t abzgl. 5 -Marge bzw. Höchstmenge 15.000 t eingehalten - Kontraktmuster und Untersuchungsmuster gemäß Probenahmebestimmungen-Getreide erstellt

Partienummer: - Kontraktmuster untersucht, dabei Feuchtigkeit nach ISO 712 oder mit NIR/NIT festgestellt Schädlingsbefall nochmals am Kontraktmuster kontrolliert 250 g-durchschnittsprobe untersucht vorgeschriebene Siebe benutzt Schädlingsbefall während der Besatzanalyse kontrolliert Validitätsprüfung - ggf. weitere Untersuchung Seite 2 zur Anlage 2 Arbeitsanweisung Intervention - durchgeführt Korrekturfaktor angewandt - Bei Weizen: Kontraktmuster (mind. 30 kg) für weitere Untersuchungen ordnungsgemäß hergestellt (Mykotoxin- Schnelltest, äußere Beschaffenheit, Herstellung der Untersuchungsmuster); weitere Untersuchungen durch BLE-Prüfer Mykotoxin-Schnelltest durch den BLE-Prüfer durchgeführt Bei positivem Testergebnis : Versand des Musters an das Vertragslabor zur Untersuchung auf Mykotoxine; Untersuchungsauftrag gemäß Verteiler - Dokumentationen: Untersuchungsergebnisse im Protokoll Beschaffenheitsfeststellung (Anlage 1 der Arbeitsanweisung Intervention) notiert Alle Aufzeichnungen für die Beschaffenheitsfeststellung den Partieakten beigefügt Abgewiesene Fahrzeuge in der Kontraktkarte notiert Feststellungsprotokoll erstellt; Bei Weizen: Unterzeichnung durch Lagerhalter und Prüfer Aufstellung der einzelnen Lagerstellen erstellt und dem Feststellungsprotokoll beigefügt - Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich äußerer Qualität zwischen BLE und Verkäufer: Kontroll-Untersuchungsauftrag an Institut erstellt (Anlage 5 b der IR). - Bei Weizen: Musterversand zur Feststellung der inneren Werte an das Vertragslabor veranlasst; Untersuchungsauftrag gemäß Verteiler (Anlage 5 a der IR). - Bei 5 Auswahl: Musterversand an Vertragslabore veranlasst; Untersuchungsauftrag gemäß Verteiler (Anlage 5 a der IR). Bemerkungen: ja nein n. z. Datum Unterschrift/Stempel Lagerhalter Unterschrift/Stempel Prüfer/in