Verordnung des EVD über Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse

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Transkript:

Verordnung des EVD über Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse (Düngerbuch-Verordnung, DüBV) vom 8. Mai 1995 (Stand am 30. Januar 2001) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994 1, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Zusammensetzung Art. 1 1 Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse müssen Komponenten aus mindestens einer der folgenden Kategorien enthalten: a. Hauptnährstoffe (Makronährelemente): Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium und Schwefel; b. Spurennährstoffe (Mikronährelemente): Bor, Chlor, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink; c. nützliche Nährstoffe: Natrium, Silizium, Kobalt; d. organische Substanz; e. Mikroorganismen; f. Wirkstoffe. 2 Die Zusammensetzung ist in Gewichtsprozenten anzugeben. 2. Abschnitt: Vorschriften zur Kennzeichnung Art. 2 Allgemeines 1 Sackaufschriften und Etiketten müssen zusätzlich zu den Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 2 die Angaben nach Anhang 9 enthalten. 2 Bei lose gelieferter Ware müssen die Angaben mindestens in den Begleitpapieren enthalten sein. 3 Die Angaben müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein. AS 1995 2809 1 SR 916.171 2 SR 814.013 1

Landwirtschaft 4 In Anpreisungen wie Prospekten, Inseraten usw. sind deutlich erkennbar anzugeben: a. der Düngertyp; b. der Handelsname soweit vorhanden; c. die Zusammensetzung und die zugesicherten Gehalte (Art. 1 Abs. 2). 5 Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz. 6 Flüssige Mineraldünger sind mit Hinweisen auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere auf die geeignete Lagertemperatur, und auf Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Umweltgefährdungen zu versehen. 7 Vorbehalten bleiben Kennzeichnungsvorschriften der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften. Art. 3 Kennzeichnung der Zusammensetzung 1 Die Zusammensetzung der Dünger ist sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben: Stoffe, Mikroorganismen Symbol Stickstoff N Phosphor P Phosphat P 2 O 5 Kalium K Kali K 2 O Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO 3 Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumkarbonat MgCO 3 Schwefel S Bor B Chlor Cl Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Natrium Na Silizium Si Kobalt Co organische Substanz OS Mikroorganismen (Name der Gattung und Art) Wirkstoffe inerte Stoffe 2

Düngerbuch-Verordnung 2 Der Gehalt an Nährstoffen ist, ausgenommen bei P und K, in der Elementform zuzusichern und anzugeben. Der Gehalt an Phosphat und Kali ist in der Oxidform zuzusichern und zusätzlich in der Elementform anzugeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln: P 2 O 5 (Phosphat) 0,436 = P (Phosphor); K 2 O (Kali) 0,830 = K (Kalium). 3 Werden bei Düngern, die Ca oder Mg als basisch wirksame Stoffe enthalten, zusätzlich zu den Gehalten an Ca und Mg auch die entsprechenden Gehalte an Oxiden oder Karbonaten und eine basische Wirkung zugesichert, gelten folgende Umrechnungsfaktoren: Ca 1,400 = CaO Ca 2,497 = CaCO 3 ; Mg 1,658 = MgO Mg 3,467 = MgCO 3. 4 Als organische Substanz (OS) wird der Gehalt an organischem Kohlenstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft, multipliziert mit einem Faktor von 1,72, definiert. 5 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig: a. organisch, wenn sie mindestens 25 Prozent organische Substanz enthalten; b. vollorganisch, wenn sie mindestens 60 Prozent organische Substanz ohne Beimengung mineralischer Fremdbestandteile enthalten; c. chlorarm, wenn der Chlorgehalt 2,0 Prozent nicht überschreitet; d. kalkfrei, (ohne Kalk), wenn sie höchstens 2,0 Prozent Calcium in Form von Carbonat oder Calciumoxid enthalten; e. physiologisch neutral, wenn sie höchstens 2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten; f. vollständig wasserlöslich, wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten. 6 Stickstoff darf als organischer Stickstoff bezeichnet werden, wenn gleichzeitig der Gehalt an organischer Substanz angegeben wird. Letzterer muss ziffernmässig mindestens sechsmal grösser sein als die Differenz zwischen Gesamtstickstoff und anorganischem Stickstoff (N in Form von Nitrat, Ammonium, Cyanamid oder Carbamid). 7 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Spurennährstoffe» und dergleichen sind nicht zulässig. 3

Landwirtschaft 3. Abschnitt: Probenahme- und Analysevorschriften, Toleranzen Art. 4 Probenahme- und Analysevorschriften Die Probenahme- und Analysevorschriften richten sich nach der EG-Richtlinie Nr. 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 3 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln. Art. 5 Toleranzen 1 Für die nicht bewilligungspflichtigen Dünger nach Kapitel 2 gelten für die Abweichungen der zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 10 aufgeführten Toleranzen. 2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden. 2. Kapitel: Nicht bewilligungspflichtige Dünger 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 6 Liste der nicht bewilligungspflichtigen Dünger (Düngerliste) 1 Die in den Anhängen 1 8 definierten Düngertypen dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden. 2 Zusätzlich zu den definierten Düngertypen nach Absatz 1 dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden: a. Kompost; b. Klärschlamm; c. Zusätze zu Düngern; d. Kompostierungsmittel; e. Bodenverbesserungsmittel; f. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen; g. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden. 3 EG-Amtsblatt (ABl. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1), geändert durch die Richtlinie Nr. 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dez. 1978 (ABl. Nr. L 39 vom 14. Feb. 1979, S. 3), die Richtlinie Nr. 87/566/EWG der Kommission vom 24. Nov. 1987 (ABl. Nr. L 342 vom 4. Dez. 1987, S. 32), die Richtlinie Nr. 89/519/EWG der Kommission vom 1. Aug. 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12. Sept. 1989, S. 30), die Richtlinie Nr. 93/1/EWG der Kommission vom 21. Jan. 1993 (ABl. Nr. L 113 vom 7. Mai 1993, S. 30) und die Richtlinie Nr. 95/8/EWG der Kommission vom 10. April 1995 (ABl. Nr. L 86 vom 20. April 1995, S. 41). Eine Textausgabe dieser Vorschriften kann bei der EDMZ, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden. 4

Düngerbuch-Verordnung 2bis Ausgeschlossen von der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 sind Dünger oder Düngertypen, welche folgende Produkte enthalten: a. Blutmehl und andere Blutprodukte; b. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern; c. Fleischmehl und Fleichknochenmehl; d. Griebenmehl und Griebenkuchen; e. Knochenschrot; f. Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachtabfällen extrahiert wurde; g. Horn- und Klauenmehl; h. Produkte, die aus Produkten nach den Buchstaben a g hergestellt wurden; i. Abfälle der Produkte nach den Buchstaben a h. 4 3 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften. Art. 7 Umhüllung, Siebung 1 Die für Umhüllungen verwendeten Stoffe dürfen die Umwelt nicht gefährden und müssen vollständig abbaubar sein. 2 In den Anhängen 1 8 wird unter Siebdurchgang der Anteil des Produktes in Prozenten verstanden, der durch ein Sieb mit der angegebenen Maschenweite geht. Art. 8 Meldepflicht, Grundsatz 1 Wer Dünger der Anhänge 2 6, mit Ausnahme von Hofdüngern in ursprünglicher, getrockneter oder kompostierter Form sowie Kompost, Klärschlamm, Zusätze zu Düngern, Kompostierungsmittel, Bodenverbesserungsmittel, Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen sowie Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden in Verkehr bringen will, meldet ihn der Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, Liebefeld-Bern (Forschungsanstalt), unter Angabe des Düngertyps, der Zusammensetzung und der Bezeichnung. 2 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften. Art. 9 Anmeldung 1 Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Anmelders; b. die Bezeichnung des Düngers; 4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 21. Dez. 2000 (AS 2001 170). 5

Landwirtschaft c. die Definition des Düngers entsprechend dem 2. Kapitel; d. die e. die Gebrauchsanweisung. 2 Die Forschungsanstalt kann Angaben über den Ausschluss einer Gefährdung von Mensch und Umwelt verlangen. 3 Hat die Forschungsanstalt die nach Absatz 1 und allenfalls Absatz 2 verlangten Angaben erhalten und geben diese zu keinen Bemerkungen Anlass, teilt sie dies dem Anmelder innert einem Monat mit. Ist dies geschehen, gilt der Dünger als angemeldet. Art. 10 Widerruf, Änderungen und Nichtgebrauch 1 Entspricht ein Dünger nicht mehr den Angaben in seiner Anmeldung, kann die Forschungsanstalt diese widerrufen. 2 Ein angemeldeter Dünger muss neu angemeldet werden, wenn seine Bezeichnung oder seine Zusammensetzung geändert wird. 3 Wenn ein Anmelder einen angemeldeten Dünger während zweier Jahre im Inland nicht mehr in Verkehr gebracht hat, kann die Forschungsanstalt die Anmeldung als hinfällig erklären. Vor dieser Verfügung gibt sie dem Anmelder eine angemessene Frist zur Stellungnahme. 2. Abschnitt: Mineralische Einnährstoffdünger Art. 11 Definition Mineralische Einnährstoffdünger enthalten: a. nur einen Hauptnährstoff; oder b. einen der Hauptnährstoffe N, P, K oder Mg in Verbindung mit Ca, Mg oder S als Begleition. Art. 12 Anforderungen 1 Die Anforderungen an die mineralischen Einnährstoffdünger sind im Anhang 1 festgelegt. 2 Die Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt sind im Anhang 11 festgelegt. 3 Wenn bei Düngertypen nach Anhang 1 keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, darf bei Düngertypen nach Artikel 11 der Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel nur angegeben werden, wenn er mindestens 1,2 Prozent Mg, 2,2 Prozent Na und 2,0 Prozent S beträgt. In diesem Fall ist bei der Angabe des Düngertyps die Ergänzung «mit...» erforderlich. 6

Düngerbuch-Verordnung 3. Abschnitt: Mineralische Mehrnährstoffdünger Art. 13 Definition Mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger) enthalten: a. mindestens zwei der Hauptnährstoffe N, P und K; oder b. einen der Hauptnährstoffe N, P oder K und Ca, Mg oder S nicht nur als Begleition. Art. 14 Anforderungen 1 Die Anforderungen an die mineralischen Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger) sind im Anhang 2 festgelegt. 2 Wenn bei Düngertypen nach Anhang 2 keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, darf bei Düngertypen nach Artikel 13 der Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel nur angegeben werden, wenn er mindestens 1,2 Prozent Mg, 2,2 Prozent Na und 2,0 Prozent S beträgt. In diesem Fall ist bei der Angabe des Düngertyps die Ergänzung «mit...» erforderlich. 4. Abschnitt: Organische und organisch-mineralische Dünger Art. 15 Definition 1 Organische oder organisch-mineralische Dünger in nicht aufbereiteter Form sind: a. Hofdünger; b. Kompost; c. unverrottetes pflanzliches Material; d. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen; e. Klärschlamm. 2 Organische oder organisch-mineralische Dünger in anderer Form sind: a. Erzeugnisse nach Absatz 1 in aufbereiteter Form oder in beliebiger Mischung dieser Erzeugnisse untereinander mit oder ohne Zugabe von Mineraldüngern nach den Anhängen 1,2 und 4 8; b. Mischungen von organischen Bodenverbesserungsmitteln mit Mineraldüngern nach den Anhängen 1,2 und 4 8. Art. 16 Anforderungen 1 Die Anforderungen an die organischen und organisch-mineralischen Dünger, mit Ausnahme von Kompost, Klärschlamm und Hofdünger, sind im Anhang 3 festgelegt. 2 Wenn bei Düngertypen nach Anhang 3 keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, darf bei Düngertypen nach Artikel 15 der Gehalt an Magnesium, Natrium und 7

Landwirtschaft Schwefel nur angegeben werden, wenn er mindestens 1,2 Prozent Mg, 2,2 Prozent Na und 2,0 Prozent S beträgt. In diesem Fall ist bei der Angabe des Düngertyps die Ergänzung «mit...» erforderlich. Art. 17 Anforderungen an Klärschlamm und Kompost Für Klärschlamm und Kompost gelten die Anforderungen nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 5, insbesondere Ziffer 221, Absatz 1. Bei der Aufbereitung von Kompost oder Klärschlamm (Art. 15 Abs. 2) haben die Ausgangsprodukte und die Endprodukte den Anforderungen der Stoffverordnung zu genügen. Art. 18 Aufbereitung, Rückstände Aufbereiten im Sinne von Spalte 5 des Anhanges 3 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen. Rückstände der Arzneimittelproduktion dürfen nicht zugesetzt werden. Art. 19 Ausgangsmaterial Die verwendeten Ausgangsmaterialien sind anteilsmässig anzugeben. 5. Abschnitt: Spurennährstoffdünger Art. 20 Definition Spurennährstoffdünger enthalten einen oder mehrere Spurennährstoffe oder nützliche Nährstoffe. Art. 21 Spurennährstoffdünger mit nur einem Nährstoff Die Anforderungen an Spurennährstoffdünger mit nur einem Nährstoff sind im Anhang 4 festgelegt. Art. 22 Spurennährstoffdünger mit mehreren Nährstoffen Die Anforderungen an Spurennährstoffdünger mit mehreren Nährstoffen (Gemische) sind in Anhang 5 festgelegt. Art. 23 Chelatbildner 1 Als Chelatbildner für die Spurennährstoffe gelten die Säure bzw. die Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von: Äthylendiamintetraessigsäure EDTA C 10 H 16 O 8 N 2 Diäthylentriaminpentaessigsäure DTPA C 14 H 23 O 10 N 3 Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)-essigsäure EDDHA C 18 H 20 O 6 N 2 5 SR 814.013 8

Düngerbuch-Verordnung Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure HEDTA C 10 H 18 O 7 N 2 Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)- essigsäure EDDHMA C 20 H 24 O 6 N 2 Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)- essigsäure EDDCHA C 20 H 20 O 10 N 2 Nitrilotriessigsäure NTA C 6 H 9 NO 6 2 Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «als Chelat von...»; bei der Angabe des Chelatbildners kann dessen Kurzbezeichnung verwendet werden. Art. 24 Besondere Angaben Bei Spurennährstoffdüngern ist auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungstechnik) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit hinzuweisen; die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: «Nur bei nachgewiesenem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten». Art. 25 Zugabe von Spurennährstoffen Die Bestimmungen über die Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngern nach den Anhängen 1 3 sind in Anhang 6 enthalten. 6. Abschnitt: Mineralische Bodenverbesserungsmittel Art. 26 Definition Mineralische Bodenverbesserungsmittel enthalten mineralische Stoffe, die die Struktur oder den ph-wert des Bodens verbessern. Art. 27 Allgemeines 1 Bei mineralischen Bodenverbesserungsmitteln mit einer basischen Wirkung sind der Ca- und Mg-Gehalt in den entsprechenden Oxidformen anzugeben. 2 Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Spalte 6 von Anhang 7 gelten die Mindestgehalte und die angegebenen Gehalte an Ca und Mg auch dann, wenn der Dünger anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO 3 einen Teil MgCO 3 enthält. Art. 28 Anforderungen Die Anforderungen an die mineralischen Bodenverbesserungsmittel sind in Anhang 7 festgelegt. 9

Landwirtschaft 7. Abschnitt: Organische Bodenverbesserungsmittel Art. 29 Definition Dünger, die einem Düngertyp nach dem 4. Abschnitt entsprechen, aber mehr als 40 Prozent organische Substanz pflanzlicher oder tierischer Herkunft enthalten, werden als organische Bodenverbesserungsmittel bezeichnet. Ihr Nährstoffgehalt, ausgedrückt als Summe der Gehalte an N P 2 O 5 und K 2 O darf 10 Prozent des Gehaltes an organischer Substanz nicht überschreiten. Art. 30 Anforderungen Die Anforderungen an die organischen Bodenverbesserungsmittel sind in Anhang 8 festgelegt. 3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Das Düngemittelbuch vom 26. Mai 1972 6 wird aufgehoben. Art. 32 Übergangsbestimmung Dünger, die nach bisherigem Recht produziert oder verpackt worden sind, dürfen während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Inland in Verkehr gebracht werden. Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 6 [AS 1972 1034, 1981 419] 10

Düngerbuch-Verordnung Mineralische Einnährstoffdünger Anhang 1 (Art. 6 und 12 Abs. 1) 1.1 Kalksalpeter 15% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff; Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff 1,5% Calciumnitrat, auch Ammoniumnitrat Kalkmagnesiasalpeter 13% N 3% Mg Nitratstickstoff; wasserlösliches Magnesium Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Gehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium Natronsalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff Chilesalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff Calciumnitrat, Magnesiumnitrat Natriumnitrat Natriumnitrat; aus Caliche Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammoniumstickstoff dürfen angegeben sein. 1.2 Kalkstickstoff 18% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 75% des angegebenen Stickstoffs als Cyanamid gebunden Nitrathaltiger Kalkstickstoff 18% N Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 75% des angegebenen Nicht-Nitratstickstoffs als Cyanamid gebunden; Gehalt an Nitratstickstoff 1% bis 3% N Calciumcyanamid, Calciumoxid, Nitrat Ammoniumsalze, Harnstoff Calciumcyanamid, Calciumoxid, Nitrat, auch Ammoniumsalze, Harnstoff 11

Landwirtschaft 1.3 Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 20% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Ammoniumsulfat Der Dünger darf als «Schwefelsaures Ammoniak» bezeichnet werden. 1.4 Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) Ammonsulfatsalpeter, umhüllt 20% N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff 24% N Gesamtstickstoff Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstofformen ungefähr je zur Hälfte Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5% N, mindestens 70% kunststoffumhüllte Granulate Ammoniumnitrat, auch Carbonate und Sulfate des Calcium und Magnesiums Ammoniumnitrat, Ammonsulfat; Enthält der Dünger mehr als 28% Stickstoff, muss auf der Verpakkung auf die Brand- und Explosionsgefahr hingewiesen werden. Der Dünger darf als «Kalkamonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) oder Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20% enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% haben. 1.5 Stickstoff- Magnesiumsulfat 19% N Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6% N; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Magnesiumsulfat 12

Düngerbuch-Verordnung Stickstoff- Magnesia 19% N 3% Mg Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff; Gesamt-Magnesium Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6% N; Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesium Nitrate, Ammonium-, Magnesiumverbindungen (Magnesium- Calciumcarbonat (Dolomit), Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat) Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesium muss angegeben sein. 1.6 Harnstoff 44% N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2% Carbamid 1.7 Crotonylidendiharnstoff Isobutylidendiharnstoff Harnstoff- Isobutylidendiharnstoff Isobutylidendiharnstoff, Carbamid Formaldehydharnstoff 28% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtsstickstoff; Höchstgehalt an Nitratstickstoff 4% N 28% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Nitratstickstoff 4% N 32% N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff 36% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens 60% heisswasserlöslich Crotonylidendiharnstoff, auch Nitrat Isobutylidendiharnstoff, auch Nitrat Formaldehydharnstoff Der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. Der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. 13

Landwirtschaft Harnstoff- Formaldehydharnstoff 38% N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60% heisswasserlöslich Formaldehydharnstoff, Carbamid 1.8 Kalksalpeter- Lösung Kalksalpeter- Harnstoff- Lösung Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff Kalksalpeter- Harnstoff- Suspension Stickstoff- dünger- Lösung 8% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitratund Ammoniumstickstoff; Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff 1% N 10% N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff 10% N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff 15% N Gesamtstickstoff und Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, wenn die Gehalte mindestens 1% betragen Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 80% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff mal 0,026 Auflösen von Kalksalpeter in Wasser Carbamid, Calciumnitrat, auch Calciumchlorid Carbamid, Nitrat auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammoniumstickstoff dürfen angegeben sein; auf den Anwendungsbereich kann hingewiesen sein. Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium, bewertet als Ca, hingewiesen sein, wenn er mindestens 10% beträgt. Der Dünger darf mit dem Hinweis «biuretarm» gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2% nicht überschreitet. 14

Düngerbuch-Verordnung Ammoniumni- trat-harnstoff- Lösung Ammoniakwasser 26% N Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, Carbamid-, Ammonium- und Nitratstickstoff; ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Ammonium- und Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 0,5% 10% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Ammoniakgas 80% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Carbamid, Ammoniumnitrat; auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis Der Dünger darf mit dem Hinweis «biuretarm» gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2% nicht überschreitet. ammoniakhaltiges Wasser Der Dünger ist mit einem Hinweis zu kennzeichnen, dass er unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. Ammoniak Der Dünger ist mit einem Hinweis zu kennzeichnen, dass er nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. 2.1 Thomasphosphat 10% P2O5 in 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat Phosphat bewertet als in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5; Siebdurchgang: 96% bei 0,63 mm, 75% bei 0,16 mm Calciumsilicophosphate; Bearbeiten phosphathaltiger Schlacke aus der Stahlgewinnung Die Höhe des Phosphatgehaltes darf in einer Spanne von 2 Gewichtsprozenten angegeben sein. 2.2 Superphosphat Konzentriertes Superphosphat 16% P2O5 25% P2O5 neutral-ammoncitratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat neutral-ammoncitratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, mindestens 93% des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, mindestens 93% des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Monocalciumphosphat, Calciumsulfat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure Monocalciumphosphat, Calciumsulfat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure und Phosphorsäure 15

Landwirtschaft Triple-Superphosphat 38% P2O5 neutral-ammoncitratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als neutral-anmoncitratlösliches P2O5, mindestens 93% des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Monicalciumphosphat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Phosphorsäure 2.3 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 20% P2O5 16% P2O5 3.6% Mg mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat; Gesamtmagnesium Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, 40% des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich; Siebdurchgang: 98% bei 0,63 mm, 90% bei 0,16 mm Phosphat, bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40% des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich; Magnesium bewertet als Gesamtmagnesium Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugeben von Magnesiumsulfat 38% P2O5 2.4 Dicalciumphosphat alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 98% bei 0,63 mm 90% bei 0,16 mm Dicalciumphosphatdihydrat; Fällen mineralischer Phosphate oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure 16

Düngerbuch-Verordnung 2.5 Glühphosphat 25% P2O5 alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Phosphat bewertet als alkalisch-amoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 96% bei 0,63 mm 75% bei 0,16 mm Alkalicalciumphosphat, Calciumsilikat; thermisches Aufschliessen unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure auf Rohphosphat 2.6 Aluminium- Calciumphosphat 30% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 75% des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich; Siebdurchgang: 98% bei 0,63 mm, 90% bei 0,16 mm Aluminium- Calciumphosphat; thermisches Aufschliessen von Rohphosphat 2.7 Weicherdiges Rohphosphat Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 25% P2O5 16% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat mineralsäurelös1iches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat; Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55% des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 mm Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55% des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich; Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugeben von Magnesiumsulfat Der Siebdurchgang bei 0,063 im ist anzugeben. 17

Landwirtschaft 3,6% Mg Gesamtmagnesium Magnesium bewertet als Gesamtmagnesium; Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 3.1 Kalirohsalz 10% K2O 3% Mg Angereichertes Kalirohsalz 18% K2O wasserlösliches Kaliumoxyd; wasserlösliches Magnesium Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als elementares Magnesium wasserlösliches Kaliumoxyd Kali bewertet als wasserlösliches K2O Kalirohsalz Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. Kalirohsalz, Kaliumchlorid Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesium darf angegeben sein, wenn er mindestens 3% Mg beträgt. Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. 3.2 Kaliumchlorid 37% K2O Kaliumchlorid mit Magnesium 37% K2O 3% Mg wasserlösliches Kaliumoxyd Kali bewertet als wasserlösliches K2O wasserlösliches Kaliumoxyd; wasserlösliches Magnesium Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium Kaliumchlorid; Aufbereiten von Kalirohsalzen Kaliumchlorid, Magnesiumsalze; Aufbereiten von Kalirohsalzen, Zugeben von Magnesiumsalzen Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. 3.3 Kaliumsulfat 47% K2O wasserlösliches Kaliumoxyd Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlor höchstens 3% Cl Kaliumsulfat Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. 18

Düngerbuch-Verordnung Kaliumsulfat mit Magnesium Kieserit mit Kaliumsulfat 22% K2O 4,8% Mg 4,8% Mg 6% K2O MgO+ K2O 20% wasserlösliches Kaliumoxyd; wasserlösliches Magnesium wasserlösliches Kaliumoxyd; wasserlösliches Magnesium Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium; Gehalt an Chlorid höchstens 3% Cl Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesium; Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Kaliumsulfat, Magnesiumsulfat Magnesiumsulfatmonohydrat, Kaliumsulfat; Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. Der Chlorgehalt darf angegeben sein, wenn er weniger als 3% Cl beträgt. 4.1 Calciumchlorid Calciumchloridlösung 15% Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca 8% Ca Calcium Calcium bewertet als wasserlösliches Ca Calciumchlorid Calciumchlorid 4.2 Magnesiumsulfat Kieserit 14,4% Mg 9% Mg wasserlösliches Magnesium; Magnesium bewertet als wasserlösliches Mg, Schwefel bewertet als wasserlöslicher S wasserlösliches Magnesium; Magnesium bewertet als wasserlösliches Mg, 18% S wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid Schwefel bewertet als wasserlöslicher S Magnesiumsulfat (*7 H2O) Der Schwefelgehalt darf angegeben werden. 11% S wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid Magnesiumsulfat- Monohydrat Der Schwefelgehalt darf angegeben werden. 4.3 Magnesium- chlorid- Lösung 8% Mg wasserlösliches Magnesium Magnesium bewertet als wasserlösliches Mg; Höchstgehalt an Calcium 2% Ca Magnesiumchlorid, auch Calciumchlorid 19

Landwirtschaft Magnesium- dünger- Suspension 9% Mg Gesamt-Magnesium Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesium Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze Der Gehalt an Calcium darf angegeben sein, wenn er, bewertet als Ca, mindestens 1,4% beträgt. 4.4 Konzentrierter Magnesiumdünger 42% Mg Gesamt-Magnesium Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesium, Siebdurchgang: 97% bei 4,0 mm Magnesiumoxid 4.5 Elementarer Schwefel Calciumsulfat 14% S 18% Ca 98% S Schwefel Schwefel bewertet als S Schwefel aus Natur oder Industrieherkünften Schwefel, Calcium Schwefel bewertet als S; Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 99% bei 10 mm, 80% bei 2 mm Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden aus Natur- oder Industrieherkünften Der Gehalt an Calcium darf angegeben werden. 20

Düngerbuch-Verordnung Anhang 2 7 (Art. 6 und 14 Abs. 1) Mineralische Mehrnährstoffdünger 1 Allgemeines 1.1 Stickstofformen 1. Gesamtstickstoff 2. Nitratstickstoff 3. Ammoniumstickstoff 4. Carbamidstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoff 7. Formaldehydharnstoff 8. Isobutyldendiharnstoff 1.2 Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P 2 O 5 und P) 1 wasserlösliches P 2 O 5 und P 2. neutral-ammoncitratlösliches P 2 O 5 und P 3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P 2 O 5 und P 4. mineralsäurelösliches P 2 O 5 ausschliesslich mineralsäurelösliches P 2 O 5 und P 5. alkalisch-ammoncitratlöslichen P 2 O 5 und P (Petermann) 6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P 2 O 5 und P 7. mineralsäurelösliches P 2 O 5 und P, davon mindestens 75% des angegebenen Gehalts an P 2 O 5 und P in alkalischem Ammoncitrat (Joule) löslich 8. mineralsäurelösliches P 2 O 5 und P, davon mindestens 55% des angegebenen Gehalts an P 2 O 5 und P in 2%iger Ameisensäure löslich 9. mineralsäurelösliches P 2 O 5 und P, davon mindestens 45% des angegebenen Gehalts an P 2 O 5 und P in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehalts an P 2 O 5 und P wasserlösliches P 2 O 5 und P 10. in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P 2 O 5 und P 7 Bereinigt durch Ziff. II der V des EVD vom 21. Dez. 2000 (AS 2001 170). 21

Landwirtschaft 1.3 Siebdurchgänge Siebdurchgang % bei mm Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16 Glühphosphat 75 0,16 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16 Thomasphosphat 75 0,16 Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063 22

Düngerbuch-Verordnung 1.4 Anforderungen Mehrnährstoffdünger mit Der Typenbezeichnung ist die Angabe beizufügen Angabe der Löslichkeit (nach Ziff. 1.2) Mindestgehalt der Löslichkeit (in Gewichtsprozenten) Nicht enthalten sein dürfen 1 2 3 4 5 a) weniger als 2% wasserlöslichem P2O5* b) 2% und mehr wasserlöslichem P2O5* 2 Thomasphosphat, Glühphosphat, 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Rohphosphat «mit Rohphosphat» 1 2,5 Thomasphosphat, Glühphosphat, 34 5 Aluminiumcalciumphosphat 2 teilaufeschlossenem Rohphosphat «mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat» 1 2,5 Thomasphosphat, Glühphosphat, 34 5 Aluminiumcalciumphosphat 2 Aluminiumcalciumphosphat «mit Aluminiumcalciumphosphat» 1** 7 2 Thomasphosphat, Glühphosphat, 5*** Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Glühphosphat «mit Glühphosphat» 5 andere Phosphatarten Thomasphosphat «mit Thomasphosphat» 6 andere Phosphatarten weicherdigem Rohphosphat «mit weicherdigem Rohphosphat» Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil «mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil» 8 andere Phosphatarten 9 Löslichkeit 1: 2% andere Phosphatarten * Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2% nicht überschreiten. ** Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein. *** Nach Abzug der Wasserlöslichkeit. 23

Landwirtschaft Mehrnährstoffdünger mit Der Typenbezeichnung ist die Angabe beizufügen Angabe der Löslichkeit (nach Ziff. 12) Mindestgehalt der Löslichkeit (in Gewichtsprozenten) Nicht enthalten sein dürfen 1 2 3 4 5 Thomasphosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphospht verwendete Phosphatarten 10 andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten Dicalciumphosphat «mit Dicalciumphosphat» 5 andere Phosphatarten 24

Düngerbuch-Verordnung 2 Mineralische Mehrnährwertstoffdünger 5.1 NPK-Dünger 3% N 5% P2O5 5% K2O insges. 20% NPK-Dünger 3% N 5% P2O5 5% K2O Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 8 (Ziff. 1.2). wasserlösliches Kaliumoxid Stickstoff in den Stickstofformen 6 bis 9, auch neben Stickstofformen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3, 8 und 9 (Ziff. 1.2) wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstofformen 2 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. Siebdurchgänge nach Ziff. 1.3 Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen aus tierischen oder pflanzlichen Ursprungs auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis insges. 20% 25

Landwirtschaft 5.2 NPK-Dünger, umhüllt 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) 5% K2O insges. 20% wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstofformen 2 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich unbedenklichem Kunststoff, mindestens 70% der Granulate müssen kunststoffumhüllt sein 5.3 NPK-Dünger verkapselt 3% N 5% P2O5 5% K2O insges. 20% Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstofformen 2 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. auf chemischem Wege oder durch Nischen gewonnenes Erzeugnis; Lösen von Düngesalzen in Wasser, Einschliessen in Kapseln aus gesundheitlich unbedenklichem Kunststoff Der Dünger ist nur in geschlossenen Packungen und mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich in Verkehr zu bringen. 26

Düngerbuch-Verordnung 5.4 NPK-Dünger Lösung 2% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 3% P2O5 Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Ziff. 1.2) 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insges. 15% Bei den Stickstofformen 2 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff 0.026 auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Der Dünger darf mit den Hinweis «biuretarm» gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht überschreitet. 5.5 NPK-Dünger Suspension 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 4% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) 4% K2O insges. 20% wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstofformen 2 bis 4 dürfen die Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff 0,026 auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Der Dünger darf mit dem Hinweis «biuretarm» gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht überschreitet. 27

Landwirtschaft 6.1 NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 5 (Ziff. 1.1) 5% P2O5 insges. 18% Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 8 (Ziff. 1.2) NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 9 (Ziff. 1.1) 6.2 NP-Dünger- Lösung 5% P2O5 insges. 18% Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 5% P2O5 Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Ziff. 1.2) insges. 18% Bei den Stickstofformen 2 bis 5 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. Siebdurchgänge nach Ziff. 1.3 Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. Bei den Stickstofformen 2 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 11 betragen; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff 0,026 auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Der Dünger darf mit dem Hinweis «biuretarm» gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht überschreitet. 28

Düngerbuch-Verordnung 6.3 NP-Dünger- Suspension 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1.2) insges. 18% Bei den Stickstofformen 2 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens A betragen; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff 0,026 auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Der Dünger darf mit dem Hinweis «biurotarm» gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht überschreitet. 7.1 NK-Dünger 3% N Stickstoff in denstickstoffformen (Ziff. 1.2) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insges. 18% Bei den Stickstofformen 2 bis 5 dürfen die Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 7.2 NK-Dünger mit Magnesium 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 9 (Ziff. 1.1) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 1,2% Mg Gesamt-Magnesium insges. 20% Bei den Stickstofformen 2 bis 9 dürfen die Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen. auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium hingewiesen sein, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 10% beträgt. 29

Landwirtschaft 7.3 NK-Dünger- Lösung 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insges. 15% Bei den Stickstofformen 2 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff 0,026 auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 7.4 NK-Dünger- Suspension 3% N Stickstoff in den Stickstoffformen 1 bis 4 (Ziff. 1.1) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insges. 18% Bei den Stickstofformen 2 bis 4 dürfen Gehalte nur angegeben sein, wenn sie mindestens 1% betragen; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff 0,026 auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Der Dünger darf mit dem Hinweis «biuretarm» gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2% nicht überschreitet. 30

Düngerbuch-Verordnung 8.1 PK-Dünger 5% P2O5 5% K2O insges. 18% Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 8 (Ziff. 1.2) wasserlösliches Kaliumoxid Siebdurchgang nach Ziff. 1.3 auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 8.2 PK-Dünger 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 10 (Ziff 1.2) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insges. 18% auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis 8.3 PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk 10% P2O5 Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 8 (Ziff. 1.2) 10% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 40% Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3 CaCO3 durch Mischen gewonnener PK-Dünger, Zugeben von kohlensaurem Kalk, auch aus Meeresalgen 31

Landwirtschaft 8.4 PK-Dünger- Lösung 5% P2O5 5% K2O insges. 19% Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Ziff. 1.2) wasserlösliches Kaliumoxid auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 8.5 PK-Dünger- Suspension 5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Ziff. 1) auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs insges. 18% 32

Düngerbuch-Verordnung Organische und organisch-mineralische Dünger Anhang 3 8 (Art. 6 und 16 Abs.1) 9.1 organischer Mehrnährstoffdünger mit Stickstoff organischer Mehrnährstoffdünger mit Stickstoff 25% 35% organische Substanz organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust 12% N Gesamtstickstoff Stickstofformen nach Anhang 2, Ziff. 1.1 35% 50% organische Substanz organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust 6% N Gesamtstickstoff Stickstofformen nach Anhang 2, Ziff. 1.1 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 9.2 organischer Mehrnährstoffdünger mit Phosphor organischer Mehrnährstoffdünger mit 25% 35% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 12% P2O5 Gesamtphosphat Phosphatform nach Anh. 2, Ziff. 1.4 35% 50% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Phosphordüngern der Typen 2.1 bis 2.7 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 8 Bereinigt durch Ziff. II der V des EVD vom 21. Dez. 2000 (AS 2001 170). 33

Landwirtschaft Phosphor 8% P2O5 Gesamtphosphat Phosphatform nach Anh. 2, Ziff. 1.4 Zugabe von Phosphordüngern der Typen 2.1 bis 2.7 9.3 organischer Mehrnahrstoffdünger mit Kalium organischer Mehrnahrstoffdünger mit Kalium 25% 35% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 18% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O 35% 50% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 9% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Kaliumdüngern der Typen 3.1 bis 3.3 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Kaliumdüngern der Typen 3.1 bis 3.3 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 9.4 organischer Mehrnährstoffdünger mit zwei oder drei Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium 25% 35% organische Substanz; von jedem der beigemischten Hauptnährstoffe je 3%; insgesamt 17% organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; Gesamtstickstoff Stickstofformen nach Anhang 2, Ziff. 1.1 Gesamtphosphat Phosphatformen nach Anhang 2, Ziff. 1.4 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8 Phosphordünger der Typen 2.1 bis 2.7 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 34

Düngerbuch-Verordnung organischer Mehrnährstoffdünger mit zwei oder drei Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium 25% 35% organische Substanz; von jedem der beigemischten Hauptnährstoffe je 2%; insgesamt 9% wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust. Gesamtstickstoff Stickstoffnormen nach Anhang 2, Ziff. 1.1 Gesamtphosphat Phosphatformen nach Anhang 2, Ziff. 1.4 wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Kaliumdünger der Typen 3.1 bis 3.3 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8 Phosphordünger der Typen 2.1 bis 2.7 Kaliumdünger der Typen 3.1 bis 3.3 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 9.5 organisches Bodenverbesserungsmittel mit Zusatz von Stickstoff 50% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet nach Glühverlust 3% N Gesamtstickstoff Stickstofformen nach Anhang 2, Ziff. 1.1 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 9.6 organisches Bodenverbesserungsmittel mit Zusatz von Stickstoff 50% organische Substanz; organische Substanz; Phosphatformen nach Anhang 2, Ziff. 1.4 Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 35

Landwirtschaft 3% P2O5 Gesamtphosphat Phosphatformen nach Anhang 2, Ziff. 1.4 Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 2.1 bis 2.7 9.7 organisches Bodenverbesserungsmittel mit Zusatz von Kalium 50% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Kaliumdüngern der Typen 3.1 bis 3.3 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 9.8 organisches Bodenverbesserungsmittel mit Zusatz von zwei oder drei der Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium 50% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 1% N Gesamtstickstoff; Stickstofformen nach Anhang 2, Ziff. 1.1; 1% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphatformen nach Anhang 2, Ziff. 1.4; 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Dünger nach Art. 15, Abs. 1, evtl. physikalisch aufbereitet; Zugabe von Stickstoffdüngern der Typen 1.1 bis 1.8; Zugabe von Phosphordüngern der Typen 2.1 bis 2.7; Zugabe von Kaliumdüngern der Typen 3.1 bis 3.3 Es können auch Mg, Na, S und Spurenelemente zugesetzt werden. 9.9 organischer NPK-Dünger 4% N; organisch gebundener Stickstoff; Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; 6% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphat bewertet Aufbereiten von Guano Die Aufbereitung nach Spalte 5 ist anzugeben. 36

Düngerbuch-Verordnung als Gesamtphosphat; 2% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O 9.10 getrockneter Stallmist 40% organische Substanz organische Substanz organische Substanz bewertet als Glühverlust Trocknen und allenfalls Granulieren oder Pelletieren von Stallmist oder Tierexkrementen Auf die Tierart, von der der Stallmist stammt, ist hinzuweisen. 9.11 Torfmischdünger Torfmischdünger Torfmischdünger 30% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 1% N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff 30% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust 1% N; Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; 1% P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Gesamtphosphat 30% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 1% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasser- Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger 37

Landwirtschaft lösliches K2O Torfmischdünger 30% organische Substanz; organische Substanz; organische Substanz bewertet als Glühverlust; 1% N; Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; 1% P2O5; Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid Kali bewertet als wasserlösliches K2O Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger 9.12-9.13... 9.14 Wollstaub mindestens 3% N organischer Stickstoff Stickstoff bewertet als organischer Stickstoff stickstoffreiche Abfälle aus der Verarbeitung von Wolle und entsprechendem Material Auf die Herkunft ist hinzuweisen; der Gehalt an organischem Stickstoff ist anzugeben. 9.15-9.19... 38