DK DDR-standard Bnt\vurt Mai 1980.

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Transkript:

DK DDR-standard Bnt\vurt Mai 1980. Deutsche Gesundheits- und Arbeitsachutz TGL Demokratische Brandschutz, '0034/04 Republik: Schutz vor Absturzunfällen Anwendung individueller Gruppe Fallschutzmittel 923070 Deskriptoren: Gesundheitsachutz; Arbeitsschutz; Brandschu~z; Absturzunfall; Abstürz Verbindlich ab Die s e r S t a n dar d g i 1 t in Verbindung mit TGL 30034/01 Portsetzung Seite 2 bis Verantwortlichz Miniaterium fur Bauwesen, Berlin Bestätigt:, Amt fur Standardisierung, Meßwesen und Warenpriitu.ng. Berlin Beauftragte SteIles WTZ fur Arbeitsschutz beim Ministerium tur Bauwesen. Berlin THemenbearbeiters Ing. S. Schmidt i

S2ite 2 T~L 30034/04 1. Begriffe 1) 1.1. Fallbremsen sind individuelle Fallschutzmittel, die nur in Verbindung mit einem Sicherheitsgeschirr zu verwenden sind, Sie gestatten der gesicherten Person, den Abstand zum Anschlagpunkt mit einer Geschwindigkeit ~ 1,5 mls zu verändern. Beim Absturz wird das Fangseil nach geringer Fallhöhe zum s'tillstand abgebremst. 1.2. ~;teigeschutz (z. B. Fallschutzhillse) ist ein individuelles Fallschutzmittel fhr Arbeiten auf beweglichen ArbeitsbUhnen oder HängerUstungen und zum Besteigen hoher Bauwerke über Steigleitern. Er besteht in der Regel aus einem FUhruugsseil, das zur Verlängerung des Allschlagpunktes dient, und einem Mitläufer. 2. Allgemeine Forderungen 2.1. Es dürfen nur individuelle Fallschutzmittel mit einer staatlichen Anerkennung eingesetzt werden. Für jedes individuelle Fallschutzmittel ist bei Anlieferung in den Betrieb ein schriftlicher Ifachweis a.nzulagen, der bis zur Aussonderung des individuellen Fallschutzmittels zu führen ist, dem s~imtliche Einsatzbedingungen und die Ergebnisse der Sichtkontrollen im Betrieb entnommen werden können. Jedeß ind.ividuelle Fallschutzmittel ist dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung nmß eine eindeutige Zuordnung zu dem zugehörigen sshriftlichen 'Nachweis ermöglichen. Individuelle Fall,:lchutzmtttel sind personengehunden und paßgerecht auszugeben. 2.2. Für die Benutzung ITon individuellen Fallschutzmitteln sind die Anschlagpunkte so vorzugeben, daß keine größere Fallhöhe als 2 m entstehen kann. Die PrUf'ung aller inaividuellen Fallschutzmittel durch Probebelestungen ist dem Nutzerbetrieb unterse,gt. Benutzune, Lager\lngund Pflege so\'/:1..e Instandhaltung erfolgt nach den Erzeugnisstandards und den Hinweisen des Herstellers SOVJiG d cn Festlegungen im Prüfp:cotokoll der Prüfdienststelle des ASMN. 2.3.D'Llrch den Benutzerbetrieb sind durch betriebliche RE;gelungen Festlegungen über die Banutzung, Lager:mg, Wartung und Pflege so'wie ReparaturzufUr...rung unter Beachtung der betriebsspezifischen Besonderheiten auf der Basis dieses Standards und der Be~ißnanleitungen des Herstellers zu treffen.. 3. Anerkennung ; Sämtliche individuellen Fallsphutzmittel ur:terliegen der staatlichen Anerkennunp, als Körperschutzmittel nach ASAO 2. Voraussetzung für die staatliche AnSl'kennungj.st die Vorla.ge des PrUfbescheides der, e~tsprechenden P. fdienststelle des ASM.W. I i) Die 15efinition'~Ur Sicherh~itseurte, rache heitsgeschirre entsprechend n Erzeugnis und Sicherheitsseile sind ~en standards zu entnehmen. I!

,. I 4.' Technische Forderuilgen 4.1. Anschlagpunkte 4.1.1. In del! technischen Dokumentation sind die Anschlagpunkte und die Befestigungspunkte rur Umlenkrollen für individuelle Fallschutzmittel vorzugeben. 4.1.2. Die Dimensionierung des Anschlagpunktee hat nach den' Angaben der erforderlichen Bruchlast in Erzeugnisatandards des jeweiligen individuellen Fallschutzmittels zuertolgen oder unter Zugrundelegung der Aussagen d~r T,ypenprUtLtI!g der PrUfdienststelle_des ASMW.. Ein rec~erischer und/oder experimenteller Nachweis liat zu erfolgen fur Anschlagpunkte an Stahltragw~'~ken nach TGL 13500 und fur Anschlagpunkte an Tragwerken aus Holz nach TGL 112-0130. Es ist statthaft, den Sonderlastfall zugrunde zu legen.' I 4.1.3. Ein Nachweis fur den Anschlagpunkt kann bei Uberdimensionierung entfallen. Die Entscheidung hierüber hat n~r durch den leitenden Mitarbeiter zu erfolgen. 4.1.4. Die Mindestbruchlast der Anschlagpunkte und die Belastbarkeit ihrer Verankerungen muß mindestens 16 kn betragen; mit Ausnahme ~on _ 5kN fur Fallbremsen in horizontaler Anwendung ~ 10 kn fur J1allbremsen in vertikaler A;nwendung 4.1.5. Individuelle Fallschutzmittei durfen nur eingesetzt werden, wenn gesichert ist, daß di~ Bergung abgesturzter Personen unverzüglich realisie:rt werden kann... 4' \wr. 4.1.,6. Bei der Sicherung von Werkt~tigen durch eine' zweite Person ist zu gewährleisten, daß das Sicherheitsseil über einen Festpunkt gefuhrt wird, welcher den Anforderungen eines Ansch1agpunktes genügen muß. 4.1.7. FUr Einzelarbeitsplätze ist die Anwendung individueller Fallschutzmittel nur dann gestattet, wenn die Selbstbergung gesichert ist. 4.2 Erhaltung der Schutzfunkt,ion 4.2.1. Sicherheitsseilesowie Fangseile von Fallbremsen sind an Stellen, wo sie tiber scharfe Kanten gefuhrt werden, durch einen entsprechenden Kantenschutzzu schützen.. 4.2.2. Bei Einwirkung aggressiver Medien oder heißer Gegenstände sind die 'textilen Teile individueller Fallschutzmittel entsprechend zu schützen. V~rzugsweise sind Halteseile mit einer Polyehloroprenummaptelung einzusetzen. Bei Sicherheitsgurten und -geschi~en ist der Leibgurt li t! I '. \.

Seite 4 TGL J003~/04 vorn mit einer LederhUlle zu verstärken. 5.' Anwendung 5~1. Sicherheitsseile 5.1.1. Sicherheitsseile sind als Verbindung zwischen dem Anschlagpunkt und dem Standpunkt des zu sichernden Werktätigen einzusetzen. Das Sicherheitsseil ist entweder mit dem Halteseil oder mit dem Sicherheitsgurt oder -geschirr des Werktätigen zu verbinden. Die Verbindung kann auch hergestellt werden mit dem ierbindungsseil des Sicherheitsgeschirres. 5.1.2. Das Sicherheitsseil 'ist so am Festpunkt und am Sicherheitsgurt bzw. -geschirr-zu befestigen, daß Laufbewegungen im Arbeitsbereich möglich sind, ohne daß dabei die zulässige Fallhöhe überschritten wird.. Muß das Sicherheitsseil um scharfe Kanten geführt werden, ist es durch geeignete Mittel vor einer Festigkeitsminderung zu sc1tltt zen. 5.1.3. Sichc:C':1eitsseile durfen keine Knoten aufweisen. Lockere Knotenschlingen sind sofort zu entfernen und dürfen nicht zugezogen werden. 5.2. Sicherheitsgurt und Sicher;1.eitsgeschirr 5.2.1. Dem Sicherheitsgeschirr ist gegenuberdem Sicherheitsgurt der Vorzug zu geben. 5.2.2. Es ist zu gewährleisten, daß Qine Pendelbewegung in Richtune; eines festen Körpers \Terhindert ~'IIird. 5.2.3. Es ist zu sichern, daß sich innerhalb der zulässigen Fallhöhe keine herausrar;enden Bauelemente, Kanten und dergleichen befinden. 5.3. Fallbremse.,J 5.3.1. Die Fallbremse ist entsprechenc den örtlichen Be~ dingungen an dem nachge'wiesenen Anschlagpunkt zu befestigen. Der horizontale Abstand eines durch eine Fallbremse gesicherten Werktätigen von dem durch den Anschlagpunkt oder einer Umlenkrolle des Fangseiles gefällten Lotes darf 1/3 des Abstandes zl]!lischen seinem Standort und dem Anschlagpunkt oder Befestigungspunkt der Umlenkrolle jedoch max. 2,0 m betragen. Hiervon ausgenommen sind abweichende.!ngaben des Herstellers.

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Seite 6 TGL.30034/04 5.3.2. Im Regelfall ist die Anwendung der Fallbremsen bei Befestigung lotrecht über dem Werktätigen vorzusehen. Die Amllendung bei Befestigung in der horizontalen Arbeitsebene oder geringer Höhe darüber ist bei der 3auartprü~lng festzulegen. 5.4. Steigeschutz 5.4.1. An einem FUhrungsseil eines Steigeschutzes darf stets nur eine Person gesichert werden. Der an einem Steigeschutz gesicherte Werktätige kann SQl.ivohl einen Sicherh8itsgurt als auch ein Sicherheitsgeschirr benutzen. 5.4.2. Die Verbindung zwischen Mitläufer des Steigeschutzes und Sicherheitsgeechirr oder -gurt darf nicht länger als 1 m sein. Der waagerechte Abstand der gesichörten Person von der durch den Anschlagpunkt gefällten Lotrechten oder vom Führungsseil darf nicht gr,öber als 0,75 m sein. 6. Verhaltensforderungen 6.1. Belehrungen 6.1.1. In den mindestens halbjährlich durchzuführenden zusätzlichen Arbeiteschutzbelehrungen zu F';.llschutzmitteln ist nach folgenden Schwerpunkt;m zu unterweisen: - I~lformation der Werktätigen Uber die Rechte und Pflichten des für den jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen Fallschutzmittelbeauftragten. - Information Uber die tägliche Kontrolle der Funktionssicherheit der Fallschutzmittel. - Der Werktätige ist darüber zu belehren, daß in den teclmologischen Dokumentationen Angaben über die zu benutzenden Anschlagpunkte enthalten sein museen und daß diese ihm bei der Erteilung des Arbeitsauftrages zu benennen sind. - Es ist durch praktische Ubungen zu sichern, daß die Teilnehmer das Anlegen und Schließen des Sicherheitsgurtes bzw. des Sicherheitsgeschirres beherrschen. - Die Kontrolle der Funktionssicherheit der Fallbremsen ist durch kurze~ Anrucken des Bremsmechanismus zu üben. 6.2. Umgang mit Fallschutzmitteln 6.2.1. Nach jedem Absturz sind individuelle Fallschutzmittel an den Fallschutzmittelbeauftragten zurückzugeben. Individu elle Fallschutzmittel mit textilen Bestandteilen sind sofort vom Fallschutzmittelbeauftragten auszusondern und der zuge~ hörige schriftliche Nachweis ist zu beenden. 6.2.2. Beim Steigeschutz ist nach jedem Absturz das Führungsseil auf Unversehrtheit zu prufen und entsprechend der Bauart. der Mitltiufer gegebenenfalls auszusondern. Muß der Mj.tj

.. I TGL 30034/04 Seite 1 läufer entsprechend der Bauart nicht ausgemustert werden, ist er dem Wartungs- und Reparaturbetrieb unter Benennung der Gründe zur Wartung zuzuführen. 6.2.3. Fallbremsen sind nach jedem Absturz einer Kontrolle im Wartungs- und Reparaturbetrieb zu unterziehen. 6.2.4. Stellt sich beim Einsatz eines individuellen Fall schutzmittels eine Beschädigung heraus oder ein Versagen der Funktion, ist dieses Fallschutzmittel ebenfalls unter Be nennung der Gründe unverzuglich dem zuständigen Fallschutz~ 'mittelbeauftragten zurückzugeben. 6.2.5. Eigenmächtige Prüf'unge.n individueller Fallschutzmittel im.benutzerbetrieh durch Abwurf sind nicht gestattet. Sämtliche Prüfungen und Kontrollen im Benutzerbetrieb erstrecken sich auf Sichtprüfungen. 6.3. Aufgaben des Fallschutzmittelbeauftragten - Kontrolle der angelieferten Fallschutzmittel auf Einhaltung der Bestellung und Unversehrtheit. Prüfung, ob Vermerk in den Begleitpapieren vorhanden isu, daß die gelieferten individuellen Pallschutzmittel nach dem Erzeugnisstandard und der Zulassungsnummer des AS~N gefertigt wurden. - Kennzeichnung der neu eingegangenen Fallschutzmittel mit Numerierung des Fallachutzmittels um Ausgabedatum. Führung eines schriftl chen Nachweises. - Sichtprüfung der Fallschutzmittel vor deren Ausgabe und bei der Rücknahme nach Abschn.7. deren ~rgebnis schriftlich nachzuweisen ist. - Kontrolle der sachgerechten Lagerung auch auf Baustellen und in Arbeitskollektiven. - ZufLihrung von verschmutzten und reparaturbedürftigen Fallschutzmitteln an die zugelassenen Reparaturbetriebe. - Steigeschutz und Fallbremsen, deren Sohutzwirkung durch Besch~digung oder Absturz beeinträchtigt ist, sind der Uberprüf'ung IJZVI. Reparatur zu zu fuhren - Alle nichtgenannten Fallschutzmittel sind nach Fest stellung von Beschädi!SUngen oder Geb""auchs durch Absturz au~zusondern und Z~ vernichten. Mindestens vierteljährlich DurchfUhrung einer Sichtkontrolle aller registrierten Fallschutzmittel. - Kennzeichnung der Fallschutzmittel nach: J a::li'eszahl des Einsatzes Kennzeichen des Betriebes Registriernummer des Fallsehutzmittelbeauftragten Stationierungsort des Fallschutzmittele.

".. Seite 8 TGL 30034/04 Beim Sicherheitsgeschirr und-gurt sind diese Kennzeichnungen am Zipfel des Sicherheitsgurtes anzubringen. Bei Sicherheitsseilen ist diese Kennzeichnllng in der Kausche zu befestigen. Vorgenannte I{enllzeich.nung~n sind do auszuführen, daß die Festig::::ei t der betreffenden Fallschutzmittel nich'~ verringert v/ird. 7. PrUfung \ li'allelchut zmi ttel PrUfßegenstand bzw. Aussonderungskriterien Sicherheitsgurte aufgetrennte Nähte, gelockerte Niete, und. -geschirre 13eschädi!=~unr-:en einschi. Risse..an den "-~ BeschI2;teilen, ausgeriebene Osen, Z,,:rstörLlngen an den Gewebeteilen Sicherheits- und HaltesBile Jhllbremsen Karabinerhaken Gehäuse gelöste und beschädigte Spleiße, nrandstellen, die eine Querschnittsm:luderung zur Folge haben, aufgerissene, spröde oder braune Stellen im POlychloroprenmantel, Beschädigungen einschi. Risse an den Beschlagteilen stellen, die dureh Knickung bean"!" sprucht rjurden, Korrosion, Quetschstellen und sonstige Beschädigungen, DrahtbrUc!le (zul1:1ssige Drahtbruchzahl 2 DrahtbrUohe pro Meter 'Seil) Risse, Bruchstellen und Einkerbungen sonie Funktionssicherheit d~s Verschlusses und der Zungensicher1.ll1g' Risse und Brüche, insbesondere a.m Befestigungselement Bremsmechanismus das Ansprechen d(~s Bremsmechanismus ist durch eine nlckartige Bewegung des Fangseils zu prüfen steige~chutz Mitläufer Korrosion des Führungsseiles, DrahtbrUche.. (max. 21m), zu prüfen bei jeder Anderung der Anschlagpunkte Funktion der Verriegelung und des Klemrnhebels, Korrosion, Risse und Brüche

... TGL j0034/04 Seite Bei starker VerscJ:unutzung indhrj. :'iueller Fallschutzmittel sowie bei Verlust der Kenn.zeichnung des Betriebes ist das individuelle Fallschutzmittel -au9zu~ondern. 9 Gemeinsam mit TGL 3-0034/01 bis 0.3 Ersatz für ASAO 330/1 vom 8. 2. 1972 (GBl. Sonderdi~ck 728). Im vorliegenden Standard ist quf folgende Standards und ASAO B~zug genommen: TGL 11228. TGL 13500, _TGL 30034/01, TGL, 112-0730, ASAO 2 Gesundheits- und ArbAitsschutz; Sicherheitsgurt; Allgemeine Festlegungen siehe TGL 30957 (in Vorbereitung) Gesundheits- und Arbeitsschutz; Sicherheitsgeschirr, Allgemeine Festlegungen siehe TGL 30959 (in Vorbereitung) Treppen, Leitertreppen,;Steigleitern und Aufstiege über Steigeisen, Schrägrampen, GelänJer, Brüstungen; Funktionelle und ba.utechnische Forderulgen siehe TGL 10694 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegu'1e;en siehe TGL 30B17 Baugerüste, Arbeits- und Schutzße~üste siehe TGL 31158/01. 03 bis ~7. \ '