9 ObA 147/12a. gefasst:



Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

gefasst: Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

B e g r ü n d u n g :

8 ObA 34/07v IM NAMEN DER REPUBLIK

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 92/04v

[Bereitgestellt: :19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v

4 Ob 107/14k. gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der

1 4 Ob 13/04x. gefasst:

B e g r ü n d u n g :

2 2 Ob 259/02f. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst. zu tragen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

5 Ob 114/14x. gefasst:

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.

7 Ob 15/15d. gefasst:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

3 Ob 60/12p. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 117/13y

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

E N T S C H E I D S A U S Z U G

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

Berufungsentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 768,24 EUR (darin enthalten

Berufungsentscheidung

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

10 Nc 14/11g. gefasst:

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

7 Ob 158/12d. gefasst:

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Bereicherungsrecht Fall 2

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Die Revision der beklagten Partei wird

2 Ob 82/12s. gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

U R T E I L S A U S Z U G

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

2 Ob 34/14k. gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.


Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Transkript:

9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** H*****, Unternehmer, *****, wegen 56.829,29 EUR sa und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. September 2012, GZ 8 Ra 22/12g-21, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Oktober 2011, GZ 8 Cga 43/11t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:

2 9 ObA 147/12a Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g : Gemäß 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat, wobei diese Einschränkung auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist, gilt. Dieses Haftungsprivileg wird mit der Tatsache der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Dienstgeber begründet (8 ObA 78/04k; Neumayr in Schwimann, ABGB³ 333 ASVG Rz 2). Gemäß 333 Abs 3 ASVG ist das Haftungsprivileg des 333 Abs 1 ASVG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus seiner bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. Die Ausnahmebestimmung des 333 Abs 3 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus (RIS-Justiz RS0108192).

3 9 ObA 147/12a Die Ausnahmeregelung des 333 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist (RIS-Justiz RS0085140; Atria in Sonntag, ASVG 333 bis 335 Rz 44). Im Ergebnis wird der Dienstgeber dann - dem Willen des Gesetzgebers zufolge - durch die Aufhebung des Haftungsprivilegs nicht belastet, weil er zum Abschluss der obligatorischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ohnedies verpflichtet ist (9 ObA 48/11s; 8 ObA 78/04k). Neben dem Bestehen einer Versicherungspflicht ist es daher erforderlich, dass der zu ersetzende Schaden auch durch eine tatsächlich abgeschlossene und aufrechte Versicherung gedeckt ist, sohin eine Versicherungssumme aus einer bestehenden Pflichthaftpflichtversicherung zur Verfügung steht (9 ObA 48/11s; Neumayr aao 333 ASVG Rz 58 mwn). Der der Entscheidung 9 ObA 48/11s zugrundeliegende Sachverhalt ist - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - mit dem hier vorliegenden durchaus vergleichbar. Ob eine Versicherungssumme aus einer bestehenden Pflichthaftpflichtversicherung deshalb nicht zur Verfügung steht, weil der Dienstgeber, obwohl er dazu verpflichtet ist, keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder der Dienstnehmer diese nicht in Anspruch nehmen kann, weil ihm weder die Daten des Kunden noch des Kundenfahrzeugs oder der Haftpflichtversicherung bekannt sind, macht keinen Unterschied. In beiden Fällen kommt die Ausnahmeregelung des 333 Abs 3 ASVG nicht zum Tragen. Es bleibt beim Dienstgeberhaftungsprivileg des 333 Abs 1 ASVG. Andernfalls würde es zu einer zusätzlichen Belastung des Dienstgebers kommen, die aber, wie bereits oben erwähnt, 333 Abs 3 ASVG gerade nicht bewirken soll (RIS-Justiz RS0085140 [T1]).

4 9 ObA 147/12a Eine Haftung des Beklagten (Dienstgebers) für die von ihm in seiner KFZ-Werkstätte dem Kläger (Dienstnehmer) mit einem Kundenfahrzeug zugefügten Schäden isd 1325 ABGB käme allenfalls aus dem Titel einer Fürsorgepflichtverletzung in Betracht (vgl 9 ObA 48/11s; 8 ObA 78/04k; 2 Ob 316/97b). Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte in der KFZ -Werkstätte einen Schaden des Klägers - wie von 333 Abs 1 ASVG gefordert - vorsätzlich (9 ObA 48/11s unter Anlehnung an Vonkilch, Haftpflicht für Kfz-Schäden von Dienstnehmern, Arbeitgeberprivileg und Haftpflichtversicherung nach der 48. ASVG-Novelle, ZVR 2004/12, 40, 49 f) verursachte, weil er keine Aufzeichnungen über das Kundenfahrzeug geführt hat, lassen sich dem festgestellten Sachverhalt aber nicht entnehmen. Auf die vom Revisionswerber als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob das Haftungsprivileg gemäß 333 Abs 3 ASVG nicht nur dann entfalle, wenn der Schaden durch eine vom Dienstgeber abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sei, sondern auch dann, wenn eine aufrechte Versicherungsdeckung durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eines Dritten (hier des Kunden) bestehe, diese aber aus dem Verschulden des Dienstgebers nicht geltend gemacht werden könne, kommt es daher hier nicht an. Dem Beklagten kommt somit das Haftungsprivileg des 333 ASVG zugute. Alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche werden, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, durch diese Bestimmung abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe insbesondere auch aufgrund der Bestimmungen des ABGB ausgeschlossen (RIS-Justiz

5 9 ObA 147/12a RS0085236; RS0028584). Der Argumentation des Revisionswerbers, für die Verletzung von Fürsorgepflichten nach dem Unfall würden die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätze gelten, wonach auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen sei, bleibt daher auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein Raum. Insgesamt vermag der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage, die für die Entscheidung relevant wäre, aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht ( 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Oberster Gerichtshof, Wien, am 29. Jänner 2013 Dr. H o p f Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: