Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gebäudehülle der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz»

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Transkript:

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» Der Schweizerische Bundesrat hat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1, den «Berufsbildungsfonds Gebäudehülle» gemäss dem Reglement vom 23. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt. 2 Der Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt unbefristet. Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI widerrufen werden. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gebäudehülle der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» vom 14. September 2018 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 3, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Gebäudehülle der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» entsprechend dem Reglement vom 23. Juni 2017 4 gemäss Anhang wird allgemeinverbindlich erklärt. Art. 2 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet. 3 Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden. 1 SR 412.10 2 Bundesratsbeschluss vom 14. September 2018, veröffentlicht im Bundesblatt vom 9. November 2018. 3 SR 412.10 4 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, veröffentlicht. Für die bisherige Fassung des Reglements vgl. den Bundesratsbeschluss vom 11. Aug. 2009 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Dach und Wand, BBl 2009 6219.

14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang (Art. 1) Reglement über den Berufsbildungsfonds Gebäudehülle der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» 1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1 Name Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Gebäudehülle» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 5 (BBG). Art. 2 Zweck 1 Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung der Gebäudehüllenbranche zu fördern. 2 Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt. 2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz. Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich 1 Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Arbeiten in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen erbringen. Dazu gehören namentlich folgende Elemente im Hochbau: a. Integration der Dampfbremse / Wärmedämmung / Luftdichtigkeitsschicht; b. Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien; c. Schutz- und Nutzschichten; d. Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik, Thermische Anlagen ohne Installation 220V). 5 SR 412.10

2 Nicht in den betrieblichen Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen die Installation von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz- und Metallbausysteme sowie Holzfassaden. Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen ausüben: a. Berufsbezeichnungen gemäss dem Reglement vom 18. Dezember 2001 und ältere: 1. gelernte und angelernte Dachdecker / Dachdeckerinnen, 2. gelernte und angelernte Flachdachbauer / Flachdachbauerinnen, 3. gelernte und angelernte Fassadenbauer / Fassadenbauerinnen, 4. gelernte und angelernte Fassadenmonteur / Fassadenmonteurinnen, 5. gelernte und angelernte Bauisoleure / Bauisoleurinnen; b. Berufsbezeichnungen gemäss dem Reglement vom 8. November 2007: 1. Polybaupraktikerin EBA / Polybaupraktiker EBA, 2. Polybauerin EFZ / Polybauer EFZ Fachrichtung Abdichten, Dachdecken, Fassadenbau; c. Berufsbezeichnungen ab dem 1. Januar 2017: 1. Abdichtungspraktikerin EBA / Abdichtungspraktiker EBA, 2. Dachdeckerpraktikerin EBA / Dachdeckerpraktiker EBA, 3. Fassadenbaupraktikerin EBA / Fassadenbaupraktiker EBA, 4. Abdichterin EFZ / Abdichter EFZ, 5. Dachdeckerin EFZ / Dachdecker EFZ, 6. Fassadenbauerin EFZ / Fassadenbauer EFZ. Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, welche sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen. 3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 1 Zwei Drittel der Beiträge werden dafür verwendet, Lehrbetriebe finanziell für Kosten zu entschädigen, welche für die Teilnahme der Lernenden (EFZ und EBA) an überbetrieblichen Kursen in beruflichen Grundbildungen, die zu den Abschlüssen nach Artikel 5 Buchstabe c führen. 2 Ein Drittel der Beiträge wird zur Förderung der beruflichen Grundbildung eingesetzt, namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen:

a. Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung (Evaluationen, Entwicklungen, Projekte, Kommunikation, Qualitätssicherung); b. Erarbeitung, Entwicklung und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung; c. Erarbeitung, Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterialien zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung; d. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren für die berufliche Grundbildung; e. Nachwuchsförderung, Lehrstellen- und Berufsfeldmarketing; f. Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben; g. Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des Verbands «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung. 3 Der Vorstand kann auf Antrag der Fondskommission weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 2 beschliessen. 4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8 Berechnungsgrundlage 1 Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss den Artikeln 4 und 5. 2 Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. 3 Verweigert ein Betrieb die Selbstdeklaration, so wird er durch die Fondskommission (Art. 14) nach Ermessen eingeschätzt. Art. 9 Beiträge 1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4: CHF 300 b. den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5: CHF 120 2 Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden. 3 Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig. 4 Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 6 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen. 5 Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. 6 SR 831.40

6 Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2017. Sie werden alle zwei Jahre von der Fondskommission überprüft und gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Art. 10 Befreiung von der Beitragspflicht 1 Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» ein begründetes Gesuch einreichen. 2 Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG 7 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 8. Art. 11 Begrenzung der Einnahmen Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen. 5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12 Ausführungsreglement Die Delegiertenversammlung der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» und die Generalversammlung des Fachverbands «Pavidensa» erlassen ein Ausführungsreglement zum Berufsbildungsfonds Gebäudehülle. Art. 13 Zentralvorstand 1 Der Zentralvorstand der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl der Mitglieder der Fondskommission; b. Bestimmung einer Geschäftsstelle zur Administrierung des Fonds; c. Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung; d. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission; e. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung des Fonds. Art. 14 Fondskommission 1 Die Fondskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, wovon mindestens eines von «Pavidensa» delegiert sein muss. Sie ist das leitende Organ des Fonds und konstituiert sich selbst. 7 SR 412.10 8 SR 412.101

2 Sie entscheidet über: a. die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds; b. die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall; c. die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds. 3 Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. Art. 15 Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement. 2 Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7 sowie für die Administration und die Buchführung und erstellt das Budget und die Jahresrechnung. Art. 16 Rechnung, Revision und Buchführung 1 Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle. 2 Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727 731a des Obligationenrechts 9 geprüft. 3 Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr. Art. 17 Aufsicht 1 Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG 10 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). 2 Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht. 6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18 Genehmigung Gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe o und 22 Absatz 2 Buchstabe g der Statuten der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» vom 24. Juni 2011 wurde das vorliegende Fondsreglement durch den Zentralvorstand der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» am 22. Juni 2017 und durch die Delegiertenversammlung am 23. Juni 2017 genehmigt. Art. 19 Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates. 9 SR 220 10 SR 412.10

Art. 20 Auflösung 1 Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz» mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf. 2 Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt. Art. 21 Ersetzung eines früheren Reglements Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement vom 22. September 2008 des Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Verbands Dach und Wand. 23. Juni 2017 Walter Bisig Präsident Dr. André Schreyer Geschäftsführer