Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur vom

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Transkript:

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur vom 22.03.2018 Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO), der 3, 8 Abs. 3 und 33 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) sowie der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen in seiner Sitzung am 22.03.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Montabaur unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr. 2 Unentgeltliche Leistungen Vorbehaltlich des 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich. 3 Entgeltliche Leistungen (1) Die Verbandsgemeinde Montabaur kann für die in 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben. (2) Sie erhebt Kostenersatz für die in 33 LBKG aufgeführten Leistungen. (3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG) 2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten 4. der Einbau von Zylindern für die Brandmeldeanlage der Verbandsgemeinde Montabaur. (4) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist ( 36 Abs. 10 LBKG).

2 4 Schuldner (1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des 3 Abs. 1 u.2 dieser Satzung sind die in 36 Abs.1 u. 2 sowie 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenpflichtiger im Sinne des 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.b. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Pauschalsätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses sowie nach Einsatzdauer und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. (2) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte je angefangene 15 Minuten berechnet. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Abs.2. (4) Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. 1 der Anlage) 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 der Anlage) 3. den pauschalen Verrechnungssätzen für die Reinigung, Prüfung und Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit von Geräten und Einsatzgegenständen (Nr. 3 der Anlage). Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.b. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 4 festgelegten Kostenerstattungssätzen zu erstatten.

3 (5) Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmaterial, für verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte Schutzausrüstung, für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in deren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 4 festgelegten Kostenerstattungssätzen in tatsächlicher Höhe berechnet. 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der 33 u. 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. (2) Der Kostenersatz wird gemäß 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht. (3) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung. (4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Montabaur ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern. 7 Haftungsausschluss Für Schäden die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Montabaur nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 23. März 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Dezember 2001 außer Kraft. Montabaur, den 23. März 2018 Ulrich Richter-Hopprich Bürgermeister

4 Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur vom 22. März 2018 Nr. Beschreibung Kosten je Stunde 1. Personal 1.1 Je freiwillige Feuerwehrangehörige/r 37,70 EUR/Std. 1.2 Hauptamtliche/r Feuerwehrangehörige/r (Gerätewart, sonstige bei der Verbandsgemeinde beschäftigte Feuerwehrangehörige) 2. Fahrzeuge 2.2 Löschfahrzeuge /Std. LF 8, LF 8/6, LF 10/6, MLF TLF 20/40, TLF 16/25 TLF 4000, LF 16/12, HLF 10/10, HLF 20 36,09 EUR/Std. 50,00 EUR/Std. 64,59 EUR/Std. 2.3 Sonderfahrzeuge Drehleiter mit Gelenkarm Rüstwagen 49,47 EUR/Std. 62,00 EUR/Std. 2.4 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge TSF, TSF-W, KLF KdoW, Einsatzleitwagen Mehrzweckfahrzeug/Mannschaftstransportfahrzeug Gerätewagen Gefahrstoff (GW-G 1) Vorrüstwagen (VRW) Schlauchwagen 45,95 EUR/Std. 54,07 EUR/Std. 58,47 EUR/Std. 29,22 EUR/Std. 20,49 EUR/Std. 32,28 EUR/Std. 3. Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen 3.1 3.2 Reinigen und Prüfen der persönlichen Schutzausrüstung Reinigen und Desinfizieren einschließlich Prüfen von Chemikalienschutzanzügen 15,22 EUR 38,04 EUR

5 3.3 Reinigen und Desinfizieren 3.4 Pressluftatmer Atemschutzmaske Atemschutzgerät Prüfung und ggfls. Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit 3.4.1 Löschgeräte Feuerlöscher (tragbar) CO2-Löschgerät (fahrbar) 30,34 EUR 15,22 EUR 11,41 EUR 15,22 EUR 19,02 EUR 3.4.2 Rettungsgerät Gerätesatz Auf- und Abseilgerät Gerätesatz Absturzsicherung Abseilgerät Auffanggurt Kernmantelstatikseil Falldämpfer 22,83 EUR 22,83 EUR 22,38 EUR 22,83 EUR 15,22 EUR 3.4.3 Arbeitsgerät Spreizer Schneidgerät Kombigerät Rettungszylinder Hydraulik-Pumpenaggregat Hebekissensystem <= 1bar Hebekissensystem > 1 bar 34,24 EUR 30,43 EUR 4. Die Kosten für verbrauchtes Material, erforderliche Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen jeglicher Art werden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt 5. Falschalarm durch Brandmeldeanlagen 400,00 EUR

6 6. Missbräuchliche Alarmierung 7. Einbau von Halbzylindern der Brandmeldeanlagen der Verbandsgemeinde Montabaur Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalauswand gemäß des Verzeichnisses der Kostensätze berechnet. 7.1 Personalkosten /Std. 7.2 Kosten für den Halbzylinder 95,00 EUR/pro Stück 8. Brandsicherheitswache (Löschfahrzeug und 4 Personen) für 4 Stunden 200,00 EUR je weitere Stunde 50,00 EUR Tarif für Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr 1 Personal (Einsatz eigenen Personals) 1.1. Gem. 36 Abs. 8 Nr. 3 Sätze 1 und 2 LBKG können pauschalierte Personalkosten auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütung, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach 13 Abs. 9 Nr. 2 Abs. 8 Satz 3 LBKG) festgesetzt werden. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogene Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Das Statistische Bundesamt hat einen durchschnittlichen Stundenlohn von 37,70 errechnet, welcher in der vorliegenden Satzung auch zugrunde gelegt wird. 1.2. Die Ermittlung des Stundensatzes des Arbeitsplatzes der hauptamtlichen Gerätewarte der Verbandsgemeinde Montabaur erfolgte anhand eines vorliegenden KGSt-Gutachtens (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Dieser setzt sich aus dem Einkommen sowie einem Zuschlag für Sach- und Gemeinkosten zusammen.

7 2. Fahrzeugkosten Für die Ermittlung der Kostensätze der Fahrzeuge pro Einsatzstunde wurde sich an dem Leitfaden Gebühren-/Kostenkalkulation Kostenersatz Feuerwehr zur Novellierung des LBKG 2016 von Götz Gießrigl, Kommunalberatung Rheinland-Pfalz (erstellt im Auftrag des Gemeinde- und Städtebunds und im Einvernehmen mit dem Mdl), orientiert. Die einzeln ermittelten Kosten wurden dann in s.g. Kostengruppen unterteilt. 3. Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr müssen regelmäßig nach Einsätzen geprüft, desinfiziert und gereinigt werden, damit die Einsatzfähigkeit der Ausrüstung und Geräte wiederhergestellt werden kann. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierfür eine Liste der zu prüfenden Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr verfasst. BGG/GUV-G9102. Wieviel Zeit für die Überprüfung der Geräte und Ausrüstungen benötigt wird, bemisst sich nach der Erfahrungszeit der hauptamtlichen Gerätewarte, die dies nach jeder vorgenommenen Reinigung oder Prüfung dokumentieren. Als Berechnungssatz wird der unter Ziffer 1.2 ermittelte Stundensatz der hauptamtlichen Gerätewarte zugrunde gelegt. 3.1. Reinigen und Prüfen der persönlichen Schutzausrüstung 20 Minuten pro Schutzausrüstung 3.2. Reinigen und Desinfizieren einschließlich Prüfen von Chemikalienschutzanzügen 50 Minuten pro Chemikalienschutzanzug 3.3. Reinigen und Desinfizieren von 3.3.1.1. Pressluftatmer 40 Minuten pro Pressluftatmer 3.3.1.2. Atemschutzmaske 20 Minuten pro Maske 3.3.1.3. Atemschutzgerät 15 Minuten pro Gerät 3.4. Prüfung und gegebenenfalls Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit 3.4.1.1. Feuerlöscher 20 Minuten pro Feuerlöscher 3.4.1.2. CO2-Löschgerät 25 Minuten pro Gerät 3.4.1.3. Gerätesatz Auf- und Abseilgerät 30 Minuten pro Gerätesatz 3.4.1.4. Gerätesatz Absturzsicherung 60 Minuten pro Gerätesatz 3.4.1.5. Abseilgerät 30 Minuten pro Gerät 3.4.1.6. Auffanggurt 30 Minuten pro Gurt 3.4.1.7. Kernmantelstatikseil 30 Minuten pro Seil 3.4.1.8. Falldämpfer 20 Minuten pro Falldämpfer 3.4.1.9. Spreizer 60 Minuten pro Spreizer 3.4.1.10. Schneidgerät 60 Minuten pro Gerät 3.4.1.11. Kombigerät 60 Minuten pro Gerät 3.4.1.12. Rettungszylinder 45 Minuten pro Zylinder 3.4.1.13. Hydraulik Pumpenaggregat 60 Minuten pro Aggregat 3.4.1.14. Hebekissensystem <= 1 bar 60 Minuten pro Hebekissen 3.4.1.15. Hebekissensystem > 1 bar 40 Minuten pro Hebekissen 4. Erforderliche Ersatzbeschaffung Die Kosten für verbrauchtes Material, die Ersatzbeschaffungen bzw. Reparaturen von Ausrüstungen, Geräten oder Fahrzeugen, werden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt

8 5. Falschalarm durch Brandmeldeanlagen Für den Einsatz der Feuerwehr bei Falschalarm durch private Brandmeldeanlagen berechnet die Verbandsgemeinde pauschal 400,00 Euro. Ein Falschalarm entsteht in der Regel durch einen technischen Defekt, eine Fehlfunktion in der Auslösetechnik, vor allem aber infolge mangelnder Wartung oder durch Täuschung des Brandmelders bei Fehlverhalten des Betreibers (z.b. Auspuffgase unterhalb des Melders, Staubentwicklung, durch Bauarbeiten o.ä.). Weitere Auslöser für Falschalarme könnten die fehlerhafte Projektierung der Sicherheitslösung oder die nicht fachgerecht durchgeführte Installation der Anlage sein. Kostenersatzpflichtig für den Eigentümer, Besitzer oder Betreiber ist ein Einsatz der Feuerwehr nur dann, wenn ein technischer Defekt Auslöser des Einsatzes ist. Löst also eine Brandmeldeanlage aufgrund eines technischen Defekts aus, sind o.g. Personen zum Kostenersatz verpflichtet. Dieses Fehlfunktionsrisiko ist dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber aufgrund des Verursacher-, Veranlassers- und Begünstigungsprinzips zumutbar, zumal er durch regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung einer Brandmeldeanlage eine fehlerhafte Auslösung weitgehend ausschließen kann. Die Kostenersatzpflicht bei böswilligen oder Täuschungsalarmen besteht in Einzelfällen gegen den Verursacher. Ein böswilliger Alarm liegt vor, wenn der Alarm aufgrund absichtlichen Einwirkens ohne tatsächliches Erfordernis auslöst, z.b. an einem Druckknopfmelder oder durch vorsätzliche Falschauslösung eines Rauchmelders, z.b. mittels Haarspray. Unter einem Täuschungsalarm hingegen versteht man einen Falschalarm, der durch Vortäuschen einer physikalischen und/oder chemischen Kenngröße eines automatischen Melders entstanden ist. Der Brandmelder wird in diesen Fällen durch Effekte getäuscht, die einer realen Gefahr ähnlich sind, wie Zigarettenrauch, Schweißen oder Küchendämpfe. 6. Missbräuchliche Alarmierung Die Gebühren für eine missbräuchliche Alarmierung werden nach den tatsächlich ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet. 7. Einbau von Halbzylindern der Brandmeldeanlagen der Verbandsgemeinde Montabaur Für den Einbau der Halbzylinder muss ein Feuerwehrangehöriger der Verbandsgemeinde anwesend sein. Für den Einbau und die Inbetriebnahme wird der unter Ziffer 1.2 errechnete Stundensatz geltend gemacht. Zusätzlich werden die tatsächlichen Beschaffungskosten der benötigten Halbzylinder in Rechnung gestellt. 8. Brandsicherheitswache Für eine Brandsicherheitswache sind die Mindestbesetzung von einem Fahrzeug und vier Feuerwehrangehörige vorgesehen. Bei den Kosten wird ein Pauschalbetrag angesetzt der für 4 Stunden festgesetzt wird. Je weitere Stunde werden pauschal 50,00 erhoben. -Ende-